Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. Dezember 2022     

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar André Derendinger,     

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Strafbefehl vom 28. Mai 2020 wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01), begangen am 27. März 2020, 18:50 Uhr, in Olten, zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von total CHF 325.00 verurteilt. Es wurde ihm vorgehalten, als Lenker seines Personenwagens durch Mangel an Aufmerksamkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, das Lenkrad nach links gerissen und frontal mit einer Lichtsignalanlage kollidiert zu haben.

 

2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von einem Monat wegen Mangels an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, mit Unfallfolge, begangen am 27. März 2020 in Olten. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Personenwagen nach links gegen die Fahrbahnmitte abgekommen und mit einer Lichtsignalanlage kollidiert. Dabei handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

 

3. Am 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache.

 

4. Am 26. Juni 2020 erhob er gegen den Führerausweisentzug Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Das Administrativverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

5. Mit Verfügung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Am 8. September 2020 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.

 

6. Am 29. September 2022 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt André Derendinger mitteilen, mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. August 2022 liege nun ein rechtskräftiges Strafurteil vor. Am 28. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer eine einlässliche Begründung der Beschwerde einreichen. Beantragt wurde nach wie vor die Aufhebung der Verfügung des BJD vom 17. Juni 2022.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.

 

8. Rechtsanwalt Derendinger verzichtete im Namen seines Mandanten mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme dazu und reichte seine Honorarnote ein.

 

9. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wurden beim Richteramt Olten-Gösgen die Strafakten beigezogen. Diese gingen am 20. Dezember 2022 ein.

 

10. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer lässt gegen die angefochtene Verfügung im Wesentlichen vorbringen, mehr als zwei Jahre nach Erheben der Einsprache habe am 9. August 2022 die Hauptverhandlung im Strafverfahren beim Richteramt Olten-Gösgen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in Abänderung des Strafbefehls nur noch wegen einer fahrlässigen Widerhandlung gegen das SVG verurteilt worden. Von einer Busse oder Geldstrafe sei abgesehen worden. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, sei die MFK nicht vom richtigen Sachverhalt ausgegangen. Sie habe sich dabei auf den angefochtenen Strafbefehl vom 28. Mai 2020 gestützt, in dem von einer vorsätzlichen Widerhandlung gegen das SVG ausgegangen worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer konstant ausgesagt habe, dass in der Unfallsituation von rechts ein Velofahrer in die Strasse gefahren sei und er deswegen ein Ausweichmanöver habe einleiten müssen, in dessen Folge er mit der Lichtsignalanlage kollidiert sei, habe das Gericht dieser Ausführung wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Dies sei umso erstaunlicher, weil der Beschwerdeführer täglich erstens eine Vielzahl von Kilometern mit dem Auto fahre und zweitens der Unfall auf dem Weg von der Arbeit nach Hause geschehen sei, folglich auf einer Strecke, welche er seit Jahren sehr gut kenne. Schaue man in sein Leumundszeugnis falle zudem auf, dass er sich weder auf der Strasse noch sonst wo jemals etwas zu Schulden habe kommen lassen.

 

Tatsache bleibe jedoch, dass er mit der Lichtsignalanlage kollidiert sei. Die Gründe dafür hätten aber weder vom Gericht noch von der Staatsanwaltschaft genannt werden können. Das Gericht habe diese Tatsache nicht ignorieren können, habe jedoch auch die erwähnten Gründe berücksichtigen müssen und sei so zu seinem Entscheid gekommen, wonach eine fahrlässige Widerhandlung gegen das SVG vorliege. Damit habe sich die Basis für die Verfügung der MFK geändert. Die Würdigung des Sachverhalts als mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG sei von der MFK somit nicht korrekt vorgenommen worden. Ob eine Person eine Widerhandlung fahrlässig oder vorsätzlich begehe, sei ein massiver Unterschied hinsichtlich der Schwere des Verschuldens. Mit dem Urteilsspruch habe das Gericht deutlich gemacht, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr leicht befunden werde. Das Absehen von einer Strafe unterstreiche dies zusätzlich. Folglich könne vorliegend nur von einem sehr geringen Verschulden ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei zudem die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Er benötige seinen Führerausweis für die Arbeit. Aufgrund der Gesamtumstände könne nur von einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG ausgegangen werden.

 

3. Die MFK führte dazu aus, die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesse die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen habe den Beschwerdeführer wegen Mangels an Aufmerksamkeit verurteilt. Demgegenüber sei in der Verfügung vom 17. Juni 2020 gestützt auf den Polizeirapport zusätzlich noch der Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs vorgeworfen worden. An der verursachten Verkehrsgefährdung ändere dies jedoch nichts. Wer an einem Freitagabend im Feierabendverkehr wegen mangelnder Aufmerksamkeit in die Fahrbahnmitte komme und mit einer Lichtsignalanlage kollidiere, schaffe eine grosse Verkehrsgefährdung, welche nicht mehr als leicht beurteilt werden könne. Auch das Verschulden könne nicht mehr als leicht beurteilt werden. Wer derart unaufmerksam sei, dass er teilweise über die Fahrbahnmitte fahre, lasse offensichtlich die notwendige Sorgfalt im Strassenverkehr vermissen. Wenn daraus noch ein Unfall resultiere, müsse die Unaufmerksamkeit besonders gross gewesen sein. Die Qualifikation der Widerhandlung als mittelschwer sei demnach immer noch angemessen.

 

4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Betroffene angehalten, allfällige Rügen und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorzubringen. Er darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten (Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4, 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen).

 

4.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

 

Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).

 

Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. August 2022 wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, begangen am 27. März 2020, schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde abgesehen (Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG).

 

5.2 Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, sofern es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt (Abs. 1). In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen (Abs. 2). Die Regelung nach Abs. 2 ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen eines besonders leichten Falls gegeben, so ist (im gerichtlichen Verfahren) ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe zu fällen. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, beurteilt sich nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Die Praxis stellt an den besonders leichten Fall i.S.v. Ziff. 1 Abs. 2 hohe Anforderungen. Für die Anwendung der Bestimmung ist nur dort Raum, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als geradezu stossend hart erschiene. Im Allgemeinen lassen Verletzungen von Verkehrsregeln, die wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs sind, grundsätzlich keinen Raum für die Annahme eines besonders leichten Falls (Tornike Keshelava/Miro Dangubic in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 100 N. 4 ff.).

 

5.3 Aus den Strafakten geht nicht hervor, aus welchem Grund von einer Bestrafung abgesehen wurde (das Urteil wurde nur mündlich eröffnet, worüber sich in den Akten keine Notizen befinden). Nachdem es kaum wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gewesen sein kann – ansonsten dies im Dispositiv erwähnt worden wäre – muss dies deswegen erfolgt sein, weil der Gerichtspräsident auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers abstellte und davon ausging, dieser sei damals tatsächlich wegen eines plötzlich von rechts auftauchenden Radfahrers ausgewichen und habe – um mit diesem nicht zu kollidieren – schliesslich mit der Lichtsignalanlage kollidiert. Der Gerichtspräsident hat das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten objektiven und subjektiven Umstände als besonders leichten Fall beurteilt, ansonsten er nicht von einer Strafe Umgang genommen hätte.

 

Angesichts dessen kann im Administrativverfahren nicht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen werden, sondern nur von einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer, dem in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen und gegen ihn auch keine andere Administrativmassnahme verfügt worden war, nur zu verwarnen ist (Art. 16a Abs. 3 SVG). Ein besonders leichter Fall, in dem auf jegliche Administrativmassnahme verzichtet werden könnte (Art. 16a Abs. 4 SVG), liegt nicht vor.

 

6. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei gegen ihn keine Administrativmassnahme zu verhängen. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BJD vom 17. Juni 2020 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG zu verwarnen.

 

Da der Beschwerdeführer durch sein unbestrittenes Fehlverhalten ein Administrativverfahren ausgelöst hat, hat er die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen.

 

7. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Beschwerde Ziff. 8).

 

Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

 

Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, weshalb von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen wäre. Eine Gehörsverletzung könnte höchstens bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden. Beim vorliegenden Ergebnis hat der Beschwerdeführer aber ohnehin nur geringe Kosten zu bezahlen (vgl. nachfolgend Ziff. 8).  

 

8. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von total CHF 800.00 zu einem Viertel aufzuerlegen, d.h. CHF 200.00. Drei Viertel gehen zu Lasten des Staates.

 

Der Kanton Solothurn hat dementsprechend dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, welche auf drei Viertel der mit Honorarnote beantragten Entschädigung von CHF 2'091.65 (7,5 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 67.10, plus MwSt.) festzusetzen ist, d.h. CHF 1'568.75.  

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BJD vom 17. Juni 2020 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG verwarnt.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 800.00 zu einem Viertel zu bezahlen, d.h. CHF 200.00.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'568.75 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier