Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2017
Es wirken mit:
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Grimm
In Sachen
A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Niklaus Studer,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Stadtbauamt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Parkplatzersatzabgabe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ stellten am 2. November 2015 dem Stadtbauamt Solothurn ein Gesuch um Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses mit Einbau einer neuen Schlepplukarne in der südlichen Dachfläche sowie die Verglasung der bestehenden südseitigen Balkone auf GB Solothurn Nr. […]. Das Baugesuch wurde publiziert und öffentlich aufgelegt. Einsprachen gingen keine ein.
2. Am 15. Februar 2016 bewilligte das Stadtbauamt Solothurn das Gesuch mit Auflagen. In Ziff. 5 des Bauentscheids wurde Folgendes verfügt:
5. Gemäss Anhang IV KBV ist pro Wohnung oder pro 100 m2 BFG ein Parkfeld-Angebot von 1.1 Parkplätzen vorzusehen. Für die neue Wohnung im Dachgeschoss sind somit 2 Parkplätze auszuweisen. Die erforderliche Anzahl Parkplätze kann nicht in geeigneter Lage erstellt werden. Gemäss § 42 Abs. 5 KBV und § 17 des Reglements über Parkplätze für Motorfahrzeuge ist deshalb eine Ersatzabgabe zu entrichten. Diese beträgt laut § 18 Fr. 4‘600.00 je fehlenden Abstellplatz. Da die Abstellplätze im Baugesuch nicht nachgewiesen wurden, wird hiermit verfügt, dass eine Ersatzabgabe von 2 x 4‘600.00 = 9‘200.00 zu entrichten ist. Die Rechnungsstellung für die Ersatzabgabe erfolgt getrennt von den Baubewilligungsgebühren.
3. A.___ und B.___ erhoben am 25. Februar 2016 beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Das BJD gewährte ihnen bis am 31. März 2016 Frist zur Nachreichung der Rechtsbegehren und der einlässlichen Beschwerdebegründung. Am 22. März 2016 reichten A.___ und B.___ ihre Beschwerdebegründung nach. Sie beantragten sinngemäss die Festlegung der Parkplatzersatzabgabe auf CHF 5‘060.00 und die Kostenauflage an die Stadt Solothurn.
4. Mit Verfügung vom 9. November 2016 wies das BJD die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es namentlich aus, weil von der Pflicht, die bei einer Erstellung oder Änderung einer Baute die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu errichten, befreit, hätten A.___ und B.___ eine Ersatzabgabe zu entrichten. Gemäss § 43 Abs. 2 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) sei die Höhe der Ersatzabgabe für jeden erforderlichen Parkplatz im Reglement der Gemeinde festzulegen. § 18 Abs. 3 des Reglements über Parkplätze für Motorfahrzeuge vom 27. März 1984 (RRB Nr. 1421 vom 15. Mai 1984; nachfolgend Parkplatzreglement) bestimme, dass die Ersatzabgabe für jeden fehlenden Parkplatz in der Regel CHF 4‘600.00 (oberirdisch) betrage. Die Baubehörde habe sich bei der Anzahl der erforderlichen Parkplätze an den Richtwerten des Anhangs III der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) zu orientieren. Dies bedeute, dass die Festlegung der Parkplatzanzahl im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Baubehörde liege und ihr dabei ein gewisses Ermessen zukomme. Das Stadtbauamt Solothurn habe sich an den Richtwerten des Anhangs III KBV und der Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute 640 281 Ausgabe 2013-12 (SN 640 281 [2013]) orientiert. Danach seien unbestrittenermassen 1,1 Parkplätze erforderlich. Ob diese Zahl auf- oder abgerundet werde, liege im Ermessen der Behörde. Das BJD übernahm die Ausführungen des Stadtbauamts Solothurn, wonach die Aufrundungsregel, welche ständige Praxis sei, der Überlegung entspringe, dass aus praktischen Gründen nur ganze Parkfelder erstellt werden könnten. Würde abgerundet, so stünden zu wenige Parkfelder zur Verfügung. Zudem schreibe Ziff. D.9.3 der SN 640 281 [2013] die Aufrundung auf das nächste ganze Parkfeld explizit vor. Dass das Stadtbauamt diese Rundungsmethode nicht nur bei tatsächlicher Erstellung von Parkplätzen anwende, sondern auch in Fällen, in welchen eine Ersatzabgabe zu entrichten sei, sei ebenso wenig zu kritisieren. A.___ und B.___ würden von der Pflicht zur Erstellung von zwei Parkfeldern befreit, weshalb auch für zwei Parkfelder eine Ersatzabgabe zu leisten sei.
5. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Studer, am 24. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 9. November 2016 sei als nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Die Akten seien der zuständigen Behörde zur Beurteilung der Parkplatzersatzabgabe zu überweisen.
3. Eventualiter seien die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 9. November 2016 und Ziff. IV. 5. des Bauentscheids des Stadtbauamts vom 15. Februar 2016 aufzuheben und als Parkplatzersatzabgabe CHF 4‘600.00 festzulegen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
5. Verfahrensantrag: Zur Einreichung der Begründung der Eventualanträge sei den Beschwerdeführern im Falle der Abweisung der Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 eine Frist von vier Wochen zu setzen.
Die Beschwerdeführer machten insbesondere geltend, sie hätten, damals noch nicht anwaltlich vertreten, ausschliesslich gegen die Ziff. IV. 5. des Bauentscheids Beschwerde erhoben. Dies hätten sie gemäss der Rechtsmittelbelehrung beim BJD getan. Könne oder dürfe der Grundeigentümer die erforderlichen Abstellflächen für Fahrzeuge nicht in geeigneter Lage erstellen und habe er dafür der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu bezahlen, so würden für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren §§ 16 und 17 der GBV sinngemäss gelten. Nach § 16 GBV könne gegen den Beitragsplan während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache und gegen den Einspracheentscheid bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erhoben werden. Die sinngemässe Anwendung der §§ 16 und 17 GBV würde bedeuten, dass gegen den Entscheid der Baubehörde Einsprache beim Gemeinderat zu erheben gewesen wäre und gegen dessen Entscheid Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission. Das BJD hingegen sei bei der Beurteilung von Parkplatzabgaben, soweit es um deren Höhe und nicht um die Festsetzung der Anzahl der notwendigen Parkplätze gehe, nicht zuständig. Folglich habe eine unzuständige Behörde entschieden. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das BJD hätte seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall überprüfen und die Beschwerde an den Gemeinderat der Stadt Solothurn überweisen müssen. Die Verfügung der unzuständigen Behörde sei nichtig und daher aufzuheben. Den Beschwerdeführern als Laien dürfe kein Nachteil erwachsen, weil sie sich an die Rechtsmittelbelehrung gehalten hätten. Die Beschwerde sei deshalb als fristgerecht eingereichte Einsprache an den Gemeinderat der Stadt Solothurn zu überweisen.
6. In ihrer am 15. Dezember 2016 nachgereichten ergänzenden Beschwerdebegründung führten die Beschwerdeführer zur Hauptsache aus, sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, das BJD sei die zuständige Rechtsmittelinstanz gewesen, sei festzulegen, dass die Ersatzabgabe zu hoch sei. Die ständige Praxis des Stadtbauamts führe zu einer Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Erhebung von CHF 4‘600.00 als Ersatzabgabe für einen Besucherparkplatz, welcher zu 0,1 geschuldet sei, sei unverhältnismässig hoch. Indem sich das Stadtbauamt an die Richtwerte des Anhangs III KBV sowie Ziff. 9 der SN Nr. 640 281 gehalten habe, habe es das Treffen eines Ermessensentscheides unterlassen. Damit liege eine Ermessensunterschreitung vor. Des Weitern wurde angeführt, bei einer Aufrundung sämtlicher angebrochener Parkfelder würde es mehr Parkfelder geben, als nach den Richtwerten notwendig seien.
7. Das Stadtbauamt Solothurn schloss mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerde vor dem BJD hätten die Beschwerdeführer noch gefordert, die Ersatzabgabe sei auf CHF 5‘060.00 statt CHF 9‘200.00 festzulegen. Das Eventualbegehren der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entspreche daher einem neuen, respektive erhöhten Rechtsbegehren, was gemäss § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig sei. Auf das Begehren sei deshalb nicht bzw. nicht insofern, als eine weitergehende Reduktion als gemäss Beschwerdebegründung vom 22. März 2016 gefordert werde, einzutreten. Ferner wurde ausgeführt, der Rechtsmittelweg für die Bestimmung der Anzahl der erforderlichen Abstellplätze sei von dem für die Festlegung der Höhe der Ersatzabgabe zu unterscheiden. Für Ersteres gelte der Instanzenzug Baukommission bzw. Stadtbauamt / BJD / Verwaltungsgericht (§§ 2 und 42 Abs. 1 KBV). Für Letzteres gelte der Instanzenzug Baukommission bzw. Stadtbauamt / Gemeinderat (bzw. in der Stadt Solothurn Beschwerdekommission) / Schätzungskommission / Verwaltungsgericht (§§ 16, 17 und 43 GBV i.V.m. § 197 Abs. 2 des Gemeindegesetzes [GG, BGS 131.1] und § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn). Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung mit Verweis auf die Beschwerdekommission als Rechtsmittelinstanz betreffend die Höhe der Ersatzabgabe sei zwar auf dem Bauentscheid nicht aufgeführt worden. Auf der Rechnung für die Ersatzabgabe, welche eine separate Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, sei diese jedoch korrekterweise als Rechtsmittelinstanz angegeben worden. Zudem sei im Bauentscheid darauf hingewiesen worden, dass die Rechnungsstellung für die Ersatzabgabe separat erfolgen würde. Das Stadtbauamt Solothurn ist der Auffassung, das BJD sei ohnehin als Rechtsmittelinstanz zuständig gewesen. Folglich sei die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung irrelevant, weil den Beschwerdeführern aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen wäre. Das BJD sei zuständig, weil die Ersatzabgabe gemäss § 18 Abs. 3 des Parkplatzreglements direkt proportional zur Anzahl abzugeltender Parkplätze festzulegen sei. Die Vorbringen zur Anzahl zu errichtender Parkplätze hätten direkten Einfluss auf die Höhe der Ersatzabgabe. In den Ausführungen der Beschwerdeführer handle es sich darum um eine Bestreitung der Anzahl zu errichtender Parkplätze und nicht der Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz. Somit sei die Verfügung des BJD nicht aufzuheben.
8. Das BJD schloss mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Zur Zuständigkeit des BJD als Vorinstanz führte es namentlich das vom Stadtbauamt geltend gemachte auf. Darüber hinaus habe das Stadtbauamt Solothurn sein Ermessen sachgerecht ausgeübt.
9. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 nahmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung.
10. Der weitere Akteninhalt wird, soweit relevant, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 KBV). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Es fragt sich jedoch, ob das BJD überhaupt selber zum Entscheid befugt war. Die Nichtigkeit eines vorinstanzlichen Entscheides ist indessen von Amtes wegen zu beachten.
Sollte die Zuständigkeit des BJD bestätigt werden, so ist bezüglich des gestellten Eventualbegehrens zu beachten, dass mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen (§ 68 Abs. 3 VRG). In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellten die Beschwerdeführer in Ziff. 3 den Antrag, die Parkplatzersatzabgabe sei auf CHF 4‘600.00 festzulegen. Dies obschon sie in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz den Antrag auf Festlegung der Ersatzabgabe auf CHF 5‘060.00 gestellt hatten. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG können die Beschwerdeführer in ihrem Eventualbegehren Ziff. 3 nicht eine weitergehende Reduktion als vor der Vorinstanz anbegehrt wurde, beantragen. Somit kann lediglich auf eine Reduktion der Parkplatzzahl (bzw. -abgabe) von 1,1 (mal CHF 4‘600.00) eingetreten werden.
2.1 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde vom 24. November 2016 geltend, weil § 43 Abs. 1 GBV die sinngemässe Anwendung von §§ 16 und 17 GBV vorschreibe, hätte der Rechtsmittelweg über den Gemeinderat und die Kantonale Schätzungskommission führen müssen. Die Verfügung der unzuständigen Behörde, des BJD, sei deshalb nichtig.
2.2 Sowohl das Stadtbauamt Solothurn als auch das BJD brachten vor, über die Anzahl der erforderlichen Parkplätze habe das BJD zu urteilen, über die Festlegung der Höhe der Ersatzabgabe die Schätzungskommission. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Aufrundungspraxis des Stadtbauamtes Solothurn von 1,1 auf 2 Parkplätze bestritten. Es sei folglich darum gegangen, für wie viele Parkplätze die Beschwerdeführer eine Ersatzabgabe schuldeten. Kritisiert worden sei nie die Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz, sondern einzig die Anzahl Parkplätze nach Aufrundung. Zwar würden die Beschwerdeführer den Frankenbetrag kritisieren, dieser resultiere jedoch aus der festgelegten Anzahl Parkplätze. Somit sei das BJD zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2016 zuständig gewesen.
3. Es ist deshalb zu unterscheiden und zu prüfen, ob erstens bei Ersatzabgaben aufgrund der Befreiung der Pflicht von der Erstellung von Parkplätzen nach § 42 Abs. 5 KBV stets das Rechtsmittelverfahren nach §§ 16 und 17 GBV anzuwenden sei. Zweitens, falls dem nicht so ist, ob die Beschwerde der Beschwerdeführer die Anzahl der massgeblichen Parkplätze (und deshalb das Rechtsmittelverfahren nach § 2 Abs. 3 KBV anzuwenden sei) oder die Höhe der Ersatzabgabe (und deshalb das Rechtsmittelverfahren nach §§ 16 und 17 GBV anzuwenden sei) betreffe. Erst in einem dritten Schritt ist materiell zu prüfen, ob die Aufrundung der zur Berechnung der Ersatzabgabe massgebenden Parkplätze von 1,1 auf 2 gerechtfertigt war.
4.1 Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und baulichen Anlagen oder bei deren Nutzungsänderung sind die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu schaffen, sofern nicht überwiegende Interessen des Umweltschutzes oder der Raumplanung entgegenstehen (§ 147 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG, BGS 711.1]). Die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zulässigen Abstellplätze werden von der Baubehörde festgelegt (§ 42 Abs. 1 KBV). Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim BJD und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 2 Abs. 3 KBV).
Können oder dürfen die erforderlichen Abstellflächen nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der Grundeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen oder nach § 43 GBV eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentliche Abstellflächen und den öffentlichen Verkehr zu verwenden ist (§ 147 Abs. 5 PBG). Die Höhe der Ersatzabgabe für jeden erforderlichen Abstellplatz ist im Reglement der Gemeinde festzulegen (Art. 43 Abs. 2 GBV). Ist eine Ersatzabgabe zu bezahlen, so gelten für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren die §§ 16 und 17 GBV sinngemäss (§ 43 Abs. 1 GBV), d.h. Einsprache ist beim Gemeinderat und Beschwerde dagegen bei der Kantonalen Schätzungskommission einzureichen. In der Gemeindeordnung kann anstelle des Gemeinderates die Gemeinderatskommission oder eine besondere Kommission als letzte Beschwerdeinstanz der Gemeinde eingesetzt werden (§ 197 Abs. 2 des Gemeindegesetzes [GG, BGS 131.1]). In der Gemeindeordnung der Stadt Solothurn wurde die Beschwerdekommission als letzte Beschwerdeinstanz der Gemeinde eingesetzt (§ 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn).
4.2 Folglich ist bei Ersatzabgaben aufgrund der Befreiung der Pflicht von der Erstellung von Parkplätzen nach § 42 Abs. 5 KBV nicht in jedem Fall direkt das Verfahren nach §§ 16 und 17 GBV anzuwenden. Vielmehr ist das Verfahren zweizuteilen: Für die Festlegung der Anzahl erforderlicher Parkplätze ist das Verfahren nach § 2 Abs. 3 KBV anzuwenden, für die Höhe der Ersatzabgabe das Verfahren nach den §§ 16 und 17 GBV. Die Höhe der Ersatzabgabe kann erst bestimmt werden, wenn die Baubehörde die Anzahl der erforderlichen Parkplätze festgelegt hat.
5. Mit ihrer Beschwerde bestritten die Beschwerdeführer die Aufrundung der Anzahl der erforderlichen Parkplätze von 1,1 auf 2, welche für die Berechnung der Ersatzabgabe massgebend sind. Strittig war dementsprechend, für welche Anzahl an Parkplätze die Beschwerdeführer schlussendlich eine Ersatzabgabe schulden. Die Höhe der Ersatzabgabe für jeden geschuldeten Parkplatz bestritten die Beschwerdeführer nicht. Somit war das BJD zum Erlass der Verfügung vom 9. November 2016 zuständig und es liegt keine Nichtigkeit vor. Festzuhalten ist dabei aber, dass das BJD einzig über die Anzahl der erforderlichen Parkplätze zu entscheiden hatte. Soweit es sich auch zur Höhe der Ersatzabgabe geäussert hat, war es dazu nicht zuständig.
6.1 Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen sind die im Anhang III der KBV aufgeführten Richtwerte und die jeweilige Norm (SN 640.281) des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) sowie allfällige Regelungen der Gemeinde (§ 42 Abs. 3 KBV). Anhang III der KBV legt fest, dass für Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser pro 100 m2 oder pro Wohnung 1,1 Parkfelder erforderlich sind. Er enthält dagegen keine Angaben dazu, wie mit Bruchteilen von Parkfeldern umzugehen ist. Die Regelung der Gemeinde, vorliegend das Parkplatzreglement, verweist für die Festsetzung der im Einzelfall erforderlichen Anzahl Parkplätze wiederum auf die KBV (§ 3 Abs. 1 des Parkplatzreglements). Die anwendbare Norm SN 640 281 [2013] sieht vor, es werde «erst ganz am Schluss der Berechnungen, nach der Summenbildung, auf das nächste ganze Parkfeld aufgerundet» (Ziff. D.9.3). Unter Berücksichtigung spezieller örtlicher Verhältnisse oder spezieller Wohnformen, könne indessen eine Abweichung von Richtwerten angezeigt sein (Ziff. D.9.4). Es besteht demnach eine gesetzliche Grundlage für die Aufrundung der erforderlichen Parkplätze. Zwar bestünde gleichzeitig die Möglichkeit unter Berücksichtigung spezieller örtlicher Verhältnisse von den Richtwerten abzuweichen. Das Stadtbauamt und das BJD sahen hierzu jedoch keinen Anlass. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie das BJD festhält, müsste eine Ausnahme von der Aufrundung der Parkfelder das ganze Quartier, wenn nicht sogar die ganze Umgebung der Innenstadt betreffen. Eine solche Ausnahme wäre indessen mittels Nutzungsplan oder Reglement zu realisieren und kann nicht ohne Grundlage durch das Stadtbauamt verfügt werden. Auch die vier bereits bestehenden Wohnungen, welche die Liegenschaft an der [...]strasse [...] umfasst, begründen eine Abweichung von der Aufrundungsregel nicht. Die Wohnungen bestanden bereits vor der Einführung der Erstellungspflicht von Parkplätzen.
6.2 Zusammenfassend besteht für die Aufrundungspraxis des Stadtbauamts eine gesetzliche Grundlage und die Abweichung von der Praxis lag im Ermessen des Stadtbauamts. Vorliegend besteht kein Grund, von der Aufrundungspraxis abzuweichen. Inwieweit dies für die Festlegung der Höhe der Ersatzabgabe gemäss § 43 Abs. 2 GBV bindend ist, kann und muss hier offen bleiben.
7.1 Wie unter E.4.1 dargelegt, bestehen für die Anfechtung des Entscheids über die Anzahl erforderlicher Parkplätze und für die Anfechtung der Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz zwei unterschiedliche Rechtsmittelwege. Das Stadtbauamt verwies im Entscheid vom 16. Februar 2016 in der Rechtsmittelbelehrung aber einzig auf den Rechtsmittelweg gemäss § 2 KBV. Es unterliess es, die Beschwerdeführer auf den richtigen Rechtsmittelweg für die Anfechtung der Höhe ihrer Ersatzabgabe hinzuweisen.
7.2 Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden und in Art. 49 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 139 III 78 E. 5.4.2 S. 85; 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.).
7.3 Nach den obigen Ausführungen war die Rechtsmittelbelehrung im Bauentscheid vom 15. Februar 2016 unvollständig. Hinsichtlich der Anfechtung der Festlegung der Anzahl erforderlicher Parkplätze wurden die Beschwerdeführer richtig belehrt und hatten demzufolge in dieser Hinsicht keinen Nachteil erlitten. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Anfechtung der Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz darf den Beschwerdeführern jedoch nicht zum Nachteil gedeihen. Dass die richtige Rechtsmittelbelehrung in der Rechnung für die Ersatzabgabe enthalten war, ist unbeachtlich. Bei der Annahme, die Beschwerdeführer hätten die Frist für die Einsprache an die Beschwerdekommission verpasst, weil sie sich fälschlicherweise an das BJD wandten, erwüchse ihnen ein Nachteil. Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2016 nicht anwaltlich vertreten. Die Akten geben keinen Anhaltspunkt zur Annahme, die Beschwerdeführer hätten die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen. Die Beschwerde vom 25. Februar 2016 ist deshalb an die Beschwerdekommission zu überweisen und als fristgerechte Einsprache zu behandeln. Den Beschwerdeführern ist Gelegenheit zu geben, vor der für die Höhe der Ersatzabgabe zuständigen Behörde, der Beschwerdekommission, Stellung zu nehmen oder die Einsprache zurückzuziehen.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu tragen. Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen keine geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde vom 25. Februar 2016 wird als fristgerecht eingereichte Einsprache an die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn zur Beurteilung der Höhe der Ersatzabgabe pro Parkplatz überwiesen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Scherrer Reber Grimm