Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. März 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___   

vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,    

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der aus Sri Lanka stammende A.___ (nachfolgend der Beschwerdeführer genannt) reiste am 2. Oktober 1999 im Alter von acht Jahren zusammen mit seiner Pflegemutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2001 wurden er und seine Pflegefamilie vorläufig aufgenommen. Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2004 erteilt. Letztmals wurde diese bis zum 31. Juli 2016 verlängert.

 

2. Die ersten Kindheitsjahre verbrachte der Beschwerdeführer in Sri Lanka. Nach dem Tod beider leiblichen Eltern wurde er im Kleinkindalter von der Schwester seiner verstorbenen Mutter in ihre Familie aufgenommen. Von seinem Pflegevater sei er immer wieder misshandelt worden. Die Misshandlungen hätten auch in der Schweiz nicht aufgehört.

 

3. Der Beschwerdeführer besuchte in […] die Primarschule und in […] die Realschule. Eine Lehre als Polybauer brach er im dritten Lehrjahr ab; eine Ausbildung hat er nie absolviert. Er ist nie über einen längeren Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

 

4. Von 2011 bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2014 ist der Beschwerdeführer strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wie folgt strafrechtlich sanktioniert:

 

·         Busse CHF 250.00 wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. April 2011).

 

·         Geldstrafe 120 Tagessätze zu je CHF 10.00 bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren wegen Angriffes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Stans vom 14. November 2011).

 

·         Geldstrafe 120 Tagessätze zu je CHF 30.00 bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren im Sinne einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Stans vom 14. November 2011 und Busse CHF 900.00 wegen Angriffes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 25. April 2012).

 

·         Busse CHF 200.00 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. März 2013).

 

·         Verlängerung der Probezeit von drei Jahren auf vier Jahre und sechs Monate, da der Beschwerdeführer die angeordnete Gewalttherapie nicht absolviert und die angeordnete Bewährungshilfe nicht befolgt hatte (Selbstständig nachträglicher Entscheid zum Strafbefehl vom 25. April 2012 der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 31. Mai 2013).

 

·         Geldstrafe 20 Tagessätze zu je CHF 30.00 bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren und Busse CHF 800.00 wegen Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Übertretung nach Art. 19a des BetmG und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juli 2013).

 

·         Busse CHF 100.00 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Juli 2014).

 

·         Geldstrafe 150 Tagessätze zu je CHF 30.00 bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren im Sinne einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Stans vom 14. November 2011 und Busse CHF 500.00 wegen Fahren ohne gültigen Führerausweis und mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. Juni 2014).

 

·         Busse CHF 450.00 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Oktober 2014).

 

·         Busse CHF 200.00 wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. Januar 2015).

 

·         Freiheitsstrafe von 36 Monaten und ambulante Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wegen mehrfach begangener Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung (Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. April 2017).

 

5. Im Rahmen des Vollzugs musste der Beschwerdeführer mehrmals diszipliniert werden wegen positiven Urinproben auf THC sowie Smartphone-Besitz. Insgesamt wurde der Vollzugsverlauf als eher gut beurteilt und das Verhalten des Beschwerdeführers als angepasst und unauffällig beschrieben. Aufgrund der zu hohen Rückfallgefahr wurde dem Beschwerdeführer aber die vorzeitige Entlassung verweigert. Im Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer von der JVA Witzwil in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt, weil dessen weiterer Aufenthalt als nicht mehr tragbar erachtet wurde. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 der Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern (BVD) wurde die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Am 20. November 2017 wurde der Beschwerdeführer in die JVA Deitingen verlegt. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2017 definitiv aus dem Strafvollzug entlassen, weil er sein Strafende erreicht hatte. Als Aufenthaltsort gab der Beschwerdeführer danach die Adresse der Mutter an.

 

6. Am 13. Oktober 2015 wurde durch Dr. med. […] und am 17. August 2017 durch Dr. med. […] je ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Die beiden Gutachter kommen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt, auch wenn sie sich hinsichtlich der genauen Diagnose unterscheiden. Beide Gutachten stimmen überein, die Rückfallgefahr für die Begehung ähnlich gelagerter deliktischer Handlungen, insbesondere häusliche Gewalt bzw. Gewalt im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen aber auch für die Begehung weiterer Gewaltdelikte ausserhalb des häuslichen Kontextes sowie Betäubungsmitteldelikte sei hoch.

 

7. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 2011 bis zu seiner Verhaftung vom Migrationsamt drei Mal verwarnt (9. Dezember 2011, 3. Juli 2013 und 1. Juli 2014) und ausdrücklich darauf hingewiesen, seine Aufenthaltsbewilligung könne wegen Schulden, Sozialhilfebezug oder Straffälligkeit entzogen werden.

 

8. Der Beschwerdeführer bezog in unregelmässigen Abständen Sozialhilfe. Bis im Sommer 2017 wurden ihm Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 16'046.30 ausbezahlt. Er wird heute noch von den Sozialen Diensten unterstützt.

 

9. Gegen den Beschwerdeführer liegen 28 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 30'228.85 vor (Stand: 9. Juni 2017).

 

10. Am 24. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

 

11. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer der geplante Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angezeigt und ihm das rechtliche Gehör gewährt.

 

12. Mit Schreiben vom 21. August 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe eine traumatische Kindheit und Jugend verbracht. Die fehlende Sozialisierung habe ihn auf die schiefe Bahn geraten lassen. Die angeordneten Therapien würden nun aber Wirkung zeigen, der Beschwerdeführer sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und sei gewillt, sich künftig an die Rechtsordnung zu halten. Als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tamilen und ohne Familienangehörige wäre er in Sri Lanka einem sehr schwierigen Stand ausgesetzt. Eine Wegweisung erweise sich als unzumutbar. Im Sinne einer zweiten Chance sei auf eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten.

 

13. Mit Verfügung vom 16. November 2017 entschied die Vorinstanz auf Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen. Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten liege ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländer und Ausländerinnen (AuG, SR 142.20) vor. Das in den Delikten ausgedrückte Gewaltpotential des Beschwerdeführers, die wiederholte Delinquenz und eine hohe Rückfallgefahr begründeten ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermöchten nicht eine Unverhältnismässigkeit der Wegweisung zu begründen.

 

14. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2017, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht einer Wegweisung (eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Auflagen), die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher Rolf Rätz als unentgeltlichem Rechtsvertreter. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Wegweisungsgrund sei grundsätzlich gegeben, nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch sei eine Wegweisung im konkreten Einzelfall unzumutbar und unverhältnismässig. Im Wesentlichen wurden die im Schreiben vom 21. August 2017 vorgebrachten Argumente vertieft.

 

15. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und befreite den Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht.

 

16. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2017 machte die Vorinstanz ergänzende Bemerkungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

17. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitergehende Stellungnahme und verwies auf die Akten.

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer wendet sich frist- und formgerecht gegen die Verfügung des Departements des Innern, vertreten durch das Migrationsamt, vom 16. November 2017 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 VRG).

 

2. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1. lit. b AuG). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Umstritten und somit im Nachfolgenden zu prüfen ist dagegen die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und der Wegweisung.

 

3. Gemäss Gesetzeswortlaut kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden. Der Behörde kommt ein entsprechender Beurteilungsspielraum zu. Der Widerruf ist die Ausnahme, das gleiche Ergebnis erreicht die Behörde mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was vorliegend auch geschehen ist (Luc Gonin in: Minh Son Nguyen et al. [Hrsg.], Pratiques en droit des migrations, Code annoté de droit des migrations – Volume II Loi sur les étrangers, 2017, C. 62, p. 588). Die Ausführungen zum Widerruf gelten daher auch für die Nichtverlängerung. Die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 AuG). Greift die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in das von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Privat- und Familienleben ein, ergibt sich das Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

 

3.1 Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Dabei spielt das Alter des Ausländers bei der Tatbegehung eine Rolle wie auch die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten. Ins Gewicht fallen weiter die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und sein Verhalten während dieser, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand wie auch die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.1).

 

3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger der Ausländer in der Schweiz anwesend war. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist aber selbst der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen, auch wenn der Ausländer hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat.

 

3.3 Daneben hat auch die Beurteilung der Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein gewisses Gewicht, ohne dass ihr allerdings die gleiche Bedeutung zukommt wie im Strafrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Bei schwerer Straffälligkeit, insbesondere bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Zudem dürfen bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3, mit Hinweisen).

 

3.4 Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (Urteil des Bundesgerichts 2C_935/2014 vom 11.05.2015 E. 3.2.1). Aus fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher Sicht impliziert die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 135 II 377, E. 4.4; BGE 139 I 145 E. 3.4). Entscheidend ist aber stets das Gesamtbild des Einzelfalles.

 

4.1.1 Am 25. April 2017 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung, Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil umfasst einen Delikts-Zeitraum vom 24./25. August 2014 bis 13. Dezember 2014. Nach dem Ausgang in der Nacht vom 12. zum 13. Dezember 2014 machten sich der Beschwerdeführer und seine Freundin auf den Weg zu deren Wohnung. In ihrer Wohnung habe der Beschwerdeführer zunächst die Wohnungseingangstüre verschlossen und anschliessend die Schlüssel von Bade- und Schlafzimmer an sich genommen, so dass sich seine Freundin nicht darin einschliessen konnte. Danach habe er sie geschlagen, gewürgt und mit einem Messer bedroht, sodass seine Freundin Todesängste gelitten habe. Der Beschwerdeführer habe so an das Passwort zu ihrem Facebook-Account gelangen wollen, um die Nachrichten auf ihrem Profil zu lesen. Gemäss Aussage der Freundin waren die Beweggründe des Beschwerdeführers Eifersucht und Machtausübung. Der ganze Vorfall habe rund 15 Stunden gedauert. Im Moment als der Beschwerdeführer auf die Toilette gegangen sei, habe seine Freundin die Gelegenheit genutzt, um vom Fenster aus Passanten auf sich aufmerksam zu machen. In der Folge wurde die Polizei verständigt, welche die Freundin aus der Wohnung befreite.

 

4.1.2 Ähnliches hatte sich bereits wenige Monate vorher mit Bezug auf eine weitere Freundin des Beschwerdeführers abgespielt. Diese war vom Beschwerdeführer gewaltsam daran gehindert worden, ihr Domizil zu verlassen, indem er sie geschlagen und sich auf sie gesetzt hatte. Mit Schlägen hatte der Beschwerdeführer sie genötigt, sich nackt auszuziehen und ihr sodann in die Schamlippen und Brüste gekniffen. Auch damals hatten Eifersucht und Machtausübung den Ausschlag gegeben.

 

4.1.3 Der Beschwerdeführer beraubte seine Opfer jeweils der Möglichkeit zur Gegenwehr, was bei diesen ein Gefühl der Ohnmacht und des Ausgeliefert-Seins erzeugte. Seine Eifersuchtsanfälle entbehrten jeglicher Grundlage. Situativ-eruptiv brachen beim Beschwerdeführer alle Dämme und es kam zum Kontrollverlust in dessen Folge er seine Opfer peinigte. In Gesamtbetrachtung der Umstände ist von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

 

4.2.1 Im Februar 2013 belästigte, schlug und bedrohte der Beschwerdeführer eine 18-jährige Landsfrau, die er dermassen einschüchterte, dass sie sich in Begleitung ihres Schulleiters am Schalter der Polizeiwache meldete und Anzeige erstattete. Zur Begründung gab der Beschwerdeführer an, unsterblich in die Landsfrau verliebt gewesen zu sein.

 

4.2.2 Die Nachstellungen und Gewaltausbrüche gegenüber Frauen zeugen von einer Persönlichkeit, die nicht fähig ist, Konflikte und Frustrationen anders als durch Rückgriff auf gewaltsame Mittel zu lösen. Dabei scheut der Beschwerdeführer nicht davor zurück, die körperliche Integrität seiner Mitmenschen zu verletzen.

 

4.3 Der Beschwerdeführer hat zudem mehrmals aus nichtigem Anlass gegenüber anderen Menschen Gewalt ausgeübt. Er wurde zweimal wegen Angriffs rechtskräftig verurteilt (begangen im April und Mai 2011), Vorfälle, bei denen er eine Geringschätzung von Leib und Leben anderer Menschen manifestiert hat. Dem einen Opfer verpasste er Fuss-Kicks in den Brustkorb, sodass dieses in ein Metallgerüst fiel und sich Verletzungen zuzog. Das andere Opfer traktierte er mit Faustschlägen und Fuss-Kicks in den Brustkorb, während seine Komplizen das Opfer festhielten. Als das Opfer danach zu Boden fiel, teilte der Beschwerdeführer diesem weitere Schläge aus. Da es sich bei den Opfern jeweils um ethnische Inder handelte, liegt die Vermutung eines Hassverbrechens nahe.

 

4.4 Die diversen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelrecht und gegen das Personenbeförderungsgesetz sind verglichen zum oben Gesagten von deutlich geringerer Schwere. Gleichwohl zeigt aber dieses Verhalten des Beschwerdeführers, dass er Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Seit der Beschwerdeführer erwachsen ist, ist er dauernd mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wobei eine sukzessive Verschlechterung des Verhaltens festzustellen ist. Er zeigt eine klare Tendenz zu immer schwerwiegenderen Delikten und die Bereitschaft, auch gegenüber unbeteiligten Dritten Gewalt anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Er liess sich dabei durch die verschiedenen Strafen und Massnahmen sowie durch drei fremdenpolizeiliche Verwarnungen in keiner Weise beeindrucken.

 

4.5 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden und ihre Delinquenz mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört, fällt das Verhalten des Beschwerdeführers als Volljähriger erschwerend ins Gewicht (2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E 4.2.1). Seine Straftaten verübte er nämlich im Alter zwischen 20 und 23 Jahren.

 

4.6 Beim Beschwerdeführer liegt eine hohe Rückfallgefahr vor. Beide psychiatrisch-forensischen Gutachten stimmen überein, die Rückfallgefahr für die Begehung ähnlich gelagerter deliktischer Handlungen, insbesondere häusliche Gewalt bzw. Gewalt im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen, aber auch für die Begehung weiterer Gewaltdelikte ausserhalb des häuslichen Kontextes sei hoch. Die ambulante Massnahme wurde wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Rückfallgefahr eine reine Behauptung des Beschwerdegegners darstelle, steht damit im offensichtlichen Widerspruch zu den Akten. Ausserdem muss nicht einmal ein kleines Rückfallrisiko hingenommen werden (siehe oben Ziffer 3.3).

 

4.7 Nach dem Gesagten besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers. Wird ein am Boden liegendes Opfer weiter ins Gesicht getreten oder die Freundin gewürgt, sodass sie keine Luft mehr bekommt, handelt es sich nicht mehr um minderschwere Gewalt, wie vom Beschwerdeführer behauptet.

 

4.8 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausschaffungsinitiative aus dem Jahr 2010 und ihre Umsetzung aus dem Jahr 2016 in Art. 66a Abs. 1 lit. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Zwar fallen die Delikte des Beschwerdeführers nicht unter den zeitlichen Geltungsbereich des Art. 66a StGB, da vor der Umsetzung im Jahre 2016 verübt. Der vom Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung ist vorliegend trotzdem Rechnung zu tragen:

 

In BGE 139 I 16 hat das Bundesgericht zu Art. 121 Abs. 3 lit. a BV, welcher bestimmt, dass Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen «anderen schweren Sexualdelikten» verurteilt werden, festgehalten, die Norm sei zwar nicht justiziabel, hielt aber fest: «Es kann in der durch diese [Rechtsprechung des EGMR] gebotenen Interessenabwägung der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung insoweit Rechnung tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugesteht.»

 

5. Dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

 

5.1 Der Beschwerdeführer wird im Mai 27 Jahre alt, d.h. er lebt seit fast 20 Jahren in der Schweiz. Die Primarschule besuchte der Beschwerdeführer in […] und die Realschule in […]. Trotzdem gelang es ihm bis heute nicht, sich in der Schweiz zu integrieren. Er hat nie eine Ausbildung abgeschlossen, ist nie (für eine längere Zeit) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, häufte Schulden an und wird von den Sozialen Diensten unterstützt. Auch wenn die Schwierigkeiten in der Lebensführung des Beschwerdeführers aufgrund der erheblichen Gewalterfahrungen und Demütigungen in seiner Kindheit in gewissem Mass nachvollzogen werden können, vermag dies sein deliktisches Verhalten nicht zu rechtfertigen und das sehr grosse öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Einzige Bezugsperson ist soweit bekannt seine Pflegemutter. Er gibt an, zum Pflegevater keinen Kontakt mehr zu haben. Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales Umfeld. Er kann damit weder aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens noch aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK etwas zu seinen Gunsten ableiten.

 

5.2 Der Beschwerdeführer bemüht die politische Situation in seinem Herkunftsland, um eine Wegweisung zu verhindern. Es mag sein, dass die Wunden des Bürgerkrieges noch nicht verheilt sind. Das bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer sich keine Existenz aufbauen könnte. Nach umfassender Lageanalyse änderte das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Asyl- und Wegweisungspraxis aufgrund der Verbesserung der Sicherheitslage und des Menschenrechtsschutzes, hob den Wegweisungsstopp auf und hält heute den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka für alle Landesteile für grundsätzlich zumutbar (siehe https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-62574.html [28. Februar 2017]).

 

5.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Sri Lanka auszureisen. Er kennt das Land kaum, hat seit seiner Abreise im Alter von 8 Jahren keine Ferien dort verbracht und verfügt soweit ersichtlich über kein Beziehungsnetz. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Fremdheit des Landes wird ihn die Wegweisung sicher hart treffen und wird es für ihn anfänglich eine grosse Herausforderung darstellen, sich in Sri Lanka zu integrieren. Da der Beschwerdeführer aber auch in der Schweiz kaum integriert ist, kann dies seiner Ausreise nicht entgegenstehen. Der noch junge Beschwerdeführer hat sich aber in der Schweiz im Kreis seiner Landsleute aufgehalten und spricht Tamilisch. Es darf davon ausgegangen werden, dass ihm die kulturellen Unterschiede und Gepflogenheiten von Sri Lanka bekannt sind. Eine Ausreise erweist sich unter diesen Umständen als zumutbar.

 

5.4 In Gesamtbetrachtung der andauernden, unbeirrten und teils erheblichen Delinquenz sowie der mangelnden Integration des Beschwerdeführers überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Gründe für einen Härtefall sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

6. Der Beschwerdeführer trägt grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 77 VRG). Da der angefochtene Entscheid vollumfänglich der Rechtslage und der Praxis des Bundesgerichts entspricht, muss die Beschwerde als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (vgl. § 76 VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann