Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Februar 2017
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ist deutsche Staatsangehörige und wird quellenbesteuert. Im Februar 2016 ersuchte sie das Oberamt Thal-Gäu um Alimentenbevorschussung für ihre Tochter (geb. 2014), da der Kindsvater die Alimente von monatlich CHF 740.00 nicht bezahle.
2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 bewilligte das Oberamt Thal-Gäu den Antrag und bevorschusste die Alimente ab Januar 2016.
3. Am 15. Dezember 2016 erteilte das Oberamt Thal-Gäu der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, da vorgesehen sei, die Alimentenbevorschussung einzustellen. Ihr Bruttoeinkommen nach Quellensteuernachweis übersteige die Anspruchsgrenze von CHF 44‘000.00.
4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie könne den Entscheid nicht nachvollziehen, da sich an ihrer Einkommenssituation nichts geändert habe. Sie sei auf die Alimentenbevorschussung angewiesen, da sie ihre Rechnungen sonst nicht bezahlen könne. Sie frage sich, wie sich das rechne, denn der Bruttolohn stehe ihr ja nicht vollumfänglich zur Verfügung. Vom Novemberlohn von CHF 3‘367.10 beispielsweise blieben ihr nach den Abzügen noch CHF 2‘909.15. In manchen Monaten verdiene sie nur knapp CHF 2‘000.00. Vom Kindsvater seien keine Zahlungen zu erwarten, da er sich in Privatinsolvenz befinde.
5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 stellte das Oberamt Thal-Gäu namens des Departementes des Innern die Alimentenbevorschussung ab 1. Januar 2017 ein.
6. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie wiederholte die Angaben, die sie bereits gegenüber der Vorinstanz gemacht hatte und fügte an, da ihre Tochter erst zwei Jahre alt sei, könne sie ihr 60 %-Arbeitspensum nicht erhöhen. Die Alimente seien für sie lebenswichtig. Sie könne auch nicht erwarten, dass ihr neuer Partner für ihren Lebensunterhalt aufkomme, da dieser selbst zwei Kinder habe.
7. Das Oberamt Thal-Gäu beantragte am 13. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
8. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 zeigte Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer seine Vertretung der Beschwerdeführerin an.
9. Auf entsprechendes Ersuchen hin reichte die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 den Lohnausweis für das Jahr 2016 zu den Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94 SG). Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Vorschüsse werden gemäss § 96 Abs. 1 SG dann geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt (lit. b) bzw. das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt (lit. c). Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen (§ 96 Abs. 3 SG). Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der Elternteil oder die Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist (§ 96 Abs. 4 SG). Nach der internen Weisung des Departementes (Lead Oberamt Alimentenwesen) vom 7. Januar 2008 besteht ein gefestigtes Konkubinat nach einer Dauer von fünf Jahren. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) gilt ein Konkubinat als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert (F.5-1).
Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind (§ 98 Abs. 3 SG).
2.2 Nach Angaben der Beschwerdeführerin lebt sie erst seit November 2015 mit ihrem aktuellen Lebenspartner zusammen, weshalb noch kein gefestigtes Konkubinat besteht, was von der Vorinstanz auch nicht behauptet wird.
3.1 Die Beschwerdeführerin wird als deutsche Arbeitnehmerin, die ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wohnt, quellenbesteuert (§ 114 Abs. 1 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (§ 114bis Abs. 1 StG). Im Steuertarif sind die normalerweise anfallenden Unkosten und Abzüge berücksichtigt (§ 114quater Abs. 1 StG), der Steuerabzug umfasst die direkte Bundessteuer, die Staats- und die Gemeindesteuern inklusive Feuerwehrabgabe (§ 114ter Abs. 2 StG). Gemäss Lohnausweis vom 23. Januar 2017 betrug das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 CHF 48‘246.00; der Steuerabzug betrug total CHF 1‘302.00.
3.2 Bei ordentlich besteuerten Personen errechnet sich das jährliche steuerbare Einkommen ausgehend vom Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge [2. Säule]), zuzüglich allfälliger weiterer Einkünfte. Davon können diverse Abzüge beispielsweise für Berufsauslagen oder für Kinderbetreuungskosten gemacht werden. Das steuerbare Einkommen ergibt sich dann unter Abzug allfälliger steuerfreier Beträge (Sozialabzüge).
3.3 Wie das Verwaltungsgericht schon seit langer Zeit in ständiger Praxis entschieden hat, ist für den Begriff des steuerbaren Einkommens im Alimentenbevorschussungsgesetz auf das solothurnische Steuergesetz abzustellen. Massgebend ist die Staatssteuer-Veranlagung (so z.B. schon Urteile vom 27. Februar 2003 und vom 22. März 2004). Gemeint ist damit natürlich die ordentliche Veranlagung der Staatssteuer. Bei einer Quellensteuerveranlagung wird nicht das steuerbare Einkommen gemäss ordentlicher Veranlagung festgesetzt und dann davon der Steuerbetrag für die Staatssteuer und die Bundessteuer errechnet, sondern gestützt auf Berechnungstabellen der Steuerverwaltung bzw. des Finanzdepartementes auf Grund des Bruttoeinkommens ein Steuerabzug festgesetzt, der Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern umfasst (vgl. oben Erw. 3.1). Der für die Quellensteuer herangezogene Bruttolohn kann daher nicht als steuerbares Einkommen im Sinne des Alimentenbevorschussungsgesetzes herangezogen werden, sonst würde das Gebot der Gleichbehandlung und des Abstellens auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verletzt und der Anspruch des Kindes auf Existenzsicherung entgegen dem Gesetz nicht gewährleistet. Es sind aus dem Gesetz keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, nur weil sie anders besteuert wird, bezüglich Alimentenbevorschussung anders behandelt werden sollte. Die Botschaft zum Sozialgesetz enthält keine Anhaltspunkte, dass eine solche Differenzierung für in der Schweiz nicht niederlassungsberechtigte Personen gewollt wäre. Vielmehr sieht § 96 Abs. 3 SG vor, dass wenn die Steuerwerte nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen würden, auf diese abzustellen sei.
3.4 Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Fragebogen für das Jahr 2017 am 29. Oktober 2016 unterschriftlich, ausser ihrem Arbeitsverdienst aus der 60%-Tätigkeit im Pflegezentrum […] keine weiteren Einkünfte und auch kein steuerbares Vermögen zu haben. Gemäss Lohnausweis vom 23. Januar 2017 betrug ihr Nettolohn für das Jahr 2016 CHF 43‘037.00, was schon ohne Abzüge und steuerfreie Beträge unter der Anspruchsgrenze für die Alimentenbevorschussung liegt.
Da bereits der Nettolohn der Beschwerdeführerin unter der Anspruchsgrenze für die Alimentenbevorschussung liegt, ist klar, dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht höher ist als bei einer ordentlich besteuerten Person, deren steuerbares Einkommen unter CHF 44‘000.00 liegt.
Ein Blick in die Steuertabellen oder den Steuerrechner zeigt, dass ein gesamter Steuerbetrag von CHF 1‘302.00 in der Gemeinde Balsthal für ein steuerbares Einkommen von weniger als CHF 30‘000.00 zu leisten ist. Bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 44‘000.00 fielen bei einem Wohnsitz in der Gemeinde Balsthal (mit einem Steuersatz von 125% für die Gemeindesteuern) gesamte Steuern (ohne Kirchensteuern) von mehr als CHF 3‘500.00 an.
3.5 Das Einkommen der Beschwerdeführerin hat sich schliesslich auch im Vergleich zum Vorjahr, als sie noch Alimentenbevorschussung erhielt, nicht erhöht, sondern verringert. Es bestehen somit keine Gründe, die Alimentenbevorschussung ab 1. Januar 2017 einzustellen, sondern die Alimente sind der Beschwerdeführerin weiterhin wie bis anhin zu bevorschussen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern, vertreten durch das Oberamt Thal-Gäu, vom 22. Dezember 2016 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin sind die Alimente weiterhin zu bevorschussen.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Parteientschädigung wurde keine beantragt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer 1 der Verfügung vom 22. Dezember 2016 des Departements des Innern, vertreten durch das Oberamts Thal-Gäu, wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann