Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Baader,
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde G.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht,
Beschwerdegegnerin
betreffend Perimeterbeiträge Strassenausbau
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Gemeinde G.___ legte vom 2. November bis am 4. Dezember 2017 den Beitragsplan «Instandsetzung [...]strasse/Dorfplatz» öffentlich auf. Die Planung bestand aus den beiden Teilplänen «Perimeterplan 1. Etappe» und «Perimeterplan 2. Etappe» und den entsprechenden Beitragstabellen. Weil die Mitteilung zunächst nicht mit eingeschriebenem Brief an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gegangen war, wurde die Auflage in der Zeit vom 15. Dezember 2017 bis am 26. Januar 2018 wiederholt. Die Beitragspflicht wurde vom reglementarisch vorgesehen Anteil von 60 % auf 45 % der Kosten reduziert, weil es sich nicht um einen Neubau, sondern um einen Ausbau im Sinne des Gesetzes handle.
2. Verschiedene Beitragspflichtige erhoben Einsprachen beim Gemeinderat. Mit Entscheiden vom 16. August 2018 hiess dieser die Einsprachen teilweise gut und sonderte den Landerwerb für die beiden Bushaltestellen sowie die Pflästerung rund um den Kapellenplatz (zusätzlich) von den beitragspflichtigen Kosten aus. Im Übrigen wies der Gemeinderat die Einsprachen ab.
3. Mit Beschwerden an die kantonale Schätzungskommission verlangten mehrere Beitragspflichtige, vertreten teilweise zunächst von D.___, dann von Rechtsanwalt Michael Baader, dass für die Perimeteretappe 1 die Beitragspflicht aufgehoben (Ziff. 1), eventualiter auf einen Anteil von 20 % der Kosten reduziert würde (Ziff. 2). Für die Perimeteretappe 2 sei der Kostenanteil auf 20 % zu reduzieren (Ziff. 3). Zudem seien bei verschiedenen Grundstücken die Pläne hinsichtlich der einbezogenen Flächen anzupassen (Ziff. 4 bis 6). Die Schätzungskommission wies die Beschwerden im Urteil vom 27. Februar 2020 ab und auferlegte den Beitragspflichtigen die Verfahrenskosten anteilsmässig.
4. Mit Eingabe vom 19. März 2020 liessen die Beitragspflichtigen gemeinsam beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie stellten die gleichen Anträge wie vor der Schätzungskommission. In der umfangreichen Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2020 teilten sie mit, dass B.___ sowie F.___ ihre Beschwerden zurückzögen. Zurückgezogen wurden auch die Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 6 betreffend die einzubeziehenden Grundstücksflächen. Neu als Eventual- bzw. Subeventualbegehren verlangten die verbliebenen Beitragspflichtigen eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; zudem wurde als vorsorgliche Massnahme ein Ausführungsverbot beantragt.
5. In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 beantragte der bereits vor der Schätzungskommission beigezogene Vertreter der Gemeinde die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Mit der Replik vom 10. September 2020 reichten die Beitragspflichtigen zusätzliche Urkunden ein und verlangten vorsorgliche Beweismassnahmen und ein Bauverbot bis zu deren Durchführung. Diese Begehren wiederholten sie in einer zusätzlichen Eingabe vom 1. Oktober 2020.
6. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wies der Instruktionsrichter die Begehren um vorsorgliche Beweisabnahme und um einen Baustopp ab.
7. Am 2. Oktober reichte der Vertreter der Gemeinde ergänzende Bemerkungen zur Replik der Beitragspflichtigen ein. Am 26. Oktober erfolgten nochmals Bemerkungen der Beitragspflichtigen, am 9. November 2020 eine Rückäusserung der Gemeinde.
II.
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden (§§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 17 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41; § 49 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihre Begehren von der Vorinstanz abgewiesen wurden, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Es handelt sich zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um einen Zwischenentscheid; dieser ist aber nach kantonalem Recht präjudizierlich, sodass er anfechtbar ist (§ 66 VRG). Auf die gemeinsam erhobene Beschwerde der Beitragspflichtigen ist einzutreten.
2.1 Da die Beschwerde von B.___ und diejenige von F.___ zurückgezogen wurden, sind ihre Beschwerden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben; dafür sind Verfahrenskosten von je CHF 100.00 festzusetzen.
2.2 Da die übrigen Beschwerdeführenden nun alle dieselben Anträge stellen und diese nicht mehr grundstückspezifisch differieren, können die restlichen Beschwerden gemeinsam behandelt werden.
3. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst einen Verstoss gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Rügen sind vorweg zu behandeln, da sie zu einer Gutheissung und Rückweisung der Sache führen können, ohne dass die Beschwerden inhaltlich zu prüfen sind.
3.1 Die Verletzung dieser Rechtsnormen sehen sie einmal darin, dass die Vorinstanz auf ihre Rügen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Sondervorteils in der Begründung ihres Entscheides ungenügend eingegangen sei.
Die Schätzungskommission hat sich im angefochtenen Urteil eingehend mit dem Vorliegen eines Sondervorteils und nach grundsätzlichen Überlegungen in Erwägung 3.2 zwar kurz aber detailliert mit den einzelnen Elementen des geplanten Strassenbaus in der 1. Etappe befasst und dargelegt, dass es um den Ersatzneubau einer bestehenden 55- jährigen Strasse mit für heutige Verhältnisse ungenügendem Belag und ungenügender Kofferung gehe, ebenso um durchgehende Randabschlüsse, eine verbesserte Entwässerung und Beleuchtung, und dabei jeweils auf die entsprechenden Aktenstücke verwiesen, aus welchen dies hervorgehe. Sie hat auch auf die einschlägige kantonale Rechtsprechung verwiesen und zu den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen Stellung genommen. In Erwägung 3.6 ist sie sogar sehr ausführlich auf das inhaltliche Hauptargument der Beschwerdeführer – die Wiederverwendbarkeit des vorgefundenen alten Koffermaterials und dessen Anteil an den gesamten Kosten – eingegangen. Dasselbe hat sie anschliessend in Erwägung 4.2 für die 2. Etappe bekräftigt; dabei durfte sie für die gleichen Rügen ohne weiteres auf ihre Begründung in der Erwägung zur 1. Etappe verweisen. Ihrer Begründungspflicht ist die Vorinstanz somit ausreichend nachgekommen. Die Beschwerdeführer waren denn auch in der Lage, die Begründung sachgerecht anzufechten, da sie sich ein klares Bild machen konnten, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz ihre Beschwerden abgewiesen hatte.
3.2 Die Beschwerdeführenden rügen zudem als Gehörsverletzung, dass die Vorinstanz ihre Beweisanträge auf Augenschein und Vornahme eines Baggerschlitzes abgewiesen habe.
Die Schätzungskommission hat in Erwägung 1.4 ihres Urteils dargelegt, dass sie auf diese Beweismassnahmen verzichte, weil sie bereits über genügend Unterlagen verfüge, um sich ein klares Bild machen zu können. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung ist nach ständiger, auch bundesgerichtlicher Praxis zulässig (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C_525/2016 vom 9. Februar 2017, mit Verweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) und führt nicht zu einer Gehörsverletzung. Die von den Beschwerdeführern eingereichte Fotodokumentation war zu den Akten genommen und beim Entscheid berücksichtigt worden. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie ein einzelner Baggerschlitz ein aussagekräftiges Resultat über den gesamten Strassenuntergrund einer heterogenen alten Strasse liefern sollte, und was ein Augenschein an den bestehenden alten Randabschlüssen an Erkenntnisgewinn zu erbringen vermöchte. Ob die Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil an den Gesamtaufwendungen ausmachen oder nicht, kann ohnehin weder mit einem Baggerschlitz noch mit einem Augenschein verifiziert werden, soweit dies überhaupt relevant ist.
3.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich somit als unbegründet.
4.1. Die Perimeteretappe 1 umfasst die Sanierung der […]strasse zwischen der Verzweigung mit der [...]strasse (ab den Grundstücken GB Nr. 5500 und 2613) bis und mit der schmalen Stelle zwischen den Grundstücken GB Nr. 2321 und 2977.
Was diesen Teil angeht, rügen die Beschwerdeführenden in erster Linie das vollständige Fehlen eines wesentlichen Sondervorteils durch den (unterdessen teilweise bereits ausgeführten) Strassenbau. Den neuen Deckbelag habe die Vorinstanz nicht erwähnt, weshalb er zum vornherein nicht massgebend sein könne. Der Unterbau der Strasse stamme aus dem Jahr 1965 und er habe über einen vollwertigen Koffer verfügt. Ebenso sei die Strasse bereits damals etwas verbreitert worden und habe über Randabschlüsse, Entwässerung und Beleuchtung verfügt. Die alte Fundationsschicht sei zudem wiederverwendbar gewesen, sei sie doch für Parkplätze und zur Hinterfüllung verwendet worden. Der neue Gehbereich diene nicht primär den durch die Strasse erschlossenen Grundstücken, sondern generell den Fussgängern im Dorf; es handle sich zudem nicht um ein Trottoir. Schliesslich sei auch keine Verbreiterung oder Änderung in der Linienführung der Strasse erfolgt. Die Annahme eines Sondervorteils beruhe auf den unvollständigen oder geradezu unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des bestehenden Altzustandes.
4.2.1 Unbestritten blieb, dass dieser Abschnitt der […]strasse nach dem Beitragsplan komplett neu erstellt werden soll. Der alte 65-jährige Strassenkörper wurde bzw. wird vollständig entfernt, und auch die darunterliegenden Leitungen (Kanalisation, Wasser, etc.) werden entweder ersetzt oder saniert. Vor der Gemeindeverwaltung entsteht eine neue Bushaltestelle, im Bereich des Restaurants […] und des Kindergartens wird der Strassenverlauf begradigt und gegen Westen verlegt, sodass vor dem Kindergarten mehr Platz bis zum Strassenrand entsteht. Auf der ganzen Länge entsteht auf der Ostseite der Strasse neu eine Verkehrsfläche für Fussgänger, die entweder rot eingefärbt oder mit einer Entwässerungsrinne von der Kernfahrbahn abgetrennt ist.
4.2.2 Das Argument der Beschwerdeführenden, es erfolge weder eine Verbreiterung noch eine Änderung der Linienführung der Strasse, erweist sich als offensichtlich falsch, wie bereits ein kurzer Blick auf die Pläne ergibt. Die Hecke direkt vor dem Restaurant […], welche die Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr verhinderte, wird beseitigt und die Strasse dort begradigt, also in der Linienführung korrigiert. Richtig ist einzig, dass der Strassenraum insgesamt dort, wo die Gebäude oder die Vorgärten direkt an der Strasse stehen, also insbesondere am südlichen Anfang und am nördlichen Ende der 1. Perimeteretappe, nicht verbreitert wurde, da kein Eingriff in diese bestehenden Gebäude und Vorgärten geplant wurde. Im Bereich vor der Gemeindeverwaltung und dem Kindergarten bzw. dem Restaurant […]wird die gesamte zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsfläche aber nicht nur in der Linienführung geändert, sondern durchaus auch verbreitert, nicht nur durch die Wartebereiche für die Bushaltestellen, sondern insbesondere auch durch die durchgängige Verkehrsfläche für Fussgänger auf der Ostseite der Strasse sowie im Bereich des Restaurants [...] auch auf der Westseite. Wo früher der gesamte Strassenraum eine Breite von 6 m aufwies, stehen nun mit den beiden Fussgängerbereichen 8 m zur Verfügung.
4.2.3 Richtig ist, dass dieser Strassenabschnitt (letztmals) 1965 saniert wurde. Ob überhaupt und wenn ja in welchem Bereich damals eine (geringe) Verbreiterung der Strasse erfolgte, ist unklar, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Belegen, insbesondere dem Mutationsplan Nr. 4477 (Urk. 5 zur Beschwerdebegründung) nicht; aus diesem geht lediglich eine Korrektur im Umfang von total 6 m2 hervor, durch einen Abtausch von Strassenareal und anstossenden Vorgärten der Liegenschaften GB Nr. 2207 und 2209. Das ist aber auch nicht relevant.
4.2.4 Nicht entscheidend ist auch die Menge des für den Ausbau benötigten Wandkieses bzw. Kiessandgemischs. Immerhin ist klar, dass die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdebegründung angestellte Rechnung erhebliche Fehler enthält, weil sowohl der Verdichtungsfaktor wie das Bankett fehlen und die Länge des Strassenabschnitts nicht vergleichbar ist. Aus der von ihnen eingereichten Kostenaufstellung für Strassenkorrektionen (Urk. 3 zur Beschwerdebegründung) ergibt sich, dass damals (1965) im […] von der «Liegenschaft D.___» bis zur «Strassenkreuzung […]» ein Ausbau in einer Länge von etwa 220 m in einer Breite von 5 m erfolgte, was eine Strassenfläche von 1'100 m2 ergäbe, dass effektiv mit einer Belagsfläche von 1'300 m2 abgerechnet und dass in diesen Strassenabschnitt 650 m3 Wandkies (lose) eingebracht wurden. Daraus ergibt sich bei einem Verdichtungsfaktor von 0.8 (lose zu fest, gemäss Standard) eine Kofferstärke von etwa 40 cm, was dem damaligen Standard entsprochen haben dürfte (650 m3 x 0.8 / 1300 m2). Wie die Länge von 220 m zustande kam, ist allerdings unklar, beträgt doch die Länge der Strasse zwischen den in der Beschwerdebegründung (S. 8) genannten Grundstücken bloss rund 170 m. Auf eine Länge von 170 m und eine Breite von 5 m entfielen damals also etwa 500 m3 Wandkies (650 m3 / 220 x 170). Die jetzt auszubauende bzw. ausgebaute Strassenfläche in diesem Abschnitt (ohne Fläche der [...]strasse und des [...]wegs im Bereich der Verzweigung und ohne Bushalte-Wartebereiche) beträgt bei einer Länge von 170 m etwa 1'060 m2, nämlich in einem ersten Teil ab Beginn bei GB Nr. 5500 bis in den Bereich der Gemeindeverwaltung etwa 300 m2 (ca. 60 m x 5 m), in einem zweiten Teil etwa 560 m2 (ca. 70 m x 8 m) und in einem dritten Teil ab Ende des westseitigen Fussgängerbereichs vor dem [...] bis zur Liegenschaft D.___ etwa 200 m2 (ca. 40 m x 5 m). Dafür werden für eine Kofferstärke von 50 cm (verdichtet) etwas über 715 m3 Kiesgemisch benötigt, wenn von einer Koffer-Bankettbreite seitlich der Strasse von bloss je 0.25 m und von einer Standard-Verdichtung von 1 auf 0.8 Volumenteile (lose zu fest) ausgegangen wird ((1060 + 85) m2 x 0.5 m x 1.25). Allein dafür wäre also mindestens 50 % mehr Kiesgemisch notwendig, als 1965 für den gleichen Strassenteil verwendet worden war, und dies unter der (nicht bestätigten) Annahme, dass damals die gesamte Kofferung von der Materialzusammensetzung her bereits den heutigen Anforderungen genügt hätte und die Strasse am gleichen Ort verliefe. Effektiv wird aber der komplette Strassenkoffer neu erstellt, mit neuem Kiesgemisch im Ausmass von etwa 2'000 m3 Kiesgemisch (Ausmass fest, Anteil Strassenbau ohne private Vorplätze, gemäss Schlussausmass [...] AG vom 9. Oktober 2019, Beilage Nr. 9 der Gemeinde zur ergänzenden Stellungnahme an die Vorinstanz vom 29. November 2019).
4.2.5 Eine Kofferung aus homogenem Kiesmaterial mit einer Stärke von 50 cm ist nach heutigen Strassenbaunormen für eine Sammelstrasse, auf welcher auch schwere Motorfahrzeuge verkehren, was einer mittleren Verkehrslastklasse entspricht, zwingend erforderlich (vgl. z.B. Dimensionierung_Strassenoberbau_TAZ-Standard. pdf). Die bestehende Kofferung war also jedenfalls zu wenig mächtig und bestand nach den durchgeführten Sondagen nur teilweise aus tauglichem Material (a.a.O. S. 5 f.). Beim Aushub für Leitungen im Strassenbereich zeigte sich dann tatsächlich, dass die Fundationsschicht (der Strassenkoffer) in der Mächtigkeit variabel war, teilweise nur zwischen 20 – 30 cm mächtig, und nach einer optischen Beurteilung nicht tauglich für die heutigen Anforderungen an einen Strassenkoffer, sodass nur ein geringer Teil des alten Koffermaterials wiederverwendet werden konnte, und zwar bloss zur Grabenauffüllung und zur Hinterfüllung einer Stützmauer, wo sowohl die Homogenität wie auch ein allfälliger Anteil an ungeeignetem (Koffer-)Material keine gewichtige Rolle spielen. Dort, wo die Strasse einen neuen Verlauf nimmt, bestand überhaupt kein Strassenunterbau (Urk. 1 der Gemeinde, [...] Ingenieur- und Planungsbüro AG, Dokumentation Baugrund vom 11. Januar 2019, 1. Perimeteretappe, S. 5 mit Fotos), was im Grunde selbstverständlich ist. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Fotos zeigten nicht den Unterbau der bestehenden Strasse, trifft zwar teilweise zu, wie auch im Bericht deutlich geschrieben steht. Offensichtlich falsch ist aber wiederum, dass z.B. die Fotos Nr. 03 und 04 Privatareal zeigten, auf welchem keine (alte) Strasse verlaufen sei, zeigt sich doch aus dem Hintergrund, wo die Türe zur [...]kapelle sichtbar ist, und dem Winkel dazu, dass die Aufnahme den Graben im Bereich des alten Strassenareals abbildet.
4.2.6 Da die Strassenbaunormen seit dem letzten Ausbau geändert haben, weil sie den veränderten Umständen, insbesondere dem heutigen Verkehr, angepasst wurden – 1965 verkehrten noch keine 40-Tönner und keine Gelenkbusse –, kann sogar eine damals neu gebaute Strasse die heutigen Anforderungen an eine Sammelstrasse, auf welcher regelmässig auch schwere Motorfahrzeuge verkehren, nicht mehr erfüllen, ganz abgesehen davon, dass ihre Lebensdauer nach 55 Jahren ohnehin weitgehend abgelaufen ist. Im konkreten Fall kommt dazu, dass gemäss technischem Bericht des Ingenieurbüros Sutter vom 2. Dezember 2013 die Strasse sich in einem bedenklichen Zustand befand, insbesondere der Belag, also die Tragschicht, im Bereich zwischen [...]strasse und Kindergarten zu etwa zwei Dritteln aus Flicken bestand und stark sanierungsbedürftig war (Urk. 1 der Vorakten, S. 3 f.). Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 1965 ergibt sich zudem, dass damals ein Heissmischbelag von bloss 3 cm Dicke über einer 5 cm starken Schicht aus Bitumenkies eingebaut wurde (Urk. 3 der Beschwerdeführenden), was sowohl durch die Ergebnisse der Sondagen gemäss technischem Bericht 2013 wie auch durch die Dokumentation Baugrund von 2019 bestätigt wurde, wo eine Belagsschicht mit einer Stärke zwischen 7 und 8 cm festgestellt wurde, wobei darin auch sämtliche zwischen 1965 und 2013 aufgebrachten Deckschichten enthalten sind. Neu wird eine Tragschicht von 8 cm sowie eine Deckschicht von 3.5 cm eingebaut, damit die Strasse der Belastung standhält.
4.2.7 Wie ebenfalls der «Dokumentation Baugrund» des Ingenieurbüros (oben Erw. 4.2.5) zu entnehmen ist, war das vorgefundene Material im Bereich der alten Strasse zudem uneinheitlich, was sich auch durch die zahlreichen seither erstellten und wieder aufgefüllten Gräben erklärt. Gut ersichtlich ist dies auch aus den zahlreichen eingereichten Fotografien sowohl der Gemeinde wie der Beschwerdeführenden. Für eine Wiederverwendung hätte dieses alte Material, nach den Vorstellungen der Beschwerdeführenden, Baggerschaufel für Baggerschaufel kontrolliert, sortiert, abtransportiert, zwischengelagert und wieder herangekarrt und neu verwendet werden müssen, was wirtschaftlich offensichtlich keinen Sinn macht, da dies ein Mehrfaches an Zeit und Geld gekostet hätte. Auch eine entsprechende Dokumentationspflicht wäre unverhältnismässig, müsste doch dazu ein Mitarbeiter des Ingenieurbüros, der in der Lage ist, das Material zu qualifizieren, während der ganzen Bauzeit vor Ort sein, was wegen der nötigen Kontrollen sowohl den Bauprozess verlängerte als auch erheblich verteuerte. Dass das ausgehobene Material, soweit verwendbar, zur Grabenauffüllung und zur Hinterfüllung einer Stützmauer bzw. als Sauberkeitsschicht bei einem Parkplatz verwendet wurde, war zweifellos sinnvoll und umweltrechtlich geboten. Die von den Beschwerdeführenden daraus gezogene Schlussfolgerung, das hätte zu einer wesentlichen Entlastung der Strassenbaukosten führen müssen, ist aber, wie dargelegt, offensichtlich falsch. Eingespart werden konnte dadurch höchstens ein längerer (Ab-)Transportweg sowie allfällig dafür anfallende Deponiegebühren.
4.3 Dass im alten Zustand bereits Randabschlüsse bestanden, ist unbestritten. Wie insbesondere die Dokumentation der Beschwerdeführenden selber auch zeigt (Fotos Urk. 8 A-E), waren diese aber im Verlaufe der Zeit teilweise überwachsen oder wurden überteert, bei Strassenaufbrüchen nicht mehr wiederhergestellt oder bestanden nicht aus einem Doppelbund und konnten deshalb ihre Funktion, insbesondere die zur Wasserführung, nicht (mehr) erfüllen. Neu wird die Strasse in ihrem ganzen neuen Verlauf durchgehend mit Randabschlüssen versehen, dort wo nötig mit einem Doppelbund.
4.4 Unbestritten ist auch, dass bereits für die bestehende Strasse grundsätzlich eine Entwässerung mit Einlaufschächten bestand. Zufolge von Strassenaufbrüchen und der alterungsbedingten Veränderung der Strasse konnte sie ihre Funktion nur noch teilweise erfüllen, wie die Dokumentation des bestehenden Zustandes zeigt. Aus dem Plan «Bestand Strassenelemente» der Sutter AG vom 15. Februar 2019 (Urk. 3 der Gemeinde zu ihrer Stellungnahme an die Schätzungskommission vom 18. Februar 2019) geht hervor, dass nun erheblich mehr Schlammsammler und Einlaufschächte erstellt werden. Die nun neu erstellten durchgehenden Entwässerungsrinnen sorgen zudem nicht nur für eine Entwässerung, sondern grenzen durch ihre gestalterische Wirkung auch optisch die Fahrbahn von den Fussgängerbereichen ab und verengen diese damit (optisch), was erfahrungsgemäss zu einer Verkehrsberuhigung durch niedrigere gefahrene Geschwindigkeit führt. Die Wirkung ist aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten zahlreichen Fotografien des Neuzustandes gut zu entnehmen.
4.5 Neu wird zudem auch die durchgehende einheitliche Beleuchtung der Strasse nach heutigem Standard realisiert. Die entsprechenden Beleuchtungsmodelle (der EBM [Elektra Birseck Münchenstein]) in Urkunden 4a und b der Beweismittel der Gemeinde (in der Stellungnahme an die Schätzungskommission vom 18. Februar 2019) zeigen, dass nun eine durchgehende ausreichende Beleuchtung des Strassenraumes und der angrenzenden Liegenschaftszugänge gewährleistet ist, was gerade in den engen Verhältnissen, wo die Häuser zum Teil direkt an der Strasse stehen, für die Sicherheit des Fussgängerverkehrs insbesondere der Anwohner von erheblicher Bedeutung ist. Dass davon primär nicht die Anstösser, sondern die weiteren Strassenbenützer profitieren, weshalb dadurch kein Sondervorteil für die Anstösser entstehe, wie die Beschwerdeführenden behaupten, trifft nicht zu. Insbesondere für die beitragspflichtigen Liegenschaften, welche von diesem Strassenabschnitt erschlossen werden, entsteht während der Dämmerung und der Nacht sehr wohl ein Vorteil dadurch, dass die Sicherheit des Zugangs für die Anwohner und deren Besucherinnen durch eine genügende Beleuchtung erhöht wird.
4.6 Dass ein separater Gehbereich für die Fussgänger die Sicherheit für die Fussgänger erhöht, wurde bereits dargelegt (oben Erw. 4.4 und 4.5). Das gilt ganz besonders für den engen Strassenteil, wo die Häuser oder abgegrenzten Vorgärten direkt an die schmale Strasse grenzen (ab [...]kapelle bis Liegenschaft D.___), und es gilt umso mehr, wenn dieser Fussgängerbereich farblich markiert (z.B. mittels rot eingefärbtem Belag) oder durch eine breite Entwässerungsrinne baulich abgegrenzt ist.
4.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden für ihre Hauptargumentation auf ein Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichtes Basel-Landschaft beziehen, welches auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da sich sowohl die kantonalen gesetzlichen Grundlagen wie auch die dazu entwickelte Praxis im Kanton Solothurn erheblich von derjenigen des Nachbarkantons unterscheiden, wie den Beschwerdeführen bereits aus früheren Urteilen bekannt ist.
5.1 Nach solothurnischem Recht haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen, wenn Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen (§ 108 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Die Erschliessungsbeiträge sind im einzelnen Fall im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen und dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht übersteigen. Die Mindesthöhe richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (§ 110 PBG), die der Kantonsrat erlässt und für alle Gemeinden verbindlich ist (§ 117 PBG). Der Gemeinderat setzt die Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach Kostenvoranschlag im Beitragsplan fest (§ 111 Abs. 1 PBG).
In der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV, BGS 711.41) ist präzisiert, dass bei Verkehrsanlagen neben dem Neubau auch der Ausbau und die Korrektion die Beitragspflicht auslösen (§ 6 Abs. 1 GBV). Strassenausbau ist definiert als wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, als erstmaliges Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus, Korrektion als Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage oder Umgestaltung des Strassenraumes (§ 7 Abs. 2 und 3 GBV). Nicht beitragspflichtig sind nach § 8 der Verordnung ordentliche Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagserneuerung, Kanalreinigung usw.) und Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grundstücks dienen (Basiserschliessung). Zu den Kosten von Verkehrsanlagen zählen namentlich die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes, die Projektierungs- und Bauleitungskosten, der Landerwerb wie auch die Kosten der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel (§ 14 GBV).
Nach ständiger solothurnischer Praxis des Verwaltungsgerichts besteht dementsprechend eine Beitragspflicht auch bei einem Ausbau einer bestehenden Strasse in gleicher Linienführung und Breite, insbesondere wenn es sich praktisch um einen Ersatzneubau handelt, bei welchem der Strassenunterbau (nach der Wortwahl in der GBV, gemeint ist der Koffer oder Strassenoberbau nach heutigen strassenbautechnischen Begriffen), Hartbelag, Randabschlüsse und Entwässerung der Strasse erneuert und eine zeitgemässe Beleuchtung installiert wird (so schon SOG 1988 Nr. 25 Erw. 7, bestätigt z.B. im Urteil vom 11.03.2009 [VWBES.2008.363], in SOG 2013 Nr. 33 und SOG 2014 Nr. 20). Diese Praxis entspricht auch derjenigen in andern Kantonen (vgl. z.B. BVR 2007, S. 77), und sie wurde auch vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (z.B. Urteil 2C_619/2011 E. 4.2). Da nach solothurnischem Recht der Beitragsplan vor der Ausführung aufzulegen ist, richtet sich die voraussichtliche Beitragshöhe nach dem Kostenvoranschlag, welcher sich seinerseits auf die Zustandseinschätzung des projektierenden Ingenieurbüros und die daraus abgeleiteten voraussichtlichen Kosten, allenfalls bereits auf Offerten abstützt. Ergeben sich bei der Ausführung erhebliche Änderungen, können diese, soweit sie zu Mehrkosten führen, nur begrenzt an die Beitragspflichtigen weitergegeben werden (§ 18 GBV). Soweit sich Minderaufwendungen ergeben, wirken sich diese direkt zugunsten der Beitragspflichtigen in der definitiven Beitragsverfügung aus.
5.2 Wie oben (Erw. 4) dargelegt, handelt es sich bei der Erneuerung der […]strasse bzw. deren Etappe 1 einerseits um einen Ausbau, anderseits um eine Korrektion der Strasse, welche nach § 6 GBV grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegen. Bautechnisch wird in diesem Abschnitt eine vollständig neue Strasse erstellt. Die Strasse wird im Mittelteil der Etappe 1 erheblich verbreitert und erhält zwischen […] und Kindergarten eine neue Linienführung. Über die ganze Länge der Erneuerung wird ein vollständig neuer Strassenkoffer und -belag eingebracht. Die Strasse erhält auch über die ganze Länge mindestens einseitig erstmalig einen Fussgängerbereich und sie wird mit den Entwässerungsrinnen neu gestaltet. Strassenentwässerung und Randabschlüsse werden erneuert und die Strasse wird auf der ganzen Länge so ausgeleuchtet, dass keine «schwarzen Löcher» mehr vorliegen. Um blosse wiederkehrende Unterhaltsarbeiten, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, handelt es sich offensichtlich nicht. In der Summe dieser Erneuerungen entstehen für die beitragspflichtigen anstossenden Grundstücke jedenfalls Vorteile im Sinne des Beitragsrechts. Durch den neuen Strassenunterbau zusammen mit dem neuen Hartbelag (Tragschicht und Deckbelag) in heutigen Normstärken wird sichergestellt, dass die Tragfähigkeit für den heute und in naher Zukunft anfallenden Verkehr auch von schweren Motorfahrzeugen sichergestellt ist und die Strasse dadurch nicht Schaden nimmt. Unebenheiten, Schlaglöcher und andere Belagsschäden sollten für längere Zeit nicht mehr auftreten, und wenn Grabarbeiten notwendig werden, kann die Strasse jeweils wieder in den bisherigen Zustand versetzt werden, was bei der alten Strasse nicht mehr möglich war. Die angepasste Strassenentwässerung sorgt zusammen mit den erneuerten Randabschlüssen dafür, dass die Strasse auch nach Niederschlägen problemlos befahrbar bleibt und sich keine im Winter allenfalls vereisenden Wasserlachen bilden. Der neu abgetrennte Fussgängerbereich und die neue Beleuchtung sorgen für eine erhöhte Verkehrssicherheit, insbesondere auch für die Anwohnerinnen und Anwohner. Wenn auch die einzelnen Verbesserungen je für sich genommen nicht alle gleich gewichtig sind, ist doch klar, dass in der Gesamtheit erhebliche Verbesserungen der Zugangs- und Zufahrtsverhältnisse entstehen, welche sich auch auf den Liegenschaftswert auswirken, zumal nun auf Jahrzehnte hinaus nur noch sporadisch Unterhaltsarbeiten anfallen werden, welche nicht beitragspflichtig sind.
5.3 Der Hauptantrag (Ziff. 1) der Beschwerdeführenden, die Beitragspflicht für die Anstösser der Perimeteretappe 1 sei mangels Vorteils aufzuheben, erweist sich daher als unbegründet.
6.1 Zu prüfen bleibt hinsichtlich der Beitragspflicht an die Perimeteretappe 1 der Eventualantrag (Ziff. 2 der Beschwerde), wonach der Beitragssatz auf 20 % zu reduzieren sei. Begründet wird dieses Begehren mit einer Verletzung des Äquivalenzprinzips, insbesondere auch im Vergleich zum Ausbau der Bifang-/St. Pantaleonstrasse.
6.2 Zur Höhe der Beitragspflicht hält die gesetzliche Regelung in § 42 KBV fest, dass die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, an die Erstellungskosten der Gemeinde für Erschliessungsstrassen und Fusswege mindestens 80 % der Kosten zu bezahlen haben, für Sammelstrassen mindestens 60 % der Kosten, wobei die Gemeinde diese Ansätze erhöhen kann (Abs. 1). Beim Ausbau und der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze ermässigen, wobei er zu berücksichtigen hat, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet wurden (Abs. 2).
Die Gemeinde hat die auszubauende Strasse als Sammelstrasse klassifiziert (Erschliessungsplan, Strassen- und Baulinienplan, genehmigt mit RRB Nr. 884 vom 19. Mai 2009, Plan 3, [...]-, [...]strasse, bei den Akten) und in ihrem Beitragsreglement dafür keine vom kantonalen Recht abweichende Beitragshöhe festgesetzt. An den Neubau einer Sammelstrasse haben die Beitragspflichtigen 60 % der Erstellungskosten zu bezahlen, beim Ausbau und der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat im Einzelfall die Beiträge ermässigen (§ 5 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren in der Fassung vom 14. Dezember 2010, genehmigt mit RRB Nr. 375 vom 22. Februar 2011, im Ordner «Vorakten», Register 17).
6.3 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen und im Übrigen unbestritten ist, ist nach ebenso ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts die Kann-Vorschrift von § 42 Abs. 2 KBV so auszulegen, dass der Gemeinderat bei einem Ausbau einer Strasse die Beitragspflicht gegenüber derjenigen an einen Neubau zwingend zu ermässigen hat, und zwar in der Regel um mindestens 20 % (SOG 2013 Nr. 33). Das gilt selbstverständlich auch für die gleichlautende Vorschrift von § 5 des Gemeindereglements.
6.4 Der Gemeinderat hat in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze und in Berücksichtigung der Praxis des Verwaltungsgerichts die Beitragspflicht gegenüber dem gesetzlichen bzw. reglementarischen Ansatz um 25 % auf 45 % der Erstellungskosten reduziert. Er hat zudem bereits vorher erhebliche Anteile der tatsächlich anfallenden Strassenbaukosten aus den Erstellungskosten ausgeschieden – so die Mehrkosten der Wasserrinne, die Anpassungen beim Kindergartenplatz und beim Restaurant […], den Landerwerb beim Restaurant […], Bau und Ausrüstung der Bushaltestellen, im Umfang von total ca. CHF 227'000.00 für die Perimeteretappe 1) und im Einspracheverfahren weitere Kosten (insbes. den Landerwerb für alle Bushaltestellen und die Kosten der Pflästerung, im Umfang von etwa CHF 30'000.00 bei der Perimeteretappe 1) zugunsten der Beitragspflichtigen auf die Gemeindekasse genommen (Einspracheentscheide vom 16. August 2018, Ziffer 4, Ordner «Vorakten», Register 12; prov. Beitragsberechnung, a.a.O. Register 5).
Von den gesamten Kosten von CHF 890'000.00 gemäss Kostenvoranschlag sollen also nach den Einspracheentscheiden voraussichtlich noch ca. CHF 244'000.00 auf die beitragspflichtigen Grundstücke verlegt werden (Übersicht «zu verteilende Baukosten», Urk. 6 der Gemeinde zu ihrer Stellungnahme an die Schätzungskommission vom 18. Februar 2019), was einem Anteil von gut 27 Prozent entspricht, also einer effektiven Reduktion gegenüber dem reglementarischen Satz von 60 % um mehr als die Hälfte. Bei einer gesamten beitragspflichtigen Grundstücksfläche der beitragspflichtigen Grundstücke in der Perimeteretappe 1 von total 8'264 m2 ergibt dies eine voraussichtliche Belastung von etwa CHF 29.50 pro m2. Für den Beschwerdeführer E.____ ergibt das für sein Grundstück GB Nr. 1921 einen voraussichtlichen Beitrag von ca. CHF 9'000.00 (gemäss Beitragstabelle [Ordner «Vorakten», Reg. 5] CHF 10'110.10 abzüglich etwa 10 % Reduktion gemäss Einspracheentscheiden) , für den Beschwerdeführer D.___ für das Grundstück Nr. 2321 (mit Gebäuden Nr. 33 und 35) dementsprechend ca. CHF 13'500.00 und für die Beschwerdeführer A.___ für die Grundstücke Nr. 2978 (Wohnhaus Nr. 18), Nr. 2210 (Garten mit Pool) und Nr. 2975 (Parkplatz) zusammen etwa CHF 10'000.00 und für die Grundstücksanteile an Nr. 2976 (Gebäude Nr. 20 mit Zufahrt/Parkplatz) und Nr. 2973 (Zufahrt), alle im Miteigentum mit [...], zusammen etwa CHF 3'700.00 bei einem Miteigentumsanteil von 50 %.
6.5 Diese eher bescheidenen voraussichtlichen Beiträge für Grundstücke mit Wohngebäuden in einer Kernzone entsprechen durchaus dem Mehrwert, welche diese Grundstücke, obwohl bereits vorher erschlossen, für eine im Ergebnis komplett neue und gegenüber dem Vorzustand deutlich verbesserte strassenmässige Erschliessung erhalten. Von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips kann keine Rede sein.
6.6 Auch im direkten Vergleich mit dem vor etwa 10 Jahren erfolgten Ausbau der [...]-/[...]strasse zeigt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Gemeinderat durchaus zu Recht von derselben Reduktion des Beitragssatzes ausgegangen ist. Beide Strassen mussten technisch praktisch vollständig neu gebaut werden, Strassenkoffer, Belag, Entwässerung und Beleuchtung mussten ersetzt werden. Auch die […]strasse wurde teilweise verbreitert (oben Erw. 4.2.2) und führte zu erheblichen Vorteilen für die anstossenden Grundstücke (oben Erw. 5.2). Bei der [...]-/[...]strasse handelt es sich zwar ebenfalls um Sammelstrassen, die allerdings im Unterschied zur [...]strasse gerade verlaufen, also einfacher – und damit günstiger – zu bauen bzw. wiederherzustellen waren. Sie erschliessen zudem primär Wohnzonen (W2), während die […]strasse das Dorfzentrum erschliesst, das neben dem Schulgelände (ÖBA-Zone) ausschliesslich aus Grundstücken in der Kernzone Erhaltung besteht. Sowohl der Ausbau wie insbesondere die Anpassungen an die teilweise direkt an der Strasse stehenden und unter Schutz stehenden Gebäuden sind an der […]strasse technisch anspruchsvoller und damit tendenziell teurer; zudem ist für Grundstücke in der Kernzone ein gegenüber der Wohnzone W2 um 20 % höherer Ausnützungsfaktor in die Beitragsberechnung einzubeziehen, was natürlich für diese Grundstücke auch zu etwas höheren Beiträgen gegenüber solchen in der Wohnzone führt. Ein direkter Vergleich hinsichtlich der zulässigen frankenmässigen Belastung der Beizugsfläche mit dem in SOG 2014 Nr. 20 beurteilten Fall scheitert schon daran, dass dort eine Erschliessungsstrasse zu beurteilen war.
6.7 In Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der anwendbaren Rechtsnormen hat der Gemeinderat bei der Reduktion der Beitragshöhe auf 45 % jedenfalls innerhalb des ihm zustehenden autonomen Ermessensbereiches gehandelt, zumal keiner der beitragspflichtigen Eigentümer für die in den Beitragsplan einbezogenen Grundstücke bisher je einmal auch nur geringe Beiträge bezahlt hat.
7.1 Was die Beitragsetappe 2 angeht, bestritten die dort Beitragspflichtigen – hier unterdessen einzig noch die Beschwerdeführer D.___ – nicht grundsätzlich ihre Beitragspflicht; sie gestehen vielmehr zu, dass dort bisher kein Strassenkoffer bestand, der den heutigen Anforderungen auch nur annähernd nahekäme. Vor Jahrzehnten sei dieser Teil der Strasse mit dem damals üblichen Kalksteinschroppen-Unterbau erstellt worden und später, Ende der 60-er Jahre mit einer neuzeitlichen Strassenbeleuchtung versehen worden. Auch eine Entwässerung habe bereits bestanden, ebenso Randabschlüsse, wo diese erforderlich gewesen seien.
7.2 Was für die Beitragsetappe 1 hinsichtlich der durch die Totalerneuerung der Strasse entstehenden Vorteile dargelegt wurde (oben Erw. 4 und 5), kann für die Beitragsetappe 2 weitestgehend übernommen werden. Auch dieser Strassenabschnitt wird bautechnisch vollständig neu errichtet, besteht neu aus einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Koffer und Belag, mit angepassten Randabschlüssen, Entwässerung und Beleuchtung. Auch in diesem Abschnitt wird die Strasse in der Linienführung korrigiert, insbesondere im Bereich der Verzweigungen mit der Oberdorfstrasse und beim Dorfplatz, wo mit der neuen Fahrbahnführung und Umgestaltung der Einlenker die Geschwindigkeit des Verkehrs gebremst wird, ebenso beim Brunnen vor dem Gebäude Nr. 10/10a. Auch hier werden die Entwässerungsrinnen zugleich als gestalterisches Element zur Abgrenzung des erweiterten Fussgängerbereiches eingesetzt. Mit diesen Massnahmen wird insbesondere auch die Sicherheit der Zufahrt und insbesondere des Zugangs zu den Liegenschaften im engen Raum des Dorfkerns erhöht. Was in den 60-er Jahren als Standard akzeptabel oder sogar neuzeitlich war, wie die Beschwerdeführer sagen, ist dies 60 Jahre später aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung ganz offensichtlich nicht mehr.
7.3 Für das Ausmass den durch den Ausbau bzw. die Korrektion entstehenden Sondervorteils kann ebenfalls auf die Beitragsetappe 1 und das dazu (in Erw. 6 und 7) Ausgeführte verwiesen werden, zumal auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung keine weiteren Unterschiede behaupten. Auch hier hat der Gemeinderat die Beitragspflicht gegenüber dem reglementarischen Ansatz von 60 % auf 45 % reduziert, und auch hier hat er vorweg verschiedene Kosten von den Erstellungskosten ausgenommen (Alte Kantonsstrasse, Mehrleistungen Wasserrinne, Aufwertung Vorplatz [...]), sodass von gesamten voraussichtlichen Kosten von CHF 830'000.00 noch CHF 477'000.00 in die Beitragsberechnung einflossen. Und auch hier wirken sich zudem die Einspracheentscheide aus, in welchen weitere Kosten (Erstellungskosten Bushaltestellen) von den zu verteilenden Kosten ausgenommen wurden, sodass schliesslich noch knapp CHF 179'000.00 auf die Beitragspflichtigen entfallen (Übersicht «zu verteilende Baukosten», Urk. 6 der Gemeinde zu ihrer Stellungnahme an die Schätzungskommission vom 18. Februar 2019, 45 % von CHF 397'500.00). Von den gesamten Kosten wurden somit im Ergebnis auch hier nur knapp 22 % den Beitragspflichtigen auferlegt, und es ergeben sich voraussichtliche Kosten von etwa CHF 22.40 pro m2 effektiver Grundstücksfläche (CHF 179'000 / 8'039 m2 Beitragsfläche, siehe prov. Beitragsberechnung Strassenbau Perimeteretappe 2 im Ordner «Vorakten», Register 7).
7.4 Der bei den Beschwerdeführern C.___ für das Grundstück Nr. 2482 mit den Gebäuden Nr. 27 und 29 in der Kernzone entstehende voraussichtlichen Beitrag von ca. CHF 17'000.00 erweist sich damit ebenfalls als den entstehenden Vorteilen adäquat und der gemeinderätliche Einspracheentscheid als gut begründet, zumal auch hier der Beitragspflichtige noch nie etwas an die Erschliessung bezahlt hat.
7.5 Die gemeinsam erhobene Beschwerde erweist sich somit als vollständig unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.1 Bei diesem Ausgang haben die verbliebenen Beschwerdeführer A.___ (Beschwerdeführer 1), C.___ und D.___ (Beschwerdeführer 3 und 4) und E.___ (Beschwerdeführer 5) die restlichen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'800.00 festzusetzen sind. Daran haben die verbliebenen vier Beschwerdeführer je CHF 700.00 zu bezahlen.
8.2 Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben der Gemeinde zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche entsprechend der angemessenen Kostennote des Vertreters auf CHF 3'600.00 festzusetzen und von den verbliebenen beschwerdeführenden Parteien je zu einem Viertel zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden von B.___ sowie von F.___ werden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Beschwerden von A.___, von C.___, von D.___ und von E.___ werden abgewiesen.
3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden insgesamt auf CHF 3'000.00 festgesetzt.
4. Die Beschwerdeführenden B.___ sowie F.___ haben an die Verfahrenskosten je CHF 100.00 zu bezahlen
5. Die Beschwerdeführenden A.___, C.___, D.___ und E.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht je CHF 700.00 zu bezahlen.
6. Die Beschwerdeführenden A.___, C.___, D.___ und E.___ haben der Gemeinde G.___ unter Solidarhaft eine Parteientschädigung von CHF 3'600.00 je zu einem Viertel, ausmachend je CHF 900.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden, soweit geltend gemacht wird, es handle sich um einen anfechtbaren Endentscheid (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad