Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 2. Februar 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Kamber

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, und durch C

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Beistandschaft für B.___


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn erliess am 15. Dezember 2016 einen Entscheid betreffend «Bestätigung der vorsorglich angeordneten Vertretungsbeistandschaft / Bestätigung der Beiständin / Bestätigung des Entzugs aller Vollmachten» für B.___. Dieser Entscheid wurde der damaligen Vertreterin der Tochter von B.___ am 19. Dezember 2016 durch die Post zur Abholung gemeldet.

 

2. Die Vertreterin, C.___, holte den Entscheid am 27. Dezember 2016 bei der Post ab.

 

3. Am 26. Januar 2017 erhob die Tochter von B.___, A.___, neu vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

 

Ebenfalls am 26. Januar 2017 reichte C.___ für A.___ eine zweite Beschwerde in derselben Angelegenheit ein. Dabei wurden nicht genau dieselben Anträge gestellt, wie bei der durch Rechtsanwältin Weisskopf erhobenen Beschwerde. Auf die durch die Rechtsanwältin eingereichte Beschwerde wurde jedoch Bezug genommen und die eigene Beschwerde als ergänzende Beschwerde bezeichnet.

 

4. Die beiden Beschwerden, die von derselben Beschwerdeführerin stammen und sich gegen denselben Entscheid richten, sind zu vereinigen. Da sie offensichtlich verspätet sind, wie gleich zu zeigen ist, kann darüber sofort ohne Rechtschriftenwechsel entschieden werden.

 

5. Wurde in einem laufenden Verfahren ein Entscheid per eingeschriebene Post verschickt und bei der Post nicht abgeholt, so gilt dieser nach gesetzlicher Vorschrift und ständiger bundesgerichtlicher Praxis am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Zustellung gilt auch dann als am siebten Tag erfolgt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Die Frist verlängert sich in diesem Fall nicht bis zum nächsten Werktag, da es sich bei der Abholfrist nicht um eine prozessuale Frist handelt, auf welche § 9 VRG anwendbar wäre. Es besteht nach der Praxis kein Anspruch auf Ausschöpfung der Abholfrist bis zum letzten Tag, sondern die Sendung muss früher abgeholt werden, wenn der siebte Tag auf einen Sonntag fällt (vgl. Nina J. Frei in: Heinz Hausheer/ Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 138 ZPO N 20 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 5A_98/2011 E. 2.2.2 sowie BGE 127 I 31 E. 2b; A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 138 N 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es dabei auch nicht überspitzt formalistisch, die Zustellfiktion am siebten Tag eintreten zu lassen, wenn die Post die Abholfrist von sich aus verlängert hat (A. Staehelin, a.a.O, mit Hinweis auf weitere Literatur).

 

6. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin, A.___, Kenntnis vom bei der KESB laufenden Verfahren. Auch wenn der Entscheid lange auf sich warten liess, so musste sie doch mit der Sendung rechnen. Diese wurde ihrer damaligen Vertreterin, C.___, unbestrittenermassen am 19. Dezember 2016 zur Abholung gemeldet. Die Abholfrist begann somit am Folgetag zu laufen und endete am 26. Dezember 2016, also am Stephanstag. Dabei spielt es, wie oben dargelegt, keine Rolle, dass die Post an diesem Feiertag geschlossen war und die Sendung nicht abgeholt werden konnte – und auch nicht, dass die Post als Abholfrist den 27. Dezember 2016 vermerkte. Die Sendung gilt am 26. Dezember 2016 als zugestellt.

 

Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten nach kantonalem Recht keine Gerichtsferien (§ 146 lit. b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EG ZGB, BGS 211.1). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am Folgetag, also am 27. Dezember 2016, zu laufen und endete am 25. Januar 2017. Die Beschwerde vom 26. Januar 2017 ist damit verspätet, weshalb darauf – und damit auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege –, nicht eingetreten werden kann.

 

7. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin A.___, welche Ergänzungsleistungen bezieht, sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die beiden Beschwerden werden vereinigt.

2.    Auf die Beschwerde sowie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Stöckli                                                                               Kaufmann

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_187/2017 vom 20. Juli 2017 nicht ein.