Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. April 2019
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Heer, Baden
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Stadtbauamt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische Unterschutzstellung eines Wohnhauses
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Stadt Solothurn wurde über die Aussenquartiere ein Bauinventar erstellt, in welches auch die Gebäude an der [...]strasse [...] und [...] aufgenommen wurden. Gemäss diesem Inventar vom 5. Juni 2018 wurde das Ensemble aus Wohnhaus und Magazingebäude als schützenswert klassifiziert. Die Kommission für Planung und Umwelt (KPU) hatte aber bereits am 15. Januar 2018 einstimmig beschlossen, die beiden Bauten «nur» als erhaltenswert einzustufen, dies aufgrund der Lage des Grundstücks im Entwicklungsgebiet [...].
2. Am 18. Oktober 2018 wurde ein Abbruchgesuch der A.___ für die beiden Gebäude publiziert. Daraufhin beschloss der Regierungsrat des Kantons Solothurn mit Beschluss Nr. 2019/[...] am [...] 2019 die provisorische Unterschutzstellung des Wohnhauses [...]strasse [...] samt Nebengebäude [...]strasse [...]. Er schützte die historische Bausubstanz der beiden Gebäude und insbesondere die Gebäudestruktur und die Gebäudehülle mit dem äusseren und inneren Erscheinungsbild sowie die dazugehörende architektonische und künstlerische Ausstattung. Zudem erstreckt sich der Schutz auf die Umgebung, soweit dies für den Erhalt der architektonischen Qualität und des räumlichen Zusammenhangs erforderlich ist. Der Regierungsrat wies darauf hin, dass geschützte historische Kulturdenkmäler vom jeweiligen Eigentümer oder von der jeweiligen Eigentümerin so zu erhalten sind, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der kantonalen Fachstelle nicht verändert werden. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2.2 trat der provisorische Schutz der beiden Gebäude mit Datum des RRBs in Kraft und sollte bis zum Erlass einer definitiven Schutzverfügung, längstens aber während eines Jahres gelten.
3. Gegen diesen Beschluss gelangte die A.___ mit Eingabe vom 4. März 2019 ans Verwaltungsgericht. Sie liess die Aufhebung des Beschlusses beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Liegenschaft stehe heute nicht unter Schutz. Weder das kantonale noch das kommunale Recht sähen den Schutz vor und auch in den einschlägigen Inventaren seien die Gebäude nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin werde einen architektonisch und städtebaulich qualitativ guten Wohnkomplex mit keinem Gewerbeanteil realisieren. Dazu werde sie einen Gestaltungsplan erarbeiten, der schon begriffsnotwendig eine hohe Qualität garantiere. Sie werde alles unternehmen, damit die Gebäude abgebrochen werden dürften, andernfalls sie ihren statutarischen Zweck nicht erfüllen könne. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der beiden Gebäude sei als nicht besonders hoch einzustufen. Hingegen bestehe ein wesentliches öffentliches Interesse an der zeitnahen Realisierung des Bauprojekts der Beschwerdeführerin. Betroffen sei eine ideale Parzelle an der Solothurner Entwicklungsachse. Der Bedarf nach günstigem Wohnraum sei ein wichtiges Anliegen der Bevölkerung und das qualitativ hochstehende Projekt sei förderlich für die Stadtentwicklung. Zudem bestritt sie die Verhältnismässigkeit der provisorischen Unterschutzstellung, berief sich auf den Vertrauensschutz und machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
4. Das Stadtbauamt Solothurn verzichtete am 7. März 2019 auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen RRB.
5. Das instruierende Bau- und Justizdepartement schloss am 20. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 8. April 2019 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung festhalten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist als Bauherrin, deren Vorhaben durch den angefochtenen Beschluss zumindest sistiert wurde, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse im Sinn von § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) an dessen Aufhebung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil der Regierungsrat ihr vor Erlass der provisorischen Unterschutzstellung keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe.
2.2 Der Regierungsrat stützt seinen Beschluss auf § 11 der Verordnung über den Schutz historischer Kulturdenkmäler. Gemäss dessen Abs. 1 kann die jeweils zuständige Behörde eine provisorische Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Erlass der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt. Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor deren Erlass anzuhören; andernfalls ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen (Abs. 2).
2.3 Offenkundig hatte der Chef des kantonalen Amts für Denkmalpflege und Archäologie der Beschwerdeführerin mit Mail vom 25. Januar 2019 die provisorische Unterschutzstellung in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin reagierte denn auch unverzüglich durch ihren Rechtsvertreter und äusserte sich am 1. Februar 2019 mit einem dreiseitigen Schreiben zur geplanten Massnahme. Auch wenn diese Anhörung nicht im Rahmen eines formellen, vom Regierungsrat instruierten Verfahrens stattgefunden hat, hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich rechtzeitig vor Erlass der provisorischen Unterschutzstellung dazu zu äussern. Die Massnahme traf sie nicht «aus dem Nichts», weshalb eine Gehörsverletzung zu verneinen ist. Selbst wenn ihrer Argumentation zu folgen wäre, wäre eine etwaige Verletzung des Gehörsanspruchs heute geheilt: Mit den umfangreichen Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Natur im Beschwerdeverfahren (inklusive zweitem Schriftenwechsel) hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzutun. Nachdem das Verwaltungsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG) wäre ein etwaiger Mangel geheilt, zumal eine Rückweisung zu einem prozessualen Leerlauf und einer weiteren Verfahrensverzögerung führen würde (vgl. dazu BGE 133 I 201 E. 2.2). Dies wäre auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerin.
3. Die Beschwerdeführerin stellt sowohl die gesetzliche Grundlage für das Vorgehen des Regierungsrats, als auch das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der provisorischen Unterschutzstellung in Frage.
3.1 Unter dem 5. Titel des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1), «Natur- und Heimatschutz», hält § 122 fest, dass Schutzverfügungen im Einzelfall für den Kanton durch den Regierungsrat und für die Gemeinden durch den Gemeinderat erlassen werden. Die nach dieser Bestimmung zuständige Behörde kann bei Dringlichkeit eine provisorische Schutzverfügung erlassen. Sinngemäss findet sich diese Regelung in § 11 der zitierten Kulturdenkmäler-Verordnung wieder.
3.2 Die Beschwerdeführerin blendet mit ihrer gesamten Argumentation aus, dass es vorliegend nicht um eine definitive, sondern um eine provisorische Unterschutzstellung geht. Sie nennt zwar die strengen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung und legt dar, weshalb diese nicht gegeben sind. Damit verkennt sie, dass dieses Verfahrensstadium noch gar nicht erreicht ist. Im vorliegenden Fall lag der Stadt im Oktober 2018 ein Abbruchgesuch für die betroffenen Liegenschaften vor, weshalb die involvierten Stellen unter zeitlichem Druck standen. Dem Provisorium ist inhärent, dass bei seinem Erlass noch keine umfassenden Abklärungen ergangen sind. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung treffend darlegt, muss der Anschein der Schutz- bzw. Erhaltenswürdigkeit genügen.
3.3 Wie bereits dargelegt, ist das Grundstück der Beschwerdeführerin mit den beiden Gebäuden einerseits im Bauinventar der Stadt Solothurn vom Juni 2018 als schützenswert aufgeführt. Dabei ist nicht von Belang, dass diese Aufnahme im Inventar erst im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision erfolgt ist und die Bauten im Inventar von 1995 noch nicht erfasst waren. Die Gebäude und deren Besonderheit sind umfassend beschrieben. Die Verfasserin hielt fest, die beiden Bauten stellten ein räumlich beachtenswertes und baulich sowie baukünstlerisch intaktes Ensemble des Historismus dar. Sie beeindruckten durch ihren nahezu bauzeitlichen Erhaltungszustand, wodurch sie in der Stadt Solothurn einzigartig seien. Sie seien ein schützenswertes Inventarobjekt von kommunaler Bedeutung.
3.4 Aus dem Protokollauszug des Gemeinderats vom 15. Mai 2018 ergibt sich, wie ebenfalls schon erwähnt, dass die KPU am 15. Januar 2018 einstimmig beschlossen habe, das Ensemble auf GB Solothurn Nr. [...] aufgrund seiner Lage im Entwicklungsgebiet […]strasse gemäss räumlichem Leitbild nicht als schützens-, sondern als erhaltenswert einzustufen. So wurde es denn auch in den Entwurf für den Zonenplan 2 aufgenommen. Der Entwurf des neuen kommunalen Bau- und Zonenreglements vom 5. Juni 2018 sieht in § 63 Abs. 4 und 5 vor, dass erhaltenswerte historische Kulturdenkmäler zu unterhalten sind und nur abgebrochen werden dürfen, wenn ihre Erhaltung für den Eigentümer unverhältnismässig oder ein Neubau städtebaulich ebenbürtig ist. Der Abbruch darf erst erfolgen, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für einen Neubau vorliegt, welcher hinsichtlich seinen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten dem Bestand mindestens ebenbürtig ist. Die Baubehörde kann mit der Abbruchbewilligung eine finanzielle Sicherstellung für den Neubau verlangen.
Selbst wenn diese Bestimmungen noch nicht in Kraft sind, spiegeln sie doch die Absicht der städtischen Behörden wider, eine Absicht, die mit einem jetzigen Abbruch komplett vereitelt würde (vgl. dazu auch § 137 PBG). Schon damit lässt sich die Dringlichkeit der Massnahme begründen.
3.5 Die kantonale Denkmalpflege empfahl mit Stellungnahme vom Januar 2019, ergänzt im Februar 2019, angesichts der grossen architekturhistorischen und bautypologischen Bedeutung und der hohen Zahl an bauzeitlichen Ausstattungen zusammenfassend unbedingt den Erhalt des Wohnhauses [...]strasse [...]. Bei einer allfälligen Neubebauung der Parzelle sollte das Gebäude ihrer Meinung nach restauriert, renoviert und integriert werden. Als identitätsstiftendes und wiedererkennbares Element erfülle es zudem die wichtige Funktion eines historischen quartiergeschichtlichen Ankerpunkts. Von [...] herkommend steche der Bau prominent hervor und zeige ungestört sein Volumen und seine Architektur im Stil des Historismus. Mit seiner symmetrisch komponierten Fassadierung und Bedachung und den zurückhaltend, aber gekonnt platzierten Architekturelementen stelle er ein gelungenes Beispiel eines typischen Baumeisterhauses in einem Aussenquartier dar und übernehme seit seiner Erbauung 1897 die Funktion eines Stadteingangs.
3.6 Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) liegt das Grundstück innerhalb des Gebietes Nr. 18, beschrieben als «Äussere [...]strasse, wichtige Ausfallachse mit Wohn-/Geschäftshäusern, seit Mitte 19. Jh.», mit dem Erhaltungsziel C. Das Wohngebäude und das dahinterliegende Magazin werden unter Nr. [...] aufgeführt als Einzelgebäude mit dem höchsten Erhaltungsziel A (also bedeutend) und als «Traufständiges Wohnhaus mit Mittelrisalit und Eckquadersteinen, dahinter Hof mit Gartenhaus, markanter Auftakt am Stadteingang, Ende 19. Jh.».
Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht in BGE 135 II 209 ff die direkte Anwendbarkeit des ISOS verneint hat. Dies ändert nichts an der massgeblichen Bedeutung des Bundesinventars: Es besteht für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren. Die Pflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden. Es [das ISOS] ist in der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen und ist namentlich eine wichtige Wertungshilfe bei raumplanungsrechtlichen Interessenabwägungen (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 213).
3.7 Bei dieser Ausgangslage - Einschätzung der kantonalen Fachstelle, die Einträge im ISOS und im kommunalen Bauinventar sowie die vorgesehene Einstufung der Stadt im geplanten kommunalen Zonenplan - ist durchaus nachvollziehbar, dass der Regierungsrat auf das Abbruchgesuch mit der provisorischen Unterschutzstellung reagiert hat. Dabei hat er sich auf hinreichende gesetzliche Grundlagen (§ 121 ff. PBG; § 11 Kulturdenkmäler-Verordnung) gestützt und sich insbesondere an die Vorgaben von § 123 PBG gehalten. Nicht relevant kann dabei sein, dass sich der angefochtene Beschluss zunächst über die Lage des Grundstücks in der Stadt äussert. Auf die Bauten und ihre architektonischen Besonderheiten wird sehr eingehend Bezug genommen, ihre Beschreibung nimmt den grösseren Teil der regierungsrätlichen Erwägungen ein. Das öffentliche Interesse an der vorgängigen Klärung des denkmalpflegerischen Schicksals der Bauten ist evident. Ein Abbruch ist nicht rückgängig zu machen, der etwaige Schaden irreversibel. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass die Massnahme erforderlich ist. Sie ist denn auch das mildeste mögliche Mittel um die nötige Zeit zu gewinnen, damit die Schutzwürdigkeit und der bauliche Zustand detailliert geprüft werden können. Wie das BJD in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, wird nun über den baulichen Zustand der Gebäude sowie deren mögliche Integration in die Neuüberbauung des Areals zu befinden sein. Dabei werden auch die konkreten Bauabsichten der Beschwerdeführerin eine gewichtige Rolle spielen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann