Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, ,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug (Auflagen)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wurde A.___ der Führerausweis unter Auflagen, u.a. die Einhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz, wieder erteilt, nachdem er ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2014 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Zum Nachweis der Abstinenz habe sie sich während der Dauer von drei Jahren im Abstand von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarprobe zu unterziehen.
2.1 Am 25. Oktober 2017 unterzog sich A.___ der 6. Abstinenzkontrolle am Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP) in Langenthal (nachfolgend: IFPP). Der entsprechende Kontrollbericht datiert vom 11. Dezember 2017. Die durchgeführte Haaranalyse erbrachte keinen Hinweis auf Ethylglucuronid, Opiate, Kokain, Amphetamine und Benzodiazepine. Es wurde aber Methadon mit einer Konzentration von 1.7 ng/mg festgestellt. Anlässlich der Untersuchung führte A.___ aus, sie habe die Dosis Methadon seit August 2017 von 25 auf 20 mg herabsetzen können. Im Gutachten wurde ihre Fahreignung implizit bejaht. Die Kontrolluntersuchungen seien aber weiterzuführen. Nach Beenden des Substitutionsprogramms seien die Kontrolluntersuchungen über ein weiteres Jahr fortzuführen.
2.2 Am 19. Dezember 2017 teilte die MFK A.___ mit, dass gestützt auf den Bericht des IFPP vom 11. Dezember 2017 vorgesehen sei, die mit Verfügung vom 13. Januar 2015 angeordnete Auflage zu verlängern.
2.3 Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2018 erklärte sich A.___ mit der Verlängerung der Auflage nicht einverstanden. Es sei immer die Rede davon gewesen, dass die Auflage drei Jahre dauere. Es sei nie davon gesprochen worden, dass sie weiterlaufe, solange sie im Methadonprogramm sei.
2.4 Die MFK holte darauf beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) eine Zweitmeinung betreffend der Fortführung der Auflage ein. Die Antwort datiert vom 18. Januar 2018.
3. Am 24. Januar 2018 verfügte die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ habe weiterhin eine Alkohol- und Drogenabstinenz einzuhalten und sich weiterhin in Abständen von sechs Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie könne sich nicht damit einverstanden erklären, dass die Auflage bleibe, solange sie im Methadonprogramm sei.
4.2 Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die in der Verfügung vom 24. Januar 2018 angeordnete Verlängerung der Auflage rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin verfügt grundsätzlich über die Fahreignung. Es geht somit um Auflagen, die losgelöst von einem Führerausweisentzug erteilt wurden.
3.2 Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt (BGE 130 II 25 E. 4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).
4.1 Die MFK stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf den Kontrollbericht des IFPP vom 11. Dezember 2017 (vgl. dazu nachstehend: Erw. II/4.2) und die Stellungnahme des IRMZ vom 18. Januar 2018 (vgl. dazu nachstehend: Erw. II/4.3).
4.2 Die Berichterstatter schlussfolgerten in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2017 was folgt: Gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Verkehrsmedizin, sollten die Abstinenzkontrollen fortgesetzt werden, solange die Substitutionstherapie weitergeführt werde. Nach Beenden des Substitutionsprogrammes sollten die Abstinenzkontrollen über ein weiteres Jahr fortgeführt werden. Aus diesem Grund sei bereits im Kontrolluntersuchungsbericht vom 8. August 2017 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, solange sie mittels Methadon behandelt werde, eine Abstinenz von jeglichen psychotropen Substanzen (inkl. Alkohol) mittels Laboruntersuchungen im Rahmen von 6-monatlichen Abstinenzkontrollen nachweisen solle. Auch im Rahmen der aktuellen Kontrolluntersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie weiterhin Methadon einnehme, nun mit einer Dosis von 20 mg täglich. Selbstverständlich solle die Weiterführung einer Substitutionstherapie, welche zur Stabilisierung diene, gemäss den Empfehlungen des behandelnden Arztes fortgesetzt werden. Aus verkehrsmedizinischer Sicht werde unter diesen Umständen empfohlen, die Abstinenzkontrollen, solange die Methadonsubstitution weitergeführt werde, während mindestens zwei weiteren Jahren fortzusetzen. Der Bericht vom 11. Dezember 2017 stützte sich seinerseits auf das Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe des Forensisch Toxikologischen Centrums München vom 14. November 2017. Die Untersuchung einer Haarprobe (Entnahmedatum: 25. Oktober 2017) ergab positive Resultate auf Methadon (1.7). Es wurde bemerkt, dass die Untersuchung die Aufnahme von Methadon beweise. Die Werte seien mit einer entsprechenden Substitutionstherapie vereinbar.
4.3 In der Stellungnahme des IRMZ vom 18. Januar 2018 wurde ausgeführt, dass die Einschätzung des IFPP geteilt werde. Allenfalls könnte man die Intervalle auf jährliche Kontrollen ausweiten. Eine Entlassung aus den Auflagen sei nicht möglich, solange die Lenkerin Methadon einnehme.
5.1 Aus medizinischer Sicht liegt auch bei der Methadonbehandlung eine Opioidabhängigkeit vor, bei der die momentane Fahrfähigkeit nur gegeben ist, soweit die tägliche Methadondosis fest etabliert ist und nicht gleichzeitig Drogen oder andere psychotrope Substanzen konsumiert werden. Deshalb wird Motorfahrzeuglenkern in Methadonbehandlung der Führerausweis regelmässig nur unter der Auflage einer kontrollierten Abstinenz von Drogen und anderen psychotropen Substanzen erteilt. Insbesondere macht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz einer nur noch geringen täglichen Dosis von 20 mg den Schritt in die «Methadonfreiheit» bisher nicht wagte, die Abhängigkeit, in welche auch die Substitutionsbehandlung führt, deutlich. Insoweit liegt weiterhin eine Abhängigkeit von einer Substanz – und damit mehr als eine erhöhte Suchtgefährdung – vor, bei deren Konsum die Fahreignung nur unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden kann. Deshalb ist die Weiterführung der Überwachung der Abstinenzauflage auch bei der Beschwerdeführerin erforderlich. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Dauer anfänglich auf drei Jahre festgelegt worden ist. Die der Beschwerdeführerin gemachte Auflage bezweckt eine nachhaltige Sicherstellung ihrer Fahreignung, nur damit kann ihre Fahreignung befürwortet werden. Die Auflage ist deshalb verhältnismässig.
5.2 Nicht verhältnismässig erscheinen hingegen die von der Vorinstanz angeordneten halbjährlichen Intervalle der Kontrollen. Nach der Kontrolle im Oktober 2017 war ein dreijähriges Kontrollintervall abgeschlossen. Eine Ausweitung des Intervalls auf jährliche Kontrollen scheint deshalb angemessen und entspricht auch der Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM (Merkblatt, Version August 2013, Abstinenzkontrolle Alkohol, Drogen und Medikamente). Die Kontrollen sind – entsprechend der Empfehlung im Bericht vom 11. Dezember 2017 des IFPP– während mindestens zwei Jahren fortzusetzen. Die nächste Kontrolle hat im Oktober 2018 zu erfolgen.
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet: Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Januar 2018 des BJD wird aufgehoben. Es wird stattdessen folgende Auflage angeordnet: «Sie haben sich in Abständen von 12 Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inklusive Haarprobe (kosmetisch unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 6 cm) am IFPP zu unterziehen. Die nächste Kontrolluntersuchung ist im Oktober 2018 durchzuführen.» Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang (teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin) rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen.
6.2 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat daran einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen. Der Kanton Solothurn trägt die restlichen Gerichtskosten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Januar 2018 des BJD aufgehoben. Es wird stattdessen folgende Auflage angeordnet: «Sie haben sich in Abständen von 12 Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inklusive Haarprobe (kosmetisch unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 6 cm) am IFPP zu unterziehen. Die nächste Kontrolluntersuchung ist im Oktober 2018 durchzuführen. Die Kontrollen sind während mindestens zwei Jahren fortzusetzen.»
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 die Hälfte, d.h. CHF 400.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel