Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 wurde A.___, geb. [...] 1995, des qualifizierten Raubes (Mitführen einer gefährlichen Waffe), der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. An die Freiheitsstrafe wurden ihm 233 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Weiter ordnete das Amtsgericht, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 14. April 2015, eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 1 StGB an.
1.2 Mit Verfügung des Departements des Innern (nachfolgend: DdI) vom 21. August 2017 wurde die stationäre Massnahme, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 26. Mai 2017, zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.
1.3 Mit Nachentscheid vom 7. November 2017 ordnete das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Vollzug der gegen A.___ ausgesprochenen Reststrafe an.
1.4 Mit Verfügung des Migrationsamtes vom 14. November 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung von A.___ widerrufen. Der Entscheid wurde von A.___ angefochten.
2. Nach Platzierungen im Untersuchungsgefängnis Olten und Solothurn, im Kantonsgefängnis Frauenfeld, im Massnahmenzentrum Kalchrain sowie in der Justizvollzugsanstalt Witzwil befindet sich A.___ seit dem 21. Dezember 2017 in der Strafanstalt Zug. Das ordentliche Strafende fällt auf den 22. April 2019, die bedingte Entlassung wäre frühestens auf den 20. November 2017 möglich gewesen.
3.1 Bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 hatte A.___ um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB ersucht.
3.2 Das DdI wies das Gesuch um bedingte Entlassung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ab.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, allenfalls mit Weisungen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestützt auf § 76 VRG die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
4. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.2 Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 bewilligte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4.3 Das DdI schloss mit Stellungnahme vom 14. Februar 2018 auf Beschwerdeabweisung.
4.4 Mit Replik vom 26. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3, Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1).
2.3 Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3). Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten. Schwere Disziplinarverstösse wie Entweichungen dürfen nicht ohne weiteres als prognostisch negativ beurteilt werden (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Koller, a.a.O., Art. 86 N 16).
2.4 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Berichte früherer Anstaltsleitungen und der Bewährungshilfe vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.
3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB, indem sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Die Vorinstanz sei den Ausführungen des Gerichts, der Vollzugsbehörde und der Bewährungshilfe quasi blind gefolgt und auf seine Vorbringen - die stationäre Massnahme gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB sei zu Unrecht angeordnet worden - nicht ernsthaft eingegangen. Er sei einer falschen Behandlung zugeführt worden, die er innerlich nie habe akzeptieren können. Es dürfe ihm deshalb nicht zugerechnet werden, dass ihm zu Unrecht eine Massnahme «verpasst» worden sei, die dann - logischerweise - gescheitert sei. Im Gutachten von Dr. B.___ vom 26. Mai 2017 werde zur Legalprognose ausgeführt, dass derzeit «von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte» und anderen Eigentumsdelikten ausgegangen werden müsse, was faktisch bedeute, dass er höchstwahrscheinlich künftig nicht mehr delinquieren werde. Er habe den Beweis für eine gute Prognose erbracht, denn er sei seit dem 6. Oktober 2014 nachweislich drogenabstinent, habe sich von kriminellen Ideologien distanziert und habe nicht mehr delinquiert - auch nicht während seiner Entweichungen. Er müsse auch die Möglichkeit haben, seinen guten Willen und die Entwicklung in der Persönlichkeit nach bedingter Entlassung beweisen zu können. Es sei ihm sofort nach dem Raub bewusstgeworden, dass er einen riesigen Fehler gemacht habe und dass er dafür büssen müsse. Er habe seine Verhaftung erwartet, sofort ein Geständnis abgelegt und zeige seither aufrichtig Reue. Damit habe schon die Deliktsaufarbeitung begonnen. Er habe diese im Stillen für sich stets weitergemacht. Er bereue zutiefst und wisse, wo er heute stehe. Er sei - mit kurzen Unterbrüchen - seit dem 6. Oktober 2014, also seit über drei Jahren, seiner Freiheit entzogen. Es handle sich dabei um eine äusserst wichtige Zeitspanne in der Entwicklung eines jungen Menschen. Weil er eine so lange Zeitdauer zu Unrecht in einer für ihn ungeeigneten Anstalt habe verbringen müssen, sei er neben der physischen Freiheit auch der Freiheit beraubt worden, in einer angemessenen Umgebung zu reifen und sich zu entwickeln. Er habe damit mehr als genug Sühne geleistet. In den Akten werde wiederholt darauf hingewiesen, dass sich seine Wünsche und Ideen bezüglich seiner beruflichen Zukunft kaum realisieren liessen. Auch dies sei blosse Spekulation und nicht erhärtetes Faktum. Er habe und dürfe als junger Mensch Zukunftspläne haben. Er möchte nach seiner bedingten Entlassung zu seinen Eltern ziehen, die ihm Aufnahme zusicherten. Dann möchte er eine Detailhandelslehre absolvieren, wenn möglich in der Sportschuh-Branche. Für den ersten Einstieg ins Berufsleben hätten ihm Bekannte ein Coiffeurpraktikum in […] angeboten. Weiter habe er seit längerem eine Freundin, die ihn auch im UG besucht habe, zu ihm stehe und einen sehr guten Einfluss auf ihn habe. Längerfristig möchte er mit ihr zusammenziehen. Mit der Fortsetzung des Strafvollzugs bis zur definitiven Entlassung werde weder eine Nachreifung noch eine Verbesserung der Legalprognose erreicht. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei nicht gerechtfertigt, nicht angebracht und unverhältnismässig. Er möge zwar entwicklungspsychologisch nicht auf demselben Stand wie seine Altersgenossen sein und müsse noch nachreifen. Diese Nachreife könne und dürfe nicht Aufgabe des Staates bzw. des Strafrechtes sein.
3.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid Folgendes aus: Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Mann, welcher ein strafrechtlich erheblich getrübtes Vorleben aufweise, bei welchem die Persönlichkeit hauptsächlich handlungsleitend bei den Delikten gewesen sei und welcher sich bis heute wenig nachhaltig in eine günstige Richtung in der Persönlichkeit verändert habe. Eine Auseinandersetzung mit den Delikten habe bisher nicht ausreichend stattgefunden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über deliktpräventive Strategien, welche er bei bedingter Entlassung anwenden könnte. Das Vollzugsverhalten werde nicht als Folge von äusseren Umständen gesehen, sondern als Folge der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen werde noch ein beachtliches Rückfallrisiko für erneute Delinquenz gesehen und dem Beschwerdeführer werde derzeit nicht zugetraut, sich in Freiheit zu bewähren. Der Beschwerdeführer werde die weitere Zeit im Strafvollzug nutzen können, um seine Legalprognose zu verbessern und sich ernsthaft mit seinen Zukunftsperspektiven bei Entlassung auseinanderzusetzen. Es würden keine Fakten vorliegen, welche auf eine nachhaltige, deliktpräventiv wirksame, Veränderung in der Persönlichkeit oder eine intensive Auseinandersetzung mit den Delikten beim Beschwerdeführer schliessen lassen würden. Ein tragfähiges Risikomanagement gehe über Reue und Einsicht hinaus. Es müsse eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Delikten erfolgen. Das Vollzugsverhalten spreche klar gegen eine bedingte Entlassung. Der Beschwerdeführer habe weder im stationären Massnahmenvollzug aktiv an der Erreichung von Vollzugszielen mitgearbeitet, noch sei dies in der JVA Witzwil der Fall gewesen. Damit flankierende Massnahmen bei bedingter Entlassung greifen könnten, brauche es eine gute Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Fachpersonen. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer könne damit nicht gerechnet werden. Das gezeigte Verhalten sei es auch, welches daran zweifeln lasse, dass er derzeit seine berufliche und soziale Integration konsequent verfolgen und erfolgreich umsetzen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass der soziale Empfangsraum, die Abstinenz von Drogen oder ein drohender Strafrest ausreichend deliktpräventiv wirken könnten, um das nach wie vor in der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz kompensieren zu können. Als legalprognostisch ungünstig erscheine auch, die Ursache für problematisches Vollzugsverhalten nicht bei sich selber, sondern in den Umständen zu sehen. Dem Beschwerdeführer fehle es an Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln. Der Beschwerdeführer habe eine sich bietende Chance auf Resozialisierung nicht zu nutzen gewusst. Es sei ihm mehrfach Hand geboten worden, um mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen Schritt in eine positive Zukunft zu machen. Beim Beschwerdeführer seien bei einem Rückfall hohe Rechtsgüter bedroht. Die benötigte hohe Handlungssicherheit bei der Gewährung einer bedingten Entlassung fehle derzeit noch.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid insbesondere auf die Ausführungen im Bericht des Massnahmenzentrums Kalchrain (MZK) vom 31. Mai 2017, des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 16. Oktober 2017, der Bewährungshilfe vom 26. Oktober 2017, im Nachentscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2017, welcher sich seinerseits auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 26. Mai 2017 stützt, sowie im Versetzungsbericht der JVA Witzwil vom 21. Dezember 2017.
4.2 Dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom 26. Mai 2017 ist zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Analyse der Anlasstaten zeigten zwei Raubüberfälle innerhalb weniger Tage. Beim ersten Raubüberfall sei der Beschwerdeführer in der Planung nicht beteiligt gewesen. Er sei zur Gruppe der Mittäter gestossen und habe sich spontan an diesem Überfall beteiligt. Bei der Tat selbst sei er ebenfalls weitgehend passiv gewesen. Der zweite Überfall dagegen zeige eine Progression und Eigeninitiative. Sowohl der Einfall wie auch die Planung, stammten vom Beschwerdeführer selbst. Es würden sich klare Hinweise für ein zunehmend kriminelles Weltbild zeigen. Als Motive für die Taten würden sich Bereicherungsabsicht, die zunehmende Identifikation mit dem Gangsterimage und der Kick nennen. Er habe versucht, seine Mittäter zu übervorteilen, was selbst innerhalb seiner Peergroup auf eine mangelnde Moralentwicklung hindeute. Zu erwartende Sanktionen und die laufende Untersuchung hätten ihn nicht beeindruckt. Die bisherige Kriminalitätsentwicklung zeige nur einen Eintrag im Strafregisterauszug. Betrachte man die Gesamtentwicklung, so lasse sich auch aus heutiger Sicht eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung feststellen. Der Beschwerdeführer habe den Sprung vom Schulabschluss in das Berufsleben nicht geschafft. Er habe sich zunehmend mit seiner kriminellen Peergroup identifiziert und Gefallen daran gefunden, ein Gangsterimage aufzubauen. Bis zum Anlassdelikt, dem Banküberfall, habe sich eine qualitative Progredienz, mit einer zunehmend aktiven Beteiligung an Straftaten erkennen lassen. Betrachte man die Jahre 2013 und 2014, so lasse sich auch ein sprunghafter Anstieg der Delinquenz erkennen, was durch die kritische Persönlichkeitsentwicklung und die Übernahme eines dissozialen Weltbilds erklärt werden könne. Die Persönlichkeit habe tatzeitnah einen unreifen jungen Mann gezeigt, der am Scheideweg seiner Persönlichkeitsentwicklung gestanden sei. Einerseits sei er von seiner Umwelt als angepasst, höflich und zuvorkommend beschrieben worden. Andererseits habe er in den Jahren zuvor eine zunehmend kriminelle Identität entwickelt. Der Beschwerdeführer habe zunehmend in zwei unterschiedlichen Welten mit unterschiedlichen Wertesystemen gelebt. Eine Einsicht in die Störung sei tatzeitnah ansatzweise vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer beteuere zwar spontane Einsichten und eine Läuterung. Diese Behauptungen liessen sich in den Verlaufsberichten des MZK höchstens ansatzweise bestätigen. Es fänden sich indessen weitgehend unveränderte Problembereiche. Bis heute sehe der Beschwerdeführer v.a. in seinem damaligen Cannabiskonsum den Grund für die Delikte. Es dominiere weiterhin eine wenig differenzierte Selbsteinschätzung mit Idealisierung, Externalisieren und dem Ausblenden eigener Defizite. Die soziale Kompetenz des Beschwerdeführers sei bereits tatzeitnah recht gut gewesen. Seine Motivation, im Berufsleben eine Perspektive zu finden und diese zu verfolgen, sei in den letzten Jahren gering gewesen. Bis heute würden ihm gute soziale Ressourcen attestiert. Diesbezüglich habe er tatsächlich Fähigkeiten als Verkäufer. Ob diese Fertigkeiten jedoch ausreichten, eine zufriedenstellende Perspektive zu erarbeiten, sei sehr unsicher, da v.a. die Instabilität und die geringe Durchhaltefähigkeit die Leistungsfähigkeit erheblich limitierten. Die Stresstoleranz sei insgesamt gering gewesen. Auch hier habe sich bis heute nur wenig geändert. Im MZK sei er situativ als einsichtig beschrieben worden. Oft wirke dieses Verhalten aber fassadär und er habe sich unmittelbar darauf durch geringe Offenheit oder Entweichen entzogen. Daneben habe er bagatellisierend gewirkt und externalisierte Probleme auf andere (Miteingewiesene) überwiesen. Er wirke wenig selbstkritisch und naiv. Eine Auseinandersetzung mit der Tat habe in den letzten beiden Jahren im Rahmen der Deliktbearbeitung stattgefunden. Er habe erkennen können, dass er am Scheideweg einer Entwicklung gestanden sei. Dabei habe er v.a. seinem Cannabiskonsum die Hauptschuld gegeben und habe hinsichtlich eigener Persönlichkeitsanteile wenig kritikfähig gewirkt. Er distanziere sich jedoch anhaltend von einem kriminellen Image. Der Beschwerdeführer wirke hinsichtlich seiner Problembereiche wenig realistisch und bagatellisierend. Der soziale Empfangsraum bei Lockerungen sei weiterhin ungünstig. Er wolle in die gleichen Lebensumstände zurückkehren, in denen er damals die Delikte begangen habe. Die Familie sei keine Unterstützung und ebenfalls ambivalent. Ob es ihm gelingen werde, sich von seinem kriminellen Kollegenkreis fernzuhalten, sei derzeit unklar, zumal im MZK weiterhin Hinweise für eine problematische Beeinflussbarkeit für problematische Gruppendynamiken zu finden gewesen seien. Er sei arbeitslos und verfüge immer noch nicht über eine Ausbildung. Der bisherige Verlauf nach den Taten zeige bis heute nur eine begrenzte Problemeinsicht. Es sei ihm zwar gelungen im Beurteilungszeitraum keine weiteren Delikte mehr zu begehen. Wie 2014 nehme der Beschwerdeführer an, dass seine blosse Beteuerung, sich ändern zu wollen, zukünftig ein anderes Leben führen zu wollen, ausreiche. Der Verlauf sei gekennzeichnet gewesen von impulsivem und hochambivalentem Verhalten, das die erfolgreiche Nachreifung nicht nur verhindert habe, sondern sogar zum Abbruch der Massnahme geführt habe. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren sei es ihm nicht gelungen, seine Einstellung derart zu ändern, dass eine minimale Kooperation möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer stehe heute weitgehend am gleichen Punkt wie 2014. Die Gesamtbeurteilung falle weiterhin durchwachsen aus. Einerseits seien dem Beschwerdeführer im MZK Ressourcen bescheinigt worden. Er schien im Zwischenverlauf anhaltend eine prosozialere Einstellung zu entwickeln. Ein Leben in zwei Welten sei nicht mehr nachweisbar gewesen. Ob er den Scheidepunkt seiner Persönlichkeitsentwicklung überwunden habe, sei indes unklar. Es würden sich nach wie vor deutliche unreife Anteile erkennen lassen, die eine berufliche Integration als sehr unsicher erscheinen lassen würden. Damit liessen sich zwar einzelne Problembereiche verbessern. Eine überzeugende Nachreifung sei aber nicht gelungen. Sollte es ihm nicht gelingen, seinen Berufswunsch umzusetzen, so bleibe es mehr als fraglich, ob er sich nicht erneut einer kriminellen Peergroup zuwenden werde. Es müsse derzeit langfristig von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte ausgegangen werden.
4.3 Dem Abschlussbericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 31. Mai 2017 kann Folgendes entnommen werden: Zu Beginn der Massnahme hätten sich negative Auffälligkeiten wie zum Beispiel die Planung und Durchführung von Entweichungen und Verweigerungen von Arbeit gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich wenig kooperationsbereit gezeigt und es seien viele Motivationstiefpunkte bezüglich der Massnahme spürbar gewesen. Im gesamten Verlauf der Massnahme sei ihm jedoch eine sich stetig verbessernde Anpassungsleistung gelungen und er habe den Wechsel in die zweite, halboffene Konzeptstufe des MZK geschafft. Er habe sich auf Gespräche einlassen können, habe einen guten Umgang mit Mitarbeiter/innen und Miteingewiesenen gehabt und habe sich meistens von Fehlverhalten und bezüglich Drogenkonsum komplett von anderen abgrenzen können. Zudem habe die Motivation bezüglich Arbeitsbereich deutlich ausgebaut werden können und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Delikten habe im Rahmen der Deliktsbearbeitung stattfinden können. Der Beschwerdeführer habe sich im klar strukturierten Tagesablauf des MZK weiterhin integrieren und halten können. Nach der im September 2016 stattgefundenen Gerichtsverhandlung seien beim Beschwerdeführer Rückschritte in Bezug der Motivation, die Massnahme fortzuführen, spürbar gewesen. Die folgenden Entweichungen hätten dies bestätigt. Die Äusserungen und Formulierungen des Eingewiesenen in Gesprächen während der Time-Out-Aufenthalte hätten sich als wenig hilfreich erwiesen. Der Beschwerdeführer sei dabei durch fehlenden Realitätsbezug aufgefallen und habe sich mehrfach gegen eine Fortführung der Massnahmen ausgesprochen. Bei der hohen Fluchtgefahr und der akuten geringen Motivation gestalte sich ein halboffenes Setting als wenig sinnvoll.
4.4 Dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 16. Oktober 2017 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab Mai für diverse Reinigungsarbeiten in Trakten und Zellen habe eingesetzt werden können. Vom 26. Juni 2017 bis 14. September 2017 habe er in der Werkstatt des UG Solothurn gearbeitet. Seit Anfang Oktober 2017 werde er in der Wäscherei eingesetzt. Alle Arbeiten seien von ihm ordentlich, sauber und zur Zufriedenheit des UG ausgeführt worden. Am 25. September 2017 habe der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausübung von Malerarbeiten gestellt, welches aus betrieblichen Gründen habe abgelehnt werden müssen. Gegenüber den Mitarbeitenden des UG sei der Beschwerdeführer anständig gewesen. Er sei aber auch berechnend. Sein Verhalten könne als «angepasst» bezeichnet werden. Man spüre, dass er die Zeit, die er im UG verbringen müsse, ohne negative Zwischenfälle hinter sich bringen wolle. Das zeige sich sowohl betreffend seinem Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden, wie auch in seinem Verhalten gegenüber den Mitgefangenen. Er könne aber auch beharrlich sein. Eine gewisse «Gerissenheit» oder «Cleverness» sei spürbar. Am 12. Mai 2017 sei es während der Zellenöffnungszeit zwischen einem Mitgefangenen und dem Beschwerdeführer zu einem Handgemenge gekommen. Da Ursache und Urheber des Zwischenfalls nicht hätten eruiert werden können, sei keine Disziplinarmassnahme (Sanktion) ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe von 26. Juni 2017 bis 14. September 2017 in der Werkstatt gearbeitet. Üblicherweise seien Gefangene, die in der Werkstatt arbeiteten, in der Wohngemeinschaft einquartiert. Der Beschwerdeführer habe um Verlegung aus der Wohngemeinschaft ersucht, weil er mit einem Mitgefangenen nicht klargekommen sei. Er habe so einem möglichen Zwischenfall zuvorkommen wollen. Die Verlegung aus der Wohngemeinschaft habe zur Folge gehabt, dass er nicht mehr in der Werkstatt habe arbeiten können (aus betrieblichen Gründen). Es seien keine Disziplinierungen ausgesprochen worden. Die Hygiene und die Zellenordnung seien selbständig eingehalten worden. Der Beschwerdeführer lege Wert auf eine ordentliche Zelle und ein gepflegtes Auftreten. Der Beschwerdeführer habe regelmässig (wöchentlich) Besuch bekommen, meistens von Familienangehörigen, manchmal auch von Bekannten. Besonders die Besuche seiner Schwester hätten einen positiven Einfluss auf den Beschwerdeführer gehabt. Er telefoniere regelmässig. Auf die täglichen Spaziergänge mit anderen Gefangenen sei er nur ab und zu gegangen. Der Beschwerdeführer kenne und schätze seine Situation korrekt ein. Er wisse, wie er sich verhalten müsse, um nicht aufzufallen oder Probleme mit anderen Gefangenen zu bekommen. Er habe wiederholt beteuert, dass er seine Lektion gelernt habe und nie mehr straffällig werde. Sein Verhalten könne durchaus als angepasst beurteilt werden.
4.5 Die Bewährungshilfe äusserte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer befinde sich erstmals im Strafvollzug. Er sei bisher nicht im Strafregister verzeichnet. Die Zeit im Massnahmenzentrum Kalchrain sei von zahlreichen Unterbrüchen gezeichnet gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, sich auf eine verbindliche Zusammenarbeit einzulassen und sich mit seiner begangenen Tat auseinanderzusetzen. Offenbar gelinge es ihm auch nicht, seine Probleme angemessen vorzubringen und sich entsprechende Unterstützung zu holen. Bei internen Unstimmigkeiten habe er mit Verweigerung respektive Flucht reagiert. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ihn sein Entschluss, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen, davor schütze, keine neuen Straftaten zu begehen. Er wünsche sich einen Neustart mit einer Verkaufslehre oder einer Arbeit mit einem angemessenen Verdienst. Im Hinblick auf eine bedingte Entlassung habe er mit den Eltern einen Untermietvertrag aufgesetzt. Er habe sich auch durch das zuständige Sozialamt bestätigen lassen, dass er nach Entlassung bis zur finanziellen Selbständigkeit Unterstützung erhalten werde. Eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht befürwortet werden.
4.6 Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt erwog in seinem Nachentscheid vom 7. November 2017, das Verhalten im Massnahmenvollzug spreche klarerweise nicht für den Beschwerdeführer, habe er doch mit seiner Verweigerungshaltung die Massnahme sabotiert und so zum Abbruch gebracht. Auch könne ihm derzeit in Freiheit keine hinreichend günstige Prognose gestellt werden. Eine gewisse Besserung sei bei ihm zwar eingetreten; diese beschränke sich im Wesentlichen aber darauf, sich von kriminellen Weltbildern distanzieren zu können und seit der letzten Tat im Oktober 2014 in mehrheitlich geschlossenem bzw. beschützendem Setting nicht mehr straffällig geworden zu sein und keine Drogen konsumiert zu haben. Allein der Umstand, dass er jeweils in der Zeit, als er aus dem Massnahmenzentrum abgängig war, keine neuen Delikte begangen habe und kein Cannabis mehr konsumierte habe, vermöge an der Prognoseeinschätzung nichts zu ändern. Die ersten drei Fluchten seien nur von kurzer Dauer gewesen. Die letzte Flucht habe sich zwar beinahe über drei Monate erstreckt, in dieser Zeit sei er aber offenbar von anderen Personen unterstützt worden, also nicht in relevante finanzielle und emotionale Bedrängnis geraten; auch könne angenommen werden, dass er sich möglichst unauffällig habe verhalten wollen, um nicht gefasst zu werden, und sich dann schliesslich von sich aus gestellt habe, da sich ihm aufgrund der polizeilichen Ausschreibung längerfristig keinerlei Perspektiven geboten hätten. Eine eigentliche Nachreifung sei beim Beschwerdeführer jedenfalls erst sehr begrenzt eingetreten, sodass aktuell noch nicht von einer stabilen Situation gesprochen werden könne. Der Gutachter habe sich denn auch in schlüssiger Weise dahingehend geäussert, dass derzeit langfristig von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte auszugehen sei. Mit möglichen weiteren Raubdelikten würden schwerwiegende Straftaten im Raum stehen. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang zudem, dass weder der soziale Empfangsraum nach einer Entlassung - der sich grundsätzlich gleich präsentiere wie im Zeitraum der Deliktsbegehungen im Jahr 2014 - noch andere Faktoren, die die beim Beschwerdeführer bestehenden Entwicklungsdefizite allenfalls ausgleichen könnten, besonders günstig erschienen. Die Behandelbarkeit auf freiem Fuss sei gering. Dem Beschwerdeführer fehlten basale Kenntnisse bezüglich einer erkenntnisorientierten Psychotherapie. Er wirke stark in unrealistischen Zukunftsvorstellungen verhaftet; auch differiere seine Selbsteinschätzung in wesentlicher Weise von den in den Akten dokumentierten und nachvollziehbaren Fremdeinschätzungen. Damit eröffne sich im Rahmen der angestrebten Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ein erhebliches Frustrationspotential, das zumindest längerfristig eine negative Entwicklung nahelege, wenn sich die erhofften Chancen und Vorstellungen allesamt zerschlagen hätten, kein geregelter Alltag mit stabilen Strukturen bestehe, nur beschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung stünden und sich Halt und Anerkennung allenfalls nur noch bei einer kriminellen Peergroup finden liessen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass das Rückfallrisiko bei einer Vollverbüssung der Strafe letztlich höher wäre als bei einem Aufschub des Vollzugs im jetzigen Zeitpunkt. So sei nicht zu erkennen, dass mit dem Vollzug der Reststrafe die teilweise eingetretene Besserung in Frage gestellt würde. Auch zeige sich derzeit in spezialpräventiver Hinsicht eine Entlassung nicht als vorteilhafter als eine Strafverbüssung. Zum einen könne angesichts der gegebenen geringen Behandelbarkeit des Beschwerdeführers auf freiem Fuss nicht von ausreichenden Einwirkungsmöglichkeiten ausgegangen werden, zum anderen würden die Realitäten und Anforderungen des Arbeitsmarktes bei fortbestehender Problematik der Persönlichkeitsentwicklung eine berufliche Integration sehr unsicher erscheinen lassen, was einer Aussicht auf eine dauerhafte Problemlösung bzw. zumindest eine Problementschärfung entgegenstehe. Dass durch den Vollzug der Reststrafe potentiell vorteilhafte Möglichkeiten vergeben würden, sei schliesslich ebenfalls nicht festzustellen.
4.7 Im Versetzungsbericht der JVA Witzwil vom 21. Dezember 2017 wird zum Vollzugsverlauf Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer sei im Umgang mit den Vollzugsverantwortlichen ein angenehmer Gefangener gewesen. Mit seinem offenen, kommunikativen und jugendlichen Verhalten sei er mit den Mitgefangenen gut zurechtgekommen. Obwohl er oft bei Gesprächen mit den Mitgefangenen anzutreffen gewesen sei, habe er sich dahingehend geäussert, dass er sich mit den anderen Gefangenen nicht einlassen wolle. Deren Einflüsse würden sich negativ auf seine Legalprognose auswirken. Der Beschwerdeführer habe sich vordergründig distanziert und mehrmals betont, dass er nicht mit den anderen Inhaftierten gleichzusetzen sei. Offene Konflikte hätten keine beobachtet werden können. Seine Äusserungen bezüglich der Vollzugsformen seien ausnehmend unreif und ambivalent gewesen. Einerseits sei er der Meinung gewesen, dass ihm ein Setting ausserhalb des Vollzugs, mit einer 24 Stunden Betreuung zustehe. Andererseits habe er sich in einem Untersuchungsgefängnis ohne Progressionsmöglichkeiten und Arbeitspflicht richtig platziert gesehen. Einen Monat nach seinem Eintritt habe der Beschwerdeführer die Arbeit verweigert. Auf den schlussendlich vier disziplinarischen Verfügungen habe er zu Protokoll gegeben, dass er versetzt werden möchte. Versuche, ihn zur Arbeit und Kooperation im Vollzugsalltag zu motivieren, seien gescheitert. Er habe weitere Arbeitsverweigerungen bevorzugt, welche insgesamt acht Tage Arrest zur Folge gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei überzeugt gewesen, dass er auf den frühestmöglichen Termin bedingt entlassen werde. Darauf angesprochen habe er angegeben, dass sein bisheriges Verhalten im Vollzug dafür spreche. Der negative Entscheid des DdI sowie derjenige des Migrationsamtes betreffend Wegweisung aus der Schweiz hätten ihm stark zugesetzt und dürften seine abwehrende und negative Haltung verstärkt haben.
5.1 Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016, in welchem für den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme nach Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet worden ist, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Überprüfung der damals angeordneten Massnahme ist weder Sache des DdI noch des Verwaltungsgerichts. Demnach ist die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht mit einer Massnahme belegt worden, eingegangen. Aus demselben Grund wird auch vorliegend nicht weiter auf dieses Argument des Beschwerdeführers eingegangen.
5.2 Die Vorinstanz hat in ihre Würdigung die Tatbegehung, das Vorleben, die deliktrelevanten Problembereiche, die Deliktdynamik und den Behandlungs- und Vollzugsverlauf berücksichtigt und eine Legalprognose gestellt. Zum Vollzugsverhalten hielt sie fest, dass dieses klar gegen eine bedingte Entlassung spreche. Ferner stellte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Gesamtwürdigung eine negative Prognose über das künftige Wohlverhalten. Die Vorinstanz stützte die Beurteilung der Legalprognose auf das Gutachten von Dr. med. […] vom 26. Mai 2017, was nicht zu beanstanden ist, denn das Gutachten ist ohne weiteres vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Betreffend dem Behandlungs- und Vollzugsverlauf ist zu vermerken, dass dieser umfassend dokumentiert ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein kann, dass die Vorinstanz den Ausführungen des Gerichts, der Vollzugsbehörde und der Bewährungshilfe quasi blind gefolgt sei. Sie hat die Berichte gewürdigt und daraus richtigerweise den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht bedingt entlassen werden kann. Denn einerseits spricht das Verhalten des Beschwerdeführers während des Massnahmenvollzugs - der Beschwerdeführer ist während des Massnahmenvollzugs im Kalchrain insgesamt viermal entwichen, hat die Chance, eine Ausbildung abzuschliessen nicht ergriffen, hat durch sein Verhalten die Massnahme sabotiert und sie zum Abbruch gebracht – gegen eine bedingte Entlassung. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass der Verlauf schlecht gewesen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Besserung eingetreten ist, denn diese beschränkt sich – wie vom Amtsgericht bereits festgehalten – im Wesentlichen darauf, sich nunmehr von kriminellen Weltbildern distanzieren zu können, seit der letzten Tat nicht mehr straffällig geworden zu sein und keine Drogen mehr zu konsumieren. Ferner kann beim Beschwerdeführer nicht von einem intakten sozialen Empfangsraum ausgegangen werden, denn dieser präsentiert sich noch immer gleich wie zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine moderate mit einer geringen Rückfallgefahr gleichstellt. Solange es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine ungünstige Legalprognose zu verbessern, ist das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit höher zu gewichten – mit der Möglichkeit der Begehung weitere Raubdelikte stehen schwerwiegende Straftaten zur Diskussion - als sein privates Interesse, auf freien Fuss gesetzt zu werden. Die blosse Beteuerung des Beschwerdeführers, sich ändern zu wollen, reicht für eine positive Legalprognose nicht aus.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem Entscheid berücksichtigte und diese angemessen gewichtet hat. Sie stellte auf sein Vorleben, sein Verhalten im Strafvollzug, seine Einstellung zu seinen Taten, seine Persönlichkeit sowie auf die künftige Lebenssituation ab. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug seien noch nicht erfüllt. Bei der nächsten Überprüfung gilt es aber zu berücksichtigen, dass keine Massnahme mehr angeordnet ist und keine Gewissheit verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich gebessert hat (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Sonst wird die bedingte Entlassung zur Ausnahme statt zur Regel.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom 31. Januar 2018 gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roland Winiger, hat am 13. März 2018 eine Honorarnote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 11.66 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 2'332.25 (Honorar: CHF 2'100.00, Auslagen: CHF 65.00, MwSt. CHF 166.75) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 2'332.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel