Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 24. April 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Fahreignungsuntersuchung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 5. Dezember 2017 unterzog sich A.___ (geboren am [...]. September 1946, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bei Dr. med. B.___, [...], der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für über 70-jährige Ausweisinhaber. Die Ärztin hielt in ihrem Bericht fest, dass folgende verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen oder Zustände bestünden: «Der Patient ist mir bisher unbekannt. Unklare Angabe bezüglich Alkoholkonsum. Blutdruck systolisch um 200 mg». Dr. med. B.___ hielt bei den Schlussfolgerungen fest, dass das Ergebnis der Kontrolluntersuchung unklar sei. Sie empfahl folglich eine definitive Beurteilung durch einen anerkannten Arzt oder einer anerkannten Ärztin der Stufe 3 oder 4.

 

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2018 einer Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRMZ), zu.

 

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der MFK sei aufzuheben und ihm die Fahrerlaubnis weiterhin zu gewähren.

 

4. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

5. Die MFK schloss am 8. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

 

6. Mit Schreiben vom 21. März 2018 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.

 

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die MFK wies den Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung am IRMZ zu mit der Begründung, nach dem Vorfall vom 5. Mai 2015 (vorsorglicher Führerausweisentzug wegen Führen eines Personenwagens in nicht fahrfähigem, übermüdetem Zustand) sei die Fahreignung des Beschwerdeführers am 14. August 2015 durch das IRMZ abgeklärt worden. Das IRMZ sei in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2015 zum Schluss gekommen, dass die Fahreignung befürwortet werden könne. Das Augenmerk habe damals jedoch nicht hauptsächlich auf der Abklärung der Alkoholkonsumgewohnheiten des Beschwerdeführers gelegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der damaligen Untersuchung gemachten Angaben zum Alkoholkonsum sei auf eine Überprüfung des Alkoholkonsums mittels Haaranalytik verzichtet worden. Seit der verkehrsmedizinischen Untersuchung seien inzwischen zweieinhalb Jahre vergangen. Gestützt auf die Schilderungen im Arztzeugnis vom 5. Dezember 2017 erscheine derzeit eine erneute verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung beim IRMZ als angebracht.

 

In der Stellungnahme vom 8. März 2018 hielt die MFK zudem fest, der Verordnungstext überlasse die Wahl, welcher Arzt einer höheren Anerkennungsstufe (Stufe 3 oder 4) die definitive Beurteilung vornehmen solle, der kantonalen Behörde. Dabei werde ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die MFK habe in der angefochtenen Verfügung eine Fahreignungsuntersuchung am IRMZ angeordnet, dessen verantwortliche Gutachter über die Anerkennung der Stufe 4 verfügten. Ärzte mit der Anerkennung der Stufe 4 sollten komplexe verkehrsmedizinische Fragestellungen klären und müssten folglich in der Lage sein, das ganze verkehrsmedizinische Spektrum (z.B. Fahreignungsuntersuchungen, Zusatzuntersuchungen wie eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt, verkehrsmedizinische Ergänzungs-, Zweit- und Obergutachten) abzudecken. Der Beschwerdeführer sei am 14. August 2015 am IRMZ verkehrsmedizinisch begutachtet worden. Dabei seien leichte kognitive Defizite festgestellt worden. Im Mini-Mental-Status-Test habe er 28 von 30 Punkten erreicht, der Uhren-Test sei auffällig gewesen (trotz Aufforderung keine Zeiger gezeichnet), den Trail-Making-Test habe er in 73 Sekunden absolviert (Norm bis 61 Sekunden). Die verkehrsmedizinische Untersuchung liege zweieinhalb Jahre zurück. Im aktuellen ärztlichen Untersuchungsbefund erwähne Dr. med. B.___ einen viel zu hohen Blutdruck sowie dass bezüglich des Alkoholkonsums Unklarheiten bestünden. Dr. med. B.___ habe aufgrund der von ihr festgestellten Untersuchungsergebnisse eine definitive Beurteilung durch einen anerkannten Arzt der Stufe 3 oder 4 offensichtlich als erforderlich erachtet. Da sowohl dem Formular über das Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung als auch demjenigen über den ärztlichen Untersuchungsbefund wegen der datenschutzrechtlichen Vorgaben keine weitergehenden verkehrsmedizinisch relevanten Erkenntnisse zu entnehmen seien, erscheine aufgrund der aktuell zur Verfügung stehenden Informationen und insbesondere der Empfehlung von Dr. med. B.___ eine verkehrsmedizinische Untersuchung am IRMZ als angebracht.

 

2.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, er habe kein Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenproblem. Einzig sein Blutdruck bereite ihm Probleme. Mit Hilfe der Hausärztin sowie der Medikamente werde dieser jedoch eingestellt und regelmässig kontrolliert. Herz- oder andere gesundheitliche Probleme habe er nicht. Da er den Hausarzt gewechselt habe, könne er verstehen, dass Dr. med. B.___ nicht alleine entscheiden könne und eine Zweitmeinung eingeholt werden müsse. Es sei jedoch stossend, ihn zur Abklärung wieder ins IRMZ zu schicken. Sobald die neuen Tabletten gegen den Bluthochdruck eine längere Zeit eingenommen würden, werde sich der Blutdruck wieder normalisieren. Ab Mai sei vorgesehen, anstelle von zwei nur noch ein Medikament einzunehmen. Es mute zudem etwas seltsam an, dass der Bericht der Ärztin nicht eingesehen werden könne und der Untersuchte keine Kopie des Untersuchungsberichts erhalte. Die MFK berichte ausserdem nur teilweise von den Ergebnissen der Untersuchung am IRMZ vom 14. August 2015. Sie erwähne nicht, dass ein Drogentest (Haarentnahme) durchgeführt und der Alkoholkonsum untersucht worden sei. Nach dieser Untersuchung am IRMZ habe er seinen Führerausweis ohne Auflagen zurückerhalten. Der Vorfall im Ceneri-Tunnel am 5. Mai 2015 habe nichts mit dem jetzigen Verfahren zu tun. Er habe sich damals bei Dr. med. C.___, [...], einer Schlafdiagnostik-Abklärung unterzogen, welche negativ ausgefallen sei. Auch die Herzdiagnose bei Dr. med. D.___, [...], sei normal ausgefallen.

 

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer die erforderliche körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen nicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG e contrario). Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre (Art. 27 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 751.51, vgl. auch Art. 15d Abs. 2 Satz 1 SVG). Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt nach Art. 5j Abs. 1 VZV bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VZV muss dieser mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen. Damit soll verhindert werden, dass der Arzt oder die Ärztin eine abschliessende Empfehlung betreffend die Fahreignung abgeben muss, obwohl er oder sie sich bezüglich des Untersuchungsergebnisses nicht sicher ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss der Arzt oder die Ärztin seine Empfehlung nicht begründen (Erläuterungen des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] zu den Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung, S. 5 und 13, https://www. astra.admin.ch/astra/de/home/themen/verkehrssicherheit/via-sicura/fahreignung---verordnungsentwuerfe-und-erlaeuterungen.html).

 

Nach Art. 5abis Abs. 1 VZV anerkennt die kantonale Behörde Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen: (lit. a) Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-jährigen Inhabern eines Führerausweises; (lit. c Ziffer 1) Stufe 3: Zweituntersuchungen von Personen nach den Buchstaben a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über deren Fahreignung zulässt; (lit. d) Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist (Abs. 3). Je komplexer die durchzuführende Untersuchung ist, umso höher sollten die Anforderungen an die ärztliche Fachperson sein (vgl. Kai Knöpfli, Die heutige Bedeutung und Praxis von Fahreignungsuntersuchungen in: Th. Probst / F. Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechts-Tagung 21.-22. Juni 2016, Bern 2016, S. 243).

 

3.2 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die periodische verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung für über 70-jährige Ausweisinhaber vom 5. Dezember 2017 Thema ist. Was die Vorinstanz somit über den Vorfall vom 5. Mai 2015 sowie der damit zusammenhängenden Begutachtung vom 14. August 2015 vorbringt, ist nicht zu hören. Die Verordnung hält fest, dass bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung der zweite Arzt oder die zweite Ärztin mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen muss. Es ist zwar mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass der Verordnungstext der kantonalen Behörde einen Ermessenspielraum einräumt, d.h., dass auch ein Arzt oder Ärztin der Stufe 4 mit der Zweitmeinung beauftragt werden kann. Jedoch ist dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dem Untersuchungsbericht von Dr. med. B.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen zu hohen Blutdruck habe sowie bezüglich des Alkoholkonsums Unklarheiten bestünden. Was unter Unklarheiten zu verstehen ist, wird nicht weiter definiert. Die weiteren Untersuchungsbefunde (Nervensystem, Atmungsorgane, Bewegungsapparat, Sehvermögen, Abdominalorgane) wurden von der Ärztin mit «unauffällig» oder «i.o.» bewertet. Unter dem Titel Psyche und andere Auffälligkeiten wurde nichts vermerkt. Ob es sich um eine komplexe durchzuführende Zweituntersuchung handelt, welche die Anforderungen an eine ärztliche Fachperson der Stufe 4 zwingend erforderlich macht, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Eine Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRMZ (Arzt oder Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4) erscheint demnach als unverhältnismässig, zumal diese Abklärungen sehr kosten- und zeitintensiv sind. Der Beschwerdeführer ist demzufolge einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen. Aufgrund dieser Zuweisung kann dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht nicht wie beantragt unbesehen die Fahrerlaubnis weiterhin erteilt werden.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 2. Februar 2018 des Bau- und Justizdepartements ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 800.00 festgelegt. Sie sind ausgangsgemäss zur Hälfte, d.h. CHF 400.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die restlichen Kosten sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Verfügung vom 2. Februar 2018 des Bau- und Justizdepartements wird aufgehoben.

2.    A.___ wird einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 zugewiesen.

3.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00. die Hälfe, d.h. CHF 400.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Droeser