Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. April 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend kindesschutzrechtliche Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ und A.___ sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von C.___ (geb. am [...]. November 2011) mit gemeinsamer elterlicher Sorge. B.___ hat eine zweite Tochter namens D.___ (geb. am [...]. Juni 2006) zusammen mit einem anderen Mann.
2. Nachdem die Kindsmutter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn um Zustimmung zur Änderung des Aufenthaltsorts ihrer Töchter nach Holland ersucht hatte, fällte die KESB am 20. Dezember 2017 in Bezug auf C.___ folgenden Entscheid:
3.1 Dem Antrag der Kindsmutter auf Wechsel des Aufenthaltsortes von C.___ nach Holland wird die Zustimmung erteilt.
3.2 Die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 01.06.2017 und vom 05.10.2017 vorsorglich angeordneten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB bezüglich des Einzugs der Reisedokumente von C.___ werden aufgehoben. Die Kindsmutter kann die Reisedokumente von C.___ per sofort am Schalter der KESB Region Solothurn während den Büroöffnungszeiten abholen.
3.3 Die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 01.06.2017 vorsorglich angeordnete Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Bestellung von ID und Reisepass für ihre Tochter C.___ gemäss Art. 308 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB wird aufgehoben.
3.4 Der persönliche Verkehr zwischen C.___ und dem Kindsvater wird für die Zeit ab dem Wegzug nach Holland wie folgt festgelegt:
3.4.1 Ferienregelung:
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ entweder in den Frühlings- oder in den Maiferien während 4 Tagen Ferien bei sich in Basel (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ in den Sommerferien 1 Woche und ab 2020 zwei Wochen Ferien bei sich in Basel (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ in den Herbstferien während 4 Tagen Ferien bei sich in Basel (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ in den Weihnachts- und Neujahrsferien 1 Woche Ferien bei sich in Basel (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen. In den geraden Jahren soll C.___ die Weihnachtstage beim Vater verbringen und in den ungeraden Jahren Silvester und Neujahr.
Die Kindsmutter hat den Kindsvater mindestens sechs Wochen im Voraus über die Anreiseart und die Ankunftszeit zu orientieren. Die Reisekosten mit dem Auto und mit dem Flugzeug gehen zu Lasten der Kindsmutter. Ebenfalls wird die Mutter dazu verpflichtet, bei einer Anreise mit dem Flugzeug, diese zu organisieren und C.___ an den Flughafen zu begleiten und bei der Rückreise wieder abzuholen. Der Kindsvater wird bei einer Anreise mit dem Flugzeug dazu verpflichtet, C.___ vom Flughafen abzuholen und nach Ferienende wieder zum Flughafen zu bringen.
3.4.2 Weitere Kontakte:
Zusätzlich werden zwei Mal wöchentlich feste Skype-Zeiten zwischen C.___ und dem Kindsvater, jeweils Dienstags von 19.00 bis 19.30 Uhr und Sonntags von 19.00 bis 19.30 Uhr, festgesetzt.
3.4.3 Die hiervor festgelegten Ferien- und Skyperegelungen sind für alle Beteiligten verbindlich.
3.5 Die Kindsmutter wird aufgefordert, der KESB Region Solothurn mindestens sechs Wochen im Voraus das definitive Wegzugsdatum bekannt zu geben.
3.6 Rechtsanwalt Andreas Kummer und Rechtsanwalt Fabian Zenklusen werden ersucht, der KESB Region Solothurn ihre Honorarnote einzureichen.
3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 3.2 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.8 Es werden keine Gebühren erhoben.
Ein entsprechender Entscheid wurde auch für die zweite Tochter von B.___ gefällt.
3. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 gelangte der Kindsvater von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2017 sei aufzuheben.
2. Die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von C.___ sei zu verweigern,
eventualiter
3. Der Kindsmutter sei die Weisung nach Art. 307 ZGB zu erteilen, den Wohnsitz in der deutschsprachigen Schweiz bis mindestens 28. November 2027 beizubehalten,
subeventualiter
4. dem Beschwerdeführer sei die Obhut über C.___ zu erteilen.
5. Im Sinne einer superprovisorischen Verfügung sei der angefochtene Entscheid bezüglich Ziff. 3.2 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
7. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Auch der Kindsvater der zweiten Tochter von B.___ erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Jenes Verfahren wird unter der Verfahrensnummer VWBES.2018.31 geführt.
4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 wurden sämtliche Verfahrensbeteiligten angefragt, ob sie einverstanden wären, eine gemeinsame Instruktionsverhandlung auch mit dem anderen Vater durchzuführen. Dies wurde von allen Seiten bestätigt. Zudem wurde das superprovisorische Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Ziffer 3.2 abgewiesen.
5. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 20. Februar 2018 liess die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen, ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen und mit Eingabe vom 22. Februar 2018 folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerde vom 22. Januar 2018 (inkl. der Rechtsbegehren 1-5) sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Am 13. März 2018 fand eine gemeinsame Instruktionsverhandlung statt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2. Dem Antrag des Beschwerdeführers um Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit der Instruktionsverhandlung vom 13. März 2018 nachgekommen. Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch nicht notwendig, nachdem sich der Beschwerdeführer hinreichend äussern konnte und der Sachverhalt in den Akten und insbesondere nach Durchführung der Instruktionsverhandlung ausreichend geklärt ist.
3. Gemäss Art. 301a ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Abs. 1). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Abs. 2). Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Abs. 5).
Mit BGE 142 III 481 hat das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zum sogenannten «Zügelartikel» gefällt. Grundgedanke dieser Norm sei, dass die Beziehung zu den Elternteilen vom Aufenthaltsort des Kindes abhänge und deshalb keiner diesen alleine verlegen können solle, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich betroffen würden (E. 2.3). Nach den Ausführungen von Bundesrätin Simonetta Sommaruga bestehe der Zweck der Norm nicht darin, den Umzug eines Elternteils zu verhindern, sondern die Eltern dazu zu bewegen, vor einem Umzug dessen Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und wenn nötig die bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen (E. 2.4). Das Bundesgericht führte aus, Ausgangspunkt bei der Auslegung der Bestimmung bilde der Entscheid des Gesetzgebers, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren sei. Die Motive des wegziehenden Elternteils stünden grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr sei von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegziehe und als Folge die Eltern-Kind-Beziehung soweit nötig anzupassen sei (E. 2.5). Die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage laute folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung sei vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt sei, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte, wobei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten sei (E. 2.6). Weil es in der Regel um eine Anpassung der bestehenden Regelung an die neue Situation gehe, werde das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sei der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson gewesen (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), werde es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verblieben und folglich mit ihm wegzögen. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil – welche ohnehin voraussetze, dass dieser fähig und bereit sei, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedürfe jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspreche. Dabei komme es wiederum auf die Umstände des Einzelfalles an. Seien die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, sei eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen würden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht hätten sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich sei, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen. Zu beachten seien auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise sei es für ein Kind nicht dasselbe, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen sei oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es sei mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob beispielsweise der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten Familienkreis (dem Kind bereits vertraute Grosseltern, Onkeln und Tanten etc.) zurückkehre bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld ziehe oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive gehe. Schliesslich werde bei älteren Kindern massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein, soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten (tatsächliche Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten des betreffenden Elternteils) vereinbaren liessen. Zusammenfassend ergebe sich, dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich seien, indes dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut habe und dies auch in Zukunft tun werde, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel zu bewilligen sein werde, wovon übereinstimmend auch die Lehre ausgehe. Seien aber tatsächlich keine plausiblen Gründe ersichtlich und ziehe ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfernen, sei die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (E. 2.7). Aus dem gesetzlichen Konzept ergebe sich, dass das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde – mit Wirkung ab dem tatsächlichen Wegzug des auswandernden Elternteils – soweit nötig die Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung anzupassen habe. Materiell bilde die Regelung im Sinn von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen notwendigen Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil nach dem Gesagten die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage beeinflusse, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben solle (E. 2.8).
Im ebenfalls publizierten Urteil BGE 143 III 193 in E. 7 fasste das Bundesgericht zusammen, der geeignete Aufenthaltsort des Kinde sei zu klären anhand von Kriterien wie Stabilität der Verhältnisse, Erziehungsfähigkeit sowie Betreuungsmöglichkeit der Eltern, Alter und Äusserungen sowie Bedürfnisse des Kindes, dessen Bezug zum alten und neuen Ort, sprachliche Integration u.v.m.
4.1 Die KESB begründete ihren Entscheid nach Einholung von Berichten des Beistands und Anhörung von C.___ damit, dass die Mutter der hauptbetreuende Elternteil sei und C.___ mit ihr in einer fast symbiotischen Beziehung lebe. Die Beziehung zum Vater erfolge erst seit knapp einem Jahr im Rahmen von unbegleiteten Wochenendbesuchen. Die Besuche hätten inzwischen auf bis zu rund drei Tage ausgedehnt werden können. Für eine Umteilung der Obhut sei aber die Beziehung zwischen dem Kindsvater und C.___ noch bei weitem nicht genügend gefestigt und vertraut. Die Betreuungs- und Erziehungskontinuität sei ein einschlägiges Kriterium dafür, dass die Obhut bei der Kindsmutter zu belassen sei. Die Kindsmutter stamme aus Holland und sei mit den Kindern oft dort in den Ferien gewesen. C.___ treffe dort auf eine vertraute Umgebung mit vertrauten Grosseltern, Cousins, Onkel und Tanten. Die Kindsmutter habe sich mit der beruflichen Eingliederung in Holland auseinandergesetzt und habe entsprechende berufliche Pläne und Perspektiven. Die Verhältnisse seien insgesamt als vertraut und sozial wie auch wirtschaftlich relativ stabil einzustufen. Unter diesen Umständen sei mit dem Umzug keine kindswohlgefährdende Entwurzelung verbunden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bezüglich der Motive des Wegzugs lasse sich nicht erkennen. Es treffe zwar zu, dass die Wahrnehmung des Besuchsrechts zwischen C.___ und ihrem Vater erschwert werde, doch wäre eine Obhutsumteilung zum Vater, allenfalls verbunden mit einer Trennung der Geschwister, dem Kindswohl abträglicher als das bestehende Restrisiko eines Kontaktabbruchs zum Vater. Der grösseren Distanz werde mit einer Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts begegnet, indem zwar weniger aber längere Kontakte vereinbart würden. Bei allfälligen Schwierigkeiten in der Umsetzung wären die holländischen Behörden in der Pflicht, allfällige Unterstützungsmassnahmen zu prüfen. Bei einem Wegzug in ein anderes Land könne aber nie ein Idealfall erzielt werden.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, das Motiv der Ausreise der Kindsmutter sei rechtsmissbräuchlich, indem sie ihre Kinder den Vätern entfremden und entwurzeln wolle. Ihre angegebenen Gründe seien nicht plausibel und vorgeschoben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie in Holland bessere Berufschancen haben sollte als in der Schweiz. Die schlechten Berufschancen seien durch die schlechte psychische Verfassung der Kindsmutter begründet, die auch in Holland anhalten werde. Es fehle auch jeder Beweis dafür, dass die Kindsmutter in der Heimat auf ein unterstützendes Umfeld zählen könnte. Aus der Wahrnehmung des Beschwerdeführers, der viermal zusammen mit der Kindsmutter in Holland gewesen sei, sei deren Verhältnis zur Familie schlecht. Ihre Mutter sei kürzlich gestorben, den Vater beschuldige sie, sie sexuell missbraucht zu haben, und die Geschwister mieden den Kontakt zu ihr. C.___ werde in Holland keine intakte Familie vorfinden. Es sei zu befürchten, dass C.___ isoliert werde. Sie spreche die Sprache nicht und ihre Mutter sei gesundheitlich schwer angeschlagen. Die Zukunftsperspektiven in Holland seien deutlich schlechter für C.___, zumal sie dort auch nicht mehr auf die Unterstützung ihres Vaters vor Ort werde zählen können. Das Kindswohl von C.___ sei stark gefährdet.
Die Vorinstanz übersehe die psychische Störung der Kindsmutter, die zur Gefährdung des Kindswohls führe und die mindestens teilweise Erziehungsunfähigkeit offenbare. Das problematische Verhalten der Kindsmutter – es sei im Frühjahr 2015 zu zwei Gefährdungsmeldungen gekommen – werde von der Vorinstanz weitgehend ausgeblendet. Die Kindsmutter habe in den letzten Jahren systematisch die Kontakte von C.___ zum Kindsvater verhindert. Die Besuchsregelung des Beistandes unterlaufe die Kindsmutter regelmässig. Sie kappe persönliche Kontakte der Kinder zu Bezugspersonen, um die völlige Abhängigkeit der Kinder zu ihr aufrechtzuerhalten. Nötigenfalls verlege sie dazu auch ihren Wohnsitz, wie zuletzt am 31. Juli 2017 von [...] nach [...]. Der beabsichtigte Wohnsitzwechsel nach Holland sei Ausdruck einer psychischen Störung der Kindsmutter und gefährde das Kindswohl. Es sei ihr deshalb die Weisung zu erteilen, bis zum 16. Geburtstag von C.___ den Wohnsitz in der deutschsprachigen Schweiz zu belassen.
Auch der behandelnde Psychiater habe im Juni 2015 erhebliche psychische Störungen und ein problematisches Sozialverhalten diagnostiziert, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Der Beistand halte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2017 ausdrücklich fest, dass ein Wegzug einer Entwurzelung von C.___ gleichkäme und mit dem Kindswohl nicht vereinbar sei. Er habe empfohlen, die Ausreise abzulehnen.
Falls keine Weisung an die Kindsmutter erlassen werde, sei dem Beschwerdeführer die Obhut über C.___ zu erteilen. Das Verhältnis zwischen ihm und C.___ habe sich in den letzten 12 Monaten sehr gut entwickelt, lediglich gestört durch das sabotierende Verhalten der Kindsmutter. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Familie in der Schweiz, die C.___ unterstützen könnte. Er hätte auch berufliche Möglichkeiten, um für C.___ da zu sein und wäre gerne bereit, seinen Wohnsitz für C.___ in die Region Solothurn zu verlegen.
Die Kindsmutter sei dann nicht berechtigt, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, wenn diese damit die Vereitelung des Kontakts zwischen Vater und Tochter bezwecke. Dies sei insbesondere der Fall, wenn plausible Gründe für die Wohnsitzverlegung fehlten, was vorliegend der Fall sei. Dies stelle die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter in Frage.
4.3 Die Kindsmutter liess geltend machen, ihr Wegzug stelle keine Kindswohlgefährdung dar. Es sei zum besseren Kindswohl, wenn die Kinder mit ihrer Mutter wegziehen würden. In Holland lebten Verwandte und Freunde der Kindsmutter und von C.___, welche sie beim Wiedereinstieg unterstützen würden. Da die Familie jedes Jahr Ferien in Holland verbracht habe, kenne C.___ diese Leute und nehme sie auch als Familie wahr. Die Kindsmutter habe ihre Pläne bisher nicht konkretisieren können, da sie noch keine definitive Zustimmung habe, ob sie überhaupt ausreisen dürfe. Die Behauptung der unvollständigen Sachverhaltsabklärung sei damit unbegründet.
Die Beistandschaft sei insbesondere wegen der Hochstrittigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter errichtet worden. Es sei aktenkundig, dass die Kindsmutter erziehungsfähig sei. Die Probleme bei der Besuchsrechtsausübung hätten sich aus der Hochstrittigkeit ergeben und seien nicht nur der Kindsmutter zuzurechnen. Der Umzug nach [...] sei aus finanziellen Gründen erfolgt. [...] sei zudem von […] aus mit dem Auto oder öV in 15-20 Minuten erreichbar. Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei dadurch nicht erschwert worden. Dieser wohne ohnehin in Basel. Die Kindsmutter und die Kinder pflegten nach wie vor Kontakte zu Personen in [...]. Der Umzug habe somit zu keiner Isolierung geführt. In [...] hätten sie zudem bereits guten Anschluss gefunden, beispielsweise zu den Nachbarn, die auch Kinder hätten.
Der behandelnde Psychiater habe explizit ausgeführt, dass die von ihm diagnostizierte psychische Erkrankung keine Rückschlüsse auf eine beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit zuliesse.
Die KESB führe zu Recht aus, dass die Beziehung zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer bei Weitem nicht genügend gefestigt und vertraut sei, weshalb eine Obhutsumteilung mit dem Kindswohl nicht vereinbar wäre. Die KESB habe die Obhutsumteilung also geprüft und abgelehnt.
Der Umzug zu Familie und Freunden ins Heimatland sei ein plausibler Umzugsgrund. Es gehe nicht um die Entfremdung zum anderen Elternteil und eine Obhutsumteilung komme auch nicht in Frage.
4.4 Anlässlich der Instruktionsverhandlung führte die Kindsmutter aus, sie sei Physiotherapeutin für Kleinkinder. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie nicht mehr schwerste Arbeit mit Hochheben von Schwerbehinderten machen. In Holland könnte sie beratend tätig sein in der Hilfsmittelabklärung. In der Schweiz führten Ärzte diese Tätigkeit aus. Sie könnte auch Wassertherapie machen. Der Umzug nach [...] sei aus finanziellen Gründen erfolgt. C.___ gehe alle 14 Tage zu ihrem Vater. Sie gehe aber nicht so gerne, und vom Kindsvater komme wenig. C.___ verstehe Holländisch und habe begonnen, mit ihr Holländisch zu sprechen. Sie sei fast in allen Ferien bei ihrer Familie in Holland gewesen und Teile ihrer Familie hätten sie auch schon in der Schweiz besucht.
Auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass das Besuchsrecht nach der Ausreise nach Holland nicht mehr funktionieren werde, erklärte der Vertreter der KESB, man werde die Massnahme an die Behörden in Holland übertragen. Die Bedingungen dort seien sehr ähnlich wie in der Schweiz. Beide Väter appellierten an die Kindsmutter, in der Schweiz zu bleiben.
Der Beistand führte im Wesentlichen aus, dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson der Kinder sei und diese nicht getrennt werden sollten. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine WG der Väter zusammen mit den Kindern lange gut gehen würde. Es werde durch die Ausreise sicher Verlierer geben.
4.5 Weiter zu beachten ist der Bericht des Beistands vom 31. Oktober 2017, in welchem er auf die Hochstrittigkeit zwischen den Eltern hinwies. Diese würden sich gegenseitig zugestehen, gut zu C.___ zu schauen, Kontakte seien aber nur auf behördlichen Druck durchsetzbar. Beide Elternteile vertrauten sich nicht. Es gebe in keinster Weise einen Hinweis darauf, wie die Kontaktregelung zwischen C.___ und ihrem Vater bei einem Wegzug ins Ausland tragfähig funktionieren solle, wenn dies bereits in der kleinräumigen Schweiz kaum funktioniere. Er befürchte, dass sich bei einem Wegzug der Kontakt zwischen C.___ und ihrem Vater abbauen oder ganz abbrechen werde, dies auch aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel des Kindsvaters.
C.___ habe durchaus freudig geäussert, dass sie mit der Mutter ins Ausland gehen werde. Dies erscheine logisch, da die Mutter ihre nächste Bezugsperson sei. Es sei jedoch unklar und fraglich, inwieweit diese Äusserungen den tatsächlichen eigenen Willen von C.___ darstellten. Es bestehe ein möglicher Loyalitätskonflikt. Es wäre nicht vertretbar, die beiden Geschwister zu trennen. Aus Sicht des Beistandes käme der Wegzug zum jetzigen Zeitpunkt (31. Oktober 2017) einer «Entwurzelung» gleich und sei nicht im Kindswohl.
4.6 C.___ wurde am 6. Dezember 2017 durch eine Vertreterin der KESB angehört und sagte aus, sie wolle nach Holland gehen. Dort könne sie mit anderen spielen. Im Kindergarten in [...] spiele sie gerne in einem «Familieneggen». Auf Frage, ob sie mit ihrem Vater auch skype, sagte C.___ aus, dass sie das nicht mehr wolle. Auf Frage sagte sie aus, sich das Skypen vorstellen zu können, wenn sie in Holland wohne. Sie teilte mit, beim Papi gebe es Kartoffeln und Gemüse, was sie nicht möge. Beim Mami sei das Essen gut. Beim Papi schlafe sie alleine auf einem Bettsofa. Beim Mami schlafe sie in deren Bett. Sie wolle nicht beim Papi wohnen, weil sie dort keine Barbie habe.
5. Es ist klar, dass sich die Ausreise der Obhutsinhaberin nach Holland erheblich auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter und der elterlichen Sorge auswirken wird. Es ist zu prüfen, ob das Wohl von C.___ besser gewahrt ist, wenn sie zusammen mit der Kindsmutter und allenfalls mit ihrer Schwester nach Holland zieht, oder wenn die Obhut an den Vater übertragen wird und sie in der Schweiz bei diesem bleibt.
C.___ ist heute knapp 6 ½ Jahre alt. Ihre Eltern haben nie zusammengewohnt. C.___ stand stets unter der Obhut ihrer Mutter. Nach anfänglichen Kontakten im Kleinkindalter und einem längeren Kontaktunterbruch fanden ab Oktober 2015 einmal pro Monat begleitete Kontakte zum Kindsvater statt. Erst seit dem 30. November 2016 erfolgen unbegleitete Besuche alle zwei Wochen, und ab April 2017, also seit rund einem Jahr, auch Übernachtungen. Ab dem 30. Juni 2017 wurden alle zwei Wochen Besuchswochenenden mit zwei Übernachtungen festgelegt. Alle Beteiligten berichteten, dass die Beziehung zwischen C.___ und ihrem Vater noch fragil und nicht gefestigt sei. Demgegenüber wird von einer fast symbiotischen Beziehung zwischen C.___ und ihrer Mutter berichtet. Auch wenn die Beziehung zwischen C.___ und ihrer Mutter kritisch betrachtet und als «ansatzweise symbiotisch» beschrieben wird, was als «nicht unbedingt altersadäquat» einzustufen sei, stellt dies keinen Grund für eine Obhutsumteilung dar, sondern unterstreicht eher die Wichtigkeit der Betreuungskontinuität für C.___ durch ihre Mutter. Eine Trennung von der Kindsmutter verbunden mit der Platzierung beim Vater wäre unter diesen Umständen keinesfalls im Kindswohl und ist von C.___ gemäss ihrer kindlichen Sicht der Dinge auch nicht gewünscht. Aufgrund ihres jungen Alters ist C.___ noch mehr personen- als umgebungsbezogen, weshalb ihr der Umzug nach Holland zusammen mit ihrer Mutter und allenfalls mit ihrer Schwester ohne weiteres zumutbar ist. Eine kindswohlgefährdende Entwurzelung liegt nicht vor.
Die Kindsmutter stammt aus Holland und spricht entsprechend die Sprache. Auch wenn die Beziehung zu ihrer Familie angespannt sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so wird sie dort doch auf ein vertrautes Umfeld stossen. Nachdem sie fast in jedem Jahr in den Ferien ihre Verwandten und Freunde in Holland besucht hat, können die Verhältnisse so zerrüttet nicht sein. Sie hat sich sowohl mit ihrer künftigen Wohnsituation beschäftigt, indem sie sich beim Wohnverein «Woon Friesland» und bei «Elkien und Accolade» eingeschrieben hat (von wo sie Angebote für eine Familienunterkunft erhält), als auch mit ihren beruflichen Perspektiven, indem sie sich als Physiotherapeutin für Kleinkinder in Holland bessere Berufschancen erhofft. Anlässlich der Instruktionsverhandlung gab die Kindsmutter an, in Holland könne sie (aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme) in beratender Funktion tätig sein, was in der Schweiz nicht möglich sei, da dieses Tätigkeitsfeld durch Ärzte ausgeübt werde. Konkrete Angebote hat die Kindsmutter bisher noch keine, doch wusste sie auch noch nicht, ob sie überhaupt zusammen mit ihren Kindern wird ausreisen dürfen. Der Kindsmutter kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, ihre Ausreisemotive seien rechtsmissbräuchlich und es gehe ihr bloss darum, die Kinder von ihren Vätern zu entfremden. Gegen diese Behauptung spricht insbesondere die Tatsache, dass die Kindsmutter nicht während des laufenden Verfahrens bereits ausgereist ist, sondern sich nach wie vor in der Schweiz aufhält und das gerichtliche Urteil darüber abwartet, ob ihr die Ausreise zusammen mit ihren Töchtern gestattet wird. Zudem wurden die Kontakte zwischen C.___ und ihrem Vater immer stärker ausgebaut, was ebenfalls gegen ein behauptetes Entfremdungsmotiv spricht. Der Umzug von [...] nach [...] beeinflusste die Kontakte von C.___ zu ihrem Vater nicht, da dieser ohnehin in Basel wohnt und sich die Distanz somit nicht wesentlich änderte.
Auch wenn eine psychische Belastung der Kindsmutter vorliegt, so vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In ihrem Bericht vom 29. Mai 2015 beschrieb Frau Dr. [...] die Kindsmutter als «geduldige, einfühlsame und kreative Mutter (…), die ihren Kindern sowohl Erfahrungsraum einräumt als auch angemessene Grenzen zu setzen versteht». Sie leide weder an einem Kontrollzwang noch an einer Phobie. Im Gegenteil sei sie kontaktfreudig und pflege angenehme soziale Beziehungsformen, die ihr auch beruflich als Physiotherapeutin zugutekämen. Sie beurteile Frau B.___ als vollumfänglich erziehungsfähig. Herr Dr. [...] berichtete am 8. Juni 2015 von einer komplexen Traumafolgestörung nach sexualisierter Gewalt in ihrer Kindheit durch den leiblichen Vater und spätere Vergewaltigungen in der Partnerschaft. Er stellte die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung. Es bestehe weder eine Zwangsstörung noch eine soziale Phobie. Die Frage nach der Erziehungsfähigkeit könne ohne nähere Kenntnisse der konkreten Situation nicht beurteilt werden, doch zeige sich in seiner Praxis ein adäquater Kontakt und eine gute Beziehung zwischen Mutter und Töchtern. Die diagnostizierte psychische Erkrankung lasse keine Rückschlüsse auf eine beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit zu. Berichte über eine kindswohlgefährdende psychische Störung der Kindsmutter sind keine bekannt. Die Gefährdungsmeldungen aus dem Jahr 2015 machten damals keine anderen Kindesschutzmassnahmen als die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Auch heute liegen keine Gründe vor, welche die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen erforderlich machen würden.
Auch wenn die Ausreise der Kindsmutter zusammen mit C.___ den Kontakt zwischen Vater und Tochter gefährdet und dieser künftig sicher nicht mehr in der gleichen Intensität gelebt werden kann wie bisher, so sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kindsmutter die Bewilligung zur Ausreise untersagt werden müsste. An der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bestehen keine Zweifel und eine Obhutsumteilung an den Kindsvater widerspräche dem Kindswohl. Zwar ist ungewiss, ob die Kindsmutter in Holland tatsächlich bessere Berufschancen antreffen wird, und auch die Schaffung von Distanz zu den beiden Kindsvätern, zu welchen die Kindsmutter ein angespanntes Verhältnis hat, wird ihr wohl nicht ungelegen kommen, doch ist der Wunsch nach Rückkehr in die Heimat nach zwei gescheiterten Beziehungen und bei finanziellen und gesundheitlichen Problemen, verbunden mit der Hoffnung auf Unterstützung durch die Familie und Freunde, nachvollziehbar, und die Ausreisemotive damit nicht rechtsmissbräuchlich.
Rechtsmissbräuchlich wäre vielmehr die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Weisung, der Kindsmutter die Ausreise zu verbieten. Eine solche Weisung unterliefe die Niederlassungsfreiheit der Kindsmutter. Und eine Kindswohlgefährdung bei C.___, welche eine solche Weisung erforderlich machen würde, liegt bei einer Ausreise nach Holland auch nicht vor. Die Vorinstanz hat auf die befürchtete Entfremdung von Vater und Tochter mit einer geänderten Besuchsrechtsregelung für die Zeit nach der Ausreise reagiert. Diese erscheint sinnvoll und umsetzbar. Der Beschwerdeführer hat sich dazu in seiner Beschwerde nicht geäussert. Weiter ist auch vorgesehen, die Kindesschutzmassnahme an die Behörden in Holland zu übertragen, um die Weiterführung der Kontakte zwischen Vater und Tochter unterstützen zu können.
Der Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsorts von C.___ nach Holland steht somit nichts entgegen.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
6.2 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Andreas Kummer beantragt. Der Beschwerdeführer ist als Sozialhilfebezüger bedürftig und der angefochtene Entscheid greift stark in seine Rechte als Vater ein. Das Verfahren war nicht aussichtslos oder mutwillig und die sich stellenden Verfahrensfragen komplex, weshalb das Gesuch zu bewilligen und Rechtsanwalt Andreas Kummer als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist.
6.3 Die Verfahrenskosten trägt damit der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).
6.4 Rechtsanwalt Kummer beantragt mit Kostennote vom 14. März 2018 die Entschädigung eines Aufwands von 19.5833 Stunden à CHF 250.00, von CHF 92.90 Auslagen, zuzüglich 7,7 % MwSt. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt und ist zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) zu entschädigen. Der Kanton Solothurn hat somit Rechtsanwalt Andreas Kummer mit CHF 3'896.45 (Aufwand: CHF 3'525.00, Auslagen: CHF 92.90, MwSt: CHF 278.55) aus unentgeltlicher Rechtspflege zu entschädigen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für diesen Betrag, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1’370.85 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
7.1 Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit den Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist jedoch beim sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer voraussichtlich nicht einbringbar, und B.___ hat ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
7.2 Über das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb trotz Obsiegens zu entscheiden. Auch B.___ verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um für ihre Prozesskosten aufzukommen, und der Prozess war für sie offensichtlich nicht aussichtslos. Aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und des Prinzips der Waffengleichheit war auch in ihrem Fall die Beiordnung eines Rechtsbeistands erforderlich, weshalb ihr nachträglich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen zu bewilligen ist.
7.3 Mit Honorarnote vom 10. April 2018 beantragt Rechtsanwalt Zenklusen die Entschädigung von 9.49 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.00/Std. sowie Auslagen von CHF 75.60. Der Aufwand, welcher für beide Verfahren gemeinsam angefallen ist, wurde hälftig aufgeteilt. Der Aufwand erscheint gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat somit B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'258.30 (inkl. Auslagen) auszubezahlen.
7.4 Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwalt Zenklusen durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 180.00/Std. (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) mit CHF 1'783.80 (inkl. Auslagen) zu entschädigen. Die Forderung gegen A.___ geht in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwalt Andreas Kummer als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Andreas Kummer, wird auf CHF 3'896.45 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'370.85 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'258.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
6. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwalt Fabian Zenklusen als deren unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von B.___, Rechtsanwalt Fabian Zenklusen, ist durch den Kanton Solothurn mit CHF 1'783.80 (inkl. Auslagen) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung aus Ziffer 5 auf den Staat über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann