Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. April 2018
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber, Präsidentin
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
alle vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ geb. [...] (in der Folge Beschwerdeführerin) kam 1973 in [...] (Bosnien und Herzegowina) zur Welt. Am 22. Dezember 1998 reiste sie mit ihrer Tochter E.___, geb. 1995 in die Schweiz ein. Der Vater von E.___ ist F.___, geb. 1971, welcher die kroatische und bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger am 17. März 1999 erfolgte anfangs des Jahres 2000, also nicht einmal vor Ablauf eines Jahres, die Trennung der Ehe. Im Jahr 2001 kamen die Tochter B.___ und 2006 der Sohn C.___ zur Welt. Vater der beiden Kinder ist nicht der damalige Ehemann, sondern F.___. Am 23. Januar 2007 wurde die Ehe mit dem Schweizer Bürger geschieden.
2. Nach der im Jahre 2000 erfolgten Trennung vom Ehemann verlängerte die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung mehrfach, weil die Eheleute glaubhaft vorgebracht hatten, die Trennung sei nur vorübergehend. Ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde am 19. März 2004 wegen eines Minussaldos beim Sozialamt abgewiesen, hingegen die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 verlängerte die Behörde der Gesuchstellerin die Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und hielt fest, die Verlängerung erfolge losgelöst vom Bestand der ehelichen Beziehung wegen der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der bisherigen Integration. Die Verlängerung erfolgte unter der Bedingung, dass die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten müsse. Sollte sie auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen sein, Schulden anhäufen sowie anderweitig zu Klagen Anlass geben, würde das Aufenthaltsrecht überprüft werden müssen. Ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde am 11. August 2011 abgewiesen, weil die Sozialhilfeunterstützung zu diesem Zeitpunkt bereits rund CHF 44'000.00 betrug. Die (damalige) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter der Erwartung, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation verbessern würde.
3. Am 17. Dezember 2010 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Partner und Vater ihrer drei Kinder F.___. Da die Sozialhilfeunterstützung zu jenem Zeitpunkt CHF 72‘675.00 betrug und die Gesuchstellerin nur im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war, bestand kein Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzuges. Mit Verfügung vom 10. März 2011 wies die Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch ab. Aufgrund des Sozialhilfebezuges wurde die Beschwerdeführerin zudem verwarnt, und es wurde erwartet, dass sie künftig einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich von der Sozialhilfe ablöse. Aufgrund des Sozialhilfebezugs verwarnte die Migrationsbehörde die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012 erneut. Der Saldo der bezogenen Sozialhilfe per Mai 2012 betrug CHF 126'336.00. Es wurde weiterhin erwartet, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich von der Sozialhilfe ablöse. Andernfalls müssten sie und ihre Kinder mit einer Überprüfung bzw. dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechnen. Trotz Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im November 2012 mussten ihr weiterhin monatlich CHF 400.00 Sozialhilfe ausbezahlt werden, was am 14. März 2013 zu einer weiteren Verwarnung führte. Der Saldo der Sozialhilfeunterstützung betrug per 19. Februar 2013 CHF 135'609.35. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wies die Migrationsbehörde ein zweites Familiennachzugsgesuch ab. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Gesuchstellerin weiterhin ergänzend mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden müsse und ihr Ehemann bei der ihm zugesicherten Arbeitsstelle nur in einem schwankenden Arbeitspensum im Stundenlohn hätte tätig sein können, was bei einer Gesamtbetrachtung weiterhin die Gefahr einer andauernden Sozialhilfeabhängigkeit mit sich gebracht hätte. Anlässlich eines weiteren Familiennachzugsgesuches am 20. August 2013 stellte die Migrationsbehörde fest, dass zwar aktuell noch Sozialhilfe bezogen werde, jedoch aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag des Ehemannes künftig genügend Einkommen erzielt werden sollte, sodass sich die Familie vollumfänglich von der Sozialhilfe werde ablösen können. Mit Verfügung vom 22. November 2013 bewilligte die Migrationsbehörde schliesslich das dritte Familiennachzugsgesuch und erteilte dem Ehemann der Gesuchstellerin eine Aufenthaltsbewilligung unter den Bedingungen, dass sich die Familie vollumfänglich von der Sozialhilfe ablöse und auch in Zukunft nicht sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse. Am 15. September 2013 reiste der Ehemann der Gesuchstellerin in die Schweiz ein und im November 2013 kam die gemeinsame Tochter D.___ zur Welt. Jedoch trennte sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nach kurzer Zeit, nämlich am 5. Juli 2014.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) […] entzog den Eltern mit Entscheid vom 27. Mai 2015 wegen gravierenden Erziehungsproblemen und wegen häuslicher Gewalt durch die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ und brachte diese im Chinderhuus [...] unter. Am 13. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin zudem die Weisung erteilt, ihre jüngste Tochter D.___ an mindestens zwei Tagen pro Woche fremdbetreuen zu lassen, zudem wurden auch die beiden jüngeren Kinder unter Beistandschaft gestellt. Diese Weisung wurde am 21. September 2016 wieder aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin die Tochter nur zu Beginn in die Kindertagesstätte gebracht und daraufhin erklärt hatte, die Fremdbetreuung stelle eine Belastung dar und sie sei nicht länger gewillt, diese auf sich zu nehmen. Die Fremdplatzierung der älteren Tochter B.___, die ab November 2015 in einem Schulheim im Kanton [...] erfolgte, schien zunächst erfolgreich zu verlaufen, musste dann aber nach dem Aufenthalt bei der Mutter in den Sommerferien aufgrund des Verhaltens der Tochter, die «ausser Rand und Band» schien, aufgehoben werden. Mit Verfügung vom 29. September 2016 wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wieder aufgehoben und die Tochter B.___ per 30. September 2016 zurück in die Obhut der Mutter gegeben. Weil die Konflikte zwischen Mutter und Tochter zunehmend eskalierten, verfügte die KESB am 24. Januar 2017 erneut den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Time-Out-Platzierung beim Projekt […]. Weil sich die Tochter unerlaubterweise von der Gastfamilie entfernt hatte und die Grossmutter sich bereit erklärte, ihre Enkeltochter bei sich aufzunehmen, wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts am 10. Mai 2017 erneut aufgehoben und die Obhut wieder der Mutter übertragen. Bis zum 9. Dezember 2016 betrugen die Kosten für die Platzierung der Tochter insgesamt CHF 154'054.05.
5. Die Beschwerdeführerin musste von Mai 2003 bis im Juli 2005 mit rund CHF 15'000.00 sozialhilferechtlich unterstützt werden. Von September 2008 bis März 2016 betrug die Unterstützung CHF 244'345.80, total bis März 2016 also rund CHF 260'000.00.
6. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von ihr und ihren drei noch minderjährigen Kindern B.___, C.___ und D.___.
7. Am 23. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie wegen ihrer Rückenbeschwerden bloss eingeschränkt arbeitsfähig sei. Sie habe keine Arbeitsstelle finden können, die sie mit ihrem Leiden hätte antreten können. Der Sozialhilfebezug sei erfolgt, weil sie während längerer Zeit keine Arbeit habe finden können. Anschliessend sei sie mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen und es seien wieder Schwangerschaften, Geburten und Mutterschaft dazwischengekommen. Betreffend die Verurteilung wegen Sozialhilfebezuges, während der Ehemann gearbeitet habe, sei festzuhalten, dass sie sich nicht beim Sozialamt abgemeldet und weiterhin Sozialhilfe bezogen habe, weil ihr Ehemann nichts an die Haushaltskosten bezahlt habe. Sie sei deshalb auf das Geld aus der Sozialhilfe angewiesen gewesen und habe darauf vertraut, dass ihr Ehemann sein Einkommen auf dem Sozialamt deklariert habe. Gemäss einer Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde […] sei sie am 17. März 1993 nach Düsseldorf und am 07. Oktober 1998 von dort nach Bosnien gezogen. Sie sei nicht erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist, sondern schon vorher in der Schweiz gewesen. Gesundheitlich gehe es ihr schlecht, sie leide seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen und Schlaflosigkeit und sei bei ihrem Hausarzt in der psychosomatischen Sprechstunde.
8. Auch von März 2016 bis März 2017 mussten die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt werden. Der Gesamtbetrag per 24. März 2017 betrug CHF 301'080.95. Zudem bestanden gemäss Auszug des Betreibungsamtes per 12. Dezember 2016 im Betreibungsregister zwei Betreibungen in der Höhe von CHF 2'320.65 und zwei Verlustscheine im Betrag von CHF 5'763.05.
9. Am 24. März 2017 verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A.___ und ihren drei Kindern B.___, C.___ und D.___ aus der Schweiz. Sie wurden – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - angewiesen, die Schweiz bis zum 30. Juni 2017 zu verlassen, sich ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise bestätigen zu lassen.
10. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt J. Walker, namens der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 24. März 2017 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer sei antragsgemäss zu verlängern.
3. Die Beschwerdeführer seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
5. Dem Unterzeichneten sei Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
6. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
7. Unter Kosten– und Entschädigungsfolge
Antragsgemäss wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt und Frist zur Einreichung der ergänzenden Begründung gesetzt. Mit Eingabe vom 16. August 2017 liess die Beschwerdeführerin innert zweimalig erstreckter Frist ausführen, ihre Ehe sei am 28. Juni 2017 geschieden worden und der Kindsvater, der über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, habe ein 14-tägiges Besuchsrecht erhalten. Damit er dieses ausüben könne, müssten die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder verlängert werden. Und da die Mutter über die Obhut verfüge, müsse auch ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Es sei im Übrigen zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in einem hohen Ausmasse Sozialhilfeleistungen bezogen habe, dennoch liege kein Widerrufsgrund vor, da die Sozialhilfeabhängigkeit nicht verschuldet sei. Sie sei gesundheitlich angeschlagen und mit ihren Kindern, insbesondere der vierjährigen D.___, überlastet. Gemäss dem Scheidungsurteil müsse der Vater, der als kroatischer Staatsangehöriger mittlerweile über eine Arbeitsstelle und damit auch eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, Unterhaltsbeiträge bezahlen. Diese seien zwar nicht sehr hoch, aber es sei doch mit einer Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Mit den Unterhaltsbeiträgen und einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit – mehr sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar – müsste es ihr möglich sein, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich schwer angeschlagen und müsse eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen, welche sie in Kroatien nicht ohne weiteres erhalte. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar.
11. Mit Schreiben vom 7. September 2017 liess sich das Departement des Innern (DdI) vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung nach wie vor keine Arbeitsstelle und könne sich daher nicht auf den freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin berufen. Auch der Verweis auf das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht sei unbehelflich. Zwar habe die Beschwerdeführerin früher teilzeitlich gearbeitet, habe aber die Eigenschaft als Arbeitnehmende im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (FZA) nie erworben, da dieses für Kroatien erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei. Bezüglich der im Juni 2017 erfolgten Scheidung sei von der Beschwerdeführerin weder belegt, dass der Kindsvater die verfügten Unterhaltsbeiträge bezahle, noch dass er das Besuchsrecht tatsächlich auch wahrnehme. Auch die Sozialhilfeabhängigkeit bestehe weiter und daure an. Per 24. August 2017 betrage der Saldo der bezogenen Sozialhilfe CHF 313'016.50. Zwar sei die Beschwerdeführerin zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, jedoch habe es sich um punktuelle Aktivitäten gehandelt, die es ihr nur für äusserst beschränkte Zeit erlaubt habe, für den Lebensaufwand der Familie aufzukommen. Einer alleinerziehenden Mutter müsste dies jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes möglich sein. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 24. August 2017 bestünden 16 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 10'553.35, zudem bestünde auch in strafrechtlicher Hinsicht kein tadelloses Verhalten, lägen doch drei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gegen sie vor, unter anderem wegen ungerechtfertigtem Sozialhilfebezug. Selbst wenn der gesundheitliche Zustand und der Status als alleinerziehende Mutter angemessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr über Jahre nicht gelungen sei, für den Lebensaufwand der Familie aufzukommen. Nach zwei abgewiesenen Gesuchen um Familiennachzug sei dieser letztlich unter Bedingungen und ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage bewilligt worden, um es ihr zu ermöglichen, die Familie in der Schweiz zu vereinigen und den Lebensunterhalt künftig eigenständig zu bestreiten. Dies sei ihr weder nach Aufnahme der ehelichen Haushaltsgemeinschaft im September 2013 noch nach der anschliessenden Trennung im Juli 2014 gelungen. Auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Mai 2016, Erlass der angefochtenen Verfügung im März 2017 und seither seien keine erfolgsversprechenden Suchbemühungen erkennbar. Es sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ohne weiteres möglich und zumutbar, nach Bosnien / Herzegowina oder Kroatien zurück zu kehren. Die gesundheitlichen Probleme seien auch dort behandelbar, zudem sei die Beschwerdeführerin im Sommer 2016 ca. einen Monat in ihrer Heimat gewesen, zwei Wochen länger, als vom Sozialamt bewilligt. Dieser Aufenthalt sei offenbar problemlos verlaufen, auch in gesundheitlicher Hinsicht.
12. Am 13. September 2017 teilte das Migrationsamt mit, der Vater der Beschwerdeführer 2-4, F.___, sei per 31. August 2017 aus der Firma seines Arbeitgebers ausgetreten und werde dort in absehbarer Zeit nicht wieder angestellt werden, und am 25. September 2017 wurde mitgeteilt, es existiere eine Strafanzeige gegen F.___ wegen häuslicher Gewalt und anderen Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin, angeblich begangen am 23. Juli und 11. August 2017 in Bosnien und […]. Schliesslich liess das Migrationsamt dem Gericht am 9. Oktober 2017 verschiedene Dokumente zukommen, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich und ihre drei Kinder, über die ihr gemäss Scheidungsurteil die alleinige Sorge und Obhut zusteht, am 29. September 2017 bei der Einwohnerkontrolle nach Bosnien-Herzegowina (Wohnort ihres Vaters) abgemeldet hat und dann ohne die Kinder ausgereist ist. Die ältere Tochter verblieb in der Wohnung der Beschwerdeführerin, die beiden jüngeren Kinder hielten sich bei ihrem Vater auf, der aber über keine eigene Wohnung verfügte und sich wiederum bei der bereits erwachsenen Tochter aufhielt. All dies führte dazu, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Verfahren eröffnete und die Beiständin der älteren Tochter B.___ bat, die Situation der zurückgelassenen Kinder abzuklären und Bericht zu erstatten.
13. Am 20. und 24. Oktober 2017 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin zu der neuen Situation Stellung und teilte gleichzeitig mit, der Vater und Ex-Ehemann habe nun die Wohnung der Beschwerdeführerin übernommen und betreue dort die drei Kinder. Zudem sei die Beschwerdeführerin aus Bosnien zurückgekehrt, da sie keine Unterkunft und keine Arbeitsstelle gefunden habe. Sie habe sich irrtümlich abgemeldet, weil sie Angst vor ihrem Ex-Ehemann gehabt habe. Sie ersuche nun darum, die Abmeldung als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren auch in Bezug auf sie weiterzuführen.
14. Am 17. November 2017 teilte das Migrationsamt mit, mittlerweile habe sich herausgestellt, dass seitens der Beschwerdeführerin gar nie geplant gewesen sei, die Schweiz definitiv zu verlassen. Die Abmeldung sei lediglich erfolgt, damit ein Bezug der Pensionskassengelder (von ca. CHF 7'000.00) erfolgen könne. Mit diesem Geld sei die Beschwerdeführerin in ihre Heimat gereist und habe sich die Brüste operieren lassen, weil die im Alter von 18 Jahren eingesetzten Implantate geplatzt seien. Da das Geld nun aufgebraucht sei, habe sie sich bei der Sozialregion wieder für eine Unterstützung mit Sozialhilfeleistungen angemeldet. Entgegen dem Antrag des Vertreters vom 20. Oktober 2017 sei das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben, sondern fortzuführen, da einer Abmeldung die Konsequenz des Erlöschens der Bewilligung nur zukomme, sofern daraus klar und eindeutig zu entnehmen sei, dass der Aufenthalt in der Schweiz definitiv aufgegeben werden solle. Dies sei hier nicht der Fall.
15. Am 4. Januar 2018 liess das Migrationsamt dem Gericht verschiedene Unterlagen zukommen, woraus hervorging, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017 als Mitarbeiterin Unterhaltsreinigung einen Arbeitsvertrag im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von 17 % eingegangen ist. Am 16. November 2017 hat sie sich bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet und dort geltend gemacht, sie habe sich versehentlich per 2. Oktober 2017 auf der Gemeinde abgemeldet. Am 20. Dezember 2017 teilte das Sozialamt […] dem Migrationsamt mit, die Einzelperson F.___ werde per 1. Januar 2018 von der Sozialhilfe unterstützt.
16. Mit Schreiben vom 8. und 18. Januar 2018 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin (vermeintlich abschliessend) Stellung und machte geltend, diese habe ihre Stelle am 15. November 2017 mit einem Wochenpensum von 5 Stunden angetreten. Das Pensum könne auf 8 – 10 Stunden pro Woche erhöht werden und ab Februar 2018 werde sie eine weitere Teilzeitstelle antreten. Insgesamt ergebe sich ein Pensum von im Minimum 50 %. Sie habe damit einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Wohnung sei ab dem 1. Dezember 2017 wieder auf sie übertragen worden.
17. Mit Schreiben vom 1. und 5. Februar 2018 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen ein. Daraus geht hervor, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin per Ende Januar 2018 endete, da diese der Arbeitgeberin mitgeteilt hatte, die Reinigung im Objekt in […] nicht weiter zu übernehmen, da sie ihr Auto gemäss Sozialamt abgeben müsse und die Arbeitgeberin kein anderes Objekt im Raum […] zur Verfügung stellen könne.
18. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Einwohnergemeinde bestehe darauf, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder rechtswidrig in der Schweiz aufhalten würden und die Einwohnerkontrolle weigere sich, eine Neuanmeldung vorzunehmen. Die Sozialregion bezahle deshalb der Familie nur noch Nothilfe und habe die Beschwerdeführerin, unter Androhung einer Kürzung der Nothilfe, angewiesen, die Nummernschilder ihres Autos abzugeben, was zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt habe. Die Absolvierung des Arbeitsweges nach […] mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien wegen einer engen und dunklen Unterführung und der abendlichen Arbeitszeiten für eine Frau nicht zumutbar. Der Lohn sei von der Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst angerechnet und die Taggelder der Sozialregion […] ausbezahlt worden.
19. Am 21. Februar 2018 teilte das Migrationsamt mit, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen F.___ wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung, evtl. Nötigung, begangen in Bosnien-Herzegowina zum Nachteil der Beschwerdeführerin, eingestellt. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs, begangen in […], werde weitergeführt.
20. Am 26. Februar (betreffend D.___) und am 1. März 2018 (betreffend B.___ und C.___) entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) […] der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder und brachte diese einstweilen beim Vater F.___ unter. Gegen diese Verfügungen erhob A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verfahren ist hängig (VWBES.2018.99). Gleichzeitig liess der Vater beim Richteramt […] eine Klage um Abänderung des Scheidungsurteils, resp. Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge einreichen (OGZPR.2018.215). Die Aussöhnungsverhandlung wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. April auf den 12. Juni 2018 verschoben. Vorsorgliche Massnahmen wurden bis dato keine verfügt.
21. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 22. März 2018 Bezug auf die beiden soeben erwähnten Verfahren und beantragte die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Da die Kinder, sobald sie dem Vater zugewiesen wären, auch über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügen würden und der Mutter unter Umständen ein Besuchsrecht zugesprochen würde, hätte sie einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf Grund von Art. 8 EMRK. Das Verfahren solle erst fortgesetzt werden, wenn bekannt sei, bei wem sich die Kinder definitiv aufhalten und ob sie vom betreffenden Elternteil ein Aufenthaltsrecht ableiten könnten.
22. Am 19. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, das gestützt auf die Meldung des Migrationsamtes eingeleitet worden war, wieder ein. Der Bezug des Pensionskassengeldes am 2. Oktober 2017 sei strafrechtlich nicht relevant, da der Pensionskasse kein Schaden entstanden sei und die Beschuldigte ausschliesslich Pensionskassengelder bezogen habe, die ihr auch zustanden. Eine Entschädigung und/oder Genugtuung wurde ihr nicht ausbezahlt.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und ihre Kinder sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Nach Art. 126 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), die gemäss § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss zur Anwendung kommt, kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Dies ist hier klar nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin musste auch seit Erlass der angefochtenen Verfügung sozialhilferechtlich unterstützt werden. Das Verfahren liegt quasi im wachsenden Schaden und die beiden andern Verfahren wurden primär durch das Verhalten der Beschwerdeführerin veranlasst. Sie haben keinen Einfluss auf das Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zweckmässigkeitsgründe sind keine ersichtlich. Im Gegenteil: das Sistierungsbegehren scheint lediglich der Verfahrensverzögerung und damit dem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu dienen. Es ist deshalb abzuweisen. Sollte sich in Zukunft (insbesondere für die Kinder) ein neuer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, wird dies durch das Migrationsamt in einem neuen Verfahren zu prüfen sein.
1.3 Der Beschwerdeführerin ist darin Recht zu geben, dass die angefochtene Verfügung gemäss § 2 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EAuV, BGS 512.153) den Briefkopf des Departements des Innern und nicht des Migrationsamts tragen müsste. Dennoch ist aus dem Dispositiv der Verfügung klar ersichtlich, dass das Departement des Innern verfügt hat, und auch aus der Unterschrift ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt «namens des Departements des Innern» gehandelt hat. Die Verfügung ist damit vom zuständigen Departement erlassen worden. Der falsche Briefkopf stellt keinen Ungültigkeitsgrund, schon gar keinen Nichtigkeitsgrund, dar. Die Verfügung ist zudem gemäss § 4 Abs. 1 lit. lbis/lter der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS 122.218) auch vom unterschriftsberechtigten Amtschef unterzeichnet worden. Dass die Unterzeichnung i.V. erfolgte und die Unterschrift nicht leserlich ist und damit nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann, ändert daran nichts, zumal nach § 4 Abs. 1 lit. lter bei ausländerrechtlichen Verfügungen auch Verwaltungsjuristen unterschriftsberechtigt sind. Die Verfügung wurde rechtsgültig erlassen und es besteht kein Kassationsgrund, was dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen aus einem andern Verfahren bereits bekannt ist.
2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher, ausgehend von den aktuellen Verhältnissen, auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Zu bejahen ist die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko – auch unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten, aber auch der Unterstützungsbedürftigkeit aller Familienmitglieder – aller Voraussicht nach bestehen bleibt. Eine bereits länger dauernde und hohe Verschuldung wirkt sich dabei verständlicherweise negativ auf die Prognose aus. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten ist (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni / Gächter / Thurnheer [Hrsg.], AuG, Bern 2010, Art. 62 N 49). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, E. 2.2 f. und 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1, E. 3c, S. 8; Urteile 2C_780/2013 vom 02. Mai 2014, E. 3.3.1; 2C_1 228/2012 vom 20. Juni 2013, E. 2.3). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und in erheblichem Mass» vorliegt (Urteil 2C_834/2016, E. 2.1, in fine).
2.2 Wie sich aus den Akten und den obigen Erwägungen, resp. der Zusammenfassung des Sachverhalts (vgl. I.) ergibt, ist die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin eklatant. Bereits zwischen dem 13. Mai 2003 und dem 31. Juli 2005 musste die Beschwerdeführerin vom Sozialamt […] mit rund CHF 15'000.00 unterstützt werden (vgl. Aktenseite [AS] 222). Seit September 2008 ist sie ohne grösseren Unterbruch dauerhaft und in beträchtlichem Ausmass (vgl. z.B. AS 239 und 306 – 334) sozialhilfeabhängig, so dass per 24. August 2017 ein Saldo von CHF 313'016.50 resultierte. Auch während des Verfahrens – am 2. Mai 2016 wurde ihr angekündigt, es werde erwogen, die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen – und bis heute, gelang es ihr nicht, sich von der Sozialhilfe zu lösen und einen existenzsichernden Erwerb zu generieren. Die im November 2017 angetretene Stelle als Teilzeit-Reinigungskraft (mit 5 Wochenstunden) hat sie bereits im Januar 2018 wieder aufgegeben und sich auch nicht bemüht, diese trotz mühsamen Arbeitswegs zu behalten. Nach einer gut 10 Jahre dauernden Sozialhilfeabhängigkeit und aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schlechten körperlichen Verfassung ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe je wird ablösen können. Auch die drohende Wegweisung hat sie nicht motivieren können, für sich und ihre Familie zu sorgen, obwohl sie wohl, wie ihr geschiedener Ehemann, als kroatische Staatsangehörige gestützt auf die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) eine Arbeitsbewilligung erhalten hätte. Im Gegenteil: die Abmeldung im Oktober 2017 erfolgte aus persönlichen, egoistischen Gründen und um das Pensionskassengeld ausbezahlt zu erhalten. Ein effektiver Ausreisewille bestand nicht. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist gegeben.
2.3 Auch seitens des geschiedenen Ehemannes F.___ ist nicht mit einer genügenden finanziellen Unterstützung zu rechnen. Die Bewilligung des dritten Familiennachzugsgesuchs und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 22. November 2013 durch die Migrationsbehörde war mit der Erwartung und Bedingung verknüpft, dass sich die Familie mit den Einkünften beider Elternteile durchbringen und von der Sozialhilfe ablösen könne und demzufolge nicht weiter sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse. Bereits im Juli 2014 trennten sich die Eheleute jedoch und die Sozialhilfeunterstützung musste weitergeführt werden. Auch die Aufenthaltsbewilligung von F.___ wurde am 24. März 2017 widerrufen. Gestützt auf die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Ausweitung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU/EFTA auf Kroatien und des erfolgten Stellenantritts wurde ihm im Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und das Beschwerdeverfahren (VWBES.2017.152) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Juni 2017 erfolgte die Scheidung und F.___ wurde auf der Basis eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 3'350.00 (inkl. 13. Monatslohn, nach Abzug der Quellensteuer) und einem Bedarf von CHF 2'400.00 verpflichtet, für seine drei Kinder insgesamt CHF 950.00 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dabei wurde festgestellt, dass der monatliche Barunterhalt aller drei und der Betreuungsunterhalt der beiden jüngeren Kinder von total CHF 2'790.00 nicht gedeckt ist. Ob der Vater die verfügten Unterhaltsbeiträge bezahlt, ist nicht bekannt. Gemäss Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2018 werden diese durch das Oberamt bevorschusst. Wie aus der Eingabe des Migrationsamtes vom 4. Januar 2018 (und dem entsprechenden Schreiben des Sozialamtes […] vom 20. Dezember 2017) hervorgeht, wurde F.___ ab 1. Januar 2018 auch sozialhilferechtlich unterstützt, was bedeutet, dass er über kein gesichertes Einkommen mehr verfügt (hat). Der Aufenthaltsstatus von F.___ ist jedoch an eine existenzsichernde Arbeitstätigkeit und eine entsprechende Arbeitsbewilligung geknüpft und demzufolge alles andere als gesichert. Verfügt er über kein regelmässiges Arbeitseinkommen, kann er seine Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen und das Risiko einer weiter laufenden und noch grösseren Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin steigt.
2.4 In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass für die Unterbringung der heute 16 1/2 Jahre alten Tochter B.___ in verschiedenen Institutionen bis Dezember 2016 Kosten von CHF 154'054.05 (AS 436) entstanden sind. Offensichtlich war und ist die Beschwerdeführerin mit der Erziehung der Tochter völlig überfordert. Im Juli 2015 wurde sie gar von der Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Tätlichkeiten ihr gegenüber zu einer Busse von CHF 450.00 verurteilt. Die Zukunftsperspektiven der Tochter scheinen schlecht, und es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die öffentliche Hand auch für sie künftig beansprucht werden müsste. Das Fürsorgerisiko erhöht sich deshalb nochmals.
3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Greift die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Privat- und Familienleben ein, ergibt sich das Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
3.1 Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin kam mit ihren Eltern bereits als ca. 20-jährige erstmals in die Schweiz, bevor sie 1993 für fünf Jahre nach Deutschland und dann zurück in ihr Heimatland zog. Im Dezember 1998 reiste sie wieder in die Schweiz ein und hielt sich seither hier auf. Dies ist ein langer, fast 20-jähriger Aufenthalt. Zu beachten gilt aber, dass sie ihre gesamte Kindheit in ihrem Heimatland (Bosnien-Herzegowina) verbracht und dort auch ihre Ausbildung absolviert hat. Sie ist also mit Sprache und Kultur ihres Heimatlandes bestens vertraut. Zudem verfügt sie über die bosnisch-herzegowinische und kroatische Staatsbürgerschaft. Sie kann sich also wahlweise in einem der beiden Staaten niederlassen. Trotz der langen Anwesenheitsdauer ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Behauptung, in der Schweiz gut integriert, ja sogar verwurzelt wäre. Sie scheint die deutsche Sprache zwar gut zu beherrschen, dass sie aber als Dolmetscherin tätig war oder gar eine diesbezügliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist nicht dargetan. Über mehr als die Hälfte der Anwesenheitszeit musste sie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Die Gesamtunterstützung beträgt mehr als CHF 300'000.00, dazu kommen die Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter, die mehr als CHF 150'000.00 betrugen. Bereits im Jahre 2006 wurde sie von der Behörde auf die Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht und in den Jahren 2011, 2012 und 2013 folgten formelle Verwarnungen. All dies beeindruckte die Beschwerdeführerin nicht. Trotz der zahlreich gewährten Chancen, beispielsweise die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs für F.___, den Vater ihrer Kinder, konnte sie sich nicht von der Sozialhilfe lösen. Auch während der Dauer des Verfahrens und nach Inkrafttreten des FZA für kroatische Staatsangehörige mussten sie und ihre Familie weiterhin vollumfänglich durch die öffentliche Hand unterstützt und finanziert werden. Es besteht also ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin; diese Massnahme hätte schon bedeutend früher ergriffen werden können. Das lange Zuwarten der Migrationsbehörde ist nicht ganz nachvollziehbar. Dem gegenüber stehen die allgemeinen Nachteile, die mit einer Rückkehr in ein Land verbunden sind, das nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bietet, wie die Schweiz. Diese sind aber bei einer Wegweisung immer vorhanden und übersteigen das übliche Mass nicht. Auch die geltend gemachten Nachteile in der gesundheitlichen Versorgung sind nicht beachtlich. Der Umstand, dass die gesundheitliche Versorgung in der Schweiz qualitativ allenfalls besser ist als jene in Bosnien-Herzegowina oder in Kroatien, steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme bzw. der Wegweisung nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2016 vom 19. August 2016, E. 4.4.5). Es sind keine gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich, die nicht auch im Heimatland oder in Kroatien behandelt werden könnten. Dies gilt auch für die geltend gemachten Rückenschmerzen, zumal die Beschwerdeführerin eine Behandlung derselben in der Schweiz abgelehnt hatte. Die Mutter und die erwachsene Tochter leben in der Schweiz. Dass aber eine besonders enge Beziehung zu ihnen oder andern Familienangehörigen besteht, ist nicht behauptet und auch nicht ersichtlich. Der Vater lebt in Bosnien-Herzegowina und besitzt dort offenbar ein Haus. Von ihrem Ehemann ist sie seit längerem getrennt und seit Juni 2017 geschieden. Die Beschwerdeführerin hat sich im Sommer 2016 einen Monat (länger als vom Sozialamt zugestanden) und dann im Oktober 2017 (nach ihrer Abmeldung) drei Wochen in ihrer Heimat aufgehalten und offenbar Vorbereitungen für eine Rückkehr dorthin getroffen. Dass es ihr aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, in ihr Heimatland (oder nach Kroatien) zurückzukehren, ist nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private Interesse an einem Verbleib überwiegt. Die Verhältnismässigkeit ist gegeben.
4. Das (ausländische) unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen Schulbildung befindet), liegt kein Eingriff in das Familienleben vor (Urteile 2C_792/2013 vom 11. Februar 2014, E. 5.1; 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013, E. 2.1.4 und 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013, E. 4.4.4, auch zum Folgenden). Etwas anderes gilt, wenn das Kind das Schweizer Bürgerrecht besitzt, weil es dann einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat; es bedarf in diesem Fall besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen. Für Kinder ohne schweizerisches Bürgerrecht gilt dies nicht; bei diesen sind keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, Wiedereinreiserecht etc.) zu berücksichtigen. Es genügt hier die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00438 vom 19. November 2014, E. 5.4).
Gemäss Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, UNO-KRK, SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten «dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden».
4.1 Voraus zu schicken ist, dass die drei unmündigen Kinder nach wie vor unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin stehen, auch wenn ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch die KESB entzogen wurde und ein Abänderungsverfahren bezüglich des Scheidungsurteils hängig ist. Ihr Aufenthaltsrecht ist an dasjenige der Beschwerdeführerin geknüpft und die Kinder teilen deshalb aufenthaltsrechtlich ihr Schicksal. Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht seiner Mandantin zur Ausübung eines allfälligen zukünftigen Besuchsrechts herleiten will, ist er von vorneherein nicht zu hören. Die drei betroffenen Kinder sind alle in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Insbesondere den beiden älteren Kindern wird das Verlassen der Schweiz schwerfallen. Die erst viereinhalbjährige D.___ hingegen ist unbestritten in einem anpassungsfähigen Alter. Die ältere Tochter B.___ musste, wie erwähnt, in ihrer Entwicklung massiv gefördert und unterstützt werden. Ihre Eltern waren dazu nicht in der Lage. Im Mai 2016 schien sich eine positive Entwicklung anzubahnen. Im Sommer 2016 veränderte sich die Situation dann aber dramatisch. Die Tochter hatte kein Interesse mehr am Schulstoff, störte den Unterricht und besuchte schliesslich die Schule nicht mehr. Seither hat sich die Situation, soweit sie bekannt ist, kaum verbessert und die Perspektiven für die weitere Entwicklung sind schlecht. Das Verhältnis zu ihrer Mutter ist massiv gestört, was eine Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft Solothurn, mit der B.___ wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil ihrer Mutter am 19. April 2017 mit einer Arbeitsleistung von 8 Halbtagen bestraft wurde, exemplarisch zeigt. Aufgrund ihres gesamten Verhaltens scheint sie selbst auch grosse Mühe zu bekunden, sich hier zu integrieren. Eine Rückkehr ins Heimatland ihrer Mutter ist durchaus zumutbar, ja könnte sogar als Chance verstanden werden. Da B.___ nächstes Jahr volljährig wird, wird es ihr unbenommen sein, dannzumal selber um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. Auch für den im Juni 2018 12 Jahre alt werdenden C.___ ist eine Ausreise zumutbar. Er ist immer noch in einem anpassungsfähigen Alter und steht vor dem schulischen Übertritt in die Oberstufe. Dies bedeutet auch bei einem Verbleib in der Schweiz ein Wechsel und eine Neuorientierung. Seine fussballerischen Aktivitäten kann er sicher auch im Ausland ausüben; sie können sogar dazu dienen, schneller und besser Anschluss zu finden. Auch den drei Kindern ist eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina bzw. Kroatien zumutbar.
4.2 Bezüglich dem rechtlichen Gehör der Kinder hat die Vorinstanz erwogen, durch die umfangreichen Ausführungen der Beiständin (AS 374), der Stiftung [...] (AS 372) sowie des Rechtsvertreters seien die Interessen der Kinder angemessen berücksichtigt worden. Sie hat deshalb auf eine zusätzliche Anhörung der Kinder verzichtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Recht, gemäss Art. 12 UNO-KRK gehört zu werden, heisst nicht zwingend, dass eine persönliche Anhörung stattfinden muss. Insbesondere die Beiständin der beiden älteren Kinder hat in ihrem Bericht zuhanden des Migrationsamtes (Akten B.___, AS 77-81) die Position und Meinung der Kinder dargelegt. Damit sind die Vorgaben der UNO-KRK erfüllt, denn die UNO-Kinderrechtskonvention auferlegt zwar den Vertragsstaaten, dem Kind Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden, dass dies aber nicht nur durch unmittelbare Äusserung, sondern auch durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle erfolgen kann (vgl. BGE 124 II 366 E. 3a S. 368, Urteil 2C_506/2012 E. 2.2.2 und Urteil 2C_673/2011, E.2). In den Akten (AS 371) findet sich zudem ein persönliches Schreiben von B.___, in dem sie sich zur Sachlage äussert. Damit durfte das DdI mit Fug auf die persönliche Anhörung verzichten.
5. Das AuG gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Kroatien ist am 1. Juli 2013 der EU beigetreten und das Protokoll III über die Erweiterung des FZA auf kroatische Staatsangehörige wurde auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Personenfreizügigkeitsabkommen unter Vorbehalt von Übergangsbestimmungen auch auf kroatische Staatsangehörige anwendbar.
5.1 Gemäss Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 oder 12 Anhang I FZA haben Staatsangehörige der EU und EFTA das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Aufenthaltsregelung unselbständiger Arbeitnehmer ist in Art. 6 Anhang I FZA geregelt. Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) können Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Nichterwerbstätige haben unter den Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dies bedeutet, dass Angehörige eines Mitgliedstaates eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen sowie eine Krankenversicherung, die sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie selbst oder durch Unterstützung anderer Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3 ff.; 142 II 35 E. 5.1). Als Sozialhilfebezügerin gilt die Beschwerdeführerin nicht als Erwerbstätige und sie verfügt nicht über genügend finanzielle Mittel, um damit ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Ein Anspruch gestützt auf das FZA entfällt.
6. Das DdI hat der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern die Aufenthaltsbewilligung zu Recht entzogen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die verfügte Ausreisefrist ist längst abgelaufen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und des anfangs Juli zu Ende gehenden Schuljahres scheint eine neue Ausreisefrist bis 31. Juli 2018 angemessen.
7. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Rechtsanwalt Walker macht bis 31. Dezember 2017 einen Aufwand von 17.167 Stunden à CHF 230.00 plus Auslagen von CHF 129.20 und ab 1. Januar 2018 (bis 18. Januar 2018) einen solchen von 2.833 Stunden und Auslagen von CHF 26.10 geltend. Dieser Aufwand von total 20 Stunden scheint im Vergleich zu ähnlichen Fällen gerade noch angemessen. Nach Einreichung der Kostennote hat der Rechtsvertreter am 7. Februar 2018 eine Spontanreplik eingereicht und am 22. März 2018 ein Sistierungsbegehren gestellt. Es rechtfertigt sich demnach, einen gesamten Aufwand von 21 Stunden zu entschädigen, so dass sich mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 gemäss § 160 Abs. 3 i.V. mit § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) und den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen von 7,7, resp. 8 % eine Entschädigung von total CHF 4'247.90 ergibt, zahlbar durch den Staat zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichem Rechtsbeistand. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang der Differenz zum vollen Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 230.00, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und die Kinder B.___, C.___ und D.___ haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2018 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt J. Walker, wird auf CHF 4'247.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'050.00 (Differenz zu vollem Honorar) zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann