Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Kummer,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sonderschulungsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 9. März 2016 stellte die Schulpsychologin der Abteilung individuelle Leistungen, Bereich Schulpsychologie, des Volksschulamts letzterem den Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen für A.___ (geboren am 5. Juli 2010). Im Januar 2016 habe eine testpsychologische Untersuchung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) stattgefunden. A.___ s intellektuelle Fähigkeiten würden unterhalb des Durchschnittsbereichs im Rahmen einer leichten geistigen Behinderung liegen (IQ 60). Es liege die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) vor.
Die Schulpsychologin gelangte aufgrund ihrer Abklärungen im Wesentlichen zum Schluss, die Fortschritte in Sprache und in anderen Leistungsbereichen seien nicht genügend gross, um auf den Schuleintritt hin eine Sonderschulung zu verhindern. In vielen Situationen brauche A.___ Betreuung und Begleitung, damit sie sich auf eine gestellte und angepasste Aufgabe einlassen könne. Aufgrund ihrer Denk-Fähigkeiten sei es für das Mädchen eine grosse Herausforderung, schulrelevantes Wissen zu erlernen. A.___ habe mit ihren Fähigkeiten einen erheblich grösseren Förderbedarf, als dies im Rahmen einer Regel- oder Einführungsklasse möglich sei. Die Eltern seien sich der Schwierigkeiten der Tochter teilweise bewusst und würden für sie die bestmögliche Unterstützung wollen. Aus schulpsychologischer Sicht benötige A.___ eine heilpädagogische Fachperson, die sie im Unterricht bei gewissen Aufgabenstellungen unterstütze, entlaste und mit ihr Strategien im Umfang mit schulischen Herausforderungen erarbeite. In einer Regelklasse mit angepassten Anforderungen und individueller Begleitung soll ihr die Möglichkeit gegeben werden, in ihrer Geschwindigkeit Fortschritte machen zu können. Aus schulpsychologischer Sicht sei unter den gegebenen Bedingungen eine solche Massnahme notwendig, um weiterhin eine positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Nur mit gezielter Begleitung im Rahmen einer integrativen Sonderschulung werde A.___ ihre Stärken und ihren Ehrgeiz entwicklungsfördernd einsetzen können. Die Eltern seien teilweise mit dem Antrag auf eine integrative Sonderschulung einverstanden, könnten jedoch aus Sorge, dass trotzdem eine separative Beschulung im Heilpädagogischen Schulzentrum verfügt werde, ihre Unterschrift nicht geben. Eine separierte Sonderschulung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Im Hinblick auf die weitere Beschulung würden sie empfehlen, nach einem Jahr erneut zu evaluieren, ob eine integrative Sonderschulmassnahme dem Mädchen weiterhin gerecht werde. Als Durchführungsstelle wurde das Heilpädagogische Schulzentrum (HPSZ) Solothurn empfohlen.
2. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 gewährte das Volksschulamt, Abteilung Individuelle Leistungen, den Eltern von A.___ das rechtliche Gehör. Diese liessen sich mit Eingabe vom 20. Mai 2016 vernehmen und führten im Wesentlichen aus, sie seien mit der beabsichtigten sonderpädagogischen Massnahme nicht einverstanden. Sie würden eine andere Massnahme verlangen und seien zu Gesprächen und Verhandlungen bereit, welche zu einer dem Kind gerechten und dem Kindeswohl entsprechenden Massnahme führten.
3. Am 16. Juni 2016 fand ein «Runder Tisch» mit den Eltern von A.___, der Klassenlehrperson der Klasse 1c, dem Schulleiter des Schulkreises [...], der zuständigen Heilpädagogin und der Schulleiterin des HPSZ Solothurn statt.
4. Am 29. Juni 2017 ordnete das Volksschulamt namens des Departements für Bildung und Kultur (DBK) für A.___ rückwirkend die Massnahme «Integration durch Fachzentrum» (4-8 Lektionen pro Woche) im Heilpädagogischen Schulzentrum Solothurn für die Dauer vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 an.
5. Mit Formular vom 3. Juli 2017 erstattete die für A.___ zuständige Heilpädagogin einen Bericht, in dem sie für das kommende zweite Schuljahr als erste Wahl die Weiterführung des ISM-Vorhabens wie bisher mit sechs Lektionen und als zweite Wahl den Übertritt in das HPSZ Grenchen empfahl und begründete ihre Einschätzung.
6. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 wandte sich A.___, vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Volksschulamtes vom 29. Juni 2017 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die schulische Ausbildung von A.___ in der bisherigen Regelklasse in der Primarschule [...]fortzusetzen.
3. Prozessuales 1: Das vorliegende Verfahren sei bis 31. Juli 2017 zu sistieren.
4. Prozessuales 2: Den Beschwerdeführern sei die Gelegenheit zu geben, nach Ablauf der Sistierungsfrist die vorliegende Beschwerde inhaltlich zu ergänzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2017 wurde dem Rechtsvertreter namentlich Frist gesetzt bis 16. August 2017, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
8. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 ordnete das Volksschulamt namens des DBK für A.___ die Massnahme der Tagessonderschule im Heilpädagogischen Schulzentrum Grenchen für die Dauer vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 (Ziffer 1.1) bzw. vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2022 (Ziffer 1.2) an, wobei die Verpflegungskosten der Eltern auf CHF 50.00/Monat (bzgl. Ziffer 1.1) bzw. CHF 100.00/Monat (bzgl. Ziffer 1.2) festgesetzt wurden. Die Durchführungsstelle organisiere die notwendigen Transporte. Die Eltern hätten bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahmen mitzuwirken.
9. Mit Eingabe vom 14. August 2017 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerde und beantragte Folgendes:
1. Die Verfügung des Volksschulamtes vom 29. Juni 2017 sei aufzuheben.
2. Es sei auf die Ergreifung einer sonderpädagogischen Massnahme nach § 37 VSG für A.___ zu verzichten.
3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, eine Massnahme der speziellen Förderung nach § 36 VSG für A.___ vorzusehen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen (§36 VRG)
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
In formeller Hinsicht führte der Rechtsvertreter aus, die Verfügung vom 29. Juni 2017 sei rückwirkend betreffend das Schuljahr vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 ausgestellt worden und sei deshalb gegenstandslos geworden. Die Beschwerde richte sich deshalb nur noch gegen die Verfügung vom 11. Juli 2017.
10. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und angeordnet, dass über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Akten entschieden werde.
11. Mit Stellungnahme vom 24. August 2017 äusserte sich das DBK, v.d. das Volksschulamt, zur Beschwerde und schloss auf deren vollumfängliche Abweisung.
12. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
13. Mit Replik vom 4. September 2017 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des Departements für Bildung und Kultur und beantragte, es sei eine unabhängige und private Gutachterstelle zu beauftragen, die schulischen Bedürfnisse und Fähigkeiten von A.___ zu untersuchen und darüber ein Gutachten zu erstellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
II.
1.1 Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde die Sonderschulungsmassnahme «Integration durch Fachzentrum» rückwirkend vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 angeordnet. Demgegenüber verfügte das Volksschulamt mit Entscheid vom 11. Juli 2017 die Tagessonderschule vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 und vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2022. Mit dem Beginn des Schuljahres 2017/2018 besteht an der Aufhebung der rückwirkenden Verfügung vom 29. Juni 2017 kein schutzwürdiges Interesse mehr. Die Verfügung vom 11. Juli 2017 gilt als mitangefochten und ist demnach einziges Anfechtungsobjekt, wie der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. August 2017 ausführt.
1.2 Die Beschwerde erfolgte formgerecht, und es ist aufgrund des uneingeschriebenen Briefversands davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 zweiter Satz des Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und (durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Verfügung enthalte zwar die gesetzlichen Grundlagen zur Anordnung von sonderpädagogischen Massnahmen, äussere sich aber nicht zur Angemessenheit der angeordneten Massnahme. Die Begründungspflicht sei nicht erfüllt.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277).
2.2 Ein Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1070 ff. mit Hinweisen).
2.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten. Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten (vgl. BGE 130 II 473, E. 4.1 f. mit Hinweisen).
2.4 Aufgrund der Akten ist zu bezweifeln, dass die Berichterstattung der zuständigen Heilpädagogin vom 3. Juli 2017 den Eltern von A.___ vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht wurde. Gemäss Schreiben der zuständigen Heilpädagogin vom 4. Juli 2017 wurde das sieben Seiten umfassende Dokument direkt an das Volksschulamt gesandt und darum gebeten, die Eltern zu informieren und ihre Unterschriften einzuholen. Im Formular ist das Kästchen «Einverständnis der Eltern/der gesetzlichen Vertretung» leer geblieben. Fest steht, dass den Eltern vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit gegeben wurde, sich zur beabsichtigten sonderpädagogischen Massnahme zumindest schriftlich zu äussern. Jedenfalls finden sich keine Hinweise dazu in den Akten. Mit diesem Vorgehen verletzte das Volksschulamt das rechtliche Gehör der betroffenen Eltern.
2.5 Weiter genügt die angefochtene Verfügung den in E. 2.2 dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. Das Volksschulamt begnügt sich mit der Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen und der allgemeinen Feststellung, dass der sonderpädagogische Bedarf für A.___ weiterhin bestehe. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich keineswegs um eine Verfügung in der Massenverwaltung handelt, sondern eine individuelle Massnahme angeordnet wird. Da eine einlässliche Begründung fehlt, hält die Verfügung zudem die gesetzlichen Formvorschriften gemäss § 21 Abs. 1 VRG nicht ein.
2.6 In der Vernehmlassung des Volksschulamtes wird mehrfach auf Aussagen anlässlich des Gesprächs zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und dem Abteilungsleiter am 7. Juni 2016 Bezug genommen. Nach der unter E. 2.3 erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zumindest den wesentlichen Gesprächsinhalt schriftlich festzuhalten. Dies umso mehr, als dortige Aussagen offenbar einen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid gehabt haben. Mit ihrer Vorgehensweise verletzte die Vorinstanz ihre Protokollführungs- und damit letztlich ihre Aktenführungspflicht.
2.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
2.8 Im Ergebnis erweisen sich die dargelegten Gehörsverletzungen gesamthaft betrachtet als relativ schwerwiegend, weshalb deren Heilung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ausser Betracht fällt. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Wahrung des Gehörsanspruchs und neuer Entscheidung zurückzuweisen (vgl. BGE 128 V 272, E. 5d). Eine Rückweisung ist auch aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Überlegungen angezeigt.
3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV; BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und der Sonderpädagogik, wobei die Sonderpädagogik die Sonderschulen und Schulheime sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfasst (§ 3ter VSG). Gemäss § 37 Abs. 1 VSG fördern die Sonderschulen und Schulheime Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht zu folgen vermögen. Sie unterstützen deren Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung, ermöglichen die gesellschaftliche Integration und vermitteln eine der Behinderung angepasste Schulbildung (§ 37 Abs. 2 VSG). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative Schulungsformen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e) und behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f).
3.2 § 37ter VSG regelt das Verfahren der Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen: Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle klärt den Anspruch auf die Sonderschulung ab (Abs. 1). Die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle (Abs. 2). Sie hört zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der elterlichen Sorge an (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4). Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Volksschulamt (§ 80 VSG), als Fachstelle amtet der Schulpsychologische Dienst (SPD, § 16bis der Vollzugsverordnung zum VSG, VVSG, BGS 413.121.1).
3.3 Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist, haben laut § 37quater VSG Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelklasse geprüft wird (Abs. 1). Die schulische Integration wird mit besonderen Massnahmen, wie namentlich mit fachlicher Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- oder Kleingruppenunterricht sowie individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
3.4 Der «Leitfaden Sonderpädagogik» aus dem Jahr 2013 beschreibt den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn (nachfolgend Leitfaden). Er gründet auf dem Konzept und der Angebotsplanung Sonderpädagogik. Der Leitfaden dient allen an der Förderung und Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen beteiligten Schul- und Zentrumsleitungen, Lehr- und Fachpersonen sowie Eltern in der alltäglichen Praxis. Er zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
3.5 In der Berichterstattung der für A.___ zuständigen schulischen Heilpädagogin wird als erste Wahl die Weiterführung der bisherigen Massnahme mit 6 Lektionen Unterstützung durch eine Heilpädagogin und als zweite Wahl der Übertritt ins HPSZ Grenchen empfohlen. Die Vorinstanz wich von dieser Empfehlung ab, ohne dies zu begründen, und ordnete den Übertritt ins HPSZ Grenchen an. Auf Nachfrage des Leiters des HPSZ Grenchen, weshalb nun die zweite Wahl getroffen worden sei, teilte das Volksschulamt diesem per E-Mail stichwortartig die Gründe mit. Wenn darin wie auch in der Vernehmlassung die kritische Haltung der Eltern gegenüber der Tagessonderschule und die offenbar verweigerte Zusammenarbeit als Beweggrund für die angeordnete sonderpädagogische Massnahme angeführt wird, kann dies nicht angehen. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus die Vorinstanz ihre Erkenntnis in Abweichung zur prioritären Empfehlung der mit A.___ arbeitenden Heilpädagogin – ableitet, ohne A.___s aktuellen Förderbedarf abgeklärt zu haben. Dieses Vorgehen widerspricht §37ter Abs. 1 VSG und dem im Leitfaden dargestellte Standardprozess, wonach der fachliche Bedarf für sonderpädagogische Massnahmen durch den SPD abgeklärt wird. Die Vorinstanz muss sich deshalb auch eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen lassen.
3.6 Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass eine Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sowie für die betroffene Person zumutbar sein muss (BGE 139 I 218 E. 4.3 S. 224). Weil die Vorinstanz die Tagessonderschule angeordnet hat, obschon die weniger einschneidende Massnahme der integrativen Sonderschulung als erste Wahl empfohlen wurde, erweist sich die Verfügung in sachlicher Hinsicht als unverhältnismässig. Auch der zeitliche Rahmen der angeordneten Massnahme erweist sich als problematisch. Es ist zu bezweifeln, dass der Förderbedarf für A.___ über einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus bereits feststeht.
4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet: Der Entscheid vom 11. Juli 2017 des Departements für Bildung und Kultur ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts – insbesondere zur individuellen Abklärung von A.___ durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Tagessonderschule in ihrem Fall angezeigt ist –und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Zudem ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Andreas Kummer macht eine Entschädigung von total CHF 4'148.35 (14.9167 Stunden à CHF 250.00 + 3% Kleinspesenpauschale und MWST) geltend. Insgesamt erscheint ein Zeitaufwand von 13 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Bei der Position vom 7. Juli 2017 ist der Zeitaufwand von zwei Stunden für die knapp 4-seitige (Kurz-) Beschwerde überhöht. Gleiches gilt für den geltend gemachten Aufwand von gesamthaft 6.5 Stunden für das Verfassen der 8-seitigen Beschwerdeergänzung (Positionen vom 9.,10. und 11. August 2017). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kürzung von total 115 Minuten. Eine Kleinspesenpauschale von 3 % ist nach dem Gebührentarif nicht vorgesehen. Die Auslagen sind daher nach Ermessen festzulegen. Dies ergibt nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von total CHF 3'550.00 inkl. MWST (Honorar: CHF 3’250.00 [13 h x CHF 250.00], Auslagenersatz CHF 37.05, CHF 262.95 MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 11. Juli 2017 des Departements für Bildung und Kultur wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts – insbesondere zur individuellen Abklärung von A.___ durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD), in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Tagessonderschule in ihrem Fall angezeigt bzw. notwendig ist – und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'550.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman