Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Aare Jura Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 25. Oktober 2019 fuhr A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem Personenwagen mit 108 km/h in einen Baustellenbereich, wo die zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Eine unmittelbar danach durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0,54 g/kg. Der Führerausweis wurde ihm in der Folge vorsorglich entzogen und er wurde einer verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen.
2. Nach Vorliegen des verkehrspsychologischen Abklärungsberichts mit negativem Resultat und Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, am 31. März 2020 dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und verfügte eine Sperrfrist von zwei Jahren, gerechnet ab dem 25. Oktober 2019. Als Bedingungen für die Wiederzulassung zum Strassenverkehr nach Ablauf der Sperrfrist wurden die Absolvierung einer Verkehrstherapie von mindestens acht Sitzungen, verteilt über einen Zeitraum von sechs Monaten sowie eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung mit positivem Resultat verlangt. Begründet wurde die Massnahme mit mangelnder Fahreignung in charakterlicher Hinsicht gemäss verkehrspsychologischem Gutachten vom 13. Februar 2020 und Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,54 g/kg sowie Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 14. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Eventualiter sei die Verfügung der MFK vom 31. März 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er verfüge über einen ungetrübten fahrerischen Leumund und sei sich bewusst, dass er in der fraglichen Nacht einen Fehler begangen habe. Trotzdem biete er Gewähr dafür, Motorfahrzeuge in Zukunft vernünftig und sicher zu führen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis umgehend wieder zu erteilen sei.
4. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 24. April 2020 auf Beschwerdeabweisung.
5. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
6. Mit Verfügung vom 11. August 2020 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
7. Am 29. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, indem ihm der Führerausweis für die Dauer des Verfahrens wieder ausgehändigt werde. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 abgewiesen.
8. Am 11. Oktober 2021 teilte die MFK mit, dass am 5. Oktober 2021 ein positiv lautendes verkehrspsychologisches Gutachten eingegangen sei und der Beschwerdeführer somit ab 25. Oktober 2021 wieder fahrberechtigt sei.
9. Die Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und den Parteien in Aussicht gestellt, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
10. Mit Eingabe vom 4. November 2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe aufgrund des Kaskadenmodells der Administrativmassnahmen nach wie vor ein Interesse an der Sistierung des Administrativverfahrens, da der angefochtene Entscheid sonst rechtskräftig würde.
11. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht weiter sistiert.
12. Am 27. Februar 2023 erging das Strafurteil des Obergerichts, mit welchem der Beschwerdeführer nicht mehr der qualifizierten, sondern lediglich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) schuldig gesprochen wurde. Das Gericht sah den sogenannten Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) als nicht erfüllt an.
13. Nachdem das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen war, hob das Verwaltungsgericht die Sistierung seines Verfahrens mit Verfügung vom 23. Juni 2023 auf und gewährte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
14. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 beantragte die MFK, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der angeordnete Sicherungsentzug werde voraussichtlich in einen Warnungsentzug abgeändert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem am 15. Februar 2022 eine weitere Widerhandlung begangen, indem er auf der Autobahn den notwendigen Abstand deutlich unterschritten habe. Dieses Verfahren sei sistiert worden, um nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Gesamtmassnahme zu prüfen. Es sei deshalb angezeigt, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
15. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 24. August 2023, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 5'981.30 auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis inzwischen wieder zurückerhalten, weshalb er durch den gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verfügten Sicherungsentzug nicht mehr beschwert ist und die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Sicherungsentzug auf ein taugliches Gutachten gestützt hat und damit nicht zu beanstanden gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hatte denn auch gestützt darauf die aufschiebende Wirkung verweigert. Die gleichzeitig damit sanktionierte schwere Widerhandlung kann aber aufgrund des Kaskadenprinzips der Administrativmassnahmen für allfällige künftige Massnahmen weiterhin relevant sein (schwer, mittelschwer oder leicht), weshalb diesbezüglich (nicht aber bezüglich der bereits verstrichenen Entzugsdauer) weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2).
3.1 Art. 27 Abs. 1 SVG hält fest, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert. Beim Beschwerdeführer wurde (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) eine Geschwindigkeit von 108 km/h gemessen. Somit hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv, und zwar um 58 km/h überschritten, was das Obergericht mit rechtskräftigem Strafurteil vom 27. Februar 2023 festgestellt hat.
3.2 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteile des Bundesgerichts 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3; 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.3 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde jedoch nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn die lenkende Person aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.2; 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1.1; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen).
4.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 58 km/h überschritten, womit nach der Schematisierung des Bundesgerichts klar eine schwere Widerhandlung vorliegt. Zwar hat das Strafgericht tatsächlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe und irrtümlich von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen sei. Es stellte jedoch ebenfalls fest, dass dieser Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können. Es bezeichnete die an den Tag gelegte Pflichtwidrigkeit als Rücksichtslosigkeit und verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Es führte insbesondere aus, es liege kein «Ausnahmefall» vor, der eine Abweichung vom Schwellenwert (bei dem Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich zu bejahen sei) erlauben würde (vgl. Strafurteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2023, S. 43). Dieser Schwellenwert liegt laut der im Urteil zitierten Lehre auch im Strafverfahren bei einer Überschreitung um mehr als 30 km/h ausserorts (vgl. Strafurteil, S. 41).
4.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb im Verwaltungsverfahren von dieser Beurteilung abzuweichen wäre. Die am 25. Oktober 2019 durch den Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 58 km/h ausserorts stellt eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar, wie durch die Vorinstanz richtig festgestellt wurde. Es besteht vorliegend kein Grund, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der daraus folgende Führerausweisentzug bereits vollzogen wurde und die Sperrfrist gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG lediglich drei Monate betragen hätte.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, er sei mit seiner Beschwerde im Hauptantrag durchgedrungen, indem das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert worden sei, ist dem nicht zu folgen. Es handelte sich dabei lediglich um einen Verfahrensantrag. Der Hauptantrag war die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, bezüglich welchem der Beschwerdeführer grundsätzlich unterlegen ist.
6.1 Gemäss § 77 VRG werden die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht.
6.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren grossmehrheitlich unterlegen und hat mit seinem Verhalten den meisten Aufwand dieses Verfahrens selbst verursacht, wofür er kostenpflichtig ist. Sowohl der Sicherungsentzug war gerechtfertigt, als auch die administrativrechtliche Beurteilung der Widerhandlung als schwerer Fall war richtig. Da die Widerhandlung aber nicht nach dem Raserartikel zu beurteilen gewesen wäre und somit nur eine Sperrfrist von drei Monaten nach sich gezogen hätte (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, um einen Drittel zu reduzieren auf gerundet CHF 650.00.
6.3 Aus der gleichen Begründung ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten von 1/3 seiner Aufwendungen. Gemäss den am 24. August 2023 durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf eingereichten Kostennoten ist die Parteientschädigung auf CHF 1'993.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es wird festgestellt, dass der Führerausweisentzug in Bezug auf den Sachverhalt vom 25. Oktober 2019 bereits vollzogen wurde.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 650.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'993.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann