Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 8. April 2021                        

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Barbara Reber Behnisch,   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Anwaltskammer,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

 

betreffend   Disziplinarverfahren


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 an die Anwaltskammer des Kantons Solothurn erhob Rechtsanwalt B.___ Anzeige gegen Rechtsanwalt A.___. Er begründete seine Anzeige im Wesentlichen mit unzulässiger Mehrfachvertretung und unsorgfältiger Berufsausübung durch Rechtsanwalt A.___. In seiner Anzeige machte Rechtsanwalt B.___ zusammengefasst folgendes geltend:

 

Rechtsanwalt A.___ habe in einem langwierigen erbrechtlichen Verfahren, das nach dem Tod der Erblasserin A.N.___ (sel.) im Sommer 2011 seinen Anfang genommen habe und sich mittlerweile in der bis dato (aussergerichtlich) pendenten Erbteilung befinde, drei von vier Kindern der Erblasserin vertreten: E.S.-N.___, C.N.___ und D.N.___. Die drei Geschwister hätten objektiv verschiedene Interessen, da E.S.-N.___ gemäss Testament der Erblasserin, mit welchem diese von einem vorangehenden, mit dem Ehemann abgeschlossenen Vertrag abweicht, zusammen mit der zweiten Tochter der Erblasserin, F.H.-N.___, die durch Rechtsanwalt B.___ vertreten wird, gegenüber den beiden Söhnen bevorzugt werde. Gemäss Testament werden die Söhne zu Gunsten der beiden Töchter auf den Pflichtteil gesetzt. Trotzdem habe Rechtsanwalt A.___ seiner Klientin geraten, zusammen mit den beiden Söhnen das Testament anzufechten und auf der Gültigkeit des Erbvertrages zu beharren, obschon sie diesfalls im Sinne der im Testament enthaltenen Regelung auf den Pflichtteil gesetzt würde. Nachdem das Bundesgericht am 17. September 2014 abschliessend entschieden habe, dass das Testament mangels Absicht der Vertrags­parteien, eine Gleichbehandlung der vier Kinder zweiseitig zu vereinbaren, massgeblich sei, verzögere Rechtsanwalt A.___ nun die Erbteilung, indem er trotz Mahnungen des Willensvollstreckers seine vorgebrachten Einwände nicht begrün­de, in Aussicht gestellte Unterlagen nicht einreiche und keine Stellung nehme zu Vorschlägen des Willensvollstreckers.

 

Statt im Verfahren um die Erbteilung mitzuwirken, habe Rechtsanwalt A.___ mit Blick auf einen Aktienkaufvertrag zwischen seinem Klienten C.N.___, der durch Letzteren vertretenen C.___ AG und der von Rechtsanwalt B.___ vertretenen F.H.-N.___ von Rechtsanwalt B.___ unter anderem verlangt, eine Verjährungsverzichtserklärung betreffend eine angebliche Pflichtverletzung zu unterzeichnen und eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung einzuholen, wonach ein potentieller Schaden von bis zu CHF 27 Millionen bei der Versicherung angemeldet worden sei. Als Rechtsanwalt B.___ sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, habe Rechtsanwalt A.___ zwei Zahlungsbefehle über insgesamt CHF 10 Millionen erwirkt, obschon dieser gewusst habe, dass «mit Sicherheit keine entsprechenden Forderungen» bestehen könnten. Und schliesslich habe er gegenüber der Erbengemeinschaft einen Honoraranspruch des Advokaturbüros A.___ von CHF 52'242.85 zzgl. Zins von 5 % ab 1. Februar 2003 geltend gemacht und zur Verjährungsunterbrechung gegen F.H.-N.___ einen entsprechenden Zahlungsbefehl erwirkt.

 

2. Nach Erteilung des rechtlichen Gehörs an Rechtsanwalt A.___ verfügte die Anwaltskammer am 27. Juni 2019 Folgendes:

 

·      Es werde gegen Rechtsanwalt A.___ gestützt auf die aufsichtsrechtliche Anzeige von 11. Januar 2019 kein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (durch mangelnde Mitwirkung im Verfahren der Erbteilung und durch Betreibung von Rechtsanwalt B.___) sowie von Art. 12 lit. c BGFA (durch die Vertretung von mehreren Erben im Verfahren betreffend die Anfechtung des Testaments) eröffnet.

 

·      Es werde gegen Rechtsanwalt A.___ gestützt auf die aufsichtsrechtliche An­zeige vom 11. Januar 2019 ein Disziplinarverfahren wegen allfälliger (mehr­facher) Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA (Mehrfachvertretung in der Erbteilung bei fraglich gleichgelagerter Interessenlage sowie Verfolgung einer auch gegenüber den eigenen Klienten bestehenden Forderung mit Vor­nahme einer verjährungsunterbrechenden Betreibung bei gleichzeitiger Weiterführung des Mandats) eröffnet.

 

3. Am 5. März 2020 fand eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung von Rechtsanwalt A.___ vor der Solothurner Anwaltskammer statt. Dabei wurde folgendes entschieden:

 

1.   Rechtsanwalt A.___ wird wegen mehrfachen Verstosses gegen die Berufsregel von Art.12 lit. c BGFA mit einer Busse von CHF 3’000.00 belegt.

2.   Die Verfahrenskosten von CHF 1’519.85, mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00, werden Rechtsanwalt A.___ auferlegt.

3.   Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

 

Begründet wurde der Entscheid mit unzulässiger Mehrfachvertretung in der Erbteilung sowie Verfolgung einer auch gegenüber den eigenen Klienten bestehenden Forderung mit Vornahme einer verjährungsunterbrechenden Betreibung bei gleichzeitiger Weiterführung des Mandats.

 

4. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Reber Behnisch, am 29. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Einstellung des Disziplinarverfahrens, eventualiter die Aufhebung der Disziplinierung bzw. die Freisprechung von der (Disziplinar-)Strafe, unter Kostenfolge zulasten des Anzeigers. Dem Beschwerdeführer sei zudem eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzusprechen zu Lasten des Anzeigers, eventualiter zu Lasten des Kantons Solothurn.

 

5. Am 12. Juni 2020 wurde die Beschwerdebegründung eingereicht.

 

6. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 beantragte die Anwaltskammer die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

7. Mit Stellungnahme vom 16. September 2020 liess der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen vorbringen.

 

8. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts verzichtete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 auf die Durchführung einer Parteibefragung und/oder einer öffentlichen Verhandlung.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, AnwG, BGS 127.10). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) listet die Berufsregeln auf, welche für Anwältinnen und Anwälte gelten. Gemäss der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer gegen lit. c verstossen haben. Diese besagt, dass Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden.

 

Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen. In einem solchen Fall kann sich der Anwalt in der Regel weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen. Bei der Doppelvertretung ist zwischen der Prozessführung und der beratenden Tätigkeit des Anwalts zu unterscheiden (Walter Fellmann in: Walter Fellmann und Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N 96 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt nur dann eine unzulässige Interessenskollision vor, wenn ein konkreter Interessenskonflikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genügt nicht. Es wäre einem Rechtsanwalt ansonsten überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder andere Art zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstands kommt (vgl. BGE 134 II 108 E. 4.2.2 S. 112, zitiert in Fellmann, a.a.O. N. 84b).

 

Während im Prozess das Verbot der Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt, ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Allerdings müssen die Klienten mit der gemeinsamen Vertretung im Wissen um sämtliche Umstände einverstanden sein. Sobald zwischen ihnen ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen. Ebenfalls zulässig ist die Übernahme des Auftrags, zwischen Parteien mit gegensätzlichen Interessen zu vermitteln. Voraussetzung ist, dass der Anwalt den Auftrag von beiden Parteien erhält und nicht vorher schon eine der Parteien in der betroffenen Streitsache vertreten oder beraten hat. Scheitert diese Vermittlung, darf der Anwalt keine der Parteien weiter vertreten (Fellmann, a.a.O., N 99 f.).

 

Der Zweck des Doppelvertretungsverbots im Prozess besteht im Schutz des Ver­trauensverhältnisses zwischen Klient und Anwalt. Es soll verhindert werden, dass eine Partei später das Gefühl hat, ihre Interessen seien ungenügend vertreten worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient bedarf eines beson­deren Schutzes, wenn zwischen Anwalt und Klient ein Wissensgefälle besteht. Wo hingegen der Klient aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkenntnisse oder der Kenntnisse seiner Mitarbeiter in der Lage ist, die Tragweite allfälliger Interessens­kollisionen zu überblicken und den Anwalt dementsprechend zu überwachen, ist eine Einschränkung des Verbots denkbar. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Klienten der Doppelvertretung in Kenntnis der Sachlage zustimmen (vgl. Fellmann, a.a.O., N. 103d).

 

3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, drei Erben in einer Erbteilungsangelegenheit gleichzeitig beraten zu haben, wobei die drei Mandanten teilweise gegenläufige Interessen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich im Namen aller drei Klienten zum Erbteilungsvertrag, den der eingesetzte Willensvollstrecker ausgearbeitet habe, geäussert und diverse Änderungen verlangt. Weiter habe sich der Beschwerdeführer mit Brief vom 22. September 2016 nur im Namen von C.N.___ und der C.___ AG an den Gegenanwalt B.___ gewandt bezüglich eines Vertrags, der im Jahr 2008 zwischen C.N.___ und F.H.-N.___ geschlossen worden sei.

 

Der Willensvollstrecker habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 empfohlen, aufgrund der unterschiedlichen Interessen seiner Mandanten alle drei Mandate niederzulegen und ihm vorgeworfen, der Stellung von E.S.-N.___ als Erbin durch seine anwaltliche Beratung erheblich geschadet zu haben, indem sie durch die Testamentsanfechtung und Wirkung der peremptorischen Klausel auf den Pflichtteil gesetzt worden sei. Weiter gehe aus der Forderung namens der C.___ AG und C.N.___ an Rechtsanwalt B.___ laut dem Willensvollstrecker klar hervor, dass er primär die Interessen von C.N.___ vertrete, ungeachtet der Konsequenzen für die Erben D.N.___ und E.S.-N.___.

 

Die Vorinstanz führte mit Hinweis auf zwei Bundesgerichtsurteile aus, die Rechtsberatung für mehrere Klienten mit gegensätzlichen Interessen sei nicht verboten, wenn beide Parteien im Wissen um sämtliche Umstände damit einverstanden seien. Die Parteien könnten aber nicht in jede Art von Interessenskonflikt einwilligen. Liege ein direkter Interessensgegensatz vor, sei die Doppelvertretung ausnahmslos verboten. Der Anwalt sei in einer solchen Situation geradezu nicht in der Lage, die Pflichten gegenüber beiden (oder allen) Seiten zu erfüllen, ohne die jeweils anderen zu vernachlässigen. Die Interessen einer Partei wahrzunehmen, würde gleichzeitig bedeuten, die anderen zu verletzen oder zu gefährden. Die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Doppelvertretungen sei dort zu setzen, wo die gleichgerichteten Interessen gegenüber den gegensätzlichen überwiegen würden. Im Zweifelsfall sei von einem Interessenskonflikt auszugehen.

 

Die wichtigsten Interessengegensätze, welche der Beschwerdeführer in seinem Vorschlag zur Erbteilung hervorgehoben habe, und sich unterschiedlich für die drei Mandanten auswirken könnten, bestünden in folgenden Punkten:

 

-       Darlehen C.N.___ CHF 140'000.00: Es sei zurückbezahlt worden; der Betrag sei somit nicht mehr zu berücksichtigen.

-       Darlehen E.S.-N.___ CHF 120'000.00: Dieses werde von E.S.-N.___ bestritten.

-       Hotel-Aktien: Die Berechnung des Aktienwertes des Willensvollstreckers sei in verschiedener Hinsicht unzutreffend. Ohnehin sei die Berücksichtigung aller Aktien falsch.

-       Zuwendung an D.N.___ von CHF 130'000.00: Diese unterliege nicht der Ausgleichung, aber der Herabsetzung.

-       Zuwendung an E.S.-N.___ von CHF 130'000.00: Diese unterliege nicht der Ausgleichung, aber der Herabsetzung.

-       Die Liegenschaft X.___ unterliege nicht der Ausgleichung, aber der Herabsetzung.

-       Vorempfang C.N.___ / Aktien Hotel: Es liege eine falsche Berechnung vor (Anzahl Aktien und Wert).

-       Liegenschaft Y.___: Der Wert sei unklar bzw. strittig.

-       Lohnbezüge von D.N.___ als Hotel-Direktor: Dies seien keine Erbvorbezüge. Zudem liessen sich allfällige unentgeltliche Zuwendungen, die bestritten seien, auch gar nicht quantifizieren.

 

Egal, wie der Streit evtl. einmal entschieden werde: Die Interessen der drei Mandanten hierzu seien nicht dieselben. Aufgrund des sehr komplexen Sachverhalts könne der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ausschliessen, dass keine Interessenskollision vorliege oder drohe, auch wenn sich die drei Mandanten – angeblich nach umfassender Aufklärung – gegenseitig versichert hätten, sie hätten alle Parallelinteressen.

 

Bei der E-Mail vom 31. Oktober 2016 könne nicht von einer umfassenden Aufklärung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe schriftlich nie ausdrücklich auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht, welche sein Vorschlag der Erbteilung für seine drei Mandanten je einzeln haben würde. Aufgrund der Komplexität wäre die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Aufklärung jedes einzelnen Mandanten über die genaue Ausgangslage, sowie über die mit den jeweiligen Standpunkten und (denkbaren gemeinsamen) Strategien für den einzelnen Mandaten verbundenen Folgen, auch gar nicht möglich gewesen. Dieser Befund erhärte sich, wenn das Vorgehen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Brief an Rechtsanwalt B.___ persönlich betreffend Aktienkauf C.___ AG/C.N.___ betrachtet werde. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer einzig für den Mandanten C.N.___ gehandelt habe und dass diese Angelegenheit auch die Erbteilung beeinflusst habe. Ob sie schliesslich negative Auswirkungen für D.N.___ und E.S.-N.___ auf ihren Erbteil gehabt habe, sei im heutigen Zeitpunkt nicht einmal evident. Der persönliche Streit unter den Rechtsvertretern, welcher gegenseitige Betreibungen und Anzeigen bei den Aufsichtsbehörden zur Folge gehabt habe, schade auf jeden Fall seinen beiden anderen Mandanten. Und sei es nur, weil es wegen dieses strittigen Nebenschauplatzes zu weiteren Verzögerungen in der Nachlassabwicklung und zu noch stärker verhärteten Fronten zwischen allen Erben gekommen sei.

 

Auch der Hinweis, dass seine Mandanten im Hintergrund von weiteren Rechtsanwälten beraten würden, entlaste den Beschwerdeführer nicht. Der E-Mail vom 14. Oktober 2018 von D.N.___ an Rechtsanwalt [...] lasse sich entnehmen, dass ein erhebliches Potential für divergierende Interessen vorliege, indem D.N.___ geschrieben habe, sein Bruder C.N.___ verhalte sich nur neutral, wenn es in seinem eigenen Interesse liege.

 

Der Beschwerdeführer habe bis nach Eintreten der Urteilsunfähigkeit von E.S.-N.___ an deren Vertretung festgehalten. Er hätte aber, wenn nicht schon nach dem Bundesgerichtsurteil vom 17. September 2014, so doch allerspätestens im Zeitpunkt, als er von der Urteilsunfähigkeit von E.S.-N.___ erfahren habe, ihre anwaltliche Vertretung niederlegen müssen. Die Gefahr, dass er ihre Interessen nicht weiterhin würde uneingeschränkt vertreten können, indem er ihren Willen nur noch habe erahnen können, sei mit ihrer Urteilsunfähigkeit noch deutlicher zutage getreten. Doch auch da habe sich der Beschwerdeführer noch immer nicht von seinem Mandat trennen wollen. Es sei schliesslich der Ehemann von E.S.-N.___ gewesen, der im Sommer 2019 Rechtsanwalt D.___ neu mit der Nachlassregelung beauftragt habe. Der Beschwerdeführer habe somit wegen unzulässiger Mehrfachvertretung in der Erbteilung Art. 12 lit. c BGFA verletzt.

 

3.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Regeln von Art. 12 BGFA würden in erster Linie die Interessen der Klienten schützen und nicht diejenigen der Gegenpartei. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Interessenskollision/Berufsregelverletzung gegenüber den eigenen Mandanten. Diese hätten nie Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben. Die Anzeige sei vom Anwalt der Gegenpartei in dessen eigenem Namen erfolgt, dessen Interessen Art. 12 BGFA eben gerade nicht schützen wolle. Das Vorgehen des Anzeigers sei unprofessionell und schikanös. Dieser habe den Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund über CHF 10 Millionen betrieben, sowie C.N.___ und die C.___ AG je über CHF 5 Millionen. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ deswegen bei der Anwaltskammer des Kantons Zürich angezeigt. Bei der vorliegend zu beurteilenden Anzeige handle es sich offenkundig um eine reine «Retourkutsche». Die Behauptung der Anwaltskammer, wonach der Beschwerdeführer einzig für den Mandanten C.N.___ gehandelt habe und diese Angelegenheit auch die Erbteilung beeinflusst habe, werde bestritten. Der Aktienkauf zwischen C.N.___ bzw. der C.___ AG und seiner Schwester F.H.-N.___ betreffe die Erbteilung A.N.___ grundsätzlich nicht. Die beiden anderen Kinder seien davon jedenfalls in keiner Weise betroffen. Es treffe auch nicht zu, dass es durch den «persönlichen Streit unter den Rechtsanwälten» zu «noch stärker verhärteten Fronten zwischen allen Erben gekommen» sei. Den Beschwerdeführer treffe daran nicht die geringste Schuld.

 

Im Jahr 2008 habe F.H.-N.___ ihre Aktien an der Hotel [...] AG an ihren Bruder C.N.___ bzw. an dessen Holdinggesellschaft verkauft. Der Kaufvertrag habe auch einige erbrechtliche Elemente (Erbverzicht etc.) beinhaltet. Der Kaufvertrag sei von Rechtsanwalt B.___ erstellt worden und müsse als «Pfusch» bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ namens von C.N.___ und dessen Holding mehrfach gebeten, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben. Da dieser sich geweigert habe, habe die Verjährung mittels Betreibung unterbrochen werden müssen, was absolut legitim sei. Der Beschwerdeführer habe nicht eine allfällige Schadenersatzforderung seiner Klienten verjähren lassen können. Rechtsanwalt B.___ habe dann im Gegenzug die Mandanten des Beschwerdeführers ohne Grund über je CHF 5 Mio. und den Beschwerdeführer gar über CHF 10 Mio. betrieben. Man habe Rechtsanwalt B.___ deshalb bei der Anwaltskammer des Kantons Zürich angezeigt. Im Gegenzug habe Rechtsanwalt B.___ die vorliegende Anzeige eingereicht. Es gebe aber keine persönliche Fehde zwischen den Anwälten. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ vor dem Verfahren A.N.___ nicht gekannt. Es werde vorliegend noch einmal ausdrücklich der Antrag gestellt, die Verfahrensakten des Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt B.___ zu edieren. Die Vorinstanz habe diesen Antrag zweimal abgewiesen.

 

Zwischen den drei Erben, die der Beschwerdeführer vertrete, liege kein Interessenskonflikt vor. Die Anzeige von Rechtsanwalt B.___ sei reine Schikane. Der «Anschein» eines Interessenskonflikts genüge nicht. Die drei Erben seien durch die Erblasserin auf den Pflichtteil gesetzt worden, die beiden Brüder sowieso, und E.S.-N.___ aufgrund der sog. privatorischen Klausel, weil sie die Testamente der Erblasserin zusammen mit ihren Brüdern angefochten habe. Die Brüder seien solidarisch mit E.S.-N.___. Es stelle sich einzig die Frage, ob F.H.-N.___ die verfügbare Quote mit ihrer Schwester E.S.-N.___ teilen müsse. Die drei Erben hätten jedenfalls gleichgerichtete Interessen, indem die Pflichtteilsmasse möglichst gross sein solle. Sämtliche «Angriffe» der auf den Pflichtteil gesetzten Erben würden sich gegen F.H.-N.___ richten und nicht gegeneinander.

 

Vorliegend sei noch kein Erbteilungsprozess hängig, nicht einmal ein Schlichtungsverfahren. Man befinde sich lediglich im Stadium der Rechtsberatung mit Vergleichsverhandlungen. Dabei sei es zulässig, dass ein Anwalt mehrere Personen vertrete, sogar wenn diese widerstreitende Interessen verfolgen würden. Zur Doppelvertretung in Erbschaftsstreitigkeiten führe das Bundesgericht aus, «erforderlich wäre immer, dass noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertretenen Parteien in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden kann» (BGE 2A.594/2004 vom 28. Oktober 2004 E. 1.2).

 

Das Verfahren betreffend Anfechtung des Testaments, in welchem Rechtsanwalt B.___ einen konkreten Interessenskonflikt rüge, sei eingestellt worden. Dieses «Kapitel» sei somit erledigt.

 

Bezüglich Schadenersatzforderung aus dem Aktienkaufvertrag habe die Verjährung unterbrochen werden müssen, weshalb namens von C.N.___ und namens von dessen Holding eine Betreibung von je CHF 5 Mio. eingeleitet worden sei, wobei die Forderungen alternativ seien.

 

Es stelle eine Gehörsverletzung dar, dass die Beweisanträge (Beizug der Akten im Disziplinarverfahren B.___, Anhörung von Rechtsanwalt D.___ und von C.N.___ zum Thema Interessenskonflikt) ohne Begründung abgewiesen worden seien. Die Beweisanträge würden deshalb ausdrücklich nochmals gestellt. Zudem werde gerügt, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt nirgends festgestellt und auch kein Beweisverfahren durchgeführt habe.

 

Es liege keine Interessensverletzung der Klienten vor und diese hätten eine solche auch nicht reklamiert. Bis zur Anhörung durch die Anwaltskammer sei ihm nie ein konkreter Vorwurf kommuniziert worden. Erst im angefochtenen Entscheid werde versucht, Interessenskonflikte herauszukristallisieren.

 

Der Beschwerdeführer habe peinlich genau darauf geachtet, die beiden Problemfelder «Fehlverhalten B.___ in der Redaktion des Aktienkaufvertrages» und die «Problematik der Erbteilung» auseinanderzuhalten. Der Aktienkaufvertrag enthalte einen Grundstückkauf und auch erbrechtliche Elemente. Da er nicht öffentlich beurkundet worden sei, sei er wohl formungültig, möglicherweise nichtig. In diesem Vertrag habe F.H.-N.___ ihre gesamten Aktien (eine Beteiligung von rund ¼ an der Gesellschaft) ihrem Bruder C.N.___ verkauft zu einem Kaufpreis von CHF 3.2 Mio. In der Erbteilung A.N.___ sei der Wert der Aktiengesellschaft per Todestag auf rund CHF 25 Mio. beziffert worden, womit ¼ rund CHF 6.2 Mio. betragen würde. Heute dürfte der Verkehrswert wohl noch einiges höher sein. Wenn F.H.-N.___ sich allenfalls auf die (Form-)Nichtigkeit des Vertrages berufen würde und den Vertrag rückabwickeln wollte (was für sie aufgrund der Wertsteigerung interessant sein könnte), stelle sich die Frage der Haftung des Anwalts, der den formungültigen Vertrag verfasst habe. Da sich Rechtsanwalt B.___ geweigert habe, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, habe die Verjährung mittels Betreibung unterbrochen werden müssen. Rechtsanwalt B.___ habe den Wert der AG auf CHF 25 Mio. bewertet, womit eine Betreibung über CHF 5 Mio. sicher nicht zu hoch sei. Um sich nicht einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig zu machen, sei der Beschwerdeführer zu dieser Handlung verpflichtet gewesen. Die anderen beiden Geschwister seien von diesem Aktienkaufvertrag nicht betroffen.

 

In dem Vertrag habe F.H.-N.___ C.N.___ am Ferienhaus Z.___ einen Anteil von ¼ zugesichert. (Nach dem Erbvertrag hätte jedes Geschwister ¼ erhalten, nach dem Testament 2003 hätte F.H.-N.___ das ganze Ferienhaus übernehmen können. Es läge im Interesse der drei vom Beschwerdeführer vertretenen Geschwister, wenn sie je ¼ erhalten würden.) Umgekehrt habe C.N.___ seiner Schwester F.H.-N.___ einen Anteil von 1/3 an seinem Erbteil an der Erbschaft der Mutter in Aussicht gestellt. Da C.N.___ ohnehin auf den Pflichtteil gesetzt worden sei, erhalte F.H.-N.___ ohnehin ¼ des Erbteils ihres Bruders, womit die Differenz nicht mehr gross sei. Könnte hier eine Einigung zwischen F.H.-N.___ und C.N.___ gefunden werden, würde sich dies auch positiv für D.N.___ und E.S.-N.___ auswirken und es könnte jedem Geschwister ¼ des Ferienhauses zugesprochen werden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer F.H.-N.___ via Rechtsanwalt B.___ am 12. August 2016 angefragt, welche Haltung sie bezüglich des an sich formungültigen Vertrages einnehme.

 

Auf die Anschuldigung des Willensvollstreckers E.___, der Beschwerdeführer würde nur im Interesse von C.N.___ handeln und habe E.S.-N.___ geschädigt, habe der Beschwerdeführer die drei Erben über die Anschuldigungen aufgeklärt und ihnen die «Vertrauensfrage» gestellt. Auch habe er am 28. November 2016 gegenüber den Rechtsanwälten B.___ und E.___ Stellung bezogen. Rechtsanwalt B.___ handle deshalb mit seiner Anzeige bösgläubig, mutwillig und schikanös, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen seien.

 

An der Besprechung vom 9. April 2019 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass E.S.-N.___ urteilsunfähig geworden sei. Ihr Ehemann und Vorsorgebeauftragter, G.S.___, habe ihm am 16. April 2019 eine neue Anwaltsvollmacht unterzeichnet und bestätigt, dass er mit der Arbeit zufrieden sei.

 

Im durch die Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 2A.594/2004 gehe es um einen strafrechtlichen Fall, in welchem ein Strafverteidiger mehrere Beschuldigte vertreten habe, was eine völlig andere Konstellation sei als vorliegend. Der Satz «im Zweifel ist von einem Interessenskonflikt auszugehen» treffe nur für eine solche Konstellation zu, nicht aber für den vorliegenden Sachverhalt.

 

Die durch die Vorinstanz aufgeführten Interessengegensätze (Anzahl und Bewertung der Aktien der Hotel [...] AG, Bewertung der Liegenschaft in Y.___ und Qualifikation der Bezüge durch D.N.___ als Hotel-Direktor) seien keine Interessengegensätze. Von den 200 Aktien der Erblasserin habe C.N.___ 56 erhalten, die anderen drei Geschwister je 48. Es sei unbestritten, dass die acht Aktien, die C.N.___ mehr erhalten habe, der Ausgleichung und der Herabsetzung unterliegen würden. Alle drei durch den Beschwerdeführer vertretenen Erben hätten kein Interesse daran, sich die 48 Aktien auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen. Ihre Interessen seien somit exakt die gleichen. Die Liegenschaft in Y.___ sei laut C.N.___ zu hoch bewertet worden. Der Schätzer sei nie vor Ort gewesen und habe z.B. auch eine Baute mitbewertet, die durch C.N.___ selber erstellt und finanziert worden sei. Unpräjudiziell wäre er aber bereit, die höhere Schätzung zu akzeptieren, weil sich dies primär nicht zu seinen Ungunsten aber zu Gunsten von E.S.-N.___ und D.N.___ auswirke, da die Pflichtteilsberechnungsmasse dadurch erhöht werde. Ihm selber schade dies nicht, weil sein Pflichtteil wegen gewissen lebzeitigen Zuwendungen nicht verletzt sei. Auch hier seien die Interessen der drei Erben somit gleich/parallel. Weiter sei D.N.___ als Hoteldirektor angestellt gewesen und habe dafür einen Lohn erhalten, der nicht als erbrechtliche Zuwendung zu betrachten sei. Nur F.H.-N.___, die ohnehin den Löwenanteil erbe, sei der Meinung, dass eine Anrechnung erfolgen sollte.

 

Im öffentlichen Testament sei genau geregelt, was der Ausgleichung und was der Herabsetzung unterliege. Die drei Geschwister hätten hier keine unterschiedlichen Auffassungen. Für sie spiele es rechnerisch auch keine grosse Rolle, ob eine lebzeitige Zuwendung der Ausgleichung oder der Herabsetzung unterliege. Hauptsache die Zuwendung werde zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet.

 

Auch die Darlehen seien unter den drei Erben C.N.___, D.N.___ und E.S.-N.___ unstreitig. Dass C.N.___ sein Darlehen von CHF 140'000.00 zurückbezahlt habe, sei belegt. Dass E.S.-N.___ im Jahr 1999 ein Darlehen von CHF 120'000.00 bezogen habe, werde von allen drei Erben bestritten. Käme es zu einer Einigung, wäre E.S.-N.___ unpräjudiziell bereit, sich das Darlehen anrechnen zu lassen.

 

Fakt sei, dass weder Rechtsanwalt B.___ noch die Anwaltskammer dem Beschwerdeführer einen konkreten Vorwurf machen könne, wo denn genau ein Interessenskonflikt bestehe. Die Mandanten seien stets transparent informiert worden. Sie hätten gleichlaufende Interessen. Es gebe ausserprozessual und bei Parallelinteressen weder ein Verbot der Mehrfachvertretung, noch eine Vermutung einer Interessenskollision. Ein allfälliger Interessenskonflikt müsste konkret vorgeworfen und bewiesen werden, was vorliegend in keinem einzigen Punkt gemacht werde. Es sei ihm bewusst, dass er die Mandate niederlegen müsste, falls es tatsächlich zu Interessenskollisionen kommen sollte, die nicht einvernehmlich bereinigt werden könnten.

 

Beim Prozess von 2013 sei es praktisch nur um die Anfechtung der Testamente gegangen. Es habe sich die Frage gestellt, ob der Erbvertrag oder die späteren Testamente Grundlage der Erbteilung sein würden. Damals sei die Zusammensetzung des Nachlasses noch nicht klar gewesen. Insbesondere hätten noch keine Verkehrswertschätzungen vorgelegen. Die beiden Liegenschaften W.___ und Z.___, die im Steuerinventar mit rund CHF 5.5 Mio. aktiviert gewesen seien, seien im Jahr 2015 mit insgesamt CHF 17 Mio. bewertet worden. Die verfügbare Quote sei dann auf einmal bedeutend höher gewesen und es habe sich rasch abgezeichnet, dass die Pflichtteile von D.N.___ und E.S.-N.___ aus der verfügbaren Quote würden bestritten werden können. Somit hätten keine Zuwendungen unter Lebenden herabgesetzt werden müssen. Dies habe dazu geführt, dass sich die Herabsetzungsansprüche von D.N.___ und E.S.-N.___ allein gegen die erbrechtlich begünstigte Schwester F.H.-N.___ (und nicht gegen C.N.___) richten würden, weshalb sich keine Interessenskonflikte ergeben würden.

 

Würden bei der Erbteilung nur die acht Aktien berücksichtigt, die C.N.___ gemäss Anordnung im Testament mehr erhalten habe, würde der Aktienkauf zwischen C.N.___ und F.H.-N.___ keine Rolle spielen. Würden hingegen alle Aktien berücksichtigt, welche die Geschwister je erhalten hätten – wie dies Rechtsanwalt B.___ beantrage – müsse auf den Verkaufswert abgestellt werden. Aus diesem Grund sei der Vertrag bei der Erbteilung beigezogen worden.

 

Rechtsanwalt B.___ habe die Berufsregeln verletzt, indem er zuerst den Kaufvertrag zwischen C.N.___ und F.H.-N.___ im Auftrag beider Parteien erstellt habe und dann das Mandat von F.H.-N.___ gegenüber seinem ehemaligen Mandanten C.N.___ übernommen habe. Er sei bloss darum gebeten worden, hinsichtlich einer allfälligen Haftung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, was die Erbteilung in keiner Weise beeinflusse und die Rechtspositionen von E.S.-N.___ und D.N.___ nicht betreffe. Weil Rechtsanwalt B.___ auf die Einrede nicht habe verzichten wollen, habe die Verjährung durch eine Betreibung im Namen von C.N.___ und dessen Holding unterbrochen werden müssen. Die folgenden drei Schikanebetreibungen von Rechtsanwalt B.___ seien als krasses Fehlverhalten zur Anzeige gebracht worden. Es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte damit seinen beiden anderen Klienten geschadet. Die Akten der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Zürich seien einzuholen, um das Verhalten von Rechtsanwalt B.___ zu beurteilen. Dass es deswegen zu Verzögerungen und stark verhärteten Fronten zwischen den Erben gekommen sein solle, werde bestritten.

 

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung vom 9. April 2019 erfahren, dass E.S.-N.___ urteilsunfähig geworden sei und ihren Ehemann als Vorsorgebeauftragten eingesetzt habe. Bereits zuvor sei aber vereinbart gewesen, dass sämtliche Korrespondenz auch an den Sohn H.S.___ gehe. Der Ehemann G.S.___ und der Sohn seien somit stets im Bilde gewesen. Am 9. April 2019 habe der Beschwerdeführer mit G.S.___ und H.S.___ den Entwurf des Erbteilungsvertrags besprochen. Der Vorsorgebeauftragte G.S.___ habe ihn dabei darum gebeten, die Interessen seiner Ehefrau weiterhin zu vertreten. Am 16. April 2019 habe er eine neue Anwaltsvollmacht unterzeichnet.

 

Nach kleinen Anpassungen sei die ganze Familie E.S.-N.___ mit dem Arbeitspapier und dem neuen Entwurf des Erbteilungsvertrags einverstanden gewesen. Nach einer «Differenzbereinigung» mit den anderen beiden Mandanten sei der Entwurf und das überarbeitete Arbeitspapier am 26. Juni 2019 der Gegenpartei und dem Willensvollstrecker unterbreitet worden. Im August 2019 habe die Familie E.S.-N.___ dann Rechtsanwalt D.___ mandatiert. Dieser habe mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass keine Interessenskonflikte vorlägen. Es habe kein Grund bestanden mit dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit von E.S.-N.___ das Mandat niederzulegen. Die Mehrfachvertretung sei nicht verboten, sondern sinnvoll gewesen.

 

3.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz dagegen vor, der Beizug der Verfahrensakten des in Zürich gegen Rechtsanwalt B.___ geführten Disziplinarverfahrens sei abgewiesen worden, weil sie im vorliegenden Verfahren keinerlei Relevanz hätten. Dies sei ihm an der Verhandlung vom 5. März 2020 mündlich begründet worden.

 

Die Interessen der drei Erben seien nicht gleichgerichtet. Der Pflichtteilserbe, der potentiell ausgleichungspflichtige Zuwendungen zugestehe, profitiere im Vergleich zu den anderen auf den Pflichtteil gesetzten Erben nicht in gleicher Weise von seinem Zugeständnis. Die aktenkundigen verschiedenen Teilungsvorschläge zeigten denn auch deutlich, dass Veränderungen bei der Berücksichtigung lebzeitiger (ausgleichungspflichtiger) Zuwendungen zu erheblichen Verschiebungen der Ansprüche führten. Erst recht wirke sich die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen innerhalb der vom Beschwerdeführer vertretenen Erbengruppe asymmetrisch aus, wenn in Bezug auf E.S.-N.___ die Anwendbarkeit der privatorischen Klausel (erfolgreich) geltend gemacht werde.

 

Der Anklagegrundsatz komme beim vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zur Anwendung. Es handle sich nicht um ein Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer sei zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verweigert worden. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu äussern.

 

3.4 In seiner abschliessenden Stellungnahme liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht Täter, sondern Opfer sei. Er sei vom Anzeiger absolut ungerechtfertigt über CHF 10 Mio. betrieben worden. Auch sein Mandant und dessen Aktiengesellschaft seien von diesem schikanös über je CHF 5 Mio. betrieben worden. Auch die vorliegend zu beurteilende Anzeige an die Anwaltskammer sei aus reiner Schikane und absolut mutwillig und bösgläubig erfolgt. Die Bestimmungen von Art. 12 BGFA dienten dem Schutz der Interessen der eigenen Klienten des Anwalts und nicht derer der Gegenpartei oder gar deren Anwalt. Die Akten des Verfahrens gegen Rechtsanwalt B.___ vor der Anwaltskammer des Kantons Zürich seien deshalb vorliegend relevant und beizuziehen.

 

Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Interessen der drei Erben nicht gleichgerichtet seien, seien verwirrend und weitgehend sinnfrei. Sie belegten einzig, dass die Vorinstanz das Dossier der Erbteilung nicht kenne. Die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der drei Mandanten des Beschwerdeführers stünden in Bestand und Höhe fest und seien unbestritten. Sie seien u.a. auch im Testament der Erblasserin festgehalten worden. Hier bestünden keine Divergenzen oder gar Interessenskonflikte unter den drei Mandanten des Beschwerdeführers. Sogar der Willensvollstrecker, Rechtsanwalt E.___, sei hier der gleichen Auffassung.

 

Die Erbvorbezüge der drei Mandanten des Beschwerdeführers seien in Bestand und Höhe unbestritten. Auch der Teilungsmodus stehe fest. Es müsse nur noch eine «Abrechnung» gemacht werden. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz gebe es diesbezüglich keine unterschiedlichen Interessen unter den drei Erben.

 

Es spiele keine Rolle, ob bei Frau E.S.-N.___ die privatorische Klausel zum Tragen komme, da ihre beiden Brüder ohnehin auf den Pflichtteil gesetzt würden und es auf diese keine Auswirkungen hätte. Komme die privatroische Klausel nicht zum Tragen, ginge dies nur zu Lasten ihrer Schwester. Alle drei Klienten wollten ihre Interessen bündeln und mit einem gemeinsamen Anwalt vorgehen. Die Anwaltskammer habe die Vertretung der drei Mandanten im Verfahren betreffend Anfechtung der Testamente als unproblematisch eingestuft.

 

Mit dem Entwurf des Erbteilungsvertrags und dem Arbeitspapier seien alle drei Klienten einverstanden. Es gebe zwischen ihnen keine Differenzen.

 

Auch wenn das Anklageprinzip im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zur Anwendung komme, so habe ihm die Anwaltskammer keinen einzigen konkreten Sachverhalt vorgehalten, in welchem es zu einem konkreten Interessenskonflikt unter seinen Mandanten gekommen wäre. Die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf den Satz aus einem Bundesgerichtsurteil, wonach im Zweifelsfall von einem Interessenskonflikt auszugehen sei. Der Satz sei völlig aus dem Zusammenhang gerissen und es gebe keine gesetzliche oder natürliche Vermutung, wonach ein Interessenskonflikt vorliegen würde. Die Vorinstanz verletze damit die Beweisregeln und vermöge nicht, ihm einen konkreten Berufsregelverstoss nachzuweisen.

 

Es stimme auch nicht, dass die Anzahl und der Wert der einzubeziehenden Aktien strittig seien. Der Wert der Aktien sei unter den Parteien unbestritten. Es sei diesbezüglich ein Gutachten eingeholt worden. Der Gutachter habe zwei Varianten vorgeschlagen und man habe sich auf den Mittelwert geeinigt. Umstritten sei hingegen, wie viele Aktien in die Erbteilung miteinzubeziehen seien, ob nur die acht Aktien, die C.N.___ mehr bekommen habe als seine Geschwister (wie dies die Erblasserin angeordnet habe) oder ob sämtliche Aktien in die Abrechnung miteinzubeziehen seien, welche die Geschwister je von ihren Eltern oder von Dritten (Grossonkel und Grosstante) erhalten hätten. Umstritten sei auch, inwiefern die Leibrentenleistungen der Kinder an ihre Eltern zu berücksichtigen seien, welche von diesen als Gegenleistungen ausgerichtet worden seien. Dieses Problem stelle sich aber nur dann, wenn alle Aktien berücksichtigt werden müssten. Der Entwurf des Willensvollstreckers sei widersprüchlich (und falsch), weil er sämtliche Aktien berücksichtige, aber dann die Leibrentenleistungen in seiner Rechnung ausblende.

 

3.5 Als erstes ist festzuhalten, dass die Beweisanträge, wonach die Verfahrensakten des Disziplinarverfahrens der Anwaltskammer des Kantons Zürich gegen Rechtsanwalt B.___ beizuziehen seien sowie Rechtsanwalt D.___ und C.N.___ zu befragen seien, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind, da der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervorgeht und die gestellten Beweisanträge auf das Ergebnis keinen bedeutenden Einfluss hätten, wie nachfolgend zu zeigen ist.

 

3.6 Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, der Bundesgerichtsentscheid, wonach im Zweifelsfall von einem Interessenskonflikt des Anwalts auszugehen sei, beziehe sich auf ein Strafurteil, und sei vorliegend nicht anwendbar, trifft dies nicht zu. Das durch die Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsurteil 2A.594/2004 vom 28. Oktober 2004 bezieht sich ebenfalls auf eine Erbstreitigkeit. Dennoch kann diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall angewendet werden. In jenem Fall hatte der Anwalt sowohl eine Erbin als auch eine Vermächtnisnehmerin gleichzeitig vertreten und im Namen der Vermächtnisnehmerin gegen die Erbengemeinschaft geklagt, wobei sich die beiden Mandantinnen im Prozess als Klägerin und Beklagte gegenüberstanden, was einen offensichtlichen Interessenskonflikt darstellt. Das Bundesgericht führte aus, ob und unter welchen besonderen Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot der Doppelvertretung abgewichen werden dürfe, müsse vorliegend nicht abschliessend geprüft werden. Erforderlich wäre jedenfalls, dass die Möglichkeit eines Interessenkonflikts wegen der Natur der Streitsache zum Vornherein ausser Betracht falle. Auch in Erbschaftsstreitigkeiten könne eine Doppelvertretung nur bei gewissen Konstellationen zulässig sein; erforderlich wäre immer, dass noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertretenen Parteien in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden könne (vgl. a.a.O., E. 1.2).

 

3.7 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem vor Bundesgericht wesentlich, indem vorliegend noch nicht das Prozessstadium erreicht wurde, sondern sich die Angelegenheit erst in der Phase der Beratung und Vermittlung befindet. In Bezug auf die Mehrfachvertretung im Verfahren zur Anfechtung des Testaments wurde durch die Vorinstanz ausdrücklich kein Disziplinarverfahren eröffnet. Während im Prozess das Verbot der Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt, ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht verboten. Voraussetzung ist aber, dass die Klienten im Wissen um sämtliche Umstände mit der Mehrfachvertretung einverstanden sind. Sobald zwischen ihnen ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen (vgl. Fellmann, a.a.O., N 99).

 

Vorliegend haben alle drei Mandanten dem Beschwerdeführer je eine separate Anwaltsvollmacht unterzeichnet und sind mit der Mehrfachvertretung einverstanden; dies auch nachdem er sie mit E-Mail vom 31. Oktober 2016 über mögliche Interessenskonflikte aufgeklärt und ihnen die «Vertrauensfrage» gestellt hat. Der Umstand, dass E.S.-N.___ inzwischen urteilsunfähig geworden ist, ändert daran nichts. Sie hat ihren Ehemann, G.S.___, als Vorsorgebeauftragten eingesetzt und damit mit der Wahrung ihrer Interessen betraut. Gemäss Ziffer 4 des Entscheids der KESB [...] vom 29. Januar 2019 gelten der Vorsorgeauftrag und die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr in jeder Beziehung umfassend. Insbesondere gilt dies bezüglich Wahrung der finanziellen Interessen von E.S.-N.___, Verwaltung ihres gesamten Vermögens, Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen (lit. c). Die beauftragte Person ist auch berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Hilfspersonen beizuziehen (lit. g). Da G.S.___ somit die Position seiner Ehefrau umfassend vertritt, trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Interessen von E.S.-N.___ höchstens noch erahnen könnte. G.S.___ hat sich im Namen seiner Ehefrau anfänglich dafür entschieden, dass der Beschwerdeführer deren Interessen auch weiterhin vertreten soll und hat am 16. April 2019 eine entsprechende Vollmacht für den Beschwerdeführer unterzeichnet. Später hat dieser dann Rechtsanwalt D.___ mit der Interessenwahrung beauftragt. Mit E-Mail vom 10. September 2019 bestätigte dieser, dass ihm beim bisherigen Studium der Sach- und Rechtslage kein Interessenskonflikt zwischen seiner Mandantin und den Herren D.N.___ und C.N.___ begegnet sei. Wäre dem nicht so, hätte er seiner Mandantin bzw. der Familie S.___ nicht vorgeschlagen, eng mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten (act. 199). Diese Stellungnahme zeigt deutlich, dass das von Art. 12 lit. c BGFA geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Klientin und Anwalt vorliegend nicht gefährdet wurde und E.S.-N.___ ihre Interessen durch den Beschwerdeführer stets gewahrt sah.

 

Auch betreffend D.N.___ und C.N.___ ist nicht zu ersehen, dass deren Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer durch die Mehrfachvertretung gefährdet wäre und eines besonderen Schutzes bedürfte. C.N.___ führte mit E-Mail vom 1. April 2019 (act. 200) aus, er sei selber Jurist, womit nicht von einem (grossen) Wissensgefälle zwischen Anwalt und Klient auszugehen ist.

 

Mit E-Mail vom 14. Oktober 2018 (act. 201) schrieb D.N.___ an Rechtsanwalt [...], A.___ bearbeite den Erbfall seiner Eltern für ihn, seinen Bruder und seine Schwester E.S.-N.___. Sobald eine Entscheidung fällig werde, solle er (Rechtsanwalt [...]) sich der Sache für ihn annehmen. Dies zeigt, dass sich D.N.___ der Situation eines möglichen Interessenkonflikts durchaus bewusst ist, jedoch der Mehrfachvertretung in der ausserprozessualen Phase der Beratung und Vermittlung in Kenntnis der Sachlage zugestimmt hat.

 

Weiter ist auch relevant, dass es vorliegend nicht um eine Angelegenheit geht, von der nur der Anwalt etwas versteht und ein grosses Wissensgefälle zu seiner Klientschaft bestehen würde. Im Gegenteil geht es um die gerechte Verteilung des Vermögens der Familie, bezüglich welchem die einzelnen Familienmitglieder am besten Bescheid wissen, insbesondere welche Vermögenswerte bestehen und welche ausgleichungspflichtigen Vorbezüge und Geschäfte im Vorfeld getätigt worden sind bzw. welche Verteilung als gerecht angesehen wird.

 

3.8 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer konkret vor, dass er sich für alle drei Klienten zum Entwurf des Erbteilungsvertrags geäussert habe. Es bestünden keine Beweise, dass die Klienten über die Umstände umfassend aufgeklärt gewesen seien und aufgrund der Komplexität wäre dies auch gar nicht möglich gewesen. Die verschiedenen Teilungsvorschläge zeigten, dass Veränderungen bei der Berücksichtigung lebzeitiger (ausgleichungspflichtiger) Zuwendungen zu erheblichen Verschiebungen der Ansprüche führten. Dies gelte erst recht, wenn die privatorische Klausel erfolgreich geltend gemacht werde. Es treffe zudem nicht zu, dass der Pflichtteilserbe, der potenziell ausgleichungspflichtige Zuwendungen zugestehe, im Vergleich zu den anderen Pflichtteilserben in gleicher Weise von seinem Zugeständnis profitiere. Weiter habe der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen gegen Rechtsanwalt B.___ gezeigt, dass er nur im Interesse von C.N.___ handle. Zudem schade die Streitigkeit mit diesem allen drei Klienten.

 

3.8.1 Als erstes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer transparent aufgezeigt hat, weshalb er Rechtsanwalt B.___ betrieben hat. Die Betreibung stellt ein legitimes und übliches Mittel zur Verjährungsunterbrechung dar, nachdem der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.___ vorgängig ausdrücklich um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten und dieser das Angebot abgelehnt hatte. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Vorgehen die Erbteilung und insbesondere die Interessen von E.S.-N.___ und D.N.___ beeinflussen sollte. Dass daraus offenbar ein Streit unter den Rechtsanwälten entfacht ist, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden.

 

3.8.2 In Bezug auf den Vorwurf der mangelhaften Aufklärung der Klienten ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren grundsätzlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3), geht es doch zu weit, einen Rechtsanwalt zu disziplinieren, weil er sich nicht darüber ausweisen könne, dass er seine Klienten umfassend aufgeklärt habe, während gar keine entsprechenden Vorwürfe der Klientschaft erhoben wurden. Die Vorinstanz nimmt damit eine unzulässige Beweislastumkehr vor. Es wäre an ihr aufzuzeigen, dass die notwendige Aufklärung unzureichend erfolgt ist.

 

Die Vorinstanz bringt sodann im Generellen vor, eine umfassende Aufklärung aller drei Klienten habe aufgrund der Komplexität gar nicht erfolgen können. Dies müsste aber wohl auch gelten, wenn jedes der Geschwister einen eigenen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, was die komplexe Erbteilung noch weiter verkomplizieren würde. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Stellungnahme, dem Arbeitspapier und einem eigenen Entwurf eines Erbteilungsvertrags am 26. Juni 2019 die komplexe Situation so umfassend wie möglich darzustellen versucht und ausgeführt, seine Klienten seien mit diesem Entwurf im Grundsatz einverstanden. Auch wenn dabei nicht auszuschliessen ist, dass es unter den drei Klienten in einzelnen Punkten zu Interessensgegensätzen kommen kann, ist zu beachten, dass sich die Angelegenheit in der Phase der Beratung und Vermittlung befindet, in welcher eine Mehrfachvertretung nicht ausgeschlossen ist und sich beispielsweise mit der Situation von Ehegatten vergleichen lässt, die durch einen gemeinsamen Anwalt eine Scheidungskonvention ausarbeiten lassen, was zulässig ist, wenn die Ehegatten sich einigen können. Vorliegend ist nicht bekannt, dass zwischen den drei Klienten des Beschwerdeführers konkrete Interessenskonflikte bestünden. Der Beschwerdeführer hat auch transparent aufgezeigt, dass die Interessen seiner drei auf den Pflichtteil gesetzten Klienten im Grundsatz gleichgerichtet sind, indem der Pflichtteil möglichst gross ausfallen soll; dies in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Erbschaftsstreitigkeiten für eine Mehrfachvertretung erforderlich ist, «dass noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertretenen Parteien in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden kann» (Urteil des Bundesgerichts 2A.594/2004 vom 28. Oktober 2004 E. 1.2).

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung sei erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden sei deshalb nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2). Insbesondere unter Beachtung, dass sich die Erbteilung vorliegend im Stadium der Beratung und Vermittlung befindet (in welcher die Mehrfachvertretung nicht generell verboten ist, wenn die Klienten dieser zugestimmt haben), dass alle drei Klienten entweder selber Jurist sind oder im Hintergrund durch solche beraten werden, keine konkreten Konfliktpunkte bekannt sind und dem Umstand, dass die Mehrfachvertretung vorliegend auch zur Vereinfachung der komplexen Erbteilung beiträgt, ist kein schuldhaftes Verhalten ersichtlich, für welches der Beschwerdeführer vorliegend in Bezug auf die Erbteilung sanktioniert werden müsste. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.

 

4.1 Dem Beschwerdeführer wird im Weiteren Folgendes vorgeworfen. Sein Vater, F.___ sel., habe die Erblasserin vertreten und für seine Aufwendungen vom 12. Januar 1981 bis zum 13. Oktober 2002 eine Forderung in der Höhe von CHF 52'242.85 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2003 mit Rechnung vom 16. Dezember 2002 gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 15. November 2011, im Namen von F.___, Rechtsanwalt B.___, als Vertreter von F.H.-N.___ um eine Verjährungsverzichtserklärung für diese Forderung gebeten. Die Forderung sei bereits im November 2006 zur Verjährungsunterbrechung in Betreibung gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt B.___ geschrieben, man würde nur ungern die eigenen Klienten betreiben, weshalb sein Vater nötigenfalls F.H.-N.___ betreiben würde, um die Verjährung zu unterbrechen. Nachdem keine Verjährungsverzichtserklärung erfolgt sei, sei am 1. Dezember 2011 ein Zahlungsbefehl gegen F.H.-N.___ bezüglich besagter Forderung ergangen. Der Beschwerdeführer sei dabei nicht erwähnt worden. Gläubiger gemäss Zahlungsbefehl sei sein Vater.

 

Der Beschwerdeführer führte vor der Vorinstanz aus, nicht er, sondern sein Vater habe die Betreibung eingeleitet. Dennoch führte die Vorinstanz aus, die Betreibung sei offenbar Bestandteil eines Vorgehens gewesen, an welchem der Beschwerdeführer massgeblich beteiligt gewesen sei. Er selber habe Rechtsanwalt B.___ um eine Verjährungsverzichtserklärung gebeten. Es entlaste den Beschwerdeführer nicht, dass der Zahlungsbefehl gegen F.H.-N.___ erwirkt worden sei. Der Zahlungsbefehl richte sich gegen diese als Mitglied der Erbengemeinschaft, zu der auch die Klientschaft des Beschwerdeführers gehöre. Der Beschwerdeführer sei sich seines Interessenkonflikts gegenüber der eigenen Klientschaft bewusst gewesen, indem er in seinem Plädoyer erwähnt habe, der Anwalt stehe bezüglich seiner Honorarforderung immer in einem gewissen Interessenkonflikt zu seinen Mandanten. Mit seinen forderungserwahrenden Schritten habe dieser Konflikt konkrete Form angenommen. Es habe der Absicht des Beschwerdeführers entsprochen, die Forderung seines Vaters gegenüber der Erbengemeinschaft als Ganze und damit zwangsläufig gegenüber seinen eigenen Klienten zu wahren. Unbeachtlich sei, wer die Betreibung eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe seine Nähe dazu mit dem Schreiben an Rechtsanwalt B.___ betreffend Verjährungsunterbrechung deutlich gemacht. Er sei sich weiter bewusst gewesen, dass unter allen Erben betreffend Bestand dieser Forderung Uneinigkeit geherrscht habe. Jedenfalls habe er nicht behauptet, dass seine Mandantin, E.S.-N.___ – anders als gemäss seiner Stellungnahme D.N.___ und C.N.___ – sich bereit erklärt hätte, eine Verjährungseinredeverzichtserklärung abzugeben oder die Forderung anzuerkennen. Damit die Forderung nicht verjähre, hätte er zumindest von seinen drei Mandanten eine (Teil-)Schuldanerkennung erwirken können, womit er eine Pflichtverletzung hätte vermeiden können. Der Beschwerdeführer habe nicht im Interesse seiner Mandanten gehandelt und diese hätten offensichtlich auch nicht später zugestimmt. Damit habe der Beschwerdeführer Art. 12 lit. c BGFA verletzt.

 

4.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er habe F.H.-N.___ nicht betrieben. Das sei sein Vater und Gläubiger der Forderung selber gewesen, wie dies die Vorinstanz auch festgehalten habe. Der Zahlungsbefehl sei am 1. Dezember 2011 erlassen worden. Es gebe keine Sippenhaft oder dergleichen. Sein Vater habe zudem nicht seine Mandanten, sondern deren Gegenpartei betrieben. Seine Mandanten wären ausdrücklich bereit gewesen, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zur Forderung gegen die Erbengemeinschaft zu erklären. Sie hätten sich an der verjährungsunterbrechenden Handlung nicht gestört. Im Gegenteil hätten sie ihn im Jahr 2015 weiter mandatiert für Vergleichsverhandlungen in der Erbteilung. Das BGFA schütze in erster Linie die Interessen der eigenen Mandanten, welche vorliegend nicht benachteiligt würden.

 

F.___ habe eine Honorarforderung gegenüber B.N.___ und A.N.___ gehabt, welche A.N.___ nach dem Tod ihres Ehemannes auch habe begleichen wollen, was Urkunde 12 entnommen werden könne. J.H.___, der Schwiegersohn von A.N.___, sei jedoch der Meinung gewesen, es sei nichts geschuldet, weshalb er die Zahlung verhindert und Rechtsanwalt E.___ beauftragt habe, einen Brief zu verfassen. Damit die Forderung nicht verjähre, habe F.___ im Jahr 2006 die Betreibung eingeleitet. Nach dem Tod von A.N.___ im Jahr 2010 sei die Forderung in deren Erbschaftsinventar passiviert und von F.H.-N.___ als bestritten bezeichnet worden. Da die Forderung zu verjähren gedroht habe, habe der Beschwerdeführer dem Willensvollstrecker und Rechtsanwalt B.___ (dem Anwalt von F.H.-N.___) einen Brief geschrieben und um Abgabe einer Erklärung auf Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten. Mehr habe er in dieser Angelegenheit nicht getan. C.N.___, D.N.___ und E.S.-N.___ seien bereit gewesen, die Forderung zu anerkennen und den Verjährungsverzicht abzugeben. Es werde beantragt, C.N.___ als Zeuge zu befragen. Er könne bestätigen, dass er, D.N.___ und E.S.-N.___ die Forderung anerkennen würden. Die neue Urkunde 39 belege, dass auch E.S.-N.___ mit der Forderung einverstanden gewesen sei. Es habe somit kein Interessenskonflikt mit den eigenen Mandanten bestanden.

 

4.3 Aus der E-Mail-Korrespondenz der neu eingereichten Urkunde 39 geht klar hervor, dass alle drei Mandanten des Beschwerdeführers anerkannten, dass F.___ gegenüber der Erbengemeinschaft eine Forderung zustand, die aus dem Nachlass zu begleichen sei. Über die Höhe dieser Forderung herrschte keine Klarheit.

 

4.4 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die Berufsregelverletzung bei der Betreibung von F.H.-N.___ liege nicht in der Betreibungshandlung selbst begründet, sondern in der bereits vorgängig erfolgten Verfolgung der betreffenden Forderung, welche auch gegen die eigenen Klienten des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei.

 

Urkunde 39 sei der Anwaltskammer bisher nicht bekannt gewesen. Sollten sich daraus nach Auffassung des Verwaltungsgerichts neue Erkenntnisse zum Sachverhalt ergeben, sei darauf verwiesen, dass entsprechende Mehrkosten derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet und verschuldet ins Verfahren einbringe, auferlegt würden. Bis jetzt habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass E.S.-N.___ die Forderung anerkannt habe bzw. bereit gewesen wäre, bezüglich dieser Forderung den Verjährungsverzicht zu erklären. Dies ergebe sich aber auch aus Urkunde 39 nicht. Weitere Ausführungen und die Beantragung weiterer Beweismittel würden vorbehalten.

 

4.5 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, die Vorinstanz mache in ihrer Vernehmlassung eine Kehrtwende. Plötzlich gehe es nicht mehr um die Betreibung, die sein Vater gegen F.H.-N.___ eingeleitet habe, sondern nur noch um das Schreiben vom 15. November 2011, indem er den Willensvollstrecker um die Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung gebeten habe, um eine mögliche (fremde) Betreibung, die einzig der Unterbrechung der Verjährung gedient habe, zu vermeiden. Dies stelle keinesfalls eine Berufsregelverletzung dar.

 

Von den eigenen drei Klienten habe es nie irgendeine Kritik bezüglich der verjährungsunterbrechenden Betreibung gegeben, geschweige denn bezüglich des Briefs, den er an den Gegenanwalt verfasst habe, um die Betreibung zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung gefragt worden, wie sich E.S.-N.___ zur Frage der Abgabe des Verjährungsverzichts verhalten habe. Er habe sich damals nicht mehr erinnern können und angeboten, dies in den Akten nachzuschlagen. Dies habe er nun getan. E.S.-N.___ habe in einer E-Mail angegeben, «zahlungswillig» zu sein. Sie habe die Angelegenheit erledigen wollen. Somit wäre sie auch bereit gewesen, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben. Dem Beschwerdeführer werde ja jetzt nur noch der Brief vorgeworfen, mit dem er die Gegenpartei um Abgabe eines Verjährungsverzichts gebeten habe. Dies habe absolut keine nachteiligen Folgen für seine eigenen Mandanten gehabt, weshalb die Vorwürfe ins Leere laufen würden.

 

4.6 Klar ist vorliegend, dass die fragliche Betreibung nicht durch den Beschwerdeführer selber, sondern durch seinen Vater und Gläubiger der Forderung, F.___, eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer selber hat den Vertreter von F.H.-N.___, Rechtsanwalt B.___, lediglich brieflich um eine Verjährungsverzichtserklärung gebeten. Zwar gibt es keine «Sippenhaft», wie es der Beschwerdeführer nennt. Doch gilt das Verbot von Interessenkollisionen auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In diesem Fall dürfen sie in der gleichen Sache keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten. Sie haben auch sonst alles zu vermeiden, was die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen verschiedenen Mandanten begründen könnte. Bezüglich persönlichen Interessenskollisionen seien alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 88). Es spielt somit wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt keine grosse Rolle, wer die Betreibungshandlung letztlich vorgenommen hat.

 

4.7 Es fragt sich aber, ob durch die Betreibung als Mittel zur Verjährungs­unterbrechung bezüglich der Honorarforderung eine unzulässige Interessen­kollision vorliegt. Richtig ist, wie der Beschwerdeführer selbst ausführen lässt, dass in Bezug auf die Honorarforderung des Anwalts gegenüber seinen Klienten immer ein gewisser Interessengegensatz besteht. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich hat ausgeführt, der Umstand, dass ein Anwalt Ansprüche seines Mandanten aus einer unverteilten Erbschaft pfänden lasse, das Mandat aber weiterführe, qualifiziere sich als Interessenkollision im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA. Solange der betroffene Anwalt lediglich ein Interesse an der Begleichung des Anwaltshonorars habe und der Mandant ein Interesse am Erhalt des ihm zustehenden Teils am Nachlass, bestehe keine unerlaubte Interessen­kollision. Das Interesse des Anwalts sei alsdann nur ein indirektes Interesse. Dies ändere sich, wenn der Anwalt den Anspruch seines Klienten an der unverteilten Erbschaft zur Tilgung seines Kostenvorschusses und der bereits aufgelaufenen Honorare pfänden lasse. Nach der Pfändung habe der Anwalt ein direktes Interesse, sich aus dem Nachlassvermögen schadlos zu halten. Es entstehe daher eine Konstellation, die sich mit jener vergleichen lasse, in welcher der Anwalt seinem Mandanten ein Darlehen gewähre, sich dieses durch ein Grundpfandrecht absichern lasse und später den Klienten über die Zwangsverwertung der betroffenen Liegenschaft prozessiere. In solchen Konstellationen könne der Anwalt die Inte­ressen seines Mandanten nicht mehr unabhängig vertreten (vgl. Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vom 4. Dezember 2008, KG 080018/U E. IV.3; zitiert in Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 95a). Das Bundesgericht führte zudem aus, der mandatierte Rechtsanwalt sei nicht gehalten, mit der Durchsetzung seines Honoraranspruchs zuzuwarten, bis der Klient allfällige anderweitige Schulden bezahlt habe, und so mit seiner eigenen Forderung hinter jener der anderen Gläubiger zurückzutreten. Er werde gerade auch von Leuten mit der Interessenwahrung betraut, die bereits in finanziellen Problemen steckten, und müsse deshalb sicherstellen dürfen, dass er seine Dienstleistungen nicht entschädigungslos zu erbringen habe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.318/2006 und 2A.733/2006 vom 27. Juli 2007 E. 11.2, zitiert in Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 95b).

 

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es dem Rechtsanwalt durchaus zusteht, den Bestand seiner Forderung durch eine verjährungsunterbrechende Handlung sicherzustellen. Sei dies durch die Bitte um Unterzeichnung einer Erklä­rung zum Verjährungsverzicht als auch durch Einleitung einer Betreibung. Vollstreckungshandlungen, welche zu einer problematischen Interessenkollision führen könnten, wurden dadurch noch keine vorgenommen, weshalb auch darin kein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA liegt. Ohnehin wird die Forderung in ihrem Bestand durch die drei Klienten des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Urkunde 39).

 

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid der Anwaltskammer vom 5. März 2020 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu tragen.

 

5.2 Dem Beschwerdeführer ist zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Auch wenn der Beschwerdeführer selber Rechtsanwalt ist, war die Vertretung in dieser seine eigene Person betreffenden Angelegenheit geboten. Rechtsanwältin Barbara Reber Behnisch hat am 16. September 2020 eine Kostennote über CHF 18'103.30 (53.875 Stunden à CHF 300.00, zuzüglich Kleinpauschale 4 % und MwSt. 7,7 %) eingereicht. Auch wenn es sich um eine komplexe Angelegenheit gehandelt hat, deren Aufwand nicht zu unterschätzen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand doch sehr hoch. Die Kostennote ist deutlich zu reduzieren, da lediglich der gebotene Aufwand zu entschädigen ist und übertriebene und wiederholte Ausführungen zu Einzelheiten der komplizierten Erbteilung teils nicht notwendig waren. Ein Aufwand von drei Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, zehn Stunden für Aktenstudium und Abklärung von Rechtsfragen, 15 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde und weiteren fünf Stunden für die Ausarbeitung der zweiten Stellungnahme, insgesamt 33 Stunden erscheinen angemessen.

 

Die Honorarvereinbarung, welche einen Stundenansatz von CHF 300.00 vorsieht, ist vorliegend nicht zu beachten. Sie datiert vom 9. August 2017, bezieht sich aber auf den Entscheid der Anwaltskammer vom 5. März 2020. Mangels gültiger Honorarvereinbarung kann daher lediglich ein Ansatz von CHF 260.00 pro Stunde entschädigt werden.

 

Ebenfalls nicht zulässig ist eine Kleinpauschale von 4 % für Auslagen bzw. CHF 1.00 pro Kopie. Eine solche «Kleinpauschale» sieht der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) nicht vor und pro Kopie kann lediglich eine Entschädigung von CHF 0.50 verrechnet werden (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT). Für das Erstellen von Kopien der Eingaben, für Porto und weitere Auslagen (auch vor der Vorinstanz) erscheint eine Pauschale von CHF 250.00 angemessen.

 

Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 9'509.90 (inkl. Auslagen und MwSt.), welche A.___ durch den Kanton Solothurn auszurichten ist.

 

5.3 Soweit der Beschwerdeführer auch für das Vorverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 beantragt, ist diese Forderung abzuweisen, da er sich in jenem Verfahren selber vertreten hat.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Beschluss der Anwaltskammer vom 5. März 2020 wird aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 9'509.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                           Die Gerichtsschreiberin

 

 

Stöckli                                                                              Kaufmann