Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. Januar 2021      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Lea Hungerbühler, Leximpact,   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Wiedererteilung des Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Nach einem Verkehrsunfall am 10. Februar 2018 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) der Führerausweis abgenommen und zuerst vorsorglich und mit Verfügung vom 11. Januar 2019 der Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) auf unbestimmte Zeit entzogen, dies nachdem die Fahreignung mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 8. November 2018 verneint worden war. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Nachweis einer mindestens 4-monatigen Alkohol- und Cannabisabstinenz, von der Abgabe von monatlichen Urinproben auf Cannabis, von regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Alkoholprobleme sowie vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizini­schen Untersuchung inklusive Haaranalyse abhängig gemacht.

 

2. Am 26. Juni 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Dabei wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers mit Gutachten vom 28. August 2019 weiterhin verneint und das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2019 abgewiesen.

 

3. Am 16. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um Wiedererteilung des Führerausweises und unterzog sich am 18. Februar 2020 einer weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung. Mit Gutachten vom 14. April 2020 wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers erneut negativ beurteilt. Die Fahreignung wurde laut Gutachten von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig gemacht:

 

·         Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz

·         Die Cannabisabstinenz ist fortzuführen

·         Nachweis der Cannabisabstinenz mittels monatlichen Urinproben beim Hausarzt

·         Fortführung der regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe)

·         Verkehrsmedizinische Untersuchung inklusive Haaranalyse (kosmetisch unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 5 cm) sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung

·         Zur verkehrsmedizinischen Untersuchung ist ein Bericht der Begleitgespräche sowie ein ärztlicher Verlaufsbericht mit den Urinprobenergebnissen mitzunehmen

 

Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies die MFK namens des BJD das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab und machte die Wiedererteilung von den obgenannten Voraussetzungen abhängig.

 

4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, am 5. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 2 (Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises) sei insofern anzupassen, als von der Absolvierung einer verkehrspsychologischen Unter­suchung als Bedingung für die Wiedererteilung des Führerausweises abzusehen sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

 

6. Der Beschwerdeführer liess am 5. August 2020 eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungs­fähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a); wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b); wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

 

2.2 Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht auf unbestimmte Zeit aberkannt und die Wiedererteilung von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht.

 

3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

 

3.2 Die Sperrfrist ist inzwischen abgelaufen. Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, dass er die verlangten Auflagen bisher nicht erfüllt hat und anerkennt, dass ihm der Führerausweis daher zu Recht noch nicht wiedererteilt wurde. Er ist hingegen nicht damit einverstanden, dass nun zusätzlich auch noch ein verkehrspsychologisches Gutachten verlangt wird. Entsprechendes ist zu prüfen.

 

4.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe bereits bewiesen, dass er seinen Alkoholkonsum problemlos einschränken könne. Bereits bei der ersten Untersuchung sei festgestellt worden, dass er diesen massiv verringert habe. Vor der zweiten Unter­suchung habe er weitestgehend auf Alkohol verzichtet und es sei bloss ein Wert von 8 pg/mg (recte: 8,7 pg/mg) nachgewiesen worden, wobei bei einer Konzentration von 0 bis 7 pg/mg nicht nachgewiesen sei, dass tatsächlich Alkohol getrunken worden sei. Es habe somit offensichtlich keine Alkoholsucht vorgelegen. Der nun festgestellte Wert von 23 pg/mg deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer höchstens gelegentlich Alkohol trinke. Auch durch die Fachstelle für Alkohol- und Suchtprobleme werde ihm eine regelmässige Teilnahme an Sitzungen, ein kritisches Hinterfragen seines Verhaltens und eine stabile Abstinenz bescheinigt. Der Alkoholkonsum liege (maximal) in einem völlig moderaten, gesellschaftlichen Rahmen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwer­deführer weder Alkohol noch Cannabis missbrauche und gegenwärtig wie zukünftig kein diesbezügliches Risiko geltend gemacht werden könne. Die Einschätzung einer «cha­rakterlichen Problematik» sei als offensichtlich unfundiert zu qualifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe noch zu keinem Zeitpunkt zu jegwelchen Beschwerden Anlass gegeben – vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um einen sich wohlverhaltenden, hart arbeitenden, jungen Mann. Ein Gutachten unterliege der freien Beweiswürdigung, insbesondere nachdem der Gutachter seine Schlussfolgerung, wo­nach ein verkehrspsychologisches Gutachten einzuholen sei, nicht begründe. Es gebe keine substantiierten Hinweise auf eine fehlende charakterliche Fahreignung.

 

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie trotz Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht begründet habe, weshalb sie auf die nicht nachvollziehbaren Folgerungen des Gutachtens abstelle.

 

4.2 Die Vorinstanz begründete die angeordneten Massnahmen in ihrer Vernehmlassung hauptsächlich mit der Verfahrensgeschichte.

 

Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der heute knapp 27-jährige Beschwerdeführer bereits diverse Male im Strassenverkehr strafbar gemacht hat und wiederholt nicht gewillt oder in der Lage gewesen ist, die geforderten Auflagen zur Wiedererlangung des Führerausweises einzuhalten:

 

·         21. November 2011: Warnungsentzug des Lernfahrausweises der Kategorie A1 für einen Monat wegen Führens eines Motorrads ohne den erforderlichen Führerausweis;

·         17. August 2012: Anordnung einer verkehrsmedizinischen Eignungsabklärung wegen Verdachts einer Betäubungsmittelproblematik (täglicher Konsum von Marihuana);

·         7. Januar 2013: Verordnung von medizinischen Auflagen: Einhalten und Nachweis einer Drogenabstinenz während mindestens zwölf Monaten;

·         12. August 2013: rechtliches Gehör wegen Nichteinreichens der Resultate der Urinprobenkontrollen;

·         10. April 2014: Sicherungsentzug sowie Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe wegen Nichteinhaltens der mit Verfügung vom 7. Januar 2013 angeordneten medizinischen Auflagen (Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, THC minimal 7,7 µg/L). Voraussetzung für die Aufhebung und Wiederzulassung sei ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten, Sperrfrist: sechs Monate;

·         3. September 2014: Wiederzulassung für die medizinische Gruppe 3 unter Auflage der Einhaltung einer Cannabisabstinenz;

·         16. März 2015: rechtliches Gehör wegen Nichteinreichens der Resultate der Urinprobenkontrollen;

·         9. September 2015: Aufhebung der Auflagen und Wiederzulassung für die medizinische Gruppe 3 per sofort, ohne Auflagen;

·         13. bzw. 20. April 2018: vorsorglicher Entzug des Führerausweises wegen Führens eines Elektroscooters in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von minimal 1,91 g/kg mit Unfallfolge, wobei der Beschwerdeführer und seine Mitfahrerin verletzt wurden;

·         11. Januar 2019: Sicherungsentzug des Führerausweises und Anordnung einer Sperrfrist von 12 Monaten. Voraussetzung für die Aufhebung des Entzugs sei eine mindestens viermonatige Alkohol- und Cannabisabstinenz (inklusive CBD-haltige Produkte), die Abgabe von monatlichen Urinproben beim Hausarzt, welche auf Cannabis getestet werden, die Durchführung einer Therapie bei einer Fachstelle für Alkoholprobleme sowie das positive Ergebnis einer verkehrsmedi­zinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 8. November 2018 war ausgeführt worden, der Ethyl­glucuronid-Wert in der asservierten Haarprobe für den Zeitraum von Anfang Mai 2018 bis Anfang August 2018 betrage > 100 pg/mg und für den Zeitraum von Anfang August 2018 bis Anfang Oktober 2018 50 pg/mg. Aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde liege bei Herrn A.___ ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor. Die aus der hohen Ereignis-Blutalkoholkonzentration von min. 1,91 bis max. 2,69 Gew.‰ ableitbare Giftfestigkeit lasse sich durch einen, wie haaranalytisch dokumentiert, chronisch übermässigen Alkoholkonsum er­klären. Ein solches Konsumverhalten sei als normabweichend zu bewerten und habe mit dem Ereignis am 10. Februar 2018 Verkehrsrelevanz erlangt. Die Anga­ben des Beschwerdeführers zum bisherigen Alkoholkonsum seien bagatelli­sierend und wiesen auf eine fehlende Offenheit hin. Herr A.___ habe im Rahmen der aktuellen, bereits dritten Fahreignungsuntersuchung, die Ereignisse betref­fend Cannabiskonsum und Strassenverkehr verschwiegen. Trotz dieser Suchtmittelvorgeschichte sei es aktuell zu einem erneuten Konsum von Canna­bis gekommen. Insgesamt könne nicht von einer stabilen Situation ausgegangen werden. Herr A.___ müsse derzeit als überdurchschnittlich gefährdet angesehen werden, erneut ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken.

·         18. Oktober 2019: Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises aufgrund der negativen Beurteilung im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 28. August 2019. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Urinkontrollen auf Cannabis bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht durchführen lassen. Die Cannabisabstinenz lasse sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gutachtens lediglich seit Juni 2019 dokumentieren, wobei anzumerken sei, dass sich eine Manipulation der Urinprobe vom 12. August 2019 aufgrund des festgestellten Kreatininwertes nicht sicher ausschliessen lasse. Der Beschwerdeführer habe auch keine Suchtfachtherapie besucht. Ein erstes Gespräch sei nun vereinbart. Weiter spreche das Ergebnis der Haaranalyse für einen im zeitlichen Durchschnitt moderaten Alkoholkonsum (8,7 pg/mg), mindestens im Zeitraum von Mitte Januar 2019 bis Mitte Juni 2019. Um bei einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch und einem – wie im Gutachten vom 8. November 2018 ausgeführt – nachweislich deutlich übermässigen Alkoholkonsum in der Vergangenheit von einer grundlegenden Verhaltensänderung ausgehen zu können, müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht für eine positive Beurteilung der Fahreignung der Nachweis einer Alkoholabstinenz von insgesamt mindestens sechs Monaten vorliegen, was vorliegend nicht erfüllt sei.

·         26. Mai 2020: Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises aufgrund der negativen Beurteilung im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 14. April 2020. Darin wird ausgeführt, die Konzentration von Ethylglucuronid (EtG) habe 23 pg/mg betragen. Der Wert spreche für einen moderaten Alkoholkonsum (social drinker). Bei Herrn A.___ bestehe ein verkehrsrelevanter Alkohol- und früherer Cannabismissbrauch. Anhand vorliegender Urinproben könne eine Cannabisabstinenz seit dem 16. Juli 2019 dokumentiert werden. Allerdings könne keine Alkoholabstinenz dokumentiert werden, womit eine wesentliche Wiederzulassungsvoraussetzung des vorherigen verkehrsmedizinischen Gutachtens (wiederholt) nicht erfüllt sei. Trotz Kenntnis der Alkoholabstinenzauflage konsumiere Herr A.___ in einem nicht unwesentlichen Ausmass weiterhin Alkohol, was einen Kontrollverlust darstelle. Insbesondere sei die aktuell ermittelte Konzentration EtG wesentlich höher im Vergleich zur Voruntersuchung im Juli 2019. Der Explorand fühle sich durch die rechtlichen Sanktionen unfair behandelt und sei der Meinung, kein Alkoholproblem zu haben, was auf eine fehlende Problemeinsicht sowie Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen schliessen lasse. Vor einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung müsse eine mindestens 6-monatige Alkoholabstinenz nachgewiesen werden. Die suchtspezifischen Begleitgespräche hätten bislang zu keiner ausreichenden Verhaltensänderung geführt. Zum Ausschluss einer charakterlichen Problematik sei eine verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung zwingend erforderlich.

 

4.3 In seiner abschliessenden Stellungnahme lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Verweise der Vorinstanz auf den Cannabiskonsum seien vorliegend unerheblich und stünden mitnichten mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang. Der Beschwerdeführer habe seine Cannabisabstinenz nachgewiesen und es könne nicht angehen, diese Thematik mit der hier in Frage stehenden Problematik zu vermischen. Die Vorgeschichte zeige einzig auf, dass der Beschwerdeführer einsichtig, lernwillig und in der Lage sei, vollständig auf Suchtmittel zu verzichten.

 

Die Vorinstanz begründe zudem nicht, weshalb dem Beschwerdeführer im August 2019 die Wiedererteilung des Führerausweises verweigert worden sei, obwohl die Testergebnisse damals äusserst knapp gewesen seien und keineswegs auf eine Suchtproblematik hingedeutet hätten. Die Vorinstanz führe sodann weiter aus, dass sich bei «einschlägiger Rückfälligkeit» ein verkehrspsychologisches Gutachten aufdränge. Inwiefern eine «einschlägige Rückfälligkeit» vorliegen solle, ergebe sich aber weder aus den Akten, noch aus den Ausführungen der Vorinstanz – faktisch gebe es keine solche. Die Vorgeschichte sei allen bekannt gewesen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun plötzlich ein verkehrspsychologisches Gutachten nötig sein solle.

 

5. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung rügt, indem die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb sie ein verkehrspsychologisches Gutachten angeordnet habe, wurde dieser Mangel spätestens mit der dreiseitigen Vernehmlassung, welche insbesondere auf die Verfahrensgeschichte verweist, geheilt.

 

6.1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Art. 15d Abs. 1 SVG enthält Beispiele, welche Zweifel an der Fahreignung auslösen. Diese Aufzählung ist jedoch gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nicht abschliessend (vgl. BBl 2010 8500). Bezüglich eines Beschwerdeführers, dem innerhalb von weniger als vier Jahren dreimal der Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand entzogen werden musste, führte das Bundesgericht aus, die Warnungsentzüge schienen offenbar nicht den bezweckten Erfolg zu zeitigen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nichts an seinem Verhalten geändert, und es scheine ihm nicht bewusst zu sein, welche Gefährdung er in angetrunkenem Zustand für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstelle. Sollte sich das verkehrsmedizinische Gutachten positiv über seine Fahreignung äussern, sei darum mittels verkehrspsychologischem oder psychiatrischem Gutachten abzuklären, ob dem Betroffenen die Fahreignung allenfalls aus charakterlichen Gründen abzusprechen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4.2). Auch in der Fachliteratur wird ausgeführt, wenn einer Person, die mehrfach angetrunken gefahren sei oder mehrfach ihr Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, medizinisch keine Abhängigkeit oder kein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden könne, dränge sich die Frage auf, ob diese Person zukünftig in der Lage sein werde, Trinken und Fahren konsequent zu trennen bzw. auf den Konsum von illegalen Drogen zu verzichten. Dies sei klar eine psychologische und keine medizinische Fragestellung (Jacqueline Bächli-Biétry, Indikation von Fahreignungsbegutachtungen aus verkehrspsychologischer Sicht in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 44). Verkehrspsychologische Zusatzuntersuchungen von Trunkenheitstätern und FuD-Delinquenten seien dann als unabdingbar zu bezeichnen, wenn sich bei einschlägiger Rückfälligkeit in der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeits- bzw. Missbrauchsproblematik ergäben. Dies sei insbesondere auch bei wiederholten Trunkenheitsfahrten mit relativ geringen Promillewerten häufig der Fall. In diesen Fällen bestünde die Gefahr einer mangelnden Einsicht in das Fehlverhalten und einer mangelnden Anpassungsbereitschaft sowie einer inadäquaten Gefahreneinschätzung. Bei Trunkenheitstätern, die trotz Alkoholtotalabstinenzauflagen bzw. trotz Fahrabstinenzauflage rückfällig würden, sei eine verkehrspsychologische Untersuchung unabdingbar, da dann der Verdacht auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Einstellungsproblematik bestehe (Bächli-Biétry, a.a.O., S. 50 f.).

 

6.2 Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer ausführen kann, sein Verhalten habe nie zu jegwelchen Beschwerden Anlass gegeben und seine Cannabis-Vorgeschichte stehe in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Situation. Beim Beschwerdeführer besteht ganz offensichtlich eine Suchtmittelproblematik, die auch schon zweimal verkehrsrelevant geworden ist, indem er einmal bekifft Auto gefahren ist und einmal in massiv betrunkenem Zustand einen Elektroscooter gelenkt und dabei einen Unfall verursacht hat, bei welchem nicht nur er, sondern auch eine weitere Person verletzt wurden. Das Vorbringen, wonach die Vorinstanz ihm den Führerausweis bereits nach der letzten Fahreignungsuntersuchung wieder hätte zurückgeben müssen, da er die Alkoholabstinenz doch eingehalten habe, zeigt klar die vom Gutachter festgestellte Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenz auf. Der Beschwerdeführer hatte damals keine einzige Auflage erfüllt. Er hat weder Therapiesitzungen besucht, noch eine 4-monatige Alkohol- oder Cannabisabstinenz nachgewiesen. Der Kulanzbereich für den Nachweis der Alkoholabstinenz liegt bei 0-7 pg/mg EtG. Der Wert von 8,7 pg/mg lag darüber. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Alkohol- und Drogenkonsum reduziert hat, gelingt es ihm trotz klaren Auflagen nicht, auf Alkohol zu verzichten. Der Alkoholkonsum hat gemäss den durchgeführten Haaranalysen vielmehr wieder zugenommen und mit 23 pg/mg EtG einen beträchtlichen Wert erreicht. Die Nichteinhaltung der Auflagen ist umso weniger nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer als Berufschauffeur angestellt ist und angegeben hat, es werde ihm mit der Kündigung gedroht. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei einsichtig, lernwillig und in der Lage, auf Suchtmittel zu verzichten. Nachdem er dies aber auch bei der dritten verkehrsmedizinischen Untersuchung hintereinander nicht zu beweisen vermochte (er war auch schon in früheren Jahren bezüglich Cannabiskonsum rückfällig geworden) und gegenüber dem Gutachter angab, er fühle sich durch die rechtlichen Sanktionen unfair behandelt und sei der Meinung, kein Alkoholproblem zu haben, mangelt es ihm offensichtlich an der Einsicht in sein Fehlverhalten und an der Anpassungsbereitschaft. Es besteht deshalb ein begründeter Verdacht einer schwerwiegenden Einstellungsproblematik, die mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens abgeklärt werden muss.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann