Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juni 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit, Soziale Förderung und Generationen,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die aus Ungarn stammende A.___ (geb. [...] 1991, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) war von Ende Oktober 2012 bis ca. Mitte April 2013 als Sexarbeiterin ausgebeutet und in dieser Zeit einmal von einem ihrer Zuhälter vergewaltigt worden.
2.1 Mit Urteil vom 12. April 2016 wurde die Täterin 1 im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen Menschenhandels und mehrfacher Förderung der Prostitution schuldig gesprochen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und zu einer Genugtuungszahlung an die Beschwerdeführerin von CHF 12'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2012 verpflichtet. Zudem wurde die Täterin 1 haftbar erklärt für sämtlichen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Straftaten zugefügten Schaden.
2.2 Mit Urteil vom 1. Juli 2016 wurde der Täter 2 im abgekürzten Verfahren wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Menschenhandel, mehrfacher Förderung der Prostitution und mehrfacher Erpressung schuldig gesprochen, zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 18 Monate) sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 35'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2013 zu bezahlen. Zudem wurde der Täter 2 haftbar erklärt für sämtlichen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Straftaten zugefügten Schaden.
2.3 Mit Urteil vom 9. Februar 2017 wurde der Täter 3 ebenfalls im abgekürzten Verfahren wegen mehrfacher Förderung der Prostitution und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 16'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2013 zu bezahlen. Zudem wurde der Täter 3 haftbar erklärt für sämtlichen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Straftaten zugefügten Schaden.
3. Vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, liess die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016, am 26. August 2016 und am 9. Juni 2017 je ein separates Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) beim Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit, einreichen. Beantragt wurde die Ausrichtung von Genugtuungssummen im Umfang der im Strafverfahren zugesprochenen Beträge sowie um Ausrichtung von Entschädigungszahlungen für Erwerbsausfall im Umfang der durch die Zuhälter abgenommenen Einnahmen von CHF 10'000.00 im ersten Fall und je CHF 38'500.00 in den anderen beiden Fällen.
4. Das Departement des Innern vereinigte die drei Verfahren und bewilligte mit Verfügung vom 5. September 2017 eine Genugtuungssumme von insgesamt CHF 9'500.00. Die Gesuche um Entschädigung wurden abgewiesen.
5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, am 18. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter anderem Genugtuungszahlungen von CHF 63'000.00 sowie Entschädigungszahlungen von CHF 87'000.00 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragen.
6. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
7. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wozu sich die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 erneut vernehmen liess.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Aus der Anklageschrift bzw. den drei Urteilen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Täterin 1 lockte die 21-jährige Beschwerdeführerin mit dem falschen Versprechen von Ungarn in die Schweiz, wonach sie hier durch Ausübung der Prostitution viel Geld für ihre zwei kleinen Kinder verdienen würde. In der Schweiz wurde die Beschwerdeführerin aber von Ende Oktober 2012 bis ca. Mitte November 2012 als Sexarbeiterin von der Täterin 1 ausgebeutet und es wurden ihr sämtliche Einnahmen abgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde mit psychischer Gewalt (Drohungen, Nötigungen) zur Prostitution auf dem Strassenstrich gezwungen. Die Ausübung der Prostitutionstätigkeit wurde überwacht (durch die Täterin 1 und teils auch durch andere Prostituierte). Auch wurden die Prostitutionsmodalitäten festgelegt, wie zum Beispiel die Vorgabe von Arbeitszeiten (fast rund um die Uhr, 8:00 bzw. 7:00 bis 5:00 Uhr) und Preisen der zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen. Weiter wurde der Beschwerdeführerin der Bezug von Freitagen verweigert, sie musste sich trotz Krankheit und Menstruation prostituieren und es war ihr untersagt, Freier abzuweisen. Die Beschwerdeführerin musste alle sexuellen Wünsche der Freier erfüllen, so auch ungeschützten Geschlechtsverkehr. Der Beschwerdeführerin war es verboten, private telefonische und persönliche Kontakte zu pflegen; dazu gehörte auch das Verbot mit anderen Prostituierten zu sprechen. Medizinische Versorgung wurde ihr verweigert und sie musste sich unabhängig von Temperaturen an Kleidervorschriften halten.
Eines Nachts, nachdem die Beschwerdeführerin von der Bedienung eines Kunden zwecks Ablieferung des Geldes zur Täterin 1 zurückkehrte, verlangte die Täterin 1 von ihr, dass sie den Täter 2 sexuell zu befriedigen habe, zumal dieser bereits CHF 100.00 für sie bezahlt habe. Nachdem sie sich ausdrücklich geweigert hatte, mit dem Täter 2 sexuelle Handlungen vorzunehmen, wurde sie dazu gezwungen und vom Täter 2 vergewaltigt.
Mitte November 2012 «kaufte» der Täter 2 zusammen mit dem Täter 3 darauf die Beschwerdeführerin für einen Betrag von CHF 1'000.00 der Täterin 1 ab. Die Beschwerdeführerin musste in der Folge bis Mitte April 2013 in Olten unter Zwang auf dem Strassenstrich für die Täter 2 und 3 anschaffen. Dabei wurde sie regelmässig gezwungen, Drogen (z.B. kleine Mengen Metamphetamin [Crystal Meth]) einzunehmen, damit sie praktisch rund um die Uhr arbeiten konnte.
3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf die Urteile des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 12. April und 1. Juli 2016 sowie 9. Februar 2017 steht fest, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das Gesuch um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG). Unbestritten ist, dass die Täter der Beschwerdeführerin keine Leistungen ausgerichtet haben bzw. diese auch nicht erhältlich gemacht werden können.
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt als erstes geltend machen, es handle sich um drei verschiedene Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen in drei verschiedenen Strafverfahren betreffend drei verschiedenen Tätern. Die Verfahren hätten nicht zusammengefasst werden dürfen, da die Beschwerdeführerin dadurch schlechter gestellt werde.
4.2 Im Opferhilferecht kommt der strafrechtlichen Qualifikation der Tat, welche beim Opfer eine Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität bewirkt, keine entscheidende Bedeutung zu. Abzustellen ist auf die Wirkung der Straftat auf das Opfer und dessen durch das Gesetz geschützte Integrität. Entscheidend ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (vgl. Dominik Zehntner in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.]: Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 1 OHG N 6 mit Hinweisen).
4.3 Es kann vorliegend nicht abgegrenzt werden, inwiefern sich die Handlungen der einzelnen Täter auf das Opfer ausgewirkt haben, zumal die Täter auch zusammen wirkten. Beim Tatgeschehen handelt es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt, welcher sich als Ganzes auf die Beschwerdeführerin ausgewirkt und einen bestimmten Grad der Betroffenheit ausgelöst hat. Für die Bemessung der Genugtuung ist denn nach Art. 22 und 23 OHG auch auf «die Schwere der Beeinträchtigung» abzustellen, welche vorliegend nur gesamthaft beurteilt werden kann. Im Opferhilferecht gilt ein opfer- und nicht ein täterbezogener Ansatz. Bei der vorliegend festzulegenden Genugtuungssumme handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Staat. Die Genugtuung wird durch die Allgemeinheit bezahlt. Dass die festgesetzte Genugtuung im Regressverfahren auf die drei Täter aufgeteilt wird, hat keinen Einfluss auf die gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzte Genugtuung. Es handelt sich beim Regress um ein anderes Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und den Tätern. Die Verfahren wurden somit zu Recht vereinigt und eine gesamthafte Genugtuungssumme festgesetzt.
5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung haben somit nicht alle Opfer, sondern die Genugtuung ist auf Opfer beschränkt, die schwer betroffen sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70‘000 Franken für das Opfer und 35‘000 Franken für Angehörige (Abs. 2). Dieser Höchstbetrag wurde bei der Revision des Opferhilfegesetztes, welche per 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, eingeführt. Mit dieser Plafonierung wurde bewusst eine allgemeine Senkung der Beiträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht beabsichtigt. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine subsidiäre staatliche Hilfeleistung handle, und dass die Genugtuung nicht vom Täter als dem Schadensverursacher, sondern von der Allgemeinheit zu bezahlen sei (vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarta/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 2).
5.2 Das Opferhilfegesetz enthält ausser der Obergrenze keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sind sinngemäss heranzuziehen (vgl. Art. 22 Abs. 1 OHG). Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Der Richter stellt ab auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Er hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Behörde hat ein relativ weites Ermessen bei der Festsetzung der Genugtuung. Das Bundesgericht hat es stets abgelehnt, die Höhe der Genugtuung nach schematischen Grundsätzen festzulegen. Es soll stets auf den Einzelfall ankommen (Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 23 N 5 mit Hinweisen insb. auf BGE 132 II 117).
5.3 Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind diverse Faktoren zu gewichten, wie z.B. die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität (Gomm, a.a.O., Art. 23 N 6). Weiter werden genannt, das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand, dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist (Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bundesamt für Justiz, Oktober 2008, S. 6).
6.1 Bei Sexualdelikten gilt es speziell zu beachten, dass eine direkte Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in der Regel einzig während der Tat erfolgt. Von längerer Dauer sind jedoch meist die sich daraus ergebenden Folgen, welche sich häufig, aber nicht zwingend, in Form von psychischen Beeinträchtigungen manifestieren. Auch der Verlust von Lebensfreude, verschiedene Ängste oder die Schwierigkeit von Vertrauensbildung können durch die Taten verursacht werden. Schwierigkeiten stellen sich bei der Beurteilung der Fälle dadurch, dass solche Folgen nicht immer unmittelbar auftreten, die Dauer und Intensität der Auswirkungen zum Zeitpunkt des Entscheids über die Genugtuung oft noch nicht abschliessend feststehen sowie überdies Beweisschwierigkeiten keine Seltenheit sind. Im Gegensatz zu physischen Verletzungen und daraus entstehende Narben oder bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welche Opfer von Sexualdelikten empfinden, nicht objektiv nachweisbar. Deshalb wird für die Bestimmung der Genugtuungshöhe bei Sexualdelikten als Ausgangspunkt von der Schwere der Straftaten ausgegangen und von dieser auch auf notorisch auftretende Auswirkungen geschlossen. Sofern vorhanden können auch Arzt- und Therapieberichte beigezogen werden (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 18).
6.2 Aus einem Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 29. Juni 2015 sind Auszüge der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wonach sie ab dem Alter von 12 Jahren regelmässig durch ihren Vater vergewaltigt wurde, mit dem damaligen Partner im Alter von 17 Jahren vor dem Vater floh und im Alter von knapp 18 und 19 Jahren ihre beiden Söhne gebar, vom Kindsvater verlassen wurde und danach bei der Mutter und deren neuen Ehemann, welche beide Alkoholiker sind, wohnte. Um die Kinder ernähren zu können, sei sie unmittelbar nach der Geburt des zweiten Kindes dazu gezwungen gewesen, sich zu prostituieren. Sie sei dann in die Hände eines ungarischen Zuhälters geraten und habe sich im Oktober 2012 mit Hilfe eines Freiers von diesem befreien können. Sie sei dann dazu überredet worden, sich in der Schweiz zu prostituieren, was auch eine Flucht vor dem ersten Zuhälter gewesen sei. Ihre Kinder seien dann zu Verwandten des Zuhälters, welcher die Beschwerdeführerin in der Schweiz in seiner Gewalt gehalten habe, gebracht worden, sodass sie sich nicht getraut habe, vom Strassenstrich in Olten zu fliehen. Nachdem die Beschwerdeführerin habe fliehen können und die Kinder zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zurückgebracht worden seien, habe sie eine Zeit lang in einem Club angeschafft und Geld nachhause schicken können. Nach einem brutalen Überfall Ende August 2014, bei welchem sie von einem Freier derart gewürgt worden sei, dass sie danach in Lebensgefahr schwebte, und fast gestorben wäre, habe sie sich dann im Oktober 2014 zur Anzeige entschieden. Als sie kein Geld mehr habe verdienen können, hätten ihre Mutter und der Stiefvater sie gequält, sie nicht mehr mit den Kindern am Telefon sprechen lassen und gedroht, die Kinder auszusetzen. Der Stiefvater habe dann die Kinder bei deren Urgrossmutter deponiert, welche selbst für zehn kleine Kinder sorgen müsse. Seither habe die Beschwerdeführerin nur einmal Kontakt zu ihren Kindern gehabt und vermisse sie sehr. Der Kindsvater belästige sie über Facebook und drohe teilweise, dass sie ihre Kinder nie wieder sehen werde. Diese Quälerei und Ungewissheit über die Kinder habe sie erneut in eine schwere Krise gestürzt.
Die psychischen Folgen der schweren und länger andauernden Misshandlungen seien unübersehbar. Vor allem zu Beginn sei die Beschwerdeführerin oftmals verängstigt, sehr orientierungslos und verwirrt gewesen. Sie habe nicht alleine schlafen können und sei mit Albträumen mehrmals pro Nacht aufgewacht. Sie habe am Anfang sehr intensiv an Symptomen von intrusivem Wiedererleben der traumatischen Erfahrungen gelitten, während sie heute vor allem noch davon geplagt werde, wenn sie überlastet und erschöpft sei. Noch Monate nach den Ereignissen habe sie Schmerzen gespürt und sei sehr schnell müde geworden. Sie habe zudem grosse Mühe, Gesprächen zu folgen und Vereinbarungen in Erinnerung zu behalten, obwohl alles in ihrer Muttersprache durchgeführt oder übersetzt worden sei. Sie habe ständig Angst um ihre Kinder und stürze deshalb öfter in eine Krise. Sie wolle ihre Kinder in Sicherheit bringen, wisse aber nicht wie. Mit der Zeit und mit Hilfe einer intensiven Trauma-Therapie habe sie sich etwas stabilisiert. Sie stürze aber weiterhin in Krisen und werde von starker Verzweiflung überwältigt. Sie habe in der Vergangenheit mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. Bei seelischen Schmerzen neige sie zu übermässigem Konsum von Medikamenten. Bei den Einvernahmen habe sie jedes Mal einen psychischen Zusammenbruch erlitten.
Ähnliche Angaben zu den psychischen Auswirkungen der Ereignisse ergehen aus einem Bericht der Ärztin [...] vom 20. Juni 2016, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellte.
6.3 Den Berichten sind die traumatischen Folgen der Ereignisse zu entnehmen, doch wird nach der dramatischen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin auch klar, dass nicht unterschieden werden kann, welche Auswirkungen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zurückzuführen sind, und welche durch die Vorgeschichte, den Überfall oder den Entzug der Kinder verursacht sind. Es ist deshalb für die Festsetzung der Genugtuungshöhe vorwiegend auf die Schwere der Straftaten und weniger auf deren individuelle Auswirkungen abzustellen.
7.1 Nach Art. 45 Abs. 3 OHG kann der Bundesrat Vorschriften zur Ausgestaltung der Genugtuung erlassen und insbesondere Pauschalen oder Tarife festsetzen. Dies hat er bisher nicht getan, doch hat er in der Botschaft zur Totalrevision OHG (BBl 2005 7226 f.) und dem Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamts für Justiz vom Oktober 2008 (S. 10 ff.) einen Bemessungsrahmen im Sinn einer Richtlinie vorgegeben. So sieht er für Opfer mit einer schweren Beeinträchtigung der sexuellen Integrität eine Genugtuung von CHF 0 bis 10'000.00 und bei einer sehr schweren Beeinträchtigung eine Genugtuung von CHF 10'000.00 bis 15'000.00 vor. Dazu wird ausgeführt, nach Lehre und Rechtsprechung betrage die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Vergewaltigung in der Regel CHF 10'000.00 bis 20'000.00. Für die nach dem Opferhilfegesetz tieferen Beträge würden – unverbindlich – zwei Schweregrade unterschieden. Die Behörde habe die Schwere der Beeinträchtigung und die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Spielraum sei angesichts des tiefen Höchstbetrags für schwerste Beeinträchtigungen sehr eng. Leichte Fälle führten nicht zu einem Anspruch auf Genugtuung. Bei ausserordentlich schwerer Beeinträchtigung könne die Behörde auch über den empfohlenen Betrag hinausgehen.
7.2 Gomm führt dazu aus, der Bundesrat setze die Genugtuung nach OHG auf ca. zwei Drittel der haftpflichtrechtlichen Genugtuung nach einer Vergewaltigung fest. Diese Faustregel könne bei einer Vergewaltigung ohne besondere Begleitumstände tatsächlich zutreffen. Allerdings könnten bei Mehrfachvergewaltigungen über längere Zeit oder bei sexuellen Übergriffen auf Minderjährige über mehrere Jahre hinweg zivilrechtlich auch wesentlich höhere Genugtuungen zur Ausrichtung kommen. Die Opferhilfebehörde sollte in solchen Fällen die besonderen Einwirkungen auf die Psyche, insbesondere dann, wenn die Straftat die Freiheitsrechte des Opfers zusätzlich in grossem Ausmass beeinträchtige und die Gewaltanwendung namentlich im Zusammenhang mit Drohung, Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme erfolge, besonders gewichten und insgesamt höhere Genugtuungen zusprechen, die über den bundesrätlichen Rahmen hinausgingen. Dies sei möglich, wenn die Genugtuung sowohl unter dem Titel der Beeinträchtigung der sexuellen als auch der psychischen Integrität zugesprochen werde (Gomm, a.a.O., Art. 23 N 23).
Auch der Aufsatz von Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder führt aus, dass die im Leitfaden vorgesehene Bandbreite bis CHF 15'000.00 für schwerste Fälle nicht adäquat sei. Insbesondere bei mehrfachen und besonders grausam erfolgten Übergriffen, bei denen sich das Leben des Opfers durch die Tat grundlegend verändert habe, sollte über den empfohlenen Betrag hinausgegangen werden. Es handle sich dabei gleichermassen um lebenslange Folgen, wie dies bei physischen Beeinträchtigungen der Fall sein könne (Rz. 22).
7.3 Massgebend sind sodann wie immer die Umstände des Einzelfalls. Die Verletzlichkeit einer Person durch Sexualdelikte hängt stark vom Alter ab, wobei vor allem bei Kindern, Jugendlichen und sexuell unerfahrenen Personen von einer schwereren Beeinträchtigung auszugehen ist. Weiter zu berücksichtigende Kriterien sind eine qualifizierte Tatbegehung wie z.B. grausames Handeln durch Gewaltanwendung oder Verwendung einer Waffe, die mehrfache Tatbegehung sowie der Zeitraum bei mehrfacher Tatbegehung, die gemeinsame Tatbegehung durch mehrere Mittäter, ein allfälliges Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis bzw. ein bestehendes Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis, das missbraucht wird (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 19).
7.4 Es obliegt der Behörde, sich vorwiegend an Präjudizien zu orientieren, was mit Blick auf die recht unterschiedlichen Höhen der zugesprochenen Genugtuungen eine anspruchsvolle Aufgabe darstellt. Klar ist, dass die Genugtuung nach OHG aufgrund der Höchstgrenze in aller Regel tiefer ausfallen wird als nach Zivilrecht (Gomm, a.a.O., Art. 23 N 19).
8. Die Vorinstanz bejahte einen Anspruch auf Genugtuung, da sich die Folgen der Straftat gemäss Therapieberichten gewichtig auf die Verfassung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Es handle sich gemäss dem Leitfaden des Bundesamts um eine Beeinträchtigung 1. Grades, wonach die Genugtuung auf CHF 0 bis 10'000.00 zu bemessen sei. In einem weiteren Schritt hat sie drei Präjudizien zu ähnlichen Tatbeständen aufgeführt und die Tatumstände mit dem vorliegenden Fall verglichen. Sie legte die Basisgenugtuung gestützt darauf auf CHF 8'500.00 fest und erhöhte diese aufgrund von unberücksichtigt gebliebenen Faktoren wie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter Drogen sowie teils hungrig und durstig anschaffen musste, auf CHF 9'500.00.
9. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde den gemäss Anklageschrift festgestellten Sachverhalt weiter ausführen, wonach von einer sehr schweren Beeinträchtigung der sexuellen und psychischen Integrität auszugehen sei. Die Notlage der Beschwerdeführerin, die keine andere Möglichkeit gehabt habe, für ihre Kinder finanziell aufzukommen, sei ausgenutzt worden. Bei der Ausübung der Prostitutionstätigkeit sei sie durch Drohungen und Beschimpfungen gefügig gemacht worden und habe alles tun müssen, was ihr vorgegeben worden sei. So habe sie insbesondere fast rund um die Uhr arbeiten müssen, habe keine Freier abweisen dürfen, habe alle Sexualpraktiken – auch ungeschützten Geschlechts- und Oralverkehr – über sich ergehen lassen müssen und habe mit niemandem Kontakt aufnehmen dürfen, nicht einmal mit anderen Prostituierten oder mit ihren in der Heimat lebenden Kindern. Die Täterin 1 habe sie gezwungen, mit dem Täter 2 den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, obwohl sie sich dagegen gewehrt habe. Sie habe den ihr körperlich stark überlegenen Täter 2 zuerst oral befriedigen müssen, bevor er mit ihr gegen ihren Willen und unter grossen Schmerzen den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Er habe sich wie ein Tier auf sie gestürzt, was für die Beschwerdeführerin äusserst erniedrigend gewesen sei. Zudem habe sie sich vor ihm massiv geekelt, da er an einer auffälligen Hautkrankheit leide und am ganzen Körper Ausschläge aufweise. Die Täterin 1 sei während der Vergewaltigung in Hördistanz geblieben, was die Beschwerdeführerin über alle Massen gedemütigt habe. Sie sei danach für CHF 1'000.00 an den Täter 2 verkauft worden. Die Vergewaltigung habe diesem offenbar dazu gedient, sich von seiner Prostituierten zu überzeugen. Damit sei sie in jeder Hinsicht zur Ware degradiert worden, was ihr jegliche Würde genommen habe und sie sämtliche Selbstachtung habe verlieren lassen. Unter dem Erlebten leide sie noch heute. Auch nach dem Verkauf an den Täter 2 habe sie sich unter denselben Umständen prostituieren müssen, wobei sie kein Selbstbestimmungsrecht gehabt habe und sämtliche Einnahmen habe abgeben müssen. Sie habe pro Nacht mindestens CHF 1'000.00 erzielen müssen. Sie sei dann auch zur Einnahme von Drogen gezwungen worden, und diese seien ihr auch in Getränke gemischt worden. Durch die Drogen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr sich selber gewesen, habe jede Hemmung verloren und ihren Zuhältern dadurch noch mehr Geld eingebracht, da sie pausenlos Freier habe zu bedienen vermögen. Aufgrund des Drogenkonsums habe sie die Kälte nicht mehr gespürt und sich deshalb auch in den kältesten Winternächten in Unterwäsche draussen präsentieren können. Durch die Verabreichung von Drogen sei die Beschwerdeführerin auch in ihrer physischen Integrität verletzt worden. Sie habe vorher noch nie Drogen konsumiert. Diese hätten zu einer Abhängigkeit geführt und zu anschliessenden Entzugserscheinungen. Sie habe während der psychiatrisch-psychologischen Betreuung sämtliche Medikamente abgelehnt, aus Angst davon abhängig zu werden und nochmals die Qualen eines Entzugs durchmachen zu müssen.
10. Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem Urteil vom 8. Juni 2017 (VWBES.2016.453) festgestellt hat, ist die Opferhilfebehörde nicht an das im abgekürzten Verfahren ergangene Strafurteil gebunden, da in jenem Verfahren die Zivilforderungen nicht inhaltlich geprüft, sondern die Anklageschrift zum Urteil erhoben wird. Es bestehe dabei die Gefahr, dass die beschuldigte Person ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen akzeptiere, damit das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden könne.
Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, sind zudem die Genugtuungszahlungen durch die Opferhilfebehörde im Allgemeinen tiefer anzusetzen als im Haftpflichtrecht, und in Relation zu setzen zum Höchstbetrag von CHF 70'000.00, welcher für die allerschwersten Fälle, wie beispielsweise Tetraplegie, vorbehalten ist.
11. Die Vorinstanz hat sowohl den Bericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 29. Juni 2015 gewürdigt, als auch den Bericht der Fachpsychologin, [...], vom 20. Juni 2016. Weiter hat sie die Umstände des vorliegenden Falls mit ähnlich gelagerten Fällen verglichen, und eine sorgfältige Abwägung vorgenommen. Sie hat insbesondere berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Wissen darum, sich gegen Entgelt zu prostituieren, in die Schweiz gekommen ist. Weiter hat sie die erfolgte Vergewaltigung, bei welcher die Beschwerdeführerin starke Schmerzen erlitten hat, als schwere Beeinträchtigung gewichtet und die Modalitäten der Prostitutionstätigkeit und das Fehlen eines Selbstbestimmungsrechts bezüglich der Prostitutionstätigkeit gewürdigt. Die Verabreichung von Drogen wurde ebenfalls als erschwerendes Element berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und die Genugtuungssumme gestützt darauf festgelegt. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine Umstände vor, die nicht durch die Vorinstanz bedacht worden wären. Der Umstand, dass die Vorinstanz einen Vergleichsfall aufgrund des Alters des Opfers implizit leicht stärker gewichtet hat, in welchem das Opfer aber nur zwei Jahre jünger war als die Beschwerdeführerin, hat aufgrund der Vielzahl der berücksichtigten Faktoren des Einzelfalls auf das Endergebnis keine Auswirkung. Auch nach dem Aufsatz von Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder entspricht die auf CHF 9'500.00 festgesetzte Genugtuung der geltenden Praxis, wonach bei Vergewaltigungen häufig Genugtuungen von CHF 7'000.00 bis CHF 8'000.00 festgesetzt werden (vgl. Rz. 20). Analog dem Asperationsprinzip im Strafrecht rechtfertige es sich, die Tatmehrheit zu berücksichtigen, indem die für das schwerste Delikt bemessene Genugtuung angemessen zu erhöhen sei (vgl. Rz. 37). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei den Tatbeständen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution weniger schwer zu gewichten als bei einer Vergewaltigung (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB110481 vom 19. Juli 2012, E. 6.2.3). Auch nach diesem Ansatz ist die auf CHF 9'500.00 festgesetzte Genugtuung nicht zu beanstanden. Auch wenn diese im Vergleich zu den im Strafverfahren zugesprochenen Genugtuungen von insgesamt CHF 63'000.00 eher tief ausfällt, entspricht dieser Betrag der geltenden Praxis im Opferhilferecht und ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zu bedenken ist dabei auch, dass nur schwere Beeinträchtigungen überhaupt einen Anspruch auf Genugtuung auslösen und sich die zugesprochene Genugtuung angesichts der tragischen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin nur auf einen begrenzten Sachverhalt bezieht. Mit der vom Staat ausgerichteten Genugtuung von CHF 9'500.00 wird das an der Beschwerdeführerin durch die Täter 1-3 begangene Unrecht anerkannt und die erlittene Unbill zu entschädigen versucht, wobei das erlittene seelische Leid kaum mit Geld aufgewogen werden kann.
12. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 87'000.00 für den ihr von allen drei Tätern vollumfänglich abgenommenen Verdienst aus der Prostitutionstätigkeit.
12.1 Die Vorinstanz wies den Antrag vollumfänglich ab mit der Begründung, es handle sich dabei um einen reinen Vermögensschaden, welcher durch die Opferhilfe nicht gedeckt werde. Dies tat sie entgegen der bisher geltenden Praxis. In ihrer Vernehmlassung führte sie aus, die bisherige Praxis habe sich als nicht gesetzeskonform erwiesen. Mit der Praxisänderung erfolge eine Anpassung an die Praxis der anderen Kantone. Damit werde nun eine schweizweit einheitliche Anwendung des OHG garantiert. Opferhilferechtlich sei lediglich ein Personenschaden entschädigungspflichtig. Der Schaden müsse sich unmittelbar aus der Beeinträchtigung ergeben. Vorliegend habe die Beeinträchtigung als solche nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt. Auch bei einem Raub sei das Diebesgut opferhilferechtlich nicht entschädigungspflichtig.
12.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, im Rahmen der Opferhilfe würden Schäden vergütet, die im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität stünden. Darunter falle namentlich und gerade auch ein Erwerbsausfall bzw. Leistungen, die auf einen Ausgleich eines definitiv eingetretenen wirtschaftlichen Schadens abzielten. Vorliegend handle es sich um einen solchen Schaden und mit Sicherheit nicht um einen reinen Vermögensschaden. Schäden aus Eingriffen in absolute Rechtsgüter seien opferhilferechtlich ersatzfähig. Vermögensschäden seien ersatzfähig, wenn eine spezielle Schutznorm existiere, welche die Art und Weise der Schädigung verpöne. Alle drei Täter seien wegen Förderung der Prostitution verurteilt worden. Dieser Tatbestand schütze Rechtsgüter der physischen und psychischen Integrität. Indem der Beschwerdeführerin sämtliche Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abgenommen worden seien, sei sie nicht nur in ihren absolut geschützten Rechtsgütern der psychischen und sexuellen Integrität verletzt worden, sondern es sei auch die spezielle Schutznorm von Art. 195 lit. b und c des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) verletzt, welche diese Ausbeutung gerade verbiete. Entsprechend handle es sich vorliegend keineswegs um einen reinen Vermögensschaden. Beispielsweise mit Entscheid vom 11. August 2016 habe die Vorinstanz noch eine entsprechende Entschädigung zugesprochen und dazu auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 verwiesen. Es sei nicht so, dass schweizweit eine einheitliche Praxis diesbezüglich bestehe, weshalb auch keine Anpassung der Praxis an andere Kantone erforderlich sei.
Es sei äusserst stossend, wenn man einem Opfer, das aufgrund der ihm zugefügten physischen und psychischen Verletzungen arbeitsunfähig werde, einen Erwerbsausfall ersetze, jedoch einem Opfer, dessen Erwerbsausfall sich während und aufgrund der noch andauernden Verletzung der psychischen und physischen Integrität zutrage, keine Entschädigung zuspreche. In beiden Fällen sei der Erwerbsausfall unmittelbar durch die begangene Straftat begründet. Eine solche Ungleichbehandlung widerspreche gerade dem Zweck der opferrechtlichen Bestimmungen.
12.3 Gemäss Art. 19 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Abs. 1). Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR, SR 220) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Abs. 2). Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann (Abs. 3). Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Abs. 4). Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Diese Aufzählung der Schadenspositionen ist nicht abschliessend, sondern es gilt der Grundsatz der Totalreparation (vgl. Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 46 OR N 1). Die Entschädigung ist nach oben auf CHF 120'000.00 und nach unten auf CHF 500.00 beschränkt (Art. 20 Abs. 3 OHG).
12.4 Die frühere Rechtsprechung der Vorinstanz stützte sich auf ein Urteil des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2011, welches die Täter dazu verpflichtete, den Opfern die Einkommenseinbussen zu ersetzen, welche sie durch Abgabe ihres Lohnes erlitten hatten (SK.2010.28). Diese Rechtsprechung stützt sich jedoch auf Art. 41 OR. Aus demselben Grund wurden auch in den Strafverfahren des vorliegenden Falles die Täter für den Schaden haftbar erklärt, welchen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den begangenen strafbaren Handlungen erlitten hat. Art. 12 des alten Opferhilfegesetzes, welches noch bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft war, sah «eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden» vor. Diese Bestimmung beinhaltete noch keine Einschränkungen wie der per 1. Januar 2009 in Kraft getretene Art. 19 OHG, wonach der Schaden nach den Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts festgelegt wird (Abs. 2), und laut Abs. 3 Sachschaden nicht berücksichtigt wird. Nach dieser heute geltenden Bestimmung ist die Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz klar auf Personenschäden beschränkt, Schäden also, die aus der Schädigung der Person resultieren. Nach dem alten Recht bestand auch bei einem «nur» normativen Schaden ein Anspruch auf Entschädigung (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010, Ziff. 4.5.1). Art. 46 OR gibt «Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens». Zwar ist diese Aufzählung nicht abschliessend, doch ist gestützt auf diese Bestimmung nur der Schaden ersatzfähig, der durch eine Körperverletzung bzw. Verletzung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität bewirkt wurde (vgl. Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 46 OR N 1 f.).
Die der Beschwerdeführerin durch die Täter abgenommenen Einnahmen aus der Sexarbeit gelten daher nicht als Personenschaden und lösen keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz aus.
13. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Aufgrund der Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist eine Entschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler beantragt mit Kostennote vom 30. November 2017 die Entschädigung von 10.92 Arbeitsstunden zu einem Ansatz von CHF 180.00, was angemessen erscheint. Das Erstellen von 991 Kopien war jedoch für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich, insbesondere nachdem die Rechtsanwältin die Beschwerdeführerin auch in den Strafverfahren bereits vertreten hat, und sich die meisten der zur Beschwerde eingereichten Beilagen auch bereits in den Akten der Vorinstanz befinden. Eine Pauschalentschädigung von CHF 100.00 für Auslagen (inkl. CHF 27.40 für Portokosten) ist angemessen. Insgesamt ist Rechtsanwältin Trösch-Ziegler somit eine Entschädigung von CHF 2'230.85 (inkl. 8 % MwSt.) zu entrichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, wird auf CHF 2'230.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann