Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. April 2019
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht
Beschwerdegegnerin
betreffend Wasser- / Abwassergebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Einwohnergemeinde X. änderte an der Gemeindeversammlung vom 30. November 2015 ihr Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (nachfolgend Reglement) ab. Insbesondere die Gebühren für Wasser und Abwasser wurden neu geregelt. Bei den Benützungsgebühren werden neu Grundgebühren aufgrund der zonengewichteten Flächen (ZGF) und Verbrauchsgebühren aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben (§ 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Reglement). Die Gewichtungsfaktoren werden in § 12 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 2 auf 0.35 für die Wohnzone W2, 0.50 für die Kernzone und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und auf 0.60 für die Gewerbezone mit Wohnen und die Industriezone festgesetzt. Die Höhe der Benützungsgebühren wird vom Gemeinderat innerhalb des im Anhang II festgelegten Gebührenrahmens festgelegt (§ 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 Reglement). In § 35 des Reglements wird bestimmt, dass dieses nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2016 in Kraft trete. Anhang II des Reglements sieht in Ziff. 1.2 beim Wasser einen Gebührenrahmen von je CHF 1.00 – 2.00 sowohl für die Grundgebühr pro m2 ZGF wie für die Verbrauchsgebühr pro m3 bezogenes Frischwasser vor, in Ziff. 2.2 beim Abwasser einen Rahmen von je CHF 0.70 – 1.40. Die Änderungen wurden vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. [...] vom [...] 2016 genehmigt.
2. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 legte der Gemeinderat die Grund- und die Verbrauchsgebühr beim Wasser auf je CHF 1.00 pro m2 bzw. m3 fest, beim Abwasser auf je CHF 0.75.
Am 7. November 2016 erliess der Gemeinderat zudem eine «Richtlinie über die virtuelle Parzellierung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Berechnung der zonengewichteten Fläche» (nachfolgend Richtlinie), welche rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde.
3. Am 16. Februar 2017 ging der A.___ die Gebührenrechnung Nr. 105217 der Gemeinde für das Jahr 2016 zu. Die Gemeinde verlangte für Wasser eine Gebühr von CHF 3'200.60, wovon CHF 2'916.60 auf die Grundgebühr entfiel, und für Abwasser total CHF 2'400.45 bei CHF 2'187.45 Grundgebühr; dazu kam die jeweilige Mehrwertsteuer. Bei den Grundgebühren ging die Gemeinde von einer zonengewichteten Fläche von 2'916.60 m2 aus, bei den Verbrauchsgebühren von einem Wasserbezug von 284 m3. Als Rechtsmittel wurde die Einsprache an den Gemeinderat eröffnet.
4. Die A.___ erhob am 22. Februar 2017 Beschwerde beim Gemeinderat mit den Anträgen, die zugestellte Rechnung sei aufzuheben und der Industriezonenfaktor der zonengewichteten Fläche zu streichen. Der Gemeinderat wies die Einsprache an seiner Sitzung vom 29. Mai 2017 ab und eröffnete den mit Datum vom 12. Juni 2017 versehenen Entscheid am Folgetag.
5. Am 22. Juni 2017 erhob Rechtsanwalt Etter für die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der kantonalen Schätzungskommission mit den Anträgen, der Beschluss des Einwohnergemeinderates vom 12. Juni 2017 und die Gebührenrechnung der Gemeinde pro 2016 seien aufzuheben und es sei die Gebührenrechnung neu auszustellen unter Berücksichtigung der bisherigen Ansätze und Richtlinien bzw. Gebührenbestimmungen. Eventualiter sei festzustellen, dass ein Härtefall im Sinne der Richtlinie vorliege, und die Gebührenrechnung sei auf einen tieferen Wert neu festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei inakzeptabel, dass bei gleichbleibendem Wasserverbrauch die Gebühr mehr als vier Mal höher als in den Vorjahren liege. Zudem handle es sich um eine verbotene rückwirkende Anwendung der neuen Regeln, die dem Verursacherprinzip widersprächen. Schliesslich hätte bei dem nur auf einer Fläche von 432 m2 mit einem Gebäude überbauten Grundstück von total 4'801 m2 Fläche ein Härtefall angenommen werden müssen.
6. Die Gemeinde verlangte am 30. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte zur Begründung geltend, der Regierungsrat habe mit seiner Genehmigung auch die (zu diesem Zeitpunkt) rückwirkende Anwendung des Reglements per 1. Januar 2016 genehmigt. Die Grundgebühr betrage bei der Beschwerdeführerin zwar 91 % der Gesamtkosten, was aber in Anbetracht der tatsächlichen Fixkosten nicht zu beanstanden, sondern vertretbar sei, zumal ein unterdurchschnittlicher Wasserverbrauch vorliege. Ein Härtefall im Sinne der Richtlinien läge nicht vor, da die ganze Parzelle genutzt werde und das Äquivalenzprinzip nicht verletzt sei.
7. Nach weiteren Eingaben der Parteien wies die Kantonale Schätzungskommission die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2018 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 560.00.
8. Die Beschwerdeführerin erhob am 18. Juli 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Das Urteil der Schätzungskommission des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben.
2. Die Gebührenrechnung der X. (Zähler Nr. 15346638, Rechnung Nr. 105217) betreffend den Wasserverbrauch und die Abwassergebühr für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sei aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass ein Härtefall gemäss § 3 der «Richtlinie …» vorliegt und die Gebührenrechnung betr. Wasser und Abwasser sei auf einen tieferen Wert mit einem Grundgebührenanteil von max. 70% neu festzulegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Die Gemeinde stellte am 7. September 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
10. In Replik und Duplik blieben die Parteien bei ihren Anträgen. Auf Veranlassung des Gerichts reichte die Gemeinde am 29. März/1. April 2019 noch den Grundbuchauszug über GB [...] ein. Daraus geht hervor, dass die Grundstücksfläche von GB [...] 4'861 m2 beträgt und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, 4'807 m2. Stellungnahmen dazu gingen keine mehr ein.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, GBV, BGS 711.41 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin und Gebührenschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht geltend gemacht werden, ebenso unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 67bis Abs. 1 VRG). Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, wenn sich bereits eine Rechtsmittelinstanz mit der Sache befasst hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin macht mit ihren hauptsächlichen Rügen, es seien das Rückwirkungsverbot, das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip verletzt worden, zulässige Beschwerdegründe geltend.
1.3 Nach § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Das unter Ziffer 3 beim Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren ist nicht neu; es präzisiert das bei der Schätzungskommission gestellte Eventualbegehren und schränkt, da es nicht mehr als Eventualbegehren formuliert ist, das Hauptbegehren ein, was im Rechtsmittelverfahren jederzeit zulässig ist.
1.4 Nicht eingetreten werden kann auf das unter Ziffer 3 gestellte Rechtsbegehren, soweit darin die Feststellung verlangt wird, dass ein Härtefall nach der Richtlinie der Gemeinde vorliege. Wenn ein Gestaltungsbegehren möglich und gestellt ist, wie das im zweiten Teil der entsprechenden Ziffer gemacht wird, ist ein Feststellungbegehren unzulässig, da an einer entsprechenden separaten Feststellung kein schutzwürdiges Interesse besteht.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik als zusätzliche Beweisanträge die Parteibefragung und das Durchführen eines Augenscheins und verlangt die Durchführung einer Verhandlung unter Beizug der Parteien. Augenschein und Parteibefragung werden zum Thema der konkreten Nutzung des Grundstücks bzw. des geringen Wasserverbrauchs gestellt. Der Augenschein soll dokumentieren können, dass das Äquivalenzprinzip wie auch der Rechtsgleichheitsgrundsatz durch die angefochtenen Tarife verletzt würden.
Die Bezeichnung neuer Beweismittel ist, wenn diese mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind aber nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (§ 52 VRG). Das Verwaltungsgerichtsverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren, in welchem auf Grund der Akten entschieden wird; auf Antrag oder von Amtes wegen kann eine Verhandlung angeordnet werden (§ 71 VRG).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, was ein Augenschein zusätzlich zu den Akten, zu welchen bereits ein Ausdruck aus einer Luftaufnahme des Grundstücks gehört, und zu weiteren entsprechenden allgemein zugänglichen Informationen aus geografischen Informationssystemen an Erkenntnisgewinn bringen könnte. Auch eine Parteibefragung zu den Themen des Wasserverbrauchs und der konkreten Nutzung oder der abstrakten Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks kann nicht zu für das Verfahren wesentlichen neuen Erkenntnissen führen. Sowohl der Wasserverbrauch wie die bauliche Ausgestaltung und die konkrete Nutzung des Grundstücks als Entsorgungscenter sind unbestritten. Die Fläche des Grundstücks ergibt sich aus dem Grundbuchauszug, die Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Vorschriften der Gemeinde wie Zonenplan und Zonenreglement und allenfalls weiteren planungs- und baurechtlichen Vorgaben. Soweit diese überhaupt relevant sind, könnten allfällige Parteiaussagen daran nichts ändern. Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht nicht, ist das Verfahren vor Verwaltungsgericht doch grundsätzlich schriftlich (§ 71 VRG) und handelt es sich um keinen civil right-Anspruch nach Art. 6 EMRK. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen und die Sache ist ohne Parteiverhandlung zu entscheiden.
3. In der Replik wird neu vorgebracht, die Vorinstanz habe sich nur rudimentär mit der Anwendbarkeit von Art. 14 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG, SR 942.20) auseinandergesetzt. Da die Anhörung des Preisüberwachers unterlassen worden sei, liege ein formeller Fehler vor, was gemäss bisheriger Rechtspraxis zur Aufhebung des angefochtenen Aktes führe.
Die Beschwerdeführerin hat bei der Vorinstanz das Preisüberwachungsgesetz gar nicht angesprochen, wie die Gemeinde zu Recht geltend macht. Die entsprechende Rüge war dort vielmehr von einem andern Gebührenpflichtigen, dessen Beschwerde von der Vorinstanz im gleichen Entscheid beurteilt wurde, vorgebracht worden. Deswegen kann sich die Beschwerdeführerin nicht darüber beschweren, dass die Abweisung der entsprechenden Rüge ungenügend begründet worden sei. Es liegt keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung vor.
Was die Rüge eines formellen Fehlers betrifft, so ist diese grundsätzlich im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zulässig, auch wenn sie neu ist. Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihre Behauptung, die mangelnde Anrufung des Preisüberwachers stelle eine Bundesrechtswidrigkeit dar, die gemäss bisheriger Rechtspraxis zur Aufhebung des angefochtenen Aktes führe, auf 3 parallele alte Urteile des Bundesgerichts (2A.142 – 144/1994 vom 24. März 1995 zur Leerkassettenvergütung), die zur Anwendbarkeit von Vorschriften des PüG durch die Schiedskommission in Kartellrechtsverfahren ergingen. Dort stellte das Bundesgericht fest, eine Heilung der unterlassenen Anhörung sei im bundesgerichtlichen Verfahren angesichts der beschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht möglich. Der Preisüberwacher selbst vertritt offenbar ebenfalls die Auffassung, die unterlassene Anhörung führe als Bundesrechtswidrigkeit bei einer entsprechenden Beschwerde zu deren Gutheissung, wie sich seiner Stellungnahme an die Gemeinde entnehmen lässt. Das von ihm dort zitierte Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Bern (vom 21. Dezember 2015) äussert sich allerdings nicht zu dieser Frage, sondern lässt sie offen (a.a.O., E. 3.2); die teilweise Gutheissung erfolgte, weil keine gesetzliche Grundlage für einen Teil der angefochtene Parkierungsgebühren vorlag.
Die Annahme der Anfechtbarkeit einer behördlich von einer Gemeinde bestimmten Gebühr im Anwendungsfall wegen Missachtung des Gebots, den Preisüberwacher vorgängig anzuhören, lässt sich dem Wortlaut des PüG nicht entnehmen. Auch aus der Botschaft ergibt sich eher das Gegenteil, wird doch dort festgehalten, dass bei Preisen von öffentlichen Unternehmen, die von politischen Behörden festgesetzt oder genehmigt würden, staatsrechtliche Grundsätze dagegensprächen, dass der Preisüberwacher die Preisbildung gleich wie in andern Fällen überprüfen und beeinflussen könne, gleichgültig, ob es sich um Behörden des Bundes, der Kantone oder Gemeinden handle. Deren Zuständigkeit dürfe ganz generell nicht jener des Preisüberwachers untergeordnet werden (BBl 1984 796). Dem Preisüberwacher steht denn auch kein Verfügungsrecht zu und auch kein Beschwerderecht, wenn einer allfälligen Empfehlung nicht Rechnung getragen wird.
Die Frage ist aber nicht abschliessend zu beantworten, macht doch die Gemeinde zu Recht geltend, dass es bei der Verabschiedung des geänderten Gebührenreglements gar nicht um eine Gebührenerhöhung ging, sondern um eine Systemänderung, welche nicht zu einem höheren Gebührenertrag für die Gemeinde führen sollte und auch nicht führte (vgl. Zusammenstellung der Erträge aus den Jahren 2015 und 2016 in Urk. 4 und 5 der Gemeinde). Art. 14 Abs. 1 PüG sieht aber die vorgängige Anhörung des Preisüberwachers (nur) bei Preiserhöhungen vor. Dass es bei einem neuen Gebührenmodell, welches den Rechtsgrundlagen und den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen besser als das alte entsprechen soll, in einzelnen Fällen auch zu Gebührenerhöhungen kommt, ist unausweichlich, wenn die Gesamteinnahmen gleichbleiben sollen. Solchen Einzelfällen ist aber nicht mit einer Anwendung des Preisüberwachungsgesetzes beizukommen, sondern mit der Anwendung der verfassungsmässig und gesetzlich vorgesehenen Korrektive wie Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip oder Verhältnismässigkeitsgrundsatz oder mit für den Einzelfall vorgesehenen Ausnahmebestimmungen.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht wie schon vor der Vorinstanz geltend, das neue Reglement werde unzulässigerweise rückwirkend angewendet. Sie bringt bei ihrer Argumentation in Ziffer 3 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings erneut fälschlicherweise vor, Anhang II sei von der Gemeindeversammlung erst am 12. Dezember 2016 beschlossen und die Revision erst am [...] 2017 vom Regierungsrat genehmigt worden. Richtig ist, dass an diesen Daten eine Reduktion des Gebührenrahmens beschlossen wurde, um deren Anwendung es hier gar nicht geht. Die für die beanstandete Rechnung massgebende Revision des Gebührenreglements der Gemeinde fand am 30. November 2015 statt, trat nach dessen § 35 per 1. Januar 2016 in Kraft und wurde vom Regierungsrat so am [...] 2016 genehmigt (vgl. auch oben Erw. I.1.). Bezeichnenderweise nimmt die Beschwerdeführerin denn auch zur entsprechenden Begründung des vorinstanzlichen Urteils keine Stellung.
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist das geänderte Reglement grundsätzlich erst mit der (konstitutiven) Genehmigung durch den Regierungsrat verbindlich geworden; das gilt indessen auch für dessen § 35, der das Inkrafttreten per 1. Januar 2016 vorsieht. Es handelt sich dabei um keine echte Rückwirkung, worunter die Anwendung einer neuen gesetzlichen Regelung auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben (BGE 144 I 81 ff, E. 4.1), wurde das Reglement doch Ende November 2015, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, von der Gemeindeversammlung beschlossen, und bemisst sich die Gebühr nach der Grundstücksfläche und dem Wasserverbrauch am bzw. ab 1. Januar 2016, also ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Im Übrigen wäre eine echte Rückwirkung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der regierungsrätlichen Genehmigung vom [...] 2016, wie von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten, nach Lehre und Praxis zulässig, da explizit angeordnet, sachlich gerechtfertigt und zeitlich mässig.
4.2 Zur ebenfalls gerügten Anwendung bzw. Nichtanwendung der «Richtlinie» erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführerin als widersprüchlich. Einerseits wurde vor der Vorinstanz behauptet, deren Anwendung sei nicht zulässig, da sie gegen das Rückwirkungsverbot verstosse, und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Anwendung noch als «störend» bezeichnet, weil sie erst am 11. November 2016 erlassen worden sei, aber bereits für das ganze Jahr 2016 gelten solle. Anderseits wird in Rechtsbegehren Ziff. 3 deren Anwendung bei der Bemessung der Gebühren verlangt.
Da der Erlass der Richtlinie sich nur zugunsten der Beitragspflichtigen auswirken kann, besteht kaum ein Interesse der Beitragspflichtigen daran, deren rückwirkende Inkraftsetzung zu bemängeln. Wenn geltend gemacht werden sollte, sie erfasse Ausnahmetatbestände nur unvollständig oder ungenügend, weil die entsprechenden gesetzlichen oder verfassungsmässigen Bestimmungen weitergingen, so hinderte die Richtlinie deren direkte Anwendung nicht. Im Übrigen wendet sich die Richtlinie an die Verwaltung und trat als Verwaltungsanweisung rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung des neuen Gebührenreglements durch die Verwaltung, welche erst nach dem 31. Dezember 2016 – dem Ablauf der Bemessungsperiode – erfolgen konnte, rechtzeitig in Kraft. Schliesslich wäre auch bei ihr von einer ausdrücklich angeordneten, sachlich gerechtfertigten und zeitlich mässigen Rückwirkung auszugehen, so denn eine solche vorläge.
5. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Rügen vor. Insbesondere bemängelt sie beim Wasser wie beim Abwasser das Missverhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr und die Missachtung des Verursacher- und des Äquivalenzprinzips. Da für Wasser- und Abwassergebühren nicht dieselben gesetzlichen Regeln gelten, sind die vorgebrachten Argumente für die beiden Gebühren separat zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013).
5.1.1 Das Bundesgericht hat im soeben zitierten Entscheid betreffend die Gemeinde Vaz/Obervaz festgehalten, dass das Bundesrecht, insbesondere das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20), keine verpflichtende Vorschrift enthält, bei der Wasserbezugsgebühr immer eine mengenabhängige Komponente vorzusehen. Die vom Verwaltungsgericht [des Kantons Graubünden] gestützt auf das Verursacherprinzip vorgenommene Verpflichtung der Gemeinde, einen mengenabhängigen Anteil von mindestens 30 % festzusetzen, verletze deren Autonomie, insbesondere auch deshalb, weil die Gemeinde sich aus Quellwasser versorge, welches keine aufwändige Aufbereitung benötige. Es stehe der Gemeinde daher frei, die Gebühren im Bereich der Wasserversorgung unabhängig vom individuellen Verbrauch festzusetzen und es liege im Ermessen der Gemeinde, ihre Wasserversorgungsanlage über mengenunabhängige Grundgebühren zu finanzieren und das Wasser unentgeltlich abzugeben (a.a.O., Erw. 7.3 – 7.5). Dass die Kantone bzw. die von diesen ermächtigten Gemeinden im Rahmen von Art. 3a und 60a GSchG bzw. 32a Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) Autonomie bei der Regelung der Gebühren geniessen, hat das Bundesgericht unlängst bestätigt (Urteil 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018, E. 3.1).
5.1.2.1 Im solothurnischen kantonalen Recht ist die Finanzierung der Wasserversorgung zunächst im Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) geregelt. § 117 GWBA schreibt vor, dass die Siedlungswasserwirtschaft finanziert wird durch Grundeigentümerbeiträge, einmalige Anschluss- und wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren) sowie Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter. Anwendbar sind gemäss § 118 GWBA die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sowie der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV). Die Abgaben sollen kostendeckend und verursachergerecht sein (§ 119 GWBA). Berechnungsweise und Ansätze sind vom Träger der Wasserversorgung in einem Reglement, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist, zu regeln (§ 121 GWBA).
5.1.2.2 Im Planungs- und Baugesetz bestimmt § 109, dass für die Benützung der öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen von den Gemeinden Gebühren zu erheben sind. Die Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen (§ 110 Abs. 3 PBG). Vorbehalten bleiben nach § 110 Abs. 4 PBG die Bestimmungen des GWBA (§§ 117 ff.) über die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft. § 117 PBG bestimmt, dass der Kantonsrat eine Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) erlässt, § 118 PBG ermächtigt die Gemeinden, in einem Reglement ergänzende Bestimmungen zu erlassen, soweit das PBG und die GBV ein Gebiet nicht abschliessend regeln, und abweichende Bestimmungen zu erlassen, soweit die GBV es gestattet.
5.1.2.3 Die GBV ermächtigt in § 2 die Gemeinden, abweichende Bestimmungen zu erlassen über die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren, wobei die von § 47 Abs. 1 und § 51 vorgesehene Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und Verbrauchsgebühr zwingend ist (Abs. 1 lit. d). § 32 GBV bestimmt, dass die Gemeinde zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten wiederkehrende Benützungsgebühren erhebt, deren Höhe in einem Reglement festzusetzen ist. Weitere Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage oder zur Höhe der Wasserbenützungsgebühren enthält das kantonale Recht nicht.
5.1.3.1 Die von der Gemeinde in ihrem Reglement festgelegten Wassergebühren bestehen aus einer Grundgebühr, bemessen nach der zonengewichteten Fläche, und einer Verbrauchsgebühr, bemessen nach dem Wasserkonsum (vgl. oben Erw. I. 1. und 2.). Sie erfüllen damit offensichtlich die formellen Anforderungen des kantonalen Rechts. Sie sind in einem Gemeindereglement festgelegt, vom Regierungsrat genehmigt und aufgeteilt in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr. Zur Berechnungsgrundlage der Grundgebühr bestehen keine kantonalen zwingenden Vorgaben, sodass deren Bemessung nach der zonengewichteten Fläche zulässig ist, wie § 2 GBV festhält. Es bestehen auch keine kantonalen Vorschriften zum Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr. Es liegt grundsächlich im Autonomiebereich der Gemeinde, die Aufteilung vorzunehmen.
5.1.3.2 Wie bereits dargelegt, liegt es nach Bundesrecht im Autonomiebereich der Gemeinde, bei den Benützungsgebühren für das Wasser je nach tatsächlicher Situation sogar auf eine Verbrauchsgebühr vollständig zu verzichten und diese z.B. allein nach dem Gebäudeversicherungswert der auf dem Grundstück stehenden angeschlossenen Bauten zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013, oben Erw. 5.1.1). Die Gemeinde X. hat ihre Wasserversorgung zusammen mit der Gemeinde [...] organisiert und bezieht ihr Wasser aus Grundwasser, das nicht aufbereitet werden muss [...]. Die tatsächliche Situation ist also mit derjenigen in Vaz/Obervaz vergleichbar; für das Wasser selber entstehen nur geringe Kosten, Aufwand entsteht primär durch die Zuführung in die Reservoire und die Verteilung bzw. durch den Unterhalt der entsprechenden Anlagen wie Reservoire und Leitungsnetz sowie zur Sicherstellung der Löschwassersversorgung (vgl. auch Urk. 6 und 7 der Gemeinde, wonach bei der Wasserversorgung 70 – 90 % bzw. 80 % der Kosten als Fixkosten anfallen). Die von der Gemeinde bei der Gebührenfestlegung angestrebte Aufteilung der Wasserverbrauchsgebühren in einen Anteil von 70 %, der durch die Grundgebühren gedeckt ist und einen von 30 %, der durch die Verbrauchsgebühren gedeckt wird, hält demnach zweifellos vor Bundesrecht und kantonalem Recht stand, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird, wie aus ihrer Argumentation hervorgeht.
5.1.3.3 Verursachergerecht wären die Wassergebühren also wohl auch dann, wenn sie bloss aus einer Grundgebühr bestünden, wenn deren Höhe sich nach dem durchschnittlich für das Grundstück oder das Gebäude zu erwartenden Wasserkonsum richtete, wie dieser z.B. aus der zonengewichteten Fläche, der Gebäudeversicherungssumme oder andern sachgerechten Bemessungskriterien herzuleiten ist. Umso mehr sind sie es, wenn zusätzlich der tatsächliche Verbrauch von Wasser durch das Erheben von Verbrauchsgebühren in die Wassernutzungsgebühren einbezogen wird, wie das in der Gemeinde der Fall ist. Auch diese materielle Voraussetzung des kantonalen Rechts ist somit eingehalten.
5.1.3.4 Dass die Höhe der gesamten Wasserbenützungsgebühren die tatsächlich anfallenden Kosten der Wasserversorgung nicht übersteigt, ist unbestritten.
5.1.3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im konkreten Anwendungsfall führe die reglementarische Aufteilung bei ihrem Grundstück GB [...] zu einem unverhältnismässigen Resultat, indem die Grundgebühren mehr als 91 % der Benützungsgebühren ausmachten und die Verbrauchsgebühr bloss knapp 9 %. Das verletze sowohl das Äquivalenz- wie das Verursacherprinzip. Sie bezieht sich für die Bekräftigung ihrer Argumentation auf Bundesgerichtsentscheide, die zu Abwasser- und Abfallgebühren ergingen. Ihr Zitat in Ziffer 5 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem erwähnten Urteil 2C_995/2012 bezieht sich explizit auf die Abwassergebühr und lässt sich, wie demselben Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen ist, gerade nicht auf die Wasserbenutzungsgebühr übertragen, wie soeben dargelegt (oben Erw. 5.1.3.2). Das Verursacherprinzip ist durch dieses prozentuale Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr nicht verletzt, wenn die Kosten für das Wasser praktisch ausschliesslich aus dem Unterhalt des Leitungsnetzes (inkl. Reservoire und Hydranten) bestehen, da diese unabhängig von der tatsächlich bezogenen Menge Wassers anfallen und die Dimensionierung des Netzes nicht vom tatsächlichen Verbrauch abhängig gemacht werden kann, sondern primär von der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes, die durch die zonengewichtete Fläche sinnvoll ausgedrückt wird (vgl. auch oben Erw. 5.1.3.3).
Tatsächlich bezog die Beschwerdeführerin für ihr Grundstück [...], das 4'861 m2 umfasst und mit dem Gebäude Nr. 2, bezeichnet im Grundbuch als «Werkstatt», überbaut ist, im Jahr 2016 bloss 284 m3 Wasser. Das Gebäude weist einen Versicherungswert von CHF 712'600.00 (100 %) aus, was bei einem aktuellen Baukostenindex von 140 % (https://www.sgvso.ch/wp/wp-content/uploads/2017/08/Baukostenindex.pdf) einen Wert (ohne Grundstück und Erschliessung) von CHF 1 Mio. ergibt, und das Grundstück ist auch entsprechend mit einem Schuldbrief über CHF 1 Mio. belastet. Aus dem eingereichten Luftbild zeigt sich, dass das Grundstück neben der Überbauung vollumfänglich als Lagerplatz genutzt wird. Aus der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks wird also sofort klar, dass es sich nicht um einen Anwendungsfall nach § 3 der «Richtlinien» der Gemeinde handelt, nach welchen ein nur zu einem geringen Teil genutztes grosses Grundstück in einen überbauten und einen unüberbauten Teil virtuell aufzuteilen und die Gebühr nur auf der Basis des überbauten Teiles zu bemessen wäre. Das Grundstück ist in seiner vollen Fläche zonenkonform bebaut bzw. genutzt.
Der prozentual geringe Anteil der Verbrauchsgebühr rührt einzig vom minimalen Wasserverbrauch her, der weit unter dem Durchschnitt für ein vollständig genutztes Grundstück dieser Grösse liegt. Wie die Gemeinde zu Recht vorbringt und die Schätzungskommission in ihrem Urteil (in Erw. 5.2.2) dargelegt hat, betrug der durchschnittliche Anteil der Grundgebühren in der Gemeinde im Jahr 2016 wie geplant etwa 70 % der gesamten Benützungsgebühren (vgl. auch Urk. 5 der Gemeinde). Dass dieser Durchschnittswert nicht bei jedem Grundstück bzw. Wasserverbraucher erreicht wird ist klar, ebenso, dass es in untypischen Fällen zu grösseren Abweichungen vom Durchschnittwert kommt. Das ist aber nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten hat, da eine gewisse Schematisierung unvermeidlich und nach ständiger Praxis auch zulässig ist. Läge das Grundstück in dieser Grösse in der Wohnzone und wäre vollständig überbaut, hätten darauf z.B. etwa 10 Einfamilienhäuser Platz, was bei einem durchschnittlichen jährlichen Wasserkonsum von ca. 235 m3 pro Haushalt (https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-umwelt/umweltdaten/wasser/grundwassernutzung/daten/) einen Konsum von total 2'350 m3 ergäbe. Das hätte im Jahr 2016 für das gesamte Grundstück zu Verbrauchsgebühren von total CHF 2'350.00 geführt und zu Grundgebühren von total CHF 1'701.35 (0.35 x 4’861), insgesamt also zu Wasserbenutzungsgebühren von CHF 4'051.35. Bei einer Überbauung mit 6 grosszügigen Villen ergäbe sich bei durchschnittlichem Wasserkonsum neben den gleichbleibenden Grundgebühren Verbrauchsgebühren von CHF 1'410.00, was zu gesamten Wasserbenutzungsgebühren von CHF 3'111.35 führen würde. Angesichts der erheblich grösseren Ausnutzungsmöglichkeit von Grundstücken in der Industriezone und des erheblich grösseren durchschnittlichen Wasserverbrauchs, wenn der gesamte Wasserkonsum, nicht nur derjenige der Haushalte, berücksichtigt wird, zeigt sich auch aus diesem Vergleich, dass die von der Gemeinde verlangte Wasserbenutzungsgebühr von total CHF 3'200.60 nicht übersetzt ist, sondern – bezogen auf die Leistung der Gemeinde, auch in den anderen Zonen, insbesondere der Wohnzone – im Anwendungsfall der Beschwerdeführerin den Leistungen der Gemeinde durchaus entspricht, also das Äquivalenzprinzip oder den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Wie sich aus der «Zusammenstellung der Steuerfüsse und Gebühren 2018 der Solothurner Gemeinden» (AGEM-Bulletin, abrufbar unter https://www.so.ch/ fileadmin/internet/vwd/vwd-agem/pdf/Gemeindefinanzen/Statistik/SM_Steuern_ und_Gebuehren_2018-1.3.-farbig.pdf) ergibt, liegt die Höhe der Grundgebühr am oberen Ende des Streubereichs dieser Gebühren in den Solothurner Gemeinden, die Höhe der Verbrauchsgebühr eher am untern Ende, wobei erst sechs Gemeinden die Grundgebühr nach der zonengewichteten Fläche bemessen (S. 13).
Es liegt also keine unverhältnismässig hohe Benützungsgebühr vor, die von der Gemeinde wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips oder des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder des Gleichbehandlungsgebots hätte ermässigt werden müssen. Die entsprechende konkretisierende Regel von § 31 GBV findet nur bei Anschlussgebühren Anwendung, wie aus der Gesetzessystematik klar hervorgeht; deren Anwendung führte aber auch nicht zu einem anderen Ergebnis.
5.2.1 Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20), dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist damit den Kantonen vom Bundesrecht ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt aber nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst. Es ist aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei sie dabei über einen erheblichen Freiraum verfügen (Urteil i.S. Vaz/Obervaz, a.a.O., Erw. 6.4).
5.2.2 Im kantonalen Recht gilt hinsichtlich der Finanzierung grundsätzlich dasselbe wie bei der Wasserversorgung. § 117 - 119 GWBA sowie § 109 und 110 PBG enthalten dieselben Regeln wie bei der Wasserversorgung (vgl. oben Erw. 5.1.2.1 und 5.1.2.2). Dasselbe gilt auch hinsichtlich § 2 und § 32 GBV (oben Erw. 5.1.2.3). Es ist kantonalrechtlich also vorgeschrieben, dass die Abwasser-Benützungsgebühr aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zu bestehen haben. Zusätzlich gilt bei der Abwassergebühr, dass sich der Verbrauch aufgrund des gemessenen Wasserkonsums berechnet (§ 47 Abs. 1 GBV). Zwingende Vorschriften zur Bemessung der Grundgebühr und zum Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr gibt es keine.
5.2.3.1 Das Bundesrecht bestimmt also einzig, dass die Gebühr verursachergerecht sein muss, was bedeutet, dass die Gebühr die Menge des erzeugten Abwassers nicht völlig ignorieren darf. Eine Obergrenze von 70 % für den Anteil der Grundgebühr verletzt nach der Praxis weder das Verursacherprinzip noch das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip (Urteil Vaz/Obervaz, a.a.O., E. 6.4 und 6.5). Es liegt aber im Autonomiebereich der Gemeinde, die Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vorzunehmen und die Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühr festzulegen (bestätigt im Urteil 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018).
Die von der Gemeinde in ihrem Reglement festgelegten Abwassergebühren bestehen aus einer Grundgebühr, bemessen nach der zonengewichteten Fläche, und einer Verbrauchsgebühr, bemessen nach dem Wasserkonsum (vgl. oben Erw. I. 1. und 2.). Sie erfüllen damit offensichtlich die formellen Anforderungen des kantonalen Rechts. Sie sind in einem Gemeindereglement festgelegt, vom Regierungsrat genehmigt und aufgeteilt in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr. Zur Berechnungsgrundlage der Grundgebühr bestehen keine kantonalen zwingenden Vorgaben, sodass deren Bemessung nach der zonengewichteten Fläche zulässig ist (so schon SOG 2005 Nr. 16). Es bestehen auch keine kantonalen Vorschriften zum Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr.
5.2.3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin lautet gleich wie bei den Wassergebühren. Im konkreten Anwendungsfall verletze die reglementarische Aufteilung bzw. ein Anteil der Grundgebühr von mehr als 91 % das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip (oben Erw. 5.1.3.3).
Die Argumentation der Gemeinde geht dahin, dass die Abwassergebühr primär die Ableitung des Meteorwassers abzudecken habe, was nicht vom Wasserverbrauch abhängig sei, sondern von der Bebauung des Grundstücks. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen spezielle Umstände vor, weshalb das Äquivalenzprinzip nicht verletzt sei. Auch dem Verursacherprinzip werde durch das neue Reglement weitaus besser Rechnung getragen, da die Fixkosten entscheidend seien und diese durch die neue Ausgestaltung der Gebühren besser abgebildet würden.
Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid darauf gestützt, dass die Gemeinde die Grundgebühren nach der zonengewichteten Fläche bemessen darf und ein gewisser Schematismus hinzunehmen ist (Erw. 5.2.1 im angefochtenen Urteil). Bei der Verabschiedung des neuen Reglements habe sich die Gemeinde an das bekannte Verhältnis zwischen festen und verbrauchsabhängigen Kosten der Abwasserentsorgung gehalten. Weil es mehrheitlich um Bereitstellungskosten gehe, habe die Gemeinde gestützt auf betriebswirtschaftliche Überlegungen bewusst Anteile zwischen 50 – 70 % Grundgebühren bzw. 30 – 50 % Verbrauchsgebühren als Rahmen definiert und innerhalb dieses Rahmens entschieden, den Anteil der Grundgebühren nahe bei 70 % und denjenigen der Verbrauchsgebühren nahe bei 30 % festzulegen. Dieser Rahmen entspreche den Erfordernissen des Äquivalenz- und des Verursacherprinzips. Tatsächlich seien im Jahr 2016 denn auch Grundgebühren im Ausmass von etwa zwei Drittel und Verbrauchsgebühren im Ausmass von etwa einem Drittel erhoben worden. Die Vorgaben des Bundesrechts seien also eingehalten.
5.2.3.3 Dass das von der Gemeinde verabschiedete und angewendete Reglement im Bereich der Abwassergebühren nicht als solches gegen Vorschriften des Bundesrechts, namentlich das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip verstösst, ist nicht (mehr) bestritten, war jedoch auch nie direkter Verfahrensgegenstand. Das vom Reglement angestrebte und auch tatsächlich erreichte Verhältnis der Anteile von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr von 70 % zu 30 % bzw. zwei Drittel zu einem Drittel entspricht zweifellos den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben und der dazu bestehenden Gerichtspraxis (Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018; vgl. auch Urteil Vaz/ Obervaz, a.a.O. E. 6.5; so auch schon Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004) und auch den tatsächlichen Verhältnissen (Kennzahlen der Abwasserentsorgung 2012 im Kanton Bern, S. 12 Abb. 6 für Abwasserreinigungsanlagen > 50'000 EW, https://www.arabern.ch/uploads/ tx_clicdownloads/AWA_Kennzahlen_Abwasserentsorgung_2012.pdf).
5.2.3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung der entsprechenden Prinzipien im konkreten Anwendungsfall ist zunächst auf die unbestrittene und auch von der Vorinstanz zitierte Praxis hinzuweisen, dass im Bereich dieser Gebühren ein gewisser Schematismus zulässig ist, da nicht jeder individuelle Anwendungsfall im Gesetz bzw. Reglement geregelt werden kann. Ebenso ist festzuhalten, wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid nochmals betont hat, dass das Verhältnis der Kostenanteile zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr nicht in jedem Einzelfall den vorgegebenen Richtlinien entsprechen muss, sondern hinsichtlich des Totals der für die Gemeinde anfallenden Kosten gilt (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018, Erw. 5.3 und 6.2)
Wie die Gemeinde zu Recht festhält, muss die Abwassergebühr auch die Kosten der Ableitung des Meteorwassers abdecken, da das Reglement keine separate Meteorwassergebühr vorsieht. Die Ableitung des Meteorwassers bestimmt, wie allgemein bekannt ist, die Dimensionierung der notwendigen Ableitungen und die notwendigen Sonderbauwerke (Sauberwasserleitungen, Regenklärbecken, Regenauslässe etc.). Die Kosten für deren Unterhalt machen erfahrungsgemäss für grössere Reinigungsanlagen wie die Abwasserreinigungsanlage Emmenspitz in Zuchwil, an welche die Gemeinde angeschlossen ist, wie gerade dargelegt, im Durchschnitt etwa zwei Drittel bis 70 % der gesamten für die von den angeschlossenen Gebäuden bzw. Einwohnern zu tragenden wiederkehrenden Unterhaltskosten aus. Wie auch bereits dargelegt, verursachen Gewerbe- und insbesondere Industriezonen in aller Regel höhere Kosten für die Abwasserbeseitigung, weil durchschnittlich mehr und stärker verschmutztes Abwasser anfällt. Und auch der über die Kanalisation abzuführende Meteorwasseranteil ist wohl nahezu immer erheblich grösser als in Wohngebieten, liegt doch der Grünflächenanteil am Grundstück, wo das anfallende Regenwasser versickern kann, meist erheblich tiefer als in Wohnzonen oder sogar, wie im Fall der Beschwerdeführerin, bei Null. Das ist nicht alles bereits durch die unterschiedliche Zonengewichtung abgedeckt. Beim Grundstück der Beschwerdeführerin in der Industriezone kommt dazu, dass dieses in einem Gebiet mit Trennsystem liegt, was erheblich höhere Leitungskosten zur Folge hat, deren Unterhalt nach dem Verursacherprinzip über den Bereitstellungsanteil an den Kosten der Siedlungsentwässerung zu tragen und deshalb prinzipiell über die Grundgebühren zu finanzieren ist.
Das Bundesgericht hat schon in seinem Urteil vom 5. März 2004 (St. Moritz, 2P.266/2003) festgehalten, die Grundgebühr solle als Bereitstellungsgebühr berücksichtigen, wieviel Abwasser von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte. Wie die Gemeinde und die Vorinstanz zu Recht geltend machen, hängt das in einer Industriezone, was das Schmutzwasser betrifft, im Wesentlichen von der konkreten Nutzung ab, welche in aller Regel nicht detailliert vorgegeben ist. Im angeführten Entscheid hat das Bundesgericht einen Anteil der Grundgebühr beim Abwasser von 96,1 % als zu hoch angesehen, die sich einzig nach dem Gebäudeversicherungswert bemass und eine Wohnliegenschaft betraf. Vorbehalten hat es den Fall, wenn die variablen Kosten wegen eines weit unterdurchschnittlichen Wasserverbrauchs gegenüber der Grundgebühr ausserordentlich niedrig ausfielen (a.a.O., E. 3.3 am Ende). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die grosse Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt in der Industriezone, wird als Entsorgungscenter genutzt, ist vollständig überbaut – grösstenteils als Lagerplatz – und benötigt für das relativ kleine Gebäude nur äusserst wenig Wasser. Eine andere Nutzung ist im Rahmen der Zonenordnung jederzeit möglich und kann zu erheblich mehr Wasserverbrauch führen. Abgeführt werden muss aber bereits jetzt relativ viel verschmutztes Meteorwasser, da das Grundstück vollständig versiegelt ist. Es handelt sich beim ausserordentlich hohen Anteil der Grundgebühr an der gesamten Abwassergebühr um einen Extremfall in der Gemeinde, welcher auf der Kombination der dargelegten Umstände beruht. Gleich wie im Anwendungsfall im bereits zitierten Urteil 2C_10/2018, wo der Anteil der Grundgebühr etwa 94.5 % betrug, ist nicht dieses Verhältnis im Einzelfall dafür entscheidend, ob das Äquivalenzprinzip und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingehalten sind, sondern die tatsächlich zu bezahlende Gebühr im Verhältnis zur Leistung der Gemeinde.
Bei einem Vergleich wie in Ziff. 5.1.3.5 für die Wassergebühr berechnet, ergäben sich bei einem Wasserverbrauch von 2'350 m3 für diese Grundstücksfläche in der Wohnzone neben der Grundgebühr von CHF 1'276.00 (0.35x4’861x0.75) Verbrauchsgebühren von CHF 1'762.50, was zu einem Anteil der Grundgebühr von nur 42 % führte. Bereits bei einem Wasserverbrauch für das Grundstück der Beschwerdeführerin von 1'250 m3 pro Jahr, was für eine Industriezone immer noch wenig wäre, würde die Relation dem vom Reglement angestrebten Durchschnittsanteil der Grundgebühr von 70 % entsprechen.
Die gesamte jährliche Abwassergebühr beträgt für das Grundstück etwa CHF 2'400.00, was pro m2 Grundstücksfläche einen Betrag von knapp 50 Rappen ergibt, im Vergleich mit andern Grundstücken in der Gemeinde, gerade auch solchen in der Gewerbezone (vgl. Vorakten Urk. 8 a - c der Gemeinde zur Eingabe an die KSchK vom 30. November 2017), auch im Vergleich mit andern Gemeinden (Publikation Amt für Umwelt des Kantons Solothurn, Trinkwasser- und Abwassergebühren im Kanton Solothurn, 08/2009, bei den Akten) relativ tief liegt und andernorts gerade etwa der Höhe der zu bezahlenden Grundgebühr entspricht (z.B. für Thun: http://www.thun.ch/fileadmin/behoerden/rechtsdienst/media/pdf/20160920_Tarif-übersicht_Gebühren_Stadt_Thun.pdf.).
Daraus ist zu schliessen, dass im vorliegenden Einzelfall weder eine Verletzung des Verursacher- und des Äquivalenzprinzips vorliegt, noch der absolut zu bezahlende jährliche Betrag den Verhältnismässigkeitsgrundsatz oder das Gebot der Gleichbehandlung verletzt. Es besteht kein objektives Missverhältnis zwischen der Leistung der Gemeinde und den erhobenen Abwassergebühren, dem Gebot der Gleichbehandlung ist Genüge getan, und es liegt kein völlig stossendes Ergebnis vor.
Dass die «Richtlinie» der Gemeinde nicht Anwendung findet, ist auch bei der Abwassergebühr klar; für die Begründung kann auf die entsprechende Erwägung zur Wassergebühr verwiesen werden (oben E. 5.1.3.5). Es ist unzutreffend, dass das Grundstück nur zu 8 % genutzt ist, bloss weil nur ein kleines Betriebsgebäude auf dem grossen vollständig als Lagerplatz bebauten und genutzten Grundstück steht.
6. Dass die Grundstücksfläche tatsächlich 4'861 m2 beträgt und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, 4'807 m2, geht aus dem Grundbuchauszug hervor. Dass im Übrigen der für die Industriezone anzuwendende Gewichtungsfaktor von 0.60 tatsächlich in die Berechnung der Gebühren einfloss, ist unbestritten.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat zudem der obsiegenden Gemeinde eine Parteientschädigung auszurichten, die entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 3'226.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ hat der Einwohnergemeinde X. für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'226.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann