Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 27. Februar 2020  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli   

Gerichtsschreiber Schaad    

 

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Soziale Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

1. A.___ lebt mit [...] zusammen in Langendorf. Die Sozialen Dienste erstellten am 2. Dezember 2019 ein sogenanntes Grundlagenbudget und rechneten einen Konkubinatsbeitrag von CHF 494.40 ein. Es ergab sich noch ein Fehlbetrag von CHF 516.95. A.___ machte geltend, es liege kein gefestigtes Konkubinat vor. Die Sozialen Dienste erliessen am 12. Dezember 2019 eine neue Verfügung. Der Konkubinatsbeitrag wurde vollständig gestrichen. Es resultierte neu ein Fehlbetrag von CHF 1'011.35.

 

2. A.___ beschwerte sich beim Departement des Innern mit der Begründung, es liege kein stabiles Konkubinat vor. Das Departement trat auf die Beschwerde am 3. Januar 2020 mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe kein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde.

 

3. A.___ führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es liege kein stabiles Konkubinat vor. Die Verhältnisse von [...] seien nicht zu berücksichtigen. Einen konkreten Antrag, wie er die Sozialhilfeleistung abgeändert haben möchte, stellte er indessen nicht. Für die weitschweifigen und zum Teil verworren anmutenden weiteren Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.

 

4. Gegenstand des Verfahrens ist bloss, ob die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten sei. Über die formelle und materielle Beschwer hinaus verlangt die Praxis ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung. Diese Voraussetzung dient der Prozessökonomie und stellt sicher, dass Beschwerdeinstanzen konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden. Vorliegend besteht kein aktuelles, praktisches Interesse (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, Rz 1354), denn die Sozialbehörde hat den Konkubinatsbeitrag ja gestrichen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Kosten sind keine zu erheben.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad