Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___ vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sturmschaden
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ und A.___ sind Miteigentümer von Grundbuch Nr. [...]mit Wohnhaus und Schopf (…). Das Haus grenzt im Westen an die [...]strasse, eine Kantonsstrasse. Am 10. Februar 2020 meldete S.___ (Architekturbüro) der Solothurnischen Gebäudeversicherung einen Schaden. Die Bruchsteinmauer auf der Westseite sei auf der Innenseite eingestürzt. Durch Sturmwind sei die Bruchsteinmauer einsturzgefährdet. Die Mauer drohe auf die Strasse zu fallen.
2. Am 14. Februar 2020 liess die Gebäudeversicherung wissen, sie habe den Fall geprüft und lehne eine Vergütung des Schadens ab. Sie habe den Schaden besichtigt. Dieser sei über die Jahre durch Nässe und diverse Witterungseinflüsse entstanden. Es handle sich nicht um einen Elementarschaden im Sinne des Gesetzes.
3. Die Grundeigentümer beriefen sich auf den Sturm «Sabine» als Schadensursache und verlangten eine beschwerdefähige Verfügung. Ihre im Haus wohnhafte Mutter sei morgens um drei Uhr durch den Krach herabfallender Steine geweckt worden.
4. Die Gebäudeversicherung hielt fest, morgens um drei Uhr seien Böen von rund 80 km/h aufgezeichnet worden. Ein relevanter Sturmwind blase mit Spitzen von mindestens 100 km/h. Rund ein Kubikmeter Bruchsteinmauerwerk sei aus dem obersten Teil der westlichen Giebelfassade auf den Zwischenboden bzw. die Erdgeschossdecke gefallen. Eine Besichtigung durch einen unabhängigen Ingenieur habe nicht mehr erfolgen können, da die Mauer bereits provisorisch wiederhergestellt worden sei (Besichtigung durch die SGV: 12. [recte: 11.] Februar 2020). Der Schaden sei auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen.
5. Gegen diese Ablehnungsverfügung vom 25. Mai 2020 liessen die Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Sinngemäss wurde beantragt, den Schaden zu vergüten. Es seien Windspitzen von 93 km/h gemessen worden. Durch die Böen sei die Wand überbeansprucht worden. Einige Balken seien aus der gegenüberliegenden Fassade gezogen worden. Es sei möglich, dass eine stärkere Böe als 100 km/h auf die Mauer gewirkt habe. Der Sturm habe bei Nachbarliegenschaften Dachziegel abgedeckt. Die Mauer sei einsturzgefährdet gewesen. Sie liege an der Kantonsstrasse. Die SGV habe den Rückbau nicht gestoppt. Die Mauer habe seit fast 160 Jahren allen Witterungseinflüssen getrotzt. Nie seien Verputz oder Bruchsteine hinuntergefallen. Der heftige Sturmwind habe die Mauer zum Einsturz gebracht. Der belegbare ersatzpflichtige Schaden belaufe sich bis anhin auf CHF 91'347.05. In diesem Betrag seien einige Rechnungen noch nicht enthalten.
6. Die Gebäudeversicherung beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Besichtigung des Schadens sei bereits am 11. (und nicht, wie in der an gefochtenen Verfügung erwähnt, am 12. Februar) erfolgt. Die Mauer sei nur inwendig beschädigt gewesen. Es habe keine Einsturzgefahr bestanden. Nach dem Gesetz dürfe an beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen werden, die eine Feststellung der Schadensursache erschweren könnte. Nur in die Sicherung sei eingewilligt worden. Das Sturmtief habe nicht morgens um drei Uhr, sondern in den späteren Morgenstunden gewütet. Zum Schadenszeitpunkt habe es im Raum Gösgen keine Windspitzen von über 100 km/h gegeben. Es gehe um eine sehr alte, inwendig beschädigte Bruchsteinmauer. Der Querschnitt der Mauer sei reduziert gewesen; der Schaden sei über längere Zeit entstanden. Es sei erstaunlich, dass an der Liegenschaft keine Ziegel abgedeckt worden seien, obschon dies jeweils einer der ersten Hinweise auf einen Sturmschaden sei. Das von den Beschwerdeführern eingereichte Gutachten werde nicht anerkannt. Der Rückbau der Mauer sei unnötig gewesen. Ohne Kenntnis vom Rückbau zu haben, habe kein «Rückbaustopp» verfügt werden können. Das Mauerwerk sei mangelhaft unterhalten gewesen. Der Kausalverlauf zwischen dem Sturm und dem Schadenereignis sei unterbrochen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 12 GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen durch:
a) Feuer, Rauch, Hitze; ausgeschlossen sind Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind, sowie Sengschäden;
b) Explosion mit oder ohne Brandfolge; ausgeschlossen sind Schleuderbrüche und andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen;
c) Elektrizität;
d) Blitzschlag mit oder ohne Zündung und atmosphärische Entladung;
e) Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden);
f) Löscharbeiten oder andere Massnahmen, die von zuständigen Organen zur Verhinderung der Brandausdehnung oder zur Schadenverhütung an Personen und Sachen angeordnet werden;
g) Luftfahrzeuge und andere Flugkörper, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch genommen werden kann.
§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) sagt: «Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost».
2.1 Als «Sturmwind» gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit. Ab einer Windgeschwindigkeit von 89 km/h (mittlere Windgeschwindigkeit in zehn Metern Höhe) weht ein schwerer Sturm, der Bäume bricht und grössere Schäden an Häusern verursacht (Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 85). Die in der näheren Umgebung gemeldeten Schäden beschränkten sich indessen auf verschobene oder heruntergefallene Ziegel. Windgeschwindigkeiten und Böen sind Ereignisse, die lokal sehr unterschiedlich ausfallen können. Bei der wohl nächsten Messstation in Härkingen wurde ein Mittel von 56.2 km/h gemessen (Spitze 93.2 km/h).
2.2 Dem Privatgutachten der Bauherrschaft lässt sich entnehmen, dass im westlichen Giebelbereich ca. 1 m3 Steine aus der Bruchsteinmauer nach innen heruntergefallen sind. Die privaten Sachverständigen schliessen, durch Böen des Sturmwinds sei die relativ alte Wand erheblich überbeansprucht worden. Es habe eine «erhebliche Einsturzgefahr» bestanden. Eine Sicherung von innen sei nicht möglich gewesen. Es hätten sich zu viele lose Steine im Giebelbereich befunden.
3.1 Der Schaden wurde am 10. Februar 2020 gemeldet. Die Gebäudeversicherung war bereits am folgenden Tag vor Ort. Der Schaden wurde mittlerweile repariert, so dass kein gerichtliches Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden kann. Die ganze Mauer wurde abgebaut. Dies erklärt die hohen fünfstelligen Kosten. Dass sich die SGV mit dem Abbruch und Wiederaufbau hätte einverstanden erklären müssen, ist eigentlich selbstverständlich. Nach Lit. A Ziff. 3 des Formulars zur Schadenanzeige darf keine Veränderung vorgenommen werden, die die Feststellung der Ursache des Schadens erschweren könnte. Dies war den Beschwerdeführern bekannt. Da keine Steine auf die Strasse gefallen sind, ist auch nicht erstellt, dass eine Instandsetzung mit allerhöchster Dringlichkeit erfolgen musste. Der Ausbruch aus der Buchsteinmauer war inwändig und relativ kleinflächig. Es bestand keine Veranlassung, umgehend die ganze Westmauer einzureissen.
3.2 Nach der Fotodokumentation der Gebäudeversicherung liegt die Annahme nahe, es seien Steine aus der Mauer gefallen, als der Sturm «Sabine» am Haus rüttelte. Da keine Schäden an den Ziegeln entstanden sind, ist weiter anzunehmen, die 160 Jahre alte Mauer sei schlecht unterhalten worden.
4. Die Beschwerdeführer rufen verschiedenste Zeugen an. Es besteht indessen kein Anlass, die privaten Gutachter nun auch noch als Zeugen zu laden, werden sie doch von ihrer bereits schriftlich geäusserten Auffassung kaum abweichen. Die weiteren Zeugen werden kaum in die Lage sein, sich fundiert zu der Kernfrage zu äussern, ob die alte westliche Giebelmauer vor dem Sturm ausreichend unterhalten war. Nachdem die Instandstellung erfolgt ist, sind auch aus einem Augenschein keine Erkenntnisse mehr zu erwarten.
5. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hätten die Beschwerdeführer einen durch Sturm entstandenen Schaden beweisen müssen. Dies ist unterblieben. Es entstand zwar ein Schaden an einem versicherten Gebäude. Dieser ist aber auf kein Elementarereignis zurückzuführen. Man könnte anfügen, dass der Schaden hätte vorausgesehen werden können. Durch rechtzeitige Massnahmen hätte der Schaden verhindert werden können. Der Schaden ist folglich durch die Gebäudeversicherung nicht zu vergüten.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bu
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad