Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. Januar 2021                  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch B.___    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer), geboren am […] 1980 in Prizren/Kosovo, reiste am 14. September 1998 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 14. Januar 2000 infolge unkontrollierter Ausreise nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 14. Juni 2005 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges erneut in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Die Ehe blieb kinderlos und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Prizren vom 16. Mai 2008 geschieden. Per 1. Juni 2008 zog der Beschwerdeführer von Winterthur nach Derendingen zu seiner damaligen in der Schweiz niedergelassenen VerlobtenC.___, mit welcher er sich am 20. September 2008 in Solothurn verheiratete. Am 16. Dezember 2009 bewilligte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt Solothurn [MISA]) den Familiennachzug und erteilte dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 eine neue Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweils verlängert wurde.

 

Der Ehe mit C.___ entstammen die am 11. Oktober 2010 geborenen niederlassungsberechtigten Zwillinge D.___ und E.___. Gemäss Eheschutzurteil trennten sich die Eheleute am 2. Mai 2013 und der Beschwerdeführer meldete sich am 1. August 2013 in Biberist als Alleinstehender neu an. Mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder wurde beiden Elternteilen belassen und die elterliche Obhut der Mutter zugeteilt. Der Beschwerdeführer erhielt nach Absprache mit der Kindsmutter jederzeit die Möglichkeit, seine Kinder zu besuchen oder auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde er verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder monatliche Beiträge in der Höhe von je CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Am 1. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnerge­meinde Gerlafingen zog der Beschwerdeführer per 1. September 2019 in der Gemeinde zu. Per 15. Januar 2020 verlegte er seinen Aufenthaltsort nach Solothurn. Am 17. Februar 2020 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.

 

2. Auf Verlangen von Rechtsanwalt Peter Steiner hatte das MISA am 29. Juli 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt, dem Beschwerdeführer aber vorerst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt, sondern von ihm erwartet, dass er wieder eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkomme, keine Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden abbaue, nicht mehr straffällig werde und die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder regelmässig bezahle sowie das Besuchsrecht weiterhin wahrnehme. Gegen diese Verfügung hatte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner, Beschwerde erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. März 2015 (VWBES.2014.329) abwies. Es erwog damals insbesondere, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise für eine mangelnde sprachliche Integration. Vielmehr spreche die mehrfache Delinquenz gegen eine Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und mithin eine erfolgreiche Integration. Es handle sich zwar nicht um eine schwere Kriminalität, aber in den Jahren 2006 bis 2012 sei der Beschwerdeführer immer wieder im Bereich des Strassenverkehrsrechts straffällig geworden. Im Jahr 2012 sei eine Verurteilung wegen häuslicher Gewalt erfolgt. Wirtschaftlich und finanziell habe sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren noch nicht integrieren können. Er habe Schulden und entsprechende Betreibungen. Von Juni 2011 bis April 2012 und im Juli 2012 hätten er und seine Familie Sozialhilfe bezogen, was allenfalls im Zusammenhang mit dem kleinen Arbeitspensum in dieser Zeit in Zusammenhang stehen könnte. Seit September 2013 sei der Beschwerdeführer nunmehr arbeitslos. Bis August 2013 habe er auch die Alimente bezahlt. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer es in Zukunft schaffen werde, sich wirtschaftlich zu integrieren. Indem das MISA ihm die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert habe und für diese Frist im Sinne einer Verwarnung klare Anforderungen insbesondere zur wirtschaftlichen Integration gestellt habe, habe es ihm eine Chance eröffnet, statt die Integration abschliessend zu verneinen. Die Migrationsbehörde sei dem Beschwerdeführer in diesem Sinne entge­gengekommen. Ihm müsse bewusst sein, dass ohne – mithin auch wirtschaftlich – erfolgreiche Integration eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht möglich sei. Abschliessend hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2012 bereits einmal fremdenpolizeilich verwarnt worden. Unter den gegebenen Umständen recht­fertige es sich, anstelle der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine erneute Verwarnung auszusprechen. Die verfügten Anordnungen bezüglich künftigem Verhalten erschienen angemessen. Diese seien vom Beschwerdeführer denn auch nicht ange­fochten worden. Ebenso sei die gewährte Frist von einem Jahr für die Erfüllung der Anforderungen angemessen. Sollte der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Chance auf fortwährende Anwesenheit indessen nicht zu nutzen wissen, sei eine spätere Nichtverlängerung im Rahmen einer neuen Interessenabwägung nicht ausgeschlossen.

 

3. Im ersten Halbjahr 2015 wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:

-    Busse von CHF 40.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwalt­schaft Berner Jura-Seeland vom 14. Januar 2015);

-    Busse von CHF 180.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 08. April 2015);

-    Busse von CHF 40.00 wegen Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Mai 2015);

-    Busse von CHF 150.00 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 05. Juni 2015).

 

Am 28. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zu diesem Zeitpunkt war er mit 13 Betreibungen in der Höhe von CHF 10’280.45 und mit 36 Verlustscheinen im Umfang von CHF 49’831.15 im Register des Betreibungsamtes verzeichnet. Er machte geltend, seit Juni 2015 wieder in einem unregelmässigen Arbeitspensum bei einer Reinigungsfirma beschäftigt zu sein. Seine Kinder sehe er weiterhin fast jeden Abend. Die Unterhaltsbeiträge habe er nicht bezahlt. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge wurden vom Oberamt Solothurn bevorschusst; der Ausstand betrug zum damaligen Zeitpunkt CHF 28’835.15. Obwohl sich die Situation nicht wesentlich verändert hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 die Aufenthaltsbewilligung unter denselben Bedingungen wie im Jahr zuvor um ein weiteres Jahr verlängert.

 

4. Am 1. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dabei gab er an, als Gerüstbaumonteur bei der Firma [...] GmbH in Biberist zu arbeiten und dabei einen Grundlohn von CHF 4'667.00 pro Monat zu erzielen. Auf Aufforderung hin reichte er anfangs 2017 weitere Dokumente ein, woraus hervorging, dass er am 13. Dezember 2016 alle 20 Stammanteile der [...] GmbH übernommen hatte und diese Firma nun als Geschäftsleiter führte. Am 27. Februar 2017 erklärte er, es sehe für seine Zukunft nun viel besser aus. Er könne die Kinderalimente nun bezahlen und auch all seine Schulden begleichen. Er sei sehr zuversichtlich, dass er sobald wie möglich schuldenfrei sein werde und er werde alles tun, um nie wieder Schulden zu haben.

 

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer vom MISA mehrere Bestätigungen ausgestellt, dass sich sein Ausländerausweis zwecks Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beim Amt befinde. Zudem wurden ihm verschiedenste Rückreisevisa für die Wiedereinreise in die Schweiz ausgestellt.

 

Am 13. Mai 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch nach dem Stand des Verfahrens und erwähnte dabei, dass sein Unternehmen nicht gut laufe. Er sei vom Vorbesitzer betrogen worden und werde für geleistete Arbeit nicht bezahlt. Er habe seit etwa zwei Jahren kein Einkommen mehr erwirtschaftet. Zurzeit arbeite er gar nicht mehr, weshalb er sich vermutlich wieder für den Bezug von Sozialhilfe anmelden müsse. Seine Kinder sehe er noch immer jeden Tag.

 

5. Seit der letzten Bewilligungsverlängerung im Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer wiederum mehrfach strafrechtlich belangt und wie folgt verurteilt:

-    Busse von CHF 120.00 wegen Parkierens auf einer Halteverbotslinie (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21. März 2016);

-    Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 07. November 2016);

-    Busse von CHF 250.00 wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung sowie Ungehorsams gegen die Polizei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. April 2017);

-    Busse von CHF 120.00 wegen Parkierens auf einer Zickzacklinie (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. September 2017);

-    Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und Busse von CHF 1’000.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 14. Mai 2018);

-    Busse von CHF 200.00 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2019);

-    Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 05. Juni 2019; Gesamtstrafe zu Urteil vom 14. Mai 2018);

-    Busse von CHF 40.00 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 24. Juni 2019);

-    Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00 und Busse von CHF 60.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 13. März 2020).

 

Seit 2016 ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein weiteres Strafverfahren hängig (STA. 2016.1452). Dabei ging es ursprünglich um Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz. In diesem Zusammenhang befand sich der Beschwerdeführer vom 11. Oktober bis 2. November 2016 in Untersuchungshaft. Nach Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes kamen weitere Anzeigen wegen Widerhandlungen gegen das SVG und eine solche wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten dazu. Zudem seien zwei Firmen des Beschwerdeführers in Konkurs gegangen und in diesem Zusammenhang gebe es Anzeigen wegen Misswirtschaft, Unterlassens der Buchführung, Schwarzarbeit und Konkursdelikten. Der Abschluss der Strafuntersuchung sei für dieses Jahr geplant; das Verfahren werde an das Strafgericht überwiesen und könne nicht mit Strafbefehl erledigt werden.

 

6. Der Beschwerdeführer hat zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2019 insgesamt CHF 36’353.05 an Sozialhilfe bezogen (CHF 62’993.35 Ausgaben und CHF 26’640.30 Einnahmen; Aktum [act.] 578), davon für die vier Monate Juni/Dezember 2016 und Juni/Dezember 2019 total CHF 20’199.50. Für die Zeit ab Juni 2016 sind keine Einnahmen verzeichnet und gemäss Bestätigung des Amtes für Soziale Sicherheit steht der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2020 wieder im aktiven Sozialhilfebezug (act. 581). Bis am 9. April 2020 wurden ihm Sozialhilfeleistungen von CHF 4'944.75 ausbezahlt (act. 574).

 

7. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region Solothurn ist der Beschwerdeführer mit 98 nicht getilgten Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre mit einem Gesamtbetrag von CHF 189’664.25 verzeichnet (act. 515).

 

8. Gemäss Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine beiden Kinder D.___ und E.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.00 (zuzüglich Familien-, Kinder-und Ausbildungszulagen) zu bezahlen (act. 418). Diese Unterhaltsbeiträge wurden vom Beschwerdeführer nie bezahlt, sondern vom Staat seit Januar 2014 durchgehend bevorschusst. Der Ausstand belief sich per Februar 2020 auf CHF 85’482.65 (act. 528).

 

9. In seinen Stellungnahmen zuhanden des MISA führt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner, zu seiner aktuellen Situation aus, seit Sommer 2019 habe er Sozialhilfe beziehen müssen. Er habe aktuell immer noch kein Einkommen und kein Vermögen, sondern hohe Schulden. Seine wirtschaftliche Existenz habe er aufgrund der ungerechtfertigten Untersuchungshaft verloren. Bis heute sei dieses Verfahren einfach nicht mehr weitergeführt worden und er habe keine Entschädigungsforderungen geltend machen können. Die ungerechtfertigte Haft sei in erster Linie der Grund für die wirtschaftliche Situation und die Schulden. Er bemühe sich sehr, wieder eine Arbeitsstelle zu erhalten und müsse dies schon wegen des Sozialhilfebezugs ständig belegen. Weiter habe er aktuell die Möglichkeit eine gut laufende Firma von einem Kollegen zu übernehmen. Bei dieser Firma sei es sicher, dass sie zu einem guten Einkommen führen werde. Bei den bisherigen Übernahmen von Firmen sei er leider von ihm nicht näher bekannten Personen getäuscht und betrogen worden.

 

10. Mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn (DdI) vom 8. Mai 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und er wurde weggewiesen. Zur Ausreise wurde ihm Frist gesetzt bis 31. Juli 2020. Das DdI erwog, die Ehegemeinschaft habe länger als die gesetzlich geforderten 3 Jahre gedauert und der Beschwerdeführer halte sich seit 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine Integration entspreche jedoch nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. Zwar sei er der deutschen Sprache mächtig und sei während seines Aufenthalts vorwiegend erwerbstätig gewesen, doch habe er immer wieder ergänzend bzw. vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung habe er seit September 2013 keine Beiträge mehr an den Unterhalt seiner beiden Kinder geleistet. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben sei damit offensichtlich nicht erfüllt. Weiter sei er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe Schulden im Umfang von fast CHF 190’000.00. Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei deshalb ebenfalls klar zu verneinen. Auch wenn gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau davon ausgegangen werden könne, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern eine enge affektive Beziehung vorliege, bestehe in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich keine besonders enge Beziehung. Das Besuchsrecht könne der Beschwerdeführer – unter entsprechender Ausgestaltung der Modalitäten – auch von der Republik Kosovo aus wahrnehmen. Der Beschwerdeführer habe weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a noch auf lit. b AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung sei verhältnismässig und halte auch vor Art. 8 EMRK stand.

 

11. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Beschwerde und stellte folgende Anträge:

 

1.    Die Verfügung vom 8. Mai 2020 sei mit Ausnahme der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben.

2.    Die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern oder zumindest vorläufig zu verlängern.

3.    Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4.    Dem Beschwerdeführer seien für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Er kämpfe seit Jahren für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation und hätte ohne weiteres das Recht gehabt, die Unterhaltsbeiträge reduzieren oder aufheben zu lassen. Das habe er jedoch zugunsten seiner Kinder unterlassen, weshalb der Strafbefehl wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten materiell zu Unrecht ergangen sei. Er habe selbstverständlich nicht – wie das die Vorinstanz meine – die finanziellen Mittel gehabt, um zwei Gesellschaften übernehmen zu können. Diese Übernahmen seien unentgeltlich erfolgt. Wie sich herausgestellt habe, seien denn auch beide Gesellschaften überschuldet gewesen und vor dem Konkurs gestanden. Seine wirtschaftliche Existenz habe er wegen der ungerechtfertigten Untersuchungshaft verloren. Aktuell habe er die Möglichkeit, eine gut laufende Firma von einem Kollegen zu übernehmen. Es sei deshalb definitiv damit zu rechnen, dass er bald wieder ein gutes Einkommen haben werde und Schulden abbauen könne. Er werde sich nun nicht mehr strafbar machen. Einige Male sei er zu Unrecht bestraft worden. Aus reiner Unbeholfenheit habe er sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt und aus Kostengründen keine anwaltliche Hilfe angefordert. Zu seinen Kindern habe er guten und regelmässigen Kontakt und versuche so gut wie möglich, sie in allen Aspekten, möglichst auch finanziell, zu unterstützen. Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien noch immer knapp erfüllt. Eine Wegweisung wäre unverhältnismässig und würde Art. 8 EMRK verletzen. Er pflege einen intensiven Kontakt zu seinen Kindern, zudem lebten in der Schweiz verschiedene Familienangehörige wie zum Beispiel seine Schwester. Im Kosovo habe der Beschwerdeführer kaum noch Kontakte zu Personen und es wäre ihm nicht möglich, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

 

12. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 liess sich namens des DdI das Migrationsamt vernehmen und beantragte die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf eine weitere Vernehmlassung wurde unter Verweis auf die Begründung des ablehnenden Entscheides und die Akten verzichtet.

 

13. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens, da er am 20. Juli 2020 heiraten und anschliessend ein Gesuch um Fami­liennachzug stellen werde. Das MISA teilte am 29. Juli 2020 mit, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich am 20. Juli 2020 mit der im Kanton Solothurn niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen [...], geboren am [...] 1988, verheiratet und beantragte gleichzeitig, das Sistierungsbegehren abzuweisen.

 

14. Der Beschwerde wurde am 25. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt und am 30. Juli 2020 wurde das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung, die erneute Heirat betreffe ein neues Verfahren und habe auf vorliegendes keinen Einfluss, abgewiesen. Am 7. Juli 2020 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Damit ist die Angelegenheit spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht laut Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

 

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

 

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

 

3.1 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit beinahe 16 Jahren in der Schweiz aufhält und die Ehegemeinschaft mit C.___ vom 20. September 2008 (Heirat) bis zum 15. Februar 2013 (gerichtliche Trennung) dauerte. Die erste Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (3-jährige Ehegemeinschaft) ist damit erfüllt.

 

3.2 Weiter ist festzuhalten, dass es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. März 2015 (siehe oben I. Ziff. 2) abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren. Es verneinte eine erfolgreiche Integration und schützte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr unter Auferlegung klarer Anforderungen an das künftige Verhalten im Sinne einer (erneuten – eine erste erfolgte im Jahr 2012) Verwarnung. Dabei erwog es, dem Beschwerdeführer müsse bewusst sein, dass ohne – mithin auch wirtschaftlich – erfolgreiche Integration eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht möglich sei. Eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (wichtige persönliche Gründe) wurde nicht geltend gemacht.

 

4. Somit gilt es in erster Linie die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG, sowie Art. 77a und e VZAE seit 2015 zu überprüfen.

 

4.1 Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die Regeln des Zusammenlebens und der öffentlichen Ordnung zu halten. Die Vorinstanz hat anhand der Akten ermittelt, dass er in mindestens 18 Strafverfahren zu Geldstrafen von 510 Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 150.00 sowie Bussen von total CHF 3’950.00 verurteilt wurde. Auch wenn es sich vielfach um Bussen für nicht allzu gravierende SVG-Delikte handelt, fällt doch auf, dass, insbesondere in den letzten Jahren, Geldstrafen für schwerwiegendere SVG-Delikte dazugekommen sind. Am 14. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer beispielsweise wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, was einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten entspricht. Daneben gab es aber auch eine Verurteilung wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehegatten (häusliche Gewalt; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2012), eine solche wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl vom 7. November 2016) und wegen Widerhandlungen gegen die Arbeitsvorschriften, respektive die Personenfreizügigkeit. Damit hat der Beschwerdeführer über seine gesamte Aufenthaltsdauer gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem ist seit 2016 ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängig. Der Beschwerdeführer befand sich deswegen während rund drei Wochen in Untersuchungshaft. Der Abschluss mittels Erlass eines Strafbefehls oder gar Einstellung des Verfahrens kommt nach Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2020 nicht infrage, sondern das Verfahren wird nach Abschluss an das Strafgericht zur Beurteilung überwiesen werden. Es kann damit keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung während seines Aufenthalts im erforderlichen Ausmass beachtet hätte.

 

4.2 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er über gute Sprachkompetenzen verfügt und auch schriftlich mit den Behörden verkehren kann.

 

4.3 Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz vorwiegend erwerbstätig war und für seinen eigenen Lebensunterhalt mehr oder weniger selbst aufkommen konnte. Er musste jedoch immer wieder ergänzend bzw. vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden. Insgesamt bezog er vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2019 CHF 36'353.05 an Sozialhilfe (act. 578 f). Im Mai 2020 betrug der Negativsaldo CHF 42'182.30. Was bezüglich wirtschaftlicher Integration jedoch schwerer wiegt, ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für seine beiden Kinder gar nie Alimente bezahlt hat und sich offenbar auch nicht bemühte, dies – auch nur in einem reduzierten Umfang – zu tun. Die Alimente für die beiden Kinder wurden vom Oberamt bevorschusst und der Ausstand betrug für die Zeit von Januar 2014 bis Februar 2020 insgesamt CHF 85’482.65. Am 7. November 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Damit wurde durch den Strafrichter rechtskräftig festgestellt, dass er über die Mittel zur Leistung von Unterhalt verfügt hatte oder hätte verfügen können (vgl. Art. 217 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte in seiner Situation das Recht gehabt, die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren oder aufheben zu lassen und er habe dies zugunsten seiner Kinder unterlassen und stattdessen weiterhin für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation gekämpft, sind blosse Schutzbehauptungen. Sie zeigen im Gegenteil die Absicht des Beschwerdeführers: hätte er sich für eine Reduktion der konventionaliter festgelegten und den wirklichen finanziellen Möglichkeiten nicht entsprechenden Unterhaltsbeiträge eingesetzt, wären auch die bevorschussten Unterhaltszahlungen reduziert worden. Von einem materiell zu Unrecht ergangenen Strafbefehl wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten kann keine Rede sein. Und auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen des Nichtbezahlens der Unterhaltsleistungen wurde der Beschwerdeführer schon mit Schreiben des MISA vom 26. Februar 2014 (act. 191 ff.) und dann noch einmal mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom März 2015 aufmerksam gemacht.

 

Nachdem der Beschwerdeführer seit 2009 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt gewesen war, wurde er im September 2013 arbeitslos. Wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2015 hervorgeht, war er dies auch noch zum Urteilszeitpunkt. Vom 19. Juli 2015 bis zum 6. September 2015 war der Beschwerdeführer bei der erwähnten Reinigungsfirma wiederum als Unterhaltsreiniger im Nebenamt in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt (act. 340). Ob und allenfalls welches Einkommen der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Erwerbstätigkeit erzielt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Dezember 2016 übernahm er die 20 Stammanteile der [...] und machte sich selbstständig. Die Festsetzung des Kaufpreises und dessen Bezahlung wurden separat geregelt (act. 423). Dasselbe geschah mit den Stammanteilen der [...]. Dem Migrationsamt teilte er im Februar 2017 mit, endlich habe er wieder Arbeit und leite die erwähnte Firma [...]. Es sehe für die Zukunft viel besser aus, nun könne er die Alimente bezahlen und auch all seine Schulden begleichen (act. 432). Doch auch dieser Versuch der wirtschaftlichen Integration muss als gescheitert betrachtet werden, waren die beiden Gesellschaften (gemäss Beschwerde) doch überschuldet und sind gemäss Handelsregisterauszügen nun in Konkurs. Aktuell habe der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, eine gut laufende Firma von einem Kollegen zu übernehmen. Mit dieser Firma sei es nun aber sicher, dass er zu einem guten Einkommen gelangen werde. Bei den bisherigen Übernahmen sei er von ihm nicht näher bekannten Personen (sic) getäuscht und betrogen worden. All dies zeigt, dass es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren und insbesondere seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts von 2015 nicht gelungen ist, sich eine genügende wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Statt sich um eine Anstellung und ein regelmässiges Einkommen zu kümmern, versucht der Beschwerdeführer offenbar erneut und wider besseres Wissen, mit der Übernahme einer Firma von einem «Kollegen» zu Einkommen und einer Besserung seiner wirtschaftlichen Situation zu kommen. Inwieweit er sich dabei unlauterer Methoden bedient (siehe I. Ziff. 5 hiervor), bleibe angesichts der hängigen Strafuntersuchung dahingestellt. Dass es ihm in der Schweiz nie gelungen ist, im Sinne des AIG am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ergibt sich auch aus dem Betreibungsregisterauszug vom 27. Januar 2020, sind doch insgesamt 98 Verlustscheine im Umfang von fast CHF 190’000.00 verzeichnet. Zur Art und zum Zustandekommen dieser Schulden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 10 oben) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was begründet dagegenspricht.

 

4.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 i. V. mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG klarerweise nicht erfüllt sind und die Vorinstanz den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung diesbezüglich zu Recht verneint hat.

 

5.1 Es ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292; BGE 138 II 229 E. 3.1); dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 BV) bzw. konventionskonform anzuwenden (Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht im Rahmen seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weniger weit als jener aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK (vgl. BGE 143 I 21, E. 4.1 m.w.H.). Zu beachten ist, dass der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder anders - nur in beschränktem Rahmen leben kann, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 1 ZGB). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK) genügt - je nach den Umständen -, dass der Kontakt zum Kind über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen Kommunikationsmittel vom Aus­land her grenzüberschreitend gelebt werden kann; gegebenenfalls sind die zivil­rechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (statt vieler BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 27 f.).

 

Ein weitergehender Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; Urteil 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere falls sie sich massgebliches straf- oder ausländerrechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100 mit Hinweisen).

 

 

5.2 Die beiden Kinder des Beschwerdeführers verfügen über Niederlassungs­bewilligungen. Seit der Trennung im Februar 2013 leben sie bei der sorge- und obhutsberechtigten Kindsmutter. Im Scheidungsurteil vom 5. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein jederzeitiges Kontakt- und Besuchsrecht nach Absprache mit der Kindsmutter eingeräumt. Auf die Regelung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts im Konfliktfall wurde verzichtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine abgeschiedene Ehefrau haben mehrfach bestätigt, dass zwischen dem Beschwer­deführer und seinen Kindern regelmässige Kontakte und Besuche stattfinden. Auch wenn sich aus den Akten keine weiteren, dies bestätigende Hinweise ergeben, kann zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass eine enge affektive Beziehung zu seinen beiden heute 10-jährigen Kinder besteht. Hingegen besteht offensichtlich – wie oben gezeigt – in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung. Ob der Beschwerdeführer überhaupt je selber Unterhaltsleistungen getätigt hat, kann angesichts der bestehenden Alimentenausstände von nahezu CHF 90’000.00 offenbleiben. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass er seine Kinder in erhöhtem Masse betreut und dadurch Naturalleistungen erbracht hätte. Ent­sprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Es ist zudem offensichtlich, dass die vom 11. Oktober bis 2. November 2016 ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen nicht die Ursache für die erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers und damit seine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht darstellt. Die entsprechenden Ausfüh­rungen in der Beschwerde sind blosse (ziemlich durchsichtige) Schutzbehauptungen. Das Besuchs- und Kontaktrecht kann der Beschwerdeführer auch von der Republik Kosovo aus wahrnehmen. Es besteht demnach auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 13 BV resp. Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung

 

6.1 Die ausländerrechtliche Massnahme muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

 

6.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Republik Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Im September 1998 reiste er erstmals in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Wann er wieder aus der Schweiz ausgereist ist, lässt sich nicht genau ermitteln. Auf das Asylgesuch wurde im Januar 2000 nicht eingetreten. Im Juni 2005 reiste der Beschwerdeführer dann im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Er hält sich demnach über 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf. Er verfügt über die nötigen Sprachkompetenzen, hat hier eine Familie gegründet und war vorwiegend erwerbstätig. Hingegen gelang es ihm nie, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie über längere Zeit gereicht hätte. Er musste immer wieder mit Sozialhilfe unterstützt werden und war nie in der Lage oder gewillt für seine beiden Kinder Unterhalt zu bezahlen. Quasi wider besseres Wissen hat er versucht, mit fragwürdigen «Gratis-Übernahmen» von Gesellschaften zu einem Einkommen und damit einer wirtschaftlichen Grundlage zu kommen, statt sich um eine geregelte Arbeit zu bemühen. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer trotz Ermahnung im Jahr 2012 und den vorläufigen Bewilligungsverlängerungen in den Jahren 2014/2015 unter Auflagen wiederum und unbeirrt mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem ist im heutigen Zeitpunkt ein weiteres Strafverfahren hängig. Es wurden ihm wegen seiner Versprechungen immer wieder neue Bewährungschancen gewährt, ohne dass er diese wahrgenommen hätte. Insgesamt besteht also ein grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

 

Auf der anderen Seite sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr ins Heimatland ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre, dort verbracht und eine Ausbildung als Automechaniker absolviert. Aktenkundig ist, dass er sich immer wieder in seinem Heimatland aufgehalten hat, und es ist davon auszugehen, dass nach wie vor Familienangehörige dort wohnhaft sind. Etwas Anderes, bspw. dass ein Grossteil seiner Ursprungsfamilie in der Schweiz lebe, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Rückkehr ins Heimatland wird den Beschwerdeführer nach der langen Aufenthaltszeit hart treffen. Die Wegweisung eignet sich jedoch, weitere Straftaten, eine höhere Verschuldung sowie die künftige Belastung der öffentlichen Hand (Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung) zu verhindern und ist erforderlich, da die bisherigen Massnahmen (Verwarnung und Verlängerung unter Auflagen) keine Wirkung gezeigt haben. Dem Beschwerdeführer ist als 40-jähriger, gesunder Mann eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, zumal er dort eine Ausbildung absolviert hat und aufgrund der gesamten Umstände ohne grössere Probleme wieder an sein früheres Leben dürfte anknüpfen können. Die Trennung von seinen Kindern hat er – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – mit seinem unverbesserlichen und straffälligen Verhalten im Bewusstsein der ausländerrechtlichen Konsequenzen leichtfertig in Kauf genommen und damit selbst zu verantworten. Der künftige Kontakt kann und muss mittels Besuchen oder elektronischer Medien erfolgen. Insgesamt erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und hält auch vor der Bundesverfassung und der EMRK stand.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist (31. Juli 2020) ist neu auf den 31. März 2021 festzusetzen.

 

8. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Peter Steiner, macht mit Kostennote vom 7. Juli 2020 einen Aufwand von 7.50 Stunden zu CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 50.00 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist angemessen, jedoch zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) durch den Kanton Solothurn zu entschädigen, ausmachend total CHF 1'507.80 (inkl. Auslagen und MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 565.45 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der Verfügung des MISA vom 8. Mai 2020 wird neu auf den 31. März 2021 festgesetzt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, wird auf CHF 1’507.80 (inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 565.45 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250/h), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 aufgehoben.