Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,
Beschwerdegegner
betreffend Wechsel der Mandatsperson
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. 29. April 2012) und D.___ (geb. 10. Dezember 2013) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B.___. Die Kindseltern waren nie verheiratet und leben seit 2014 getrennt. Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz, der Kindsvater in Österreich. Der Beschwerdeführerin obliegt die alleinige elterliche Sorge.
2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Oktober 2016 wurde für C.___ und D.___ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und E.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, als Beiständin eingesetzt.
3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 reichte die Beiständin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde der Zweckverband Sozialregion Thierstein beauftragt, die Situation abzuklären und nötigenfalls Kindesschutzmassnahmen vorzuschlagen.
4. Der Abklärungsbericht der Beiständin wurde am 17. Oktober 2019 erstellt. Daraufhin entzog die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter C.___ und D.___ mit sofortiger Wirkung zunächst superprovisorisch und platzierte die Mädchen vorsorglich beim Kindsvater.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 12. November 2019 folgenden Entscheid:
3.1. Der Kindsmutter A.___ wird mit sofortiger Wirkung vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter C.___, geb. 29.04.2012, und D.___, geb. 10.12.2013, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB sowie § 140 Abs. 1 EG ZGB entzogen.
3.2. C.___ und D.___ bleiben vorsorglich beim Kindsvater, B.___, platziert.
3.3. Die Mandatsperson erhält zusätzlich die Aufgaben,
· die Platzierung zu koordinieren,
· den Eltern und den örtlichen Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,
· die Finanzierung der Platzierung zu organisieren und zu sichern,
· die Besuche zwischen C.___ und D.___ und ihrer Mutter zu organisieren.
3.4. Die Mandatsperson wird ersucht, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB bis spätestens 15.12.2019 einen ersten Verlaufsbericht über die Platzierung zuzustellen, sowie bei veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der Massnahme zu stellen.
3.5. Der Auftrag an die Mandatsperson, bis 15.12.2019 einen Verlaufsbericht zu erstellen, wird dahingehend präzisiert, als dass auch betreffend die Notwendigkeit der weiterführenden Platzierung weitere Abklärungen zu tätigen sind.
3.6. Die Bezirkshauptmannschaft [...] wird um Erstellung eines Sozialberichts ersucht betreffend die Frage, ob der Kindsvater die Kinder längerfristig bei sich aufnehmen kann.
3.7. Die Sozialregion Thierstein wird ersucht, Kostengutsprache für die von der Behörde angeordnete Unterbringung zu leisten und die Beteiligung der Kindsmutter an den Kosten abzuklären.
3.8. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Peter Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand, wird gutgeheissen.
3.9. Rechtsanwalt Dr. Peter Studer wird ersucht, die Kostennote nach Abschluss des Verfahrens einzureichen.
3.10 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.11 Über die Kosten dieses Verfahrens wird im Endentscheid befunden.
6. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer, am 25. November 2019 erfolglos an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 24. Januar 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.
7. Am 14. November 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer, bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, die Beiständin sei mit sofortiger Wirkung von ihrem Mandat zu entbinden bzw. durch eine andere Mandatsperson zu ersetzen. Des Weiteren wurde beantragt, es sei superprovisorisch zu verfügen, dass der Kindsvater die beiden Kinder C.___ und D.___ unverzüglich in die Obhut der Kindsmutter zurückzubringen habe und es sei unter Wahrung der Parteirechte der Kindseltern eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter in die Wege zu leiten.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. November 2019 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Anträge, den Wechsel der Mandatsperson sowie die Rückplatzierung der Kinder superprovisorisch zu verfügen, ohne Begründung ab.
9. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Anträge von Rechtsanwalt Peter Studer vom 14. November 2019 auf Wechsel der Mandatsperson sowie superprovisorische Rückplatzierung ab. Innert Frist verlangte Rechtsanwalt Peter Studer die Begründung dieses Entscheids.
10. Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2020 eröffnet.
11. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Mai 2020 wurde ein interventions- und entscheidungsorientiertes Gutachten in Auftrag gegeben zur Klärung der Frage, ob eine Rückplatzierung der Kinder zur Beschwerdeführerin dem Kindswohl entspricht oder ob die Obhut definitiv an den Kindsvater zu übertragen ist.
12. Gegen den begründeten Entscheid vom 8. Mai 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Peter Studer, mit Beschwerde vom 5. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, E.___ als Beiständin zu entlassen bzw. zu ersetzen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
13. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde und führte darin namentlich aus, ein Wechsel der Mandatsperson könne befürwortet werden.
14. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 liess sich der Kindsvater, B.___, v.d. Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu versagen.
3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Es sei dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Er führte unter anderem aus, dass er eine Abberufung der Beiständin nicht ablehne, wenngleich er keinen Grund dafür sehe.
15. Am 29. Juni 2020 reichte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ihre Verfügung vom 29. Juni 2020 zu den Akten, wonach der Zweckverband Sozialregion Thierstein aufgefordert wird, bis spätestens 24. Juli 2020 eine neue Mandatsperson vorzuschlagen. Gleichzeitig ersuchte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zwecks Prüfung einer Wiedererwägung um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme.
16. Nachdem keine neue Mandatsperson vorgeschlagen wurde, schloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
17. Am 17. August 2020 reichte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein weitere Dokumente zu den Akten.
18. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 21. August 2020 nochmals in der Sache, während der Kindsvater am 24. August 2020 weitere Bemerkungen einreichte.
19. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob Gründe vorliegen, die einen Wechsel der Beistandsperson notwendig machen. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB).
3.1 Nach Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB).
3.2 Die KESB verfügt bei der Beurteilung der Entlassung über ein grosses Ermessen, wobei sie die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten hat. Unerheblich ist, ob durch die Amtsausführung bereits ein Schaden eingetreten ist; eine Gefährdung der Interessen ist ausreichend (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 421-424 N 22). Neben der mangelnden Eignung für die Amtsführung können wichtige Gründe für eine Amtsenthebung unter anderem sein: eine grobe Nachlässigkeit, ein allfälliger Amtsmissbrauch, Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder KESB beeinträchtigen, wie beispielsweise unzulässige Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person oder fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 421-424 N 24 ff.). Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 421-424 N 26).
3.3 Die Beschwerdeführerin wirft der gegenwärtigen Beiständin schlechte Amtsführung und mangelnde Unabhängigkeit (Parteilichkeit) vor. Konkret habe die Beiständin auf die Bitten der Beschwerdeführerin, mit den Kindern telefonieren zu können, während Wochen nicht reagiert. Damit habe die Beiständin die Ängste und Sorgen der Mutter, aber auch jene der Kinder, die nicht gewusst hätten, weshalb sie nicht nach [...] hätten zurückkehren dürfen, nicht ernst genommen. Damit habe die Beiständin den Auftrag verletzt, der darin bestanden habe, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um C.___ und D.___ zu unterstützen. Es habe die Eingabe vom 14. November 2019 und die unverzügliche Reaktion der KESB, welche die Beiständin am 15. November 2019 aufgefordert habe, zu erläutern, wie sich das Kontakt- und Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und den Kindern aktuell gestalte, erfordert, damit die Beiständin überhaupt aktiv geworden sei. Tatsache sei gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt wegen der Passivität der Beiständin Mutter und Kinder nicht einmal miteinander hätten telefonieren können. Der erste Kontakt sei erst am 7. Dezember 2019 zustandegekommen, mehr als zwei Monate nachdem die Kinder vom Vater abgeholt worden seien. Der zweite Vorwurf bestehe darin, dass die Beiständin sich in ihrem Bericht zu Handen der KESB auf Aussagen der Lehrpersonen berufen habe, Aussagen, die so, wie sie kolportiert worden seien, nie erfolgt seien. Die diesbezügliche Rechtfertigung der KESB bzw. der Beiständin, die Lehrpersonen würden in ihrer von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aktennotiz die Aussagen der Beiständin in «abgeschwächter» Form bestätigen, sei schlicht nicht wahr. Die unterlassenen Bemühungen, den Kontakt zwischen Mutter und Kindern herzustellen und die offenkundig falsche Berichterstattung seien schwerwiegende Pflichtverletzungen der Beiständin. Die Entlassung der Beiständin sei gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gerechtfertigt. Sodann gehe die KESB auf die in Ziffer 6 der Beschwerde vom 25. November 2019 enthaltenen Vorwürfe mit keinem Wort ein, obwohl ihr die Vorwürfe im Zeitpunkt des Entscheids bekannt gewesen seien. Die Beiständin habe weiter den Kindsvater unterstützt, als dieser die gemeinsame elterliche Sorge beantragt habe. Damit habe sie den ihr erteilten Auftrag vom 12. Oktober 2016 missachtet und ihre Funktion von der Beistandschaft nicht gedeckten Handlungen ausgenutzt. Die Beschwerdeführerin wirft der Beiständin auch in anderem Zusammenhang vor, Partei für den Kindsvater ergriffen zu haben. Im Vorfeld der Gefährdungsmeldung durch die Beiständin im Oktober 2019 habe diese einseitig den Kindsvater beraten und unterstützt, ohne die Kindsmutter einzubeziehen oder auch nur zu informieren. Die Beschwerdeführerin habe mangels Unabhängigkeit der Beiständin jegliches Vertrauen in diese verloren. Die KESB gehe zu Unrecht von einer Allparteilichkeit der Beiständin aus. Diese habe sich entgegen ihrer Pflicht nicht neutral verhalten. Die Entlassung habe auch gestützt auf Art. 422 Abs. 2 ZGB zu erfolgen. Der KESB sei im Zeitpunkt, als sie die Verfügung vom 4. Dezember 2019 begründet habe, bekannt gewesen, dass die Beiständin selbst den von der Beschwerdeführerin beantragten Wechsel der Beiständin befürwortet habe. Ihrem Wunsch nach Entlassung sei folglich zu entsprechen.
3.4 Demgegenüber macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die aktenkundige bisherige Tätigkeit der Beiständin zeige, dass sie die Aufgaben als Beiständin angemessen und transparent ausübe. Sie habe durch ihre Interventionen sichergestellt, dass der Kontakt zwischen dem Kindsvater und C.___ und D.___ im vergangenen Jahr ausgebaut und die Beziehung dadurch habe gefestigt werden können. Dass nicht immer alle involvierten Personen mit der Einschätzung und den Tätigkeiten eines Erziehungsbeistandes einverstanden seien, liege in der Natur der Sache. Die Beiständin sei zudem den Bedürfnissen der Kinder verpflichtet, nicht denjenigen der Eltern. Dies habe schlussendlich auch zu der dringenden Empfehlung der Platzierung zum Kindsvater geführt. Die Kindsmutter mache der Beiständin nun den Vorwurf eines willkürlichen Vorgehens. Abklärungen der Sozialregion Thierstein würden im Vieraugenprinzip getätigt und im Gesamtteam besprochen. Auch der Hausbesuch bei der Familie [...] sei zu zweit erfolgt. Zudem verfüge die gegenwärtige Beiständin als diplomierte Sozialarbeiterin mit Erfahrung im Kindesschutz über die für das Mandat nötige Sozial-, Selbst-, Methoden- und Fachkompetenz. Die Allparteilichkeit und die Glaubwürdigkeit der Beiständin würden daher nicht angezweifelt. Der Vorwurf, dass sich die Beiständin nicht um den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern bemühe, werde von der Beiständin glaubhaft widerlegt. Es sei verständlich, dass seitens der Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis zur Mandatsperson mit der vollzogenen Platzierung erheblich gestört sei. Es bleibe aber klar zu erwähnen, dass die KESB keine Strafverfolgungsbehörde sei, welche Fehlverhalten unter Beweissicherung feststelle. Die Beurteilung des Kindswohls sei vielmehr bedarfs- und zukunftsorientiert. Ein Wechsel der Mandatsperson sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend.
3.5 Die Beiständin befürwortet in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2020 einen Wechsel der Mandatsperson. Eine minimale Kooperation seitens der Kindsmutter sei seit Beginn der Massnahme vom 12. Oktober 2016 nicht vorhanden. Jegliche Anpassungen oder Erweiterungen seien nur anhand der KESB-Entscheide möglich gewesen.
3.6 Die Probleme der Beschwerdeführerin mit der Beiständin scheinen vor allem dadurch begründet zu sein, dass ihre Kinder nach der Intervention der Beiständin und den daraufhin erfolgten Abklärungen beim Kindsvater in Österreich platziert worden sind. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrem Gesuch um Beistandswechsel am 14. November 2019 zur Begründung ihres Antrages denn auch primär darauf, dass die Kinder der Kindsmutter ohne Not entzogen worden seien. Dass die Beschwerdeführerin das Gefühl hat, die Beiständin stelle sich auf die Seite des Kindsvaters, ist aufgrund der Akten nachvollziehbar. Glaubhaft ist daher auch, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin gestört ist und sich die Zusammenarbeit dadurch schwierig gestaltet. Dies geht auch aus der Stellungnahme der Beiständin vom 22. Juni 2020 hervor, in welcher von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der Beschwerdeführerin die Rede ist. Aufgrund der Akten ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich auf eine Zusammenarbeit mit einer Beistandsperson einzulassen, welche entgegen ihren Anliegen und Wünschen handelt. Würde die Beiständin durch eine andere Beistandsperson ausgetauscht, so wären innert Kürze identische Konflikte zu erwarten. Zu bedenken ist, dass E.___ nicht Beiständin der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr deren Kinder ist. Die Beiständin hat demnach den Fokus auf das Kindeswohl zu richten und im Interesse der Kinder zu handeln. Den Interessen der Eltern ist die Beiständin nicht verpflichtet. Eine definitive Regelung betreffend die Zuteilung der Obhut ist sodann noch ausstehend. Obschon sowohl die aktuelle Beiständin als auch der Kindsvater einen Wechsel der Beistandsperson im vorliegenden Verfahren grundsätzlich befürworten, spricht somit auch das laufende Kindesschutzverfahren mit angeordneter Begutachtung gegen einen Beistandswechsel im jetzigen Zeitpunkt. Die aktuelle Beiständin ist bereits seit über vier Jahren im Amt und kennt die Familienverhältnisse bestens. Mit Blick auf den noch ausstehenden Entscheid erweist sich ein Beistandswechsel im Interesse der Kontinuität derzeit als nicht sinnvoll. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die zuständige Sozialregion am 14. Juli 2020 eine Erklärung unterzeichnet haben, wonach die aktuelle Beiständin ihr Amt niederlegen werde und eine neue Beistandsperson gewählt werden soll, nichts zu ändern. Abzuwarten bleibt ohnehin, ob bei einer Obhutsumteilung an den in Österreich wohnhaften Kindsvater ein Beistandswechsel erfolgen wird. Schliesslich erweisen sich auch die einzelnen Vorwürfe an die Adresse der Beiständin als haltlos. Die Beiständin hat sich stets darum bemüht, die Besuchskontakte der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu ermöglichen und auszubauen. Im Übrigen ist die Durchführung der begleiteten Besuche auch von anderen Faktoren abhängig, auf welche die Beiständin keinen Einfluss nehmen kann. Auf den Vorwurf, die Beiständin habe gewisse Aussagen von Drittpersonen falsch wiedergegeben, ist nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Darstellung der Sachlage auch schon der Vorinstanz aktenkundig mitgeteilt hat. Eine mangelhafte Mandatsführung ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. Die persönliche und fachliche Eignung von E.___ wird nicht bestritten. Zusammenfassend sind zur Zeit keine Gründe für einen Beistandswechsel erkennbar. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Entlassung der Beiständin zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Sie hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, dem zu entsprechen ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.2 Rechtsanwalt Peter Studer macht mit Eingabe vom 5. Juni 2020 eine Entschädigung von total CHF 3'679.50 (14 Stunden à CHF 240.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte Stundenansatz von CHF 240.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Peter Studer in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 2'764.65 (CHF 2’520.00 Honorar, CHF 47.00 Auslagen, CHF 197.65 MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Peter Studer im Umfang von CHF 840.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.3 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich 2014, § 16 N 93). Die unterliegende Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für deren Bemessung ist der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) heranzuziehen. Das vom Beschwerdegegner gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Ergebnis als gegenstandslos.
Rechtsanwalt Michael Lang macht mit Eingabe vom 24. August 2020 eine Entschädigung von CHF 1'263.60 (Honorar: CHF 1'215.00 sowie 4 % Barauslagen: CHF 48.60) geltend. Die Positionen vom 11. Juni, 2. Juli und 28. Juli 2020 (je 5 Min.) stellen Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Eine Kleinspesenpauschale von 4 % ist nach dem Gebührentarif sodann nicht vorgesehen. Die Auslagen sind daher nach Ermessen auf CHF 35.00 festzulegen. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'211.20 (Honorar: CHF 1'176.20, Auslagen: CHF 35.00). Der Beschwerdegegner ist gemäss Honorarvereinbarung vom 23. September 2019 nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb mangels entsprechendem Antrag kein Kostenersatz für die Mehrwertsteuer erfolgt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von A.___ wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Peter Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Peter Studer, wird auf CHF 2'764.65 (CHF 2’520.00 Honorar, CHF 47.00 Auslagen, CHF 197.65 MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Peter Studer im Umfang von CHF 840.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'211.20 (inkl. Auslagen) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman