Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,
Beschwerdeführer
gegen
1. Baukommission der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt Solothurn,
2. Kanton Solothurn, vertreten durch Hochbauamt,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Zwischennutzung Kapuzinerkloster
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 26. Juni 2007 reichte das Hochbauamt des Kantons Solothurn (nachfolgend Hochbauamt genannt) ein Baugesuch betreffend Zwischennutzung des Kapuzinerklosters auf GB Solothurn Nr. 187 ein. Das damalige Konzept sah im Sinne einer Übergangslösung vor, das Refektorium, die Kirche und Teile des Gartens der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem diese für unterschiedliche Anlässe wie z.B. Konzerte, Hochzeitsapéros oder Jubiläumsfeiern vermietet werden sollten.
Die Eigentümerin eines anstossenden Grundstücks (GB Solothurn Nr.[...]) erhob Einsprache gegen das Vorhaben. Im Verlaufe des Bewilligungsverfahrens kam es zu einer Einigung zwischen den Parteien. Gestützt auf die Vereinbarung vom 7. September 2007 zwischen der Einsprecherin und dem Baugesuchsteller bewilligte das Stadtbauamt das Baugesuch mit Entscheid vom 14. September 2007 unter Auflagen und Bedingungen. Die in der Vereinbarung getroffenen Nutzungsbeschränkungen bildeten dabei integrierenden Bestandteil der Baubewilligung (Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 26. August 2020, pag. 366 ff.).
2. Mit Baugesuch vom 26. September 2017 gelangte der Verein Kapuzinerkloster Solothurn an die Baukommission und ersuchte um Bewilligung einer erweiterten Zwischennutzung des Kapuzinerklosters, nämlich für nachhaltige Lebensmittelproduktion, Verkauf im Klosterladen, Catering-Angebot für öffentliche Institutionen und Private, Betrieb eines Klostercafés sowie die Durchführung von Anlässen, jeweils in Kombination mit sozialem Engagement. Mehrere Einsprecher beantragten die Nichterteilung der Baubewilligung wegen fehlender Zonenkonformität. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wurde das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem die Bauherrschaft den Verzicht auf das Baugesuch erklärt hatte.
3. Am 21. Dezember 2017 reichte das Hochbauamt für den Kanton Solothurn als Grundeigentümer ein neuerliches Baugesuch für eine Nutzungserweiterung ein. Beantragt wurde – in Abweichung zur rechtsgültigen Baubewilligung, welche einzig die private Nutzung zulässt – eine Bewilligung für die gewerbsmässig gastronomische und kulturelle Nutzung. Sodann wurde eine Erweiterung der Betriebszeiten beantragt. Vorgesehen war in Bezug auf die Küche ein mobiler Betriebseinrichtungscontainer im rückwärtigen Teil der Klosteranlage. Hingegen sollten die Örtlichkeiten, Nutzungseinschränkungen, Erschliessungen, Zugänge, Parkierung, WC-Anlagen und Behindertenzugänglichkeit im Sinne der bisherigen Baubewilligung bestehen bleiben. Während der Publikationsfrist vom 25. Januar 2018 bis 8. Februar 2018 gingen vier Einsprachen ein, darunter eine Sammeleinsprache von 14 Anwohnern. Mit Beschluss vom 3. April 2018 wies die Baukommission das Baugesuch zur Vervollständigung und Ergänzung bzw. Korrektur an den gesuchstellenden Kanton zurück. Nachdem das Hochbauamt ein Betriebskonzept und einen Übersichtsplan nachgereicht hatte, erfolgte vom 17. Mai 2018 bis am 4. Juni 2018 die 2. Baupublikation. Mit Eingaben vom 30. Mai 2018 bzw. 4. Juni 2018 hielten die Einsprecher an ihren Einsprachen fest und beantragten die Abweisung des Baugesuchs. Bezüglich der Sammeleinsprache hielten 9 Anwohner an der Einsprache fest und beantragten mit Schreiben vom 11. Juni 2018, das Baugesuch sei abzuweisen und die Vorschriften bezüglich Baugespann seien durchzusetzen. Sobald das Baugespann ordentlich errichtet sei, sei den Einsprechern durch die Baubehörde eine zusätzliche Frist zur Ergänzung ihrer Einsprache zu gewähren.
4. Nach einem doppelten Schriftenwechsel fällte die Baukommission der Stadt Solothurn am 4. Dezember 2018 folgenden Entscheid:
IV. Entscheid
1. Einsprachen
1.1 Die Einsprachen werden im Punkt der fehlenden Zonenkonformität der beantragten Nutzungserweiterung (Erweiterung der nutzbaren Aussen- und Innenflächen, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Führen eines gastronomischen Betriebs) gutgeheissen.
1.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Unvollständigkeit des Betriebskonzepts, des Fehlens eines Parkierungskonzepts oder mangelhafter sanitärer Anlagen sind die Einsprachen abzuweisen.
1.3 Seitens der Einsprechenden werden keine zivilrechtlichen Anliegen geltend gemacht. Andernfalls werden sie an den Zivilrichter verwiesen.
2. Baubewilligung
2.1 Der Bauherrschaft wird die Baubewilligung für das eingangs umschriebene Vorhaben nicht erteilt. Der Bauentscheid umfasst:
2.2 Die rechtskräftige Baubewilligung vom 14. September 2007 behält in unveränderter Form weiterhin ihre Gültigkeit.
3. Kosten (gemäss Gebührentarif der Stadt Solothurn)
Die Kosten dieses Bauentscheides werden der Bauherrschaft zur Bezahlung auferlegt und wie folgt festgesetzt:
Bauentscheid Fr. 350.00
Procap Fr. 501.35
Total Fr. 851.35
9. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Kanton Solothurn, vertreten durch das Hochbauamt, mit Beschwerde vom 20. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht und stellte die Rechtsbegehren, Ziff. IV.1.1 des Bauentscheids der Baukommission der Stadt Solothurn vom 4.12.2018 sei aufzuheben und die beantragte Nutzungserweiterung (Erweiterung der nutzbaren Aussen- und Innenfläche, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Führen eines gastronomischen Betriebs) sei zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 nahm die Baukommission der Stadt Solothurn Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Einsprecher beantragten, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das Baugesuch zur Beurteilung an die Baukommission zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
10. Am 13. Dezember 2019 entschied das Verwaltungsgericht (im Verfahren VWBES.2018.490) folgendes:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 4. Dezember 2018 der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (Baukommission) wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zu neuem Entscheid zurück an die Baukommission der Stadt Solothurn.
3. (Kosten).
4. (Parteientschädigung)
Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
11. Mit Bauentscheid vom 19. Mai 2020 wies die Baukommission der Stadt Solothurn die Einsprachen (wenn im Dispositiv von «Einsprache» die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) ab und erteilte die Baubewilligung für die beantragte Erweiterung der Zwischennutzung unter Auflagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baukommission erachte die Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts als verbindlich, soweit es um die Beurteilung der Zonenkonformität sowie der Lärm- und Parkierungsproblematik gehe. Ob einzelne der geplanten erweiterten Nutzungsmöglichkeiten an anderen baupolizeilichen Voraussetzungen scheitern würden und ob allenfalls notwendige Auflagen zu machen seien, sei nun Gegenstand des Entscheids. Es sei mit anderen Worten zu prüfen, ob das Gesuch den massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Hingegen werde, wenn sich zivilrechtliche Vorfragen stellen bzw. wenn vorgebracht werde, dass einer Baubewilligung privatrechtliche Hindernisse entgegenstünden, im Rahmen der Baubewilligung über diese nicht entschieden. Vielmehr seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Kloster werde weiterhin einer Zwischennutzung dienen, wie sie in den letzten Jahren schon vorgelegen habe. Die nunmehr vorgesehene gewinnorientierte Nutzung zur Entlastung des staatlichen Haushaltsbudgets stehe der Zonenkonformität nicht entgegen. Dies gelte selbst dann, wenn die geltende Baubewilligung eine solche (noch) ausschliesse. Zwar sollen künftig jährlich 10 Anlässe mehr durchgeführt werden, doch führe diese Erhöhung nicht zwangsläufig zu mehr Lärm oder einer Zunahme des Publikumsverkehrs. Von letzterem dürfe angesichts der limitierten Besucherzahl ausgegangen werden. Es werde vorab in der Verantwortung der Betreiber liegen, die vorgegebenen Auflagen, insbesondere Betriebszeiten strikte einzuhalten und nötigenfalls durchzusetzen. Dass der Einsatz eines Hauswarts geplant sei, sei im ergänzten Konzept bereits festgehalten worden. Angesichts der geplanten sozialen, gemeinnützigen und kulturellen Ausrichtung sei eher davon auszugehen, dass sich (weiterhin) Besucher einfinden würden, die sich sowohl der Örtlichkeit als auch der Bedeutung und Ausstrahlung des Klosters bewusst seien. Zudem würden die meterhohen, massiven Steinmauern, welche das gesamte Klosterareal umgäben, die Funktion einer Lärmschutzwand übernehmen und die dahinterliegenden Wohngebäude zu einem beachtlichen Teil vor Lärm abschirmen. Aufgrund der gastronomischen Nutzung dürfte es zu keiner relevanten Lärmzunahme durch das Publikum kommen. Gleiches gelte für die Verarbeitung von eigenen Produkten im Innern des Gebäudes und dem beabsichtigten Verkaufsladen. Für die Beurteilung der Störwirkung dürfe insbesondere auch auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Hierzu sei festzuhalten, dass keiner der Einsprechenden geltend mache, die im Innern durchgeführten Anlässe oder der damit einhergehende Publikumsverkehr hätten je zu übermässigen Lärmimmissionen geführt. Gleiches gelte für allfällige in der Vergangenheit stattgefundene Musikveranstaltungen, Konzerte oder dergleichen im Aussenbereich der Klosteranlage. Der Betreiber werde dafür zu sorgen haben, dass die durch die Gäste entstehenden Lärmimmissionen auf ein Minimum reduziert würden, soweit diese Überbindung zumutbar und eine Durchsetzung möglich sei. Als Massnahmen kämen eine entsprechende Sensibilisierung der Gäste, Instruktionen des Personals und/oder der Einsatz eines privaten Ordnungsdienstes infrage. Die Parkierungsproblematik stünde der Bewilligungserteilung ebenfalls nicht entgegen. Einerseits stünden in der näheren Umgebung 3 öffentlich zugängliche Parkhäuser zur Verfügung, andererseits werde die bestehende Parkierungsproblematik durch eine gewerbliche Nutzung nicht verschärft. Dies dürfe angenommen werden, weil nicht mit einer erheblich grösseren Besucherzahl mit vermehrtem Suchverkehr zu rechnen sei. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen einer nicht-gewerblichen bzw. einer gewerblichen Nutzung und dem motorisierten Kundenverkehr. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, ein weitergehendes Verkehrskonzept einzuholen. Den Befürchtungen der Anwohner lasse sich entgegenwirken, indem den Betreibern die Pflicht auferlegt werde, für eine geeignete Parkplatzbewirtschaftung zu sorgen und – namentlich bei Anlässen mit grösserem Besucherandrang – das Publikum auf die Parkierungsmöglichkeiten in den Parkhäusern aufmerksam zu machen, allenfalls unter Beizug eines privaten Ordnungsdienstes.
Zusammengefasst sei festzustellen, dass der Einwand fehlender Zonenkonformität unbegründet sei. Die Nutzungserweiterung sei trotz gastronomischen Betrieb, Integration einer Lebensmittel-Verarbeitungs-und-Produktionsstätte sowie Verkaufsladens als nichtstörende Gewerbe-und Dienstleistungsbetrieb zu qualifizieren, der mit dem Wohnen verträglich sei. Ebenso unbegründet seien die Vorbringen des Mehrverkehrs bzw. des vermehrten Suchverkehrs im Quartier sowie die befürchteten übermässigen Lärmimmissionen. Die Zwischennutzung werde sich unwesentlich von der bisherigen Nutzung unterscheiden. Es bestehe deshalb auch keine Veranlassung, ein ausführliches Parkierungskonzept zu verlangen.
12. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber mit Schreiben vom 8. Juni 2020 vorsorglich Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Bauentscheid vom 19. Mai 2020 aufzuheben.
2. Es sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen zur Neubeurteilung in formell korrekter Weise an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter: das Baugesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
4. (Aufschiebende Wirkung)
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.)
Mit Eingabe vom 17. August 2020 wurde die Beschwerde nach gewährten Fristerstreckungen fristgerecht begründet und insbesondere ausgeführt, die Baukommission habe mit dem angefochtenen Entscheid verschiedene gravierende Verfahrensmängel begangen, indem der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Baukommission hätte die ganze Angelegenheit nochmals bzw. erstmals umfassend prüfen müssen, insbesondere auch in baupolizeilicher Hinsicht. Sie und damit die Parteien seien vom Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 13. Dezember 2019 quasi zurück auf Feld 1 geschickt worden. Im Jahr 2018 seien verschiedene Verfahrens- und Beweisanträge gestellt worden. Diese hätten von der Baukommission behandelt werden müssen. Aufgrund dieser gravierenden Verfahrensmängel sei der Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben und zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel durch das Verwaltungsgericht sei nicht möglich, da es sich vorliegend um einen sogenannten Sprungrekurs handle. Im Übrigen sei das Baugesuch viel zu wenig substantiiert, da ein detailliertes Konzept für die anbegehrte neue Nutzung gänzlich fehle. Es müsse klar sein, welcher Art der Gastronomiebetrieb sei, damit die daraus folgenden Immissionen abgeschätzt werden könnten. Desgleichen seien Angaben über die im Lokal zur Verfügung stehenden Plätze nötig, nicht zuletzt, um auf die notwendige Parkplatzanzahl schliessen zu können. Der Entscheid der Baukommission sei wegen fehlender Sachverhaltsabklärung, Rechtsverweigerung (Einschränkung des Streitgegenstandes), ungenügender Behandlung der zu erwartenden Lärmimmissionen, unzulässigen Verzichts auf ein Parkierungskonzept und der nicht gelösten Problematik der Behindertenzugänglichkeit aufzuheben.
13. Die Baukommission der Stadt Solothurn beantragte mit Eingabe vom 26. August 2020 die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Baubehörde sei nicht verpflichtet, eine Befragung oder einen Augenschein durchzuführen. Sie könne darauf zurückgreifen, wenn zusätzlich Erklärungsbedarf bei der Feststellung des Sachverhalts bestünde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer hätten im vorgelagerten Verfahren vermehrt von ihrer Gelegenheit Gebrauch gemacht, sich zu äussern und ihre Standpunkte einzubringen. Nachdem sie dies auch ausführlich getan hätten, habe sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt erwiesen. Seit dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts seien keine Ereignisse rechtlicher oder tatsächlicher Natur eingetreten, die zwingend zu einer erneuten und vollumfänglichen Sachverhaltsabklärung hätten führen müssen. Die Baukommission habe ausdrücklich festgehalten, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung der Zonenkonformität inkl. der zugehörigen Aspekte der zunehmenden Lärmimmissionen im Aussenbereich, der Parkierungsproblematik, des Suchverkehrs und des Verkehrskonzepts seien verbindlich. Auch habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, der geplante Restaurationsbetrieb sprenge den Rahmen dessen, was in einer Wohnzone als gewerbliche Nutzung üblich sei, nicht. Die Baukommission habe sich mit diesen Punkten demzufolge nicht mehr vertieft auseinandersetzen müssen. Die Baukommission habe sich bei der Anordnung von Auflagen und Bedingungen an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Es stehe ihr indessen offen, im konkreten Fall weitere Auflagen zu verfügen, sollten sich die verfügten Massnahmen als nicht zweckmässig oder als untauglich herausstellen. Für den Fall, dass es den Betreibern nicht gelingen sollte, allfälligen Suchverkehr zu verhindern oder die Besucher durch Informationen, Schilderungen und Anweisungen vom Parkieren im Quartier abzuhalten, obliege es in letzter Konsequenz den zuständigen Polizeibehörden, allfällige Verbote durchzusetzen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei es aber durchaus angebracht, die Pflicht, für Ordnung und Sicherheit zu sorgen, zunächst den Betreibern aufzuerlegen.
14. Das Hochbauamt (in der Folge HBA) beantragte mit Stellungnahme vom 16. September 2020 die Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren der Beschwerdeführer und die Bestätigung des Bauentscheids vom 19. Mai 2020, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer liege nach der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht keine neue Ausgangslage vor. Es habe durch die Baukommission weder der Sachverhalt noch die sich gegenüberstehenden Interessen neu festgestellt werden müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Das rechtliche Gehör sei den Einsprechern im vorausgegangenen Einspracheverfahren hinreichend gewährt und von diesen auch wahrgenommen worden. Bei der Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung sei es nicht darum gegangen, ein Beweisverfahren durchzuführen oder neue Beweisanträge zuzulassen, oder neue Verhandlungen zu führen. Es sei um die erneute rechtliche Würdigung der im Einspracheverfahren geltend gemachten Interessen, erhobenen Beweise und geführten Besprechungen gegangen. Es sei nicht verständlich, was an den verfügten Auflagen «zu vage» bzw. «nicht durchsetzbar» sein solle. Erst recht stellten sie keinen «Freipass für jedwede gewerbliche Nutzung» dar. Die mit der Baubewilligung verbundenen Auflagen seien konkret, überprüf- und durchsetzbar. Bezüglich Parkplatzsituation seien mit der verfügten Ziff. 2.1.3 des Bauentscheids für alle Seiten zufriedenstellende Massnahmen getroffen worden. Wie schon in der Stellungnahme vom 23. August 2018 an das Stadtbauamt Solothurn erwähnt, werde es weder ein Mehraufkommen bezüglich des Verkehrs geben, noch bedürfe es eines Parkierungskonzepts oder der Schaffung von neuen Parkplätzen. Hiervon sei mit Verweis auf § 147 PBG und dem Vorhandensein von überwiegenden öffentlichen Interessen des Umweltschutzes und der Raumplanung gerade abzusehen. Überdies werde sich der Publikumsverkehr vorwiegend auf den Fussgängerverkehr zwischen dem grossen Parkplatz beim «Lidl-Markt» und den öffentlichen Parkhäusern (z.B. Baseltor und Bieltor, welche sich beide in der Ensemble-Schutzzone ES befinden, mit wenigen Minuten fussgängig) beschränken. Der verbleibende minimale Fahrzeugverkehr sei umweltrechtlich unbedeutend, bzw. vernachlässigbar. Die im Baugesuch bzw. in den Unterlagen genannten Informationsarten potentieller Benutzer reiche vollständig aus. Ein darüberhinausgehendes Parkierungskonzept sei nicht notwendig. Die Massnahmen, für ein möglichst tiefes Aufkommen von motorisierten Verkehr zu sorgen, könnten vielseitig sein und seien anhand der konkreten Umstände zu beurteilen und zu planen. Ein grösserer Detaillierungsgrad in der Baubewilligung sei nicht zielführend. Dasselbe gelte für die Auflagen gemäss Behindertengleichstellungsgesetz.
15. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 liessen sich die Beschwerdeführer noch einmal vernehmen.
16. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 2 Abs. 4 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]). A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ sind als Anwohner und Einsprecher im Baugesuchsverfahren durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführer verlangen die Durchführung eines Augenscheins mit einer Einspracheverhandlung. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einem Augenschein mit einer Anhörung der Parteien vor Ort (Einspracheverhandlung) gewonnen werden könnten. Die örtliche Situation ist dem Gericht, das im Übrigen personell gleich zusammengesetzt ist, wie beim Entscheid vom 13. Dezember 2019, hinlänglich bekannt und geht aus den Akten mit genügender Klarheit hervor, zumal sich die beabsichtigte Nutzungserweiterung nicht in Augenschein nehmen lässt. Zudem hatten die Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich im bisherigen Verfahren zu äussern. Der entsprechende Beweisantrag kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.3. Bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist zu sagen, dass nach § 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) die Verwaltungsbehörden berechtigt sind, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen. Das Gesetz spricht klar von einem Recht und nicht von einer Pflicht. Die Beschwerdeführer können deshalb der Vorinstanz diesbezüglich auch keinen Vorwurf machen. Sie hat im Baubewilligungsverfahren Nr. 178/2017 zwischen Eingang des Baugesuchs am 21. Dezember 2017 und ihrem Bauentscheid vom 4. Dezember 2018 die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer gewahrt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (dies wäre im Übrigen auch im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rügen gewesen). Es steht im Ermessen der Baukommission allfällige Beweisvorkehren im Sinne von § 15 VRG durchzuführen, sie ist dazu nicht verpflichtet. Und schon gar nicht hat sie dazu einen formellen Entscheid zu treffen. Bei der örtlichen Baubehörde wird das Durchführen von Beweisvorkehren i.S. von § 15 VRG in aller Regel ohnehin die Ausnahme sein.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe nach der Rückweisung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und verlangen deshalb die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen und Rückweisung zur Neubeurteilung in formell korrekter Weise.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auch das Recht, von den eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1, BGE 138 I 154 E. 2.3.2).
2.2 Bezüglich der Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids gilt es festzuhalten, dass im Bundesgerichtsgesetz eine explizite Bestimmung dazu fehlt, da die Bindung der kantonalen Instanz an den Rückweisungsentscheid als selbstverständlich angesehen wird (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4346 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 101 E-BGG am Ende). Gleiches gilt für das kantonale Recht (vgl. § 72 VRG). Die mit der erneuten Beurteilung befasste Instanz hat ihrem neuen Entscheid diejenige rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. Ebenso hat sie von demjenigen Sachverhalt auszugehen, der verbindlich von der übergeordneten Instanz festgestellt wurde, ausser die Rechtsmittelinstanz hätte ausdrücklich eine falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt oder eine Ergänzung des Sachverhalts durch die Vorinstanz verlangt (BGE 135 III 334, E. 2 und 2.1). Beides ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2019 – entgegen der Baukommission – die Zonenkonformität des Bauvorhabens festgestellt und ist vom Sachverhalt ausgegangen, den die Baukommission der Stadt Solothurn mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 festgestellt hatte. An diesem etwas zu ändern oder zu ergänzen bestand keine Veranlassung, denn die Baukommission hatte nur noch zu prüfen, ob einzelne der geplanten erweiterten Nutzungsmöglichkeiten an anderen baupolizeilichen Voraussetzungen scheitern würden oder ob allenfalls weitere Auflagen ihrerseits gemacht werden müssten (siehe Ziffer II 5.6 des Entscheids vom 13. Dezember 2019). Die Baukommission hat demnach im angefochtenen Entscheid (Bst. D. 3., S. 3) zu Recht die Erwägungen im Rückweisungsentscheid als verbindlich betrachtet, soweit es um die Beurteilung der Zonenkonformität sowie der Lärm- und Parkierungsproblematik ging. Sie durfte auch ohne weiteres von dem von ihr festgestellten Sachverhalt ausgehen. Die Beschwerdeführer bringen im Übrigen nicht vor, dass sich die Entscheidgrundlagen nach dem Rückweisungsentscheid geändert hätten. Für ergänzende Beweismassnahmen oder neue Sachverhaltsabklärungen unter Einbezug der Beschwerdeführer bestand keine Veranlassung, zumal sich auch an der Sachlage in der Zwischenzeit nichts geändert hatte. Die Rückweisung erfolgte aber auch, weil es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich über baupolizeiliche Belange zu befinden, zumal es sich in der vorliegenden Angelegenheit um einen sogenannten Sprungrekurs handelt. Die formellen Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet; zu einer Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung in formell korrekter Weise besteht keine Veranlassung.
3. Die Baukommission der Stadt Solothurn hat sich, wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, mit der Erweiterung der bewilligten Zwischennutzung Kapuzinerkloster intensiv auseinandergesetzt (9 Seiten) und am 19. Mai 2020 die Baubewilligung mit Auflagen erteilt:
IV. Entscheid
1. Einsprache
1.1 Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
1.2 Hinsichtlich allfälliger zivilrechtlicher Anliegen wird auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen.
2. Baubewilligung
1. Die Bewilligung für die beantragte Erweiterung der Zwischennutzung (Führung eines gastronomischen Betriebs, Durchführung kultureller Veranstaltungen, Produktion betriebseigener Lebensmittel und Verkaufsladen) wird unter folgenden Auflagen erteilt:
1.1 Aussenbereich:
- Der Übersichtsplan zum Betriebskonzept, auf welchem die für die Aussennutzung zur Verfügung stehenden Aussenflächen in roter und grüner Farbe markiert sind, wird für verbindlich erklärt.
- Pro Kalenderjahr dürfen maximal 35 Aussenanlässe durchgeführt werden. Darüber hinausgehende Anlässe unterliegen der Bewilligungspflicht.
- Die täglichen Betriebszeiten sind von 9 Uhr bis 22 Uhr festgelegt.
- Ab 22 Uhr sind sämtliche Anlässe und Aktivitäten zwingend ins Gebäudeinnere zu verlegen (Refektorium, Kirche).
- Bis 18 Uhr dürfen sich maximal 100, zwischen 18 Uhr und 22 Uhr maximal 50 Personen gleichzeitig im Aussenbereich aufhalten.
- Der Einsatz technischer Hilfsmittel wie Musikanlagen, Musikverstärker etc. ist untersagt.
1.2 Innenbereich
- Im Innenbereich darf das Refektorium, die Kirche, der Innenhof, die Küche und der Arkadengang im Sinne der Bewilligung genutzt werden. Die täglichen Betriebszeiten werden von 9 Uhr bis 24 Uhr festgelegt.
- In der Kirche dürfen sich gleichzeitig maximal 100 Personen, im Refektorium maximal 50 Personen aufhalten. Eine höhere Besucherzahl ist bewilligungspflichtig.
1.3 Die Bewilligungsinhaber sorgen mit geeigneten Massnahmen für ein möglichst tiefes Aufkommen von motorisiertem Verkehr. Veranstalter, Mieter und Besucher sind darauf hinzuweisen, dass entlang der Zufahrtsstrassen und im Klosterquartier keine Parkplätze zur Verfügung stehen. Sie sind auf die Benützung der öffentlichen Parkhäuser und Parkmöglichkeiten zu verweisen. Bei grösseren Anlässen sind entsprechende Hinweistafeln anzubringen.
1.4 Überbindung von Pflichten auf Mieter
- Werden Räumlichkeiten und Aussenbereiche vermietet, ist die Mieterschaft verpflichtet, für die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen zu sorgen. Die Pflichten sind mittels Mietvertrag auf die Mieter zu überbinden.
- Auf dem gesamten Klosterareal und den Zugangsstrassen stehen keine Parkplätze zur Verfügung. Mieter und Besucher sind darauf hinzuweisen, die öffentlichen Parkhäuser/Parkmöglichkeiten zu benützen.
- Die Einhaltung des Mietvertrags und die bestimmungsgemässe Nutzung inklusive Auflagen ist zu beaufsichtigen. Nötigenfalls sind sie mit geeigneten Mitteln durchzusetzen (Haus- und Nutzungsordnung, Beizug privater Ordnungsdienste, Polizei etc).
1.5 Bei grösseren Anlässen wird empfohlen, einen rollstuhlgängigen Besucherparkplatz einzurichten, den Zugang für gehbehinderte Besucher zu beschildern und nötigenfalls mobile Rampen zu positionieren.
1.6 Die Stellungnahmen des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie vom 26. Januar 2018 und 16. Mai 2018 bilden Bestandteil des Bauentscheides.
1.7 Der Fachbericht der Procap vom 9. März 2018 bildet Bestandteil des Bauentscheides.
1.8 Die Brandschutzbewilligung der SGV vom 3. April 2018 bildet Bestandteil des Bauentscheides.
Daraus erhellt, dass sich die Vorinstanz basierend auf der bewilligten Zwischennutzung seit September 2007 und dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 13. Dezember 2019 detailliert und umfassend mit der beantragten Erweiterung der Zwischennutzung des Kapuzinerklosters auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführer bringen nichts Substantiiertes dagegen vor, sondern belassen es bei pauschalen Behauptungen wie ungenügender Behandlung der zu erwartenden Lärmimmissionen, unzulässigem Verzicht auf ein Parkierungskonzept, nicht gelöster Problematik der behinderten Zugänglichkeit. Sie genügen damit ihrer Substantiierungspflicht nicht im Ansatz. Entgegen ihren Behauptungen sind die Auflagen nicht vage formuliert, sondern im Gegenteil zeitlich und örtlich sehr genau. Für eine genauere Definition der angestrebten gewerbsmässigen gastronomischen Nutzung besteht angesichts der Handels- und Gewerbefreiheit kein Raum. Die zeitlichen Einschränkungen und vor allem die Auflagen bezüglich Anzahl der Besucher (Ziffern 2.1.1 und 2.1.2) sind einschränkend genug und tragen den Bedenken der Beschwerdeführer betreffend Lärm und Belästigung genügend Rechnung.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer als unterlegene Partei in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu je einem Fünftel zu bezahlen. Die Anteile werden mit den bezahlten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage (Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu je einem Fünftel, ausmachend CHF 300.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman