Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. April 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Region Solothurn,   

2.    B.___    vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen,    

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

 

betreffend     kindesschutzrechtliche Massnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ und A.___ sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von C.___ (geb. am [...]. Juni 2006) mit gemeinsamer elterlicher Sorge. B.___ hat eine zweite Tochter namens D.___ (geb. am [...]. November 2011) zusammen mit einem anderen Mann.

 

2. Nachdem die Kindsmutter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn um Zustimmung zur Änderung des Aufenthaltsorts ihrer Töchter nach Holland ersucht hatte, fällte die KESB am 20. Dezember 2017 in Bezug auf C.___ folgenden Entscheid:

 

3.1   Dem Antrag der Kindsmutter auf Wechsel des Aufenthaltsortes von C.___ nach Holland wird die Zustimmung erteilt.

3.2   Die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 01.06.2017 und vom 05.10.2017 vorsorglich angeordneten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB bezüglich des Einzugs der Reisedokumente von C.___ werden aufgehoben. Die Kindsmutter kann die Reisedokumente von C.___ per sofort am Schalter der KESB Region Solothurn während den Büroöffnungszeiten abholen.

3.3   Die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 01.06.2017 vorsorglich angeordnete Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Bestellung von ID und Reisepass für ihre Tochter C.___ gemäss Art. 308 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB wird aufgehoben.

3.4   Der persönliche Verkehr zwischen C.___ und dem Kindsvater wird für die Zeit ab dem Wegzug nach Holland wie folgt festgelegt:

3.4.1     Ferienregelung:

-     Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ entweder in den Frühlings- oder in den Maiferien während 4 Tagen Ferien bei sich in [...] (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.

-     Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ in den Sommerferien 1 Woche und ab 2020 zwei Wochen Ferien bei sich in [...] (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.

-     Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ in den Herbstferien während 4 Tagen Ferien bei sich in [...] (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.

-     Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ in den Weihnachts- und Neujahrsferien 1 Woche Ferien bei sich in [...] (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen. In den geraden Jahren soll C.___ die Weihnachtstage beim Vater verbringen und in den ungeraden Jahren Silvester und Neujahr.

Die Kindsmutter hat den Kindsvater mindestens sechs Wochen im Voraus über die Anreiseart und die Ankunftszeit zu orientieren. Die Reisekosten mit dem Auto und mit dem Flugzeug gehen zu Lasten der Kindsmutter. Ebenfalls wird die Mutter dazu verpflichtet, bei einer Anreise mit dem Flugzeug, diese zu organisieren und C.___ an den Flughafen zu begleiten und bei der Rückreise wieder abzuholen. Der Kindsvater wird bei einer Anreise mit dem Flugzeug dazu verpflichtet, C.___ vom Flughafen abzuholen und nach Ferienende wieder zum Flughafen zu bringen.

3.4.2     Besuchsrecht:

Dem Kindsvater wird das Recht eingeräumt, C.___ in jenen Monaten, in welchen keine Ferien anstehen, ein Mal pro Monat jeweils am Freitag nach Schulschluss, spätestens jedoch ab 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, an einem neutralen Ort in der Umgebung des Wohnortes von C.___ auf Besuch zu nehmen.

Der Kindsvater wird verpflichtet, C.___ bzw. der Kindsmutter seine Ankunftszeit und den Ankunftsort mindestens 48 Stunden im Voraus bekannt zu geben.

3.4.3     Weitere Kontakte:

Zusätzlich werden ein Mal wöchentlich feste Skype-Zeiten zwischen C.___ und dem Kindsvater, jeweils am Mittwoch von 19.00 bis 19.45 Uhr, festgesetzt.

3.4.4     Die hiervor festgelegten Ferien-, Besuchs- und Skyperegelungen sind für alle Beteiligten verbindlich.

3.5   Die Kindsmutter wird aufgefordert, der KESB Region Solothurn mindestens sechs Wochen im Voraus das definitive Wegzugsdatum bekannt zu geben.

3.6   Rechtsanwalt Andreas Kummer und Rechtsanwalt Fabian Zenklusen werden ersucht, der KESB Region Solothurn ihre Honorarnote einzureichen.

3.7   Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 3.2 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8   Es werden keine Gebühren erhoben.

 

Ein entsprechender Entscheid wurde auch für die zweite Tochter von B.___ gefällt.

 

3. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 gelangte der Kindsvater von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 20. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2.    Die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsorts von C.___ sei zu verweigern.

3.    Eventualiter sei der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne des Antrags an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Obhut über C.___ zu erteilen.

5.    Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur Verhinderung eines eigenmächtigen, unrechtmässigen Aufenthaltswechsels sei die Mutter gestützt auf Art. 307 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB anzuweisen, Reisepass und ID von C.___ zu hinterlegen.

6.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, vorbehalten die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

 

Auch der Kindsvater der zweiten Tochter von B.___ erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Jenes Verfahren wird unter der Verfahrensnummer VWBES.2018.28 geführt.

 

4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 wurden sämtliche Verfahrensbeteiligten angefragt, ob sie einverstanden wären, eine gemeinsame Instruktionsverhandlung auch mit dem anderen Vater durchzuführen. Dies wurde von allen Seiten bestätigt, wobei Rechtsanwalt Werder mitteilte, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

 

6. Am 20. Februar 2018 liess die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen, ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen und mit Eingabe vom 22. Februar 2018 folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Beschwerde vom 22. Januar 2018 sei abzuweisen.

2.    Die Obhut über C.___ sei bei der Beschwerdegegnerin zu belassen.

3.    Das Gesuch vom 22. Januar 2018 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei abzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

7. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Sinne der Hinterlegung des Reisepasses und der ID von C.___ abgewiesen.

 

8. Am 8. März 2018 teilte Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit, dass sie den Beschwerdeführer neu vertrete.

 

9. Am 13. März 2018 fand eine gemeinsame Instruktionsverhandlung statt, wobei die Vertreterin des Beschwerdeführers die Befragung von C.___ beantragte.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

1.2 Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Kindsanhörung anbelangt, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB und für eherechtliche Verfahren, in welchen die schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar ist, in Art. 298 Abs. 1 ZPO geregelt. Art. 314a ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO konkretisieren die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107).

 

Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid zur Kindesanhörung ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass diese im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen (BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554 f.).

 

Unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht]) und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen sondern einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGE 133 III 553 E. 4 S. 555; Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

 

Eine solche Anhörung von C.___ hat vorliegend am 6. Dezember 2017 durch eine Vertreterin der KESB stattgefunden, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten war, das Kind kurz darauf nochmals zu befragen.

 

2. Gemäss Art. 301a ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Abs. 1). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Abs. 2). Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Abs. 5).

 

Mit BGE 142 III 481 hat das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zum sogenannten «Zügelartikel» gefällt. Grundgedanke dieser Norm sei, dass die Beziehung zu den Elternteilen vom Aufenthaltsort des Kindes abhänge und deshalb keiner diesen alleine verlegen können solle, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich betroffen würden (E. 2.3). Nach den Ausführungen von Bundesrätin Simonetta Sommaruga bestehe der Zweck der Norm nicht darin, den Umzug eines Elternteils zu verhindern, sondern die Eltern dazu zu bewegen, vor einem Umzug dessen Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und wenn nötig die bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen (E. 2.4). Das Bundesgericht führte aus, Ausgangspunkt bei der Auslegung der Bestimmung bilde der Entscheid des Gesetzgebers, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren sei. Die Motive des wegziehenden Elternteils stünden grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr sei von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegziehe und als Folge die Eltern-Kind-Beziehung soweit nötig anzupassen sei (E. 2.5). Die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage laute folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung sei vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt sei, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte, wobei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten sei (E. 2.6). Weil es in der Regel um eine Anpassung der bestehenden Regelung an die neue Situation gehe, werde das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sei der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson gewesen (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), werde es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verblieben und folglich mit ihm wegzögen. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil – welche ohnehin voraussetze, dass dieser fähig und bereit sei, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedürfe jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspreche. Dabei komme es wiederum auf die Umstände des Einzelfalles an. Seien die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, sei eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen würden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht hätten sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich sei, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen. Zu beachten seien auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise sei es für ein Kind nicht dasselbe, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen sei oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es sei mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob beispielsweise der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten Familienkreis (dem Kind bereits vertraute Grosseltern, Onkeln und Tanten etc.) zurückkehre bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld ziehe oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive gehe. Schliesslich werde bei älteren Kindern massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein, soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten (tatsächliche Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten des betreffenden Elternteils) vereinbaren liessen. Zusammenfassend ergebe sich, dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich seien, indes dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut habe und dies auch in Zukunft tun werde, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel zu bewilligen sein werde, wovon übereinstimmend auch die Lehre ausgehe. Seien aber tatsächlich keine plausiblen Gründe ersichtlich und ziehe ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfernen, sei die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (E. 2.7). Aus dem gesetzlichen Konzept ergebe sich, dass das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde – mit Wirkung ab dem tatsächlichen Wegzug des auswandernden Elternteils – soweit nötig die Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung anzupassen habe. Materiell bilde die Regelung im Sinn von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen notwendigen Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil nach dem Gesagten die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage beeinflusse, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben solle (E. 2.8).

 

Im ebenfalls publizierten Urteil BGE 143 III 193 in E. 7 fasste das Bundesgericht zusammen, der geeignete Aufenthaltsort des Kinde sei zu klären anhand von Kriterien wie Stabilität der Verhältnisse, Erziehungsfähigkeit sowie Betreuungsmöglichkeit der Eltern, Alter und Äusserungen sowie Bedürfnisse des Kindes, dessen Bezug zum alten und neuen Ort, sprachliche Integration u.v.m.

 

3.1 Die KESB begründete ihren Entscheid nach Einholung von Berichten des Beistands und Anhörung von C.___ damit, dass bei der doch erst 11-jährigen C.___ die Betreuungs- und Erziehungskontinuität ein einschlägiges Kriterium dafür sei, C.___ in der Obhut der Kindsmutter zu belassen, dies insbesondere dann, wenn auch die jüngere Schwester in der Obhut der Kindsmutter verbleibe. C.___ habe ihren Freundeskreis bereits im letzten Sommer durch einen Umzug in eine andere Wohngemeinde verlassen müssen und habe noch keine neuen Freunde gefunden. Die Kindsmutter stamme aus Holland und sei mit den Kindern oft dort in den Ferien gewesen. C.___ treffe dort auf eine vertraute Umgebung mit vertrauten Grosseltern, Cousins, Onkel und Tanten. Die Kindsmutter habe sich mit der beruflichen Eingliederung in Holland auseinandergesetzt und habe entsprechende berufliche Pläne und Perspektiven. Die Verhältnisse seien insgesamt als vertraut und sozial wie auch wirtschaftlich relativ stabil einzustufen. Unter diesen Umständen sei mit dem Umzug keine kindswohlgefährdende Entwurzelung verbunden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bezüglich der Motive des Wegzugs lasse sich nicht erkennen. Es treffe zwar zu, dass die Wahrnehmung des Besuchsrechts zwischen C.___ und ihrem Vater erschwert werde, doch wäre eine Obhutsumteilung zum Vater, allenfalls verbunden mit einer Trennung der Geschwister, dem Kindswohl abträglicher als das bestehende Restrisiko eines Kontaktabbruchs zum Vater. Der grösseren Distanz werde mit einer Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts begegnet, indem zwar weniger aber längere Kontakte vereinbart würden. Bei allfälligen Schwierigkeiten in der Umsetzung wären die holländischen Behörden in der Pflicht, allfällige Unterstützungsmassnahmen zu prüfen. Bei einem Wegzug in ein anderes Land könne aber nie ein Idealfall erzielt werden.

 

3.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Vorinstanz habe es völlig unterlassen, eine hinreichende Abwägung des Kindeswohls vorzunehmen. Für die Annahme, dass die Kindsmutter und die Kinder in Holland auf ein unterstützendes Umfeld und eine intakte Familie treffen würden, fehlten jegliche Beweise. Die Mutter der Kindsmutter sei kürzlich verstorben und der Vater der Kindsmutter werde von dieser beschuldigt, sie als Kind sexuell missbraucht zu haben. Nach Wahrnehmung des Beschwerdeführers bestehe zwischen der Kindsmutter und ihrer Familie kein gutes Verhältnis, die Geschwister mieden sie sogar. Die Vorinstanz habe somit ihre Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsabklärung massiv verletzt.

 

Die Kindsmutter erwecke nicht den Eindruck einer gefestigten, rational funktionierenden erwachsenen Person, welche in der Lage sei, ihren Kindern das stabile, verlässliche Umfeld zu geben, das diese bräuchten. Die KESB habe die Vorgeschichte der Kindsmutter völlig ignoriert. Im Laufe des Jahres 2015 seien bei der KESB zwei Gefährdungsmeldungen eingegangen, welche zur Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder geführt hätten. Die Vorinstanz habe damals eine erhebliche psychische Belastung bei der Kindsmutter erkannt. Diese habe Mühe gehabt, für ihre Tochter konstante, verlässliche Betreuungspersonen zu organisieren. Die Kindsmutter kappe regelmässig den Kontakt ihrer beiden Kinder zu ihren Bezugspersonen, sobald sie subjektiv das Gefühl habe, sie verliere die Kontrolle über die Kinder. Ihr Ziel sei es, die Kinder möglichst für sich allein zu haben und sie von sich abhängig zu machen. Sie sei dafür so weit gegangen, den Wohnort von [...] nach [...] zu verlegen, zu welchem weder sie noch die Kinder einen Bezug hätten. Im Abklärungsbericht vom 16. Juni 2015 sei empfohlen worden, die Kindsmutter anzuweisen, die psychiatrische Betreuung durch Frau Dr. [...] und Herrn Dr. [...] mindestens bis Ende 2015 in Anspruch zu nehmen. Hiermit solle möglichst auch vermieden werden, dass sich die Beziehungs- und Gewaltproblematik auf C.___ übertrage. Die Vorinstanz habe aber auf die Umsetzung dieses Antrags verzichtet, da die Beschwerdegegnerin die Therapie bei Frau Dr. [...] von sich aus weitergeführt habe. Eine Kontrolle des Therapieerfolgs habe nicht stattgefunden. Herr Dr. [...] habe bei der Kindsmutter eine komplexe Traumafolgestörung bzw. eine instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.

 

Eine Auswanderung von C.___ mit ihrer Mutter nach Holland würde eine Gefährdung des Kindswohls darstellen. C.___ spreche die Sprache nicht und ihre einzige Bezugsperson sei die Mutter, welche aufgrund ihrer psychischen Verfassung dem Kind kein stabiles, gesichertes Umfeld bieten könne. Alle Bezugspersonen, insbesondere der leibliche Vater, zu welchem C.___ eine gute, stabile und verlässliche Beziehung habe, seien in der Schweiz. Die künftige Betreuungssituation von C.___ und die Perspektiven der Kindsmutter seien unbekannt. Nichts sei klar oder vertieft abgeklärt worden. Unter diesen Umständen sei es der Mutter zu untersagen, mit C.___ nach Holland zu ziehen.

 

Die Kindsmutter habe kein Startkapital für eine Auswanderung, keine gesicherte Jobzusage, kein klar umrissenes Ziel und – nicht zuletzt aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung – eine völlig ungewisse Zukunft. Der Grund für die schlechten Berufsperspektiven der Kindsmutter in der Schweiz sei ihre schlechte gesundheitliche, namentlich psychische Verfassung, weshalb ihre Perspektiven auch in Holland nicht besser sein würden. Dem geplanten Umzug liege als (verstecktes) Motiv zugrunde, vor den bestehenden Problemen finanzieller, sozialer und psychischer Art zu fliehen. Dies werde jedoch nicht gelingen und die Probleme in der fremden Umgebung bloss noch grösser werden, was sich negativ auf C.___ auswirke. Zudem werde der Kontakt von C.___ zu ihrem Vater massiv eingeschränkt, wenn nicht gar abgebrochen. Dies führe auch der Beistand in seinem Bericht so aus. C.___ verlöre damit die einzige stabile und verlässliche Bezugsperson in ihrem Leben. C.___ werde bald 12-jährig und ihre Freundinnen und Umgebung würden immer wichtiger für sie. Ein Wegzug nach Holland führte zu einer regelrechten Entwurzelung und sei nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Die KESB habe den Entscheid zu wenig ausführlich begründet und habe die Umstände zu wenig konkret abgewogen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

 

Die Prüfung der Möglichkeit einer Umteilung der Obhut auf den Kindsvater habe im Verfahren vor der KESB nie stattgefunden. Er habe ein Zimmer für sie und sie dürfe bei ihm aufwachsen und weiterhin das Schulhaus [...] besuchen. C.___ habe ihm gegenüber mehrfach geäussert, dass sie die Schweiz nicht verlassen wolle. Der Beschwerdeführer habe sich der KESB gegenüber bereit erklärt, mit dem Kindsvater von D.___ zusammen eine Wohngemeinschaft zu gründen, damit die beiden Schwestern gemeinsam aufwachsen könnten. Er habe auch erklärt, C.___ ein stabiles Umfeld bieten zu können. Es sei ihm möglich, sie in die Schule zu begleiten und über den Mittag zuhause zu sein. Er sei bereit, Anpassungen seiner Arbeitszeit bzw. seines Arbeitspensums vorzunehmen. Seine Schwester wohne zudem in der Nähe und könnte sich ebenfalls bei Bedarf um C.___ kümmern. Es seien aber seitens der Behörde keine weiteren Abklärungen zur Situation des Beschwerdeführers getätigt worden. C.___ hätte in der Schweiz aufgrund der bisherigen Ausbildung bessere Ausbildungs- und Berufschancen.

 

3.3 Die Kindsmutter liess geltend machen, sie sei die hauptsächliche Bezugsperson der Kinder. C.___ sei mit 11 Jahren mehr personen- als ortsbezogen, sodass der Grundsatz der Betreuungskontinuität gebiete, die Obhut bei der Kindsmutter zu belassen. Gleiches gelte für D.___ und die Schwestern sollten auch nicht getrennt werden. Es sei keine geeignete Idee, wenn die Väter zusammen eine Wohnung mieten und die beiden Kinder zu sich nehmen würden. Der Vater von C.___ arbeite ganztags (Zeitknappheit) und der Vater von D.___ lebe in schwierigen finanziellen Verhältnissen (Alimentenbevorschussung, Verlustscheine etc.). Es wäre auch nicht im Kindswohl, wenn die Kinder plötzlich nicht mehr bei ihrer Mutter, sondern bei zwei Männern wohnen würden. Das Erlernen der Sprache werde im noch jungen Alter der Kinder kein Problem sein und für C.___ führe die Zweisprachigkeit gar zu besseren Karrierechancen. Zudem habe C.___ angegeben, bereits Holländisch sprechen zu können. In Holland lebten Verwandte und Freunde der Kindsmutter und von C.___, welche sie beim Wiedereinstieg unterstützen würden. Die Kindsmutter habe ihre Pläne bisher nicht konkretisieren können, da sie noch keine definitive Zustimmung habe, ob sie überhaupt ausreisen dürfe. Die KESB habe all dies berücksichtigt und eine hinreichende Abwägung vorgenommen. Dass die Kindsmutter kein gutes Verhältnis zu ihrer Familie habe und die Geschwister sie meiden würden, sei unzutreffend und der Beschwerdeführer könne dies nicht beurteilen.

 

Die KESB habe die Vorgeschichte der Kindsmutter nicht ignoriert, sondern es nicht für nötig befunden, weitere Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, da keine Hinweise auf eine akute Kindswohlgefährdung vorlägen. Frau Dr. [...] habe die Kindsmutter als vollumfänglich erziehungsfähig beurteilt und auch gemäss Herrn Dr. [...] liessen sich keine Rückschlüsse auf eine beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit ziehen.

 

Durch den Umzug der Kindsmutter mit den Kindern nach [...] werde die Ausübung des Besuchsrechts nicht wesentlich erschwert. Es würden auch nach wie vor Kontakte zu Leuten in […] gepflegt, wie z.B. zur ehemaligen Babysitterin oder einer guten Freundin. Eine Isolierung liege nicht vor. Auch in [...] hätten sie bereits Anschluss gefunden, beispielsweise bei den Nachbarn, die auch Kinder hätten. Die Kindsmutter habe inzwischen ihre Finanzen im Griff. Die sozialen Rahmenbedingungen in Holland seien mit denen in der Schweiz vergleichbar, wenn nicht gar besser. Es sei erwiesen, dass die Kindsmutter in Holland bessere Berufschancen habe als in der Schweiz. Sie habe bereits eine konkrete Möglichkeit für eine Arbeitsstelle gehabt, diese aber aufgrund der fehlenden Zustimmung zum Umzug nicht weiterverfolgen können. Die KESB habe in Punkt 2.4 sehr wohl ausgeführt, was gegen eine Obhutsumteilung spreche.

 

3.4 Anlässlich der Instruktionsverhandlung führte die Kindsmutter aus, sie sei Physiotherapeutin für Kleinkinder. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie nicht mehr schwerste Arbeit mit Hochheben von Schwerbehinderten machen. In Holland könnte sie beratend tätig sein in der Hilfsmittelabklärung. In der Schweiz führten Ärzte diese Tätigkeit aus. Sie könnte auch Wassertherapie machen. Der Umzug nach [...] sei aus finanziellen Gründen erfolgt. C.___ gehe alle 14 Tage zu ihrem Vater. Sie gehe gerne und würden diesen lieber noch etwas mehr sehen. Sie sei fast in allen Ferien bei ihrer Familie in Holland gewesen und Teile ihrer Familie hätten sie auch schon in der Schweiz besucht.

 

Auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass das Besuchsrecht nach der Ausreise nach Holland nicht mehr funktionieren werde, erklärte der Vertreter der KESB, man werde die Massnahme an die Behörden in Holland übertragen. Die Bedingungen dort seien sehr ähnlich wie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer beklagte sich zudem über die Kostenintesität der zukünftigen Kontakte. Beide Väter appellierten an die Kindsmutter, in der Schweiz zu bleiben.

 

Der Beistand führte im Wesentlichen aus, dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson der Kinder sei und diese nicht getrennt werden sollten. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine WG der Väter zusammen mit den Kindern lange gut gehen würde. Es werde durch die Ausreise sicher Verlierer geben.

 

3.5 Weiter zu beachten ist der Bericht des Beistands vom 31. Oktober 2017, in welchem er auf die Hochstrittigkeit zwischen den Eltern hinwies. Diese würden sich gegenseitig zugestehen, gut zu C.___ zu schauen, gemeinsame Absprachen seien aber nicht möglich. Er befürchte, dass bei einem Wegzug der Kontakt zwischen C.___ und ihrem Vater auch aus finanziellen Gründen nicht mehr in der notwendigen Intensität weitergeführt werden könne. Für C.___ werde der Kontakt zu Freundinnen und Freunden immer wichtiger. Zwar wolle sie nicht ausreisen, doch könne sie sich auch nicht vorstellen, beim Vater zu wohnen. Von ihrer Schwester wolle sie nicht getrennt sein. Der Beistand selbst sieht es ebenfalls nicht als vertretbar, die beiden Geschwister zu trennen, führte aber aus, der Wegzug nach Holland käme zum jetzigen Zeitpunkt (31. Oktober 2017) einer «Entwurzelung» gleich und sei nicht im Kindswohl.

 

3.6 C.___ wurde am 6. Dezember 2017 durch eine Vertreterin der KESB angehört und sagte aus, seit dem Umzug nach [...] habe sie es manchmal nicht so einfach mit ihren Mitschülern. In [...] habe sie es gut gehabt, doch sehe sie ihre Mitschülerinnen von dort nicht mehr oft. Sie könne holländisch sprechen, möchte aber nicht nach Holland gehen. Sie könne nicht holländisch schreiben und habe Angst, dort keine Freunde zu finden. Bisher hätten sie jeweils mindestens einmal pro Jahr in Holland Ferien verbracht und jeweils nur Familienangehörige getroffen. Es gebe zwei Cousinen und zwei Cousins und deren Eltern, den Grossvater und die Schwester der verstorbenen Grossmutter. Ausser den Verwandten kenne sie niemanden in Holland. Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne, beim Papi zu wohnen, äusserte C.___, dass dies eine grosse Umstellung wäre. Sie wünsche sich, dass die Eltern nicht mehr streiten würden.

 

4. Es ist klar, dass sich die Ausreise der zurzeit obhutsberechtigten Kindsmutter nach Holland erheblich auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs und der elterlichen Sorge auswirken wird. Es ist zu prüfen, ob das Wohl von C.___ besser gewahrt ist, wenn sie zusammen mit der Kindsmutter und mit ihrer Schwester nach Holland zieht, oder wenn die Obhut an den Vater übertragen wird und sie in der Schweiz bei diesem bleibt. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach keine hinreichende Abwägung des Kindswohls vorgenommen worden sei, geht fehl, indem nicht zu prüfen ist, ob die Ausreise im Kindswohl von C.___ liegt. Relevant ist, ob sie besser bei der Mutter in Holland oder beim Vater in der Schweiz aufgehoben ist.

 

Klar ist, dass C.___ ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater hat und sie gemäss Ausführungen der Kindsmutter gar gerne noch etwas mehr Zeit bei diesem verbringen würde als bloss jedes zweite Wochenende. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, es wäre ihm möglich, seine Arbeitszeiten anzupassen, um C.___ auch unter der Woche betreuen zu können, wenn die Obhut an ihn übertragen würde. Gründe, an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln gibt es keine.

 

C.___ lebte jedoch seit der Trennung der Eltern im Juli 2010 – damals war sie vierjährig – bei ihrer Mutter und nahm ein regelmässiges Besuchsrecht alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend bei ihrem Vater war. Das Verhältnis von C.___ zu ihrer Mutter ist deshalb entsprechend enger als jenes zu ihrem Vater. Heute ist C.___ bald 12-jährig. In diesem Alter werden Freunde und die Umgebung immer wichtiger für sie, und es wird ihr mit Bestimmtheit nicht leichtfallen, wenn sie die Schweiz verlassen muss. Anlässlich ihrer Anhörung am 6. Dezember 2017 sagte sie denn auch aus, nicht nach Holland ziehen zu wollen. Sie gab an, seit ihrem Umzug nach [...] im vergangenen Jahr habe sie es manchmal nicht so einfach mit den Mitschülern. Sie habe Angst, in Holland keine neuen Freunde zu finden. Muss C.___ mit dem Umzug nach Holland erneut die Klasse wechseln, wird sie dies vor eine erneute grosse Anpassungsaufgabe stellen. Zu beachten ist aber, dass auch in der Schweiz der bevorstehende Übertritt in die Oberstufe mit einem Klassenwechsel verbunden sein wird, sodass letzterem nicht allzu grosses Gewicht beigemessen werden kann. Nachdem C.___ in der jetzigen Klasse auch noch nicht viele enge Freunde gefunden hat, wird ein erneuter Umzug für sie auch keine unzumutbare Entwurzelung darstellen. C.___ war schon viele Male in Holland in den Ferien und kennt dort diverse Verwandte und Freunde der Mutter. Die Verhältnisse in Holland werden ihr deshalb nicht ganz fremd sein. Auch gab sie an, bereits etwas Holländisch zu sprechen. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom 6. Dezember 2017 wäre es offenbar für C.___ nicht unvorstellbar, zu ihrem Vater zu ziehen. Und dieser gab auch an, deren Betreuung gewährleisten zu können, woran nicht zu zweifeln ist. Vergleicht man jedoch die beiden Situationen einer Trennung vom Vater mit einer Trennung von Mutter und Schwester – mit denen sie bisher zusammengewohnt hat und welche ihre engsten Bezugspersonen darstellen – so erscheint doch die Trennung vom Vater und von der gewohnten Umgebung in der Schweiz (welche nach dem Umzug im letzten Jahr nicht ganz so vertraut ist) als «das kleinere Übel». Nachdem die Schwester D.___ ein weniger enges Verhältnis zu ihrem Vater hat als C.___ zum Beschwerdeführer, und D.___ auch aufgrund des jüngeren Alters und der sehr engen Beziehung zur Mutter bei dieser verbleiben sollte, ist auch bei der Beurteilung von C.___s Fall vom Sachverhalt auszugehen, dass D.___ zusammen mit der Mutter ausreisen wird. Eines der stärksten Kriterien, das es zu werten gilt, ist die Beziehung zwischen den beiden Geschwistern. Es würde dem Wohl beider Kinder diametral widersprechen, wenn sie voneinander getrennt würden. Dies ist zu verhindern.

 

Die Kindsmutter stammt aus Holland und spricht entsprechend die Sprache. Auch wenn die Beziehung zu ihrer Familie angespannt sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so wird sie dort nach dem rund 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz doch auf ein vertrautes Umfeld stossen. Nachdem sie fast jedes Jahr in den Ferien ihre Verwandten und Freunde in Holland besucht hat, können die Verhältnisse so zerrüttet nicht sein. Eine nähere Abklärung der Verhältnisse in Holland musste die Vorinstanz nicht vornehmen, da wie erwähnt, die Prüffrage nicht darin besteht, ob die Ausreise von C.___ nach Holland zu ihrem Wohl ist, sondern ob es besser für sie ist, bei der Mutter in Holland oder beim Vater in der Schweiz zu leben. Gründe, der Kindsmutter die Obhut zu entziehen, liegen jedenfalls nicht vor. Der Sachverhalt wurde in diesem Sinn genügend abgeklärt. Sollte sich in Holland eine Gefährdungssituation ergeben, wird es an den dortigen Behörden liegen, entsprechend darauf zu reagieren.

 

Die Kindsmutter hat sich sowohl mit ihrer künftigen Wohnsituation beschäftigt, indem sie sich beim Wohnverein «Woon Friesland» und bei «Elkien und Accolade» eingeschrieben hat (von wo sie Angebote für eine Familienunterkunft erhält), als auch mit ihren beruflichen Perspektiven, indem sie sich als Physiotherapeutin für Kleinkinder in Holland bessere Berufschancen erhofft. Anlässlich der Instruktionsverhandlung gab die Kindsmutter an, in Holland könne sie (aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme) in beratender Funktion tätig sein, was in der Schweiz nicht möglich sei, da dieses Tätigkeitsfeld durch Ärzte ausgeübt werde. Konkrete Angebote hat die Kindsmutter bisher noch keine, doch wusste sie auch noch nicht, ob sie überhaupt zusammen mit ihren Kindern wird ausreisen dürfen. Der Kindsmutter kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, ihre Ausreisemotive seien rechtsmissbräuchlich und es gehe ihr bloss darum, die Kinder von ihren Vätern zu entfremden. Gegen diese Behauptung spricht insbesondere die Tatsache, dass die Kindsmutter nicht während des laufenden Verfahrens bereits ausgereist ist, sondern sich nach wie vor in der Schweiz aufhält und das gerichtliche Urteil darüber abwartet, ob ihr die Ausreise zusammen mit ihren Töchtern gestattet wird. Zudem wurden die Kontakte zwischen C.___ und ihrem Vater immer unterstützt, was ebenfalls gegen ein behauptetes Entfremdungsmotiv spricht. Der Umzug von [...] nach [...] beeinflusste die Kontakte von C.___ zu ihrem Vater nur gering (der neue Wohnort liegt weniger als 20 km von jenem des Beschwerdeführers entfernt und ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als einer Stunde zu erreichen).

 

Auch wenn eine psychische Belastung der Kindsmutter vorliegt, so vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In ihrem Bericht vom 29. Mai 2015 beschrieb Frau Dr. [...] die Kindsmutter als «geduldige, einfühlsame und kreative Mutter (…), die ihren Kindern sowohl Erfahrungsraum einräumt als auch angemessene Grenzen zu setzen versteht». Sie leide weder an einem Kontrollzwang noch an einer Phobie. Im Gegenteil sei sie kontaktfreudig und pflege angenehme soziale Beziehungsformen, die ihr auch beruflich als Physiotherapeutin zugutekämen. Sie beurteile Frau B.___ als vollumfänglich erziehungsfähig. Herr Dr. [...] berichtete am 8. Juni 2015 von einer komplexen Traumafolgestörung nach sexualisierter Gewalt in ihrer Kindheit durch den leiblichen Vater und spätere Vergewaltigungen in der Partnerschaft. Er stellte die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung. Es bestehe weder eine Zwangsstörung noch eine soziale Phobie. Die Frage nach der Erziehungsfähigkeit könne ohne nähere Kenntnisse der konkreten Situation nicht beurteilt werden, doch zeige sich in seiner Praxis ein adäquater Kontakt und eine gute Beziehung zwischen Mutter und Töchtern. Die diagnostizierte psychische Erkrankung lasse keine Rückschlüsse auf eine beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit zu. Berichte über eine kindswohlgefährdende psychische Störung der Kindsmutter sind keine bekannt. Die Gefährdungsmeldungen aus dem Jahr 2015 machten damals keine anderen Kindesschutzmassnahmen als die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Auch heute liegen keine Gründe vor, welche die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen erforderlich machen würden.

 

Auch wenn die Ausreise der Kindsmutter zusammen mit C.___ den Kontakt zwischen Vater und Tochter erschweren wird und dieser künftig nicht mehr in der gleichen Intensität wird gelebt werden können wie bisher, so sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kindsmutter die Bewilligung zur Ausreise mit ihren Töchtern untersagt werden müsste. An der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bestehen keine Zweifel, und eine Obhutsumteilung an den Kindsvater widerspräche insbesondere aufgrund der Trennung der beiden Schwestern dem Kindswohl. Die Situation des Kindsvaters und eine allfällige Obhutsumteilung mussten deshalb nicht weiter geprüft werden. Da D.___ mit der Kindsmutter ausreisen wird (VWBES.2018.28), ist auch der Vorschlag einer Wohngemeinschaft der beiden Väter zusammen mit ihren Töchtern nicht weiter zu prüfen und erschiene aufgrund der konkreten Umstände ohnehin nicht tragfähig. Zwar ist ungewiss, ob die Kindsmutter in Holland tatsächlich bessere Berufschancen antreffen wird, und auch die Schaffung von Distanz zu den beiden Kindsvätern, zu welchen die Kindsmutter ein angespanntes Verhältnis hat, wird ihr wohl nicht ungelegen kommen, doch ist der Wunsch nach Rückkehr in die Heimat nach zwei gescheiterten Beziehungen und bei finanziellen und gesundheitlichen Problemen, verbunden mit der Hoffnung auf Unterstützung durch die Familie und Freunde nachvollziehbar und die Ausreisemotive sind damit nicht rechtsmissbräuchlich.

 

Die Vorinstanz hat auf die befürchtete Entfremdung von Vater und Tochter mit einer geänderten Besuchsrechtsregelung für die Zeit nach der Ausreise reagiert. Diese erscheint sinnvoll und umsetzbar. Der Beschwerdeführer hat sich zu deren Ausgestaltung in seiner Beschwerde nicht geäussert. Weiter ist auch vorgesehen, die Kindesschutzmassnahme an die Behörden in Holland zu übertragen, um die Weiterführung der Kontakte zwischen Vater und Tochter unterstützen zu können.

 

Der Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsorts von C.___ nach Holland steht somit nichts entgegen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

Zudem hat er der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Zenklusen macht mit Kostennote vom 10. April 2018 einen Aufwand von 11.19 Stunden zu CHF 230.00/Std. sowie Auslagen von CHF 97.60 geltend. Der Aufwand, welcher für die beiden Fälle gemeinsam angefallen ist, wurde hälftig aufgeteilt. Die Forderung von CHF 2'671.30 (inkl. Auslagen) ist angemessen und vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'671.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann