Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 28. März 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

2.    Haftgericht

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Ausschaffungshaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geboren am [...]1976) reiste am 9. Februar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Schreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Juni 2016 wurde das Dublin-Verfahren beendet und A.___ orientiert, dass das Asylverfahren in der Schweiz geprüft werde. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Solothurn zugewiesen.

 

Wegen unerlaubter Abwesenheit und Missachtung der Hausordnung im Zentrum für Asylsuchende in Olten wurde A.___ im Juni 2016 zweimal schriftlich verwarnt. Am 12. Juli 2016 erhielt er wegen unerlaubter Abwesenheiten ein Hausverbot. Das Amt für soziale Sicherheit (ASO) platzierte ihn am 4. August 2016 ins Zentrum für Asylsuchende in Grenchen um, wo er am 13. Oktober 2016 wegen Drohungen ein Hausverbot erhielt. Am 28. Oktober 2016 wurde er wieder in Grenchen aufgenommen, war aber tags darauf bereits wieder unerlaubt abwesend. Nach einer weiteren unerlaubten Abwesenheit erhielt er am 9. November 2016 wieder ein Hausverbot, wurde am 14. November 2016 dem Asylzentrum Gretzenbach zugewiesen und schliesslich am 13. Dezember 2016 in die Gemeinde Starrkirch-Wil umplatziert.

 

2.  Wegen des problematischen Verhaltens von A.___ ersuchte das ASO das SEM am 28. November 2016 um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs.

 

3. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 50.00. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob beim Strafgericht Basel-Stadt gegen A.___ Anklage wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und beantragte eine 12-monatige Freiheitsstrafe.

 

4. Der Regionale Sozialdienst Oberes Niederamt Dulliken wies A.___ am 28. Juni 2017 per 14. Juli 2017 wegen seines renitenten Verhaltens aus der Unterkunft weg und setzte die Lebensunterhaltskosten auf den Nothilfebedarf fest. Er hatte sich nicht an die Anweisungen der Behörden gehalten, Mitbewohner bedroht und unerlaubten Besuch in der Unterkunft empfangen. Zudem musste die Polizei aufgeboten werden.

 

5. Am 12. September 2017 wurde A.___ wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an seinem Wohnort festgenommen. In der Folge wurde Untersuchungshaft angeordnet.

 

6. Das SEM lehnte am 9. Oktober 2017 das Asylgesuch ab, wies A.___ nach Algerien weg und setzte ihm Frist bis 4. Dezember 2017, um die Schweiz zu verlassen. Mit Urteil vom 30. November 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die von A.___ erhobene Beschwerde ein. Das SEM informierte ihn mit Schreiben vom 5. Dezember 2017, er müsse die Schweiz bis 15. Dezember 2017 bzw. «bis er der Justiz Genüge getan habe» verlassen.

 

7. Am 15. Januar 2018 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn dem Migrationsamt die Anklageschrift vom 1. Dezember 2017 über das abgekürzte Verfahren gegen A.___, woraufhin die Ausländerbehörde am 16. Januar 2018 im Untersuchungsgefängnis Solothurn ein Heimreisegespräch mit dem Inhaftierten durchführte. Er gab an, keinerlei Reisedokumente für die Rückkehr in sein Heimatland zu besitzen und keinesfalls nach Algerien zurückkehren zu wollen. Am Strafende, dem 11. März 2018, werde er nach Belgien ausreisen, wo er einen Sohn habe. Er habe dort keine Aufenthaltsbewilligung, sondern habe sich illegal in Belgien aufgehalten. Die Landesverweisung akzeptiere er aber. Gleichentags wurde das SEM vom Migrationsamt um Vollzugsunterstützung ersucht.

 

8. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Januar 2018 wurde A.___ im abgekürzten Verfahren wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hehlerei und Hausfriedensbruch zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, sechs Monate davon bedingt, verurteilt. Ausserdem wurde gegen ihn eine obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen. Das Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft, das Haftende fiel auf den 11. März 2018.

 

9. Am 7. Februar 2018 beantragte das SEM bei der algerischen Vertretung ein Reisedokument für die Rückreise A.___ sein Heimatland. Die algerische Botschaft anerkannte ihn am 9. Februar 2018 als algerischen Staatsangehörigen und erklärte sich bereit, ein «Laissez-Passer» auszustellen.

 

10. Das Migrationsamt gewährte A.___ am 6. März 2018 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Ausschaffungshaft ab Ende des Strafvollzugs. Am 8. März 2018 ordnete es diese namens des Departements des Innern (DdI) dann an und beantragte dem Haftgericht die Genehmigung dieser Anordnung.

 

11. Das Haftgericht führte am 12. März 2018 eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte in deren Anschluss die gegen A.___ angeordnete Ausschaffungshaft antragsgemäss für drei Monate, d.h. vom 12. März 2018 bis 11. Juni 2018.

 

12. Mit Eingabe 16. März 2018 (Eingang am 20. März 2018) gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht. Er werde auf keinen Fall nach Algerien ausreisen, dort sei sein Leben in Gefahr. Wie bereits vor dem Migrationsamt führt er aus, als ehemaliger Chef der Antiterroreinheit könne er nicht nach Algerien zurückkehren.  Er schildert u.a., wie in seiner Heimat auf ihn geschossen worden sei (mit einer Kalaschnikow) und erklärt, warum er anlässlich der Anhörung durch das Migrationsamt laut geworden sei. Am 6. März 2018 hätte sein in Belgien lebender, knapp sechsjähriger Sohn operiert werden sollen, die Operation sei dann aber annulliert worden, weil man aufgrund einer Blutprobe eine Leberkrankheit entdeckt habe. Nun werde er bis 3. April 2018 behandelt. Über weite Teile schildert der Beschwerdeführer den Verlauf seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz, seine Beweggründe (Asyl und Arbeit), die Lage in Algerien sowie seine familiäre Situation (Frau und Kind[er?] in Belgien). Dem 10-seitigen, handschriftlichen Schreiben waren u.a. die Geburtsurkunde seines Sohnes und die gleichzeitige Anerkennung der Vaterschaft wie auch ein Schreiben der école Saint Joseph aus Belgien beigelegt.

 

13. Das Migrationsamt verzichtete am 27. März 2018 mit Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die Ausschaffungshaft genehmigt wurde, offensichtlich beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Ausschaffungshaft ist nach Art. 76 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgt als weitere Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).

 

2.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).

 

3.1 Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt und ein Landesverweis für sieben Jahre verhängt. Zuvor hatte ihn bereits das SEM am 5. Dezember 2017 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, er müsse die Schweiz per 15. Dezember 2017 oder «bis er der Justiz Genüge getan» habe verlassen.

 

3.2 Die Ausschaffung nach Algerien ist, wie das Haftgericht richtig festgestellt hat, aktuell möglich und absehbar. Die algerische Botschaft hat den Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 als algerischen Staatsbürger anerkannt und sich bereit erklärt, ihm Reisepapiere, ein sogenanntes «Laissez-Passer», auszustellen.

 

3.4 Damit sind die formellen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein Haftgrund nach Art. 76 AuG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.

 

4. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Einreise in der Schweiz immer wieder behördlichen Anweisungen widersetzt, erhielt Hausverbote in den verschiedenen Asylunterkünften, musste umplatziert werden, wurde straffällig. Sowohl beim Heimreisegespräch am 16. Januar 2018 als auch bei der Anhörung durch das Migrationsamt am 6. März 2018 machte er unmissverständlich klar, dass er nicht nach Algerien ausreisen werde. Am 16. Januar 2018 gab er an, er habe weder Pass noch ID. Er akzeptiere den Entscheid des SEM und werde die Schweiz nach seiner Haft nach Belgien verlassen, wo er einen Sohn habe, den er dort anerkannt habe. Einen Aufenthaltsstatus in Belgien habe er nicht. Asyl habe er nur in der Schweiz beantragt, sonst nirgends. Am 6. März 2018 wurde der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht noch deutlicher: Seine Frau habe einen belgischen Ausweis mit seinem Foto drauf. Wenn Belgien ihn nicht wolle, gehe er halt in ein anderes Land, Frankreich zum Beispiel. Er könne nicht nach Algerien zurück, er werde dort gesucht. Auf den Hinweis auf die begleitete Rückreise hin, meinte der Beschwerdeführer lachend: «Dann mache ich Theater am Flughafen, ich kenne das alles. Ihr werdet sehen». Bei beiden Anhörungen betonte er mehrmals, er gehe nicht nach Algerien zurück, so auch in seiner Haftbeschwerde ans Verwaltungsgericht. Mit Blick auf sein bisheriges Verhalten im Umgang mit Behörden liegen bei Weitem genügend Hinweise für die Gefahr des Untertauchens vor.  

 

5. Gründe, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch in der umfangreichen Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich hafterstehungsfähig. Aufgrund der Ausführungen in E. 4 hiervor ist auch deutlich, dass es keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gibt.

 

Auch die Haftdauer gibt keinen Anlass zu Beanstandungen: Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf sie maximal sechs Monate dauern; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate möglich (Art. 79 Abs. 2 AuG). Das DdI hat die Haft vorerst für drei Monate angeordnet. Unmittelbar nach der Verhaftung des Beschwerdeführers hatte das Migrationsamt mit dem SEM Kontakt aufgenommen, bereits zuvor war das ASO zur Verfahrensbeschleunigung an die eidgenössische Migrationsbehörde gelangt. Entsprechend weit ist das Verfahren fortgeschritten, die Anerkennung als algerischer Staatsbürger wurde bereits beigebracht, der Passierschein ist zugesichert. Insofern ist die dreimonatige Frist angemessen, eine Ausreise bis 11. Juni 2018 sollte realisierbar sein.  

 

6. Zusammenfassend erweist sich die Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, eine mildere Massnahme besteht nicht, sie ist verhältnismässig. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt.

 

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_329/2018 vom 23. April 2018 nicht ein.