Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Beseitigung eines Fahrzeuges
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Das kantonale Amt für Umwelt (AfU) erhielt Kenntnis davon, dass am [...]weg in [...] ein ausgedienter schwarzer BMW steht, welcher vor mehr als zehn Jahren in Verkehr gesetzt worden ist (Erstinverkehrsetzung am 10. Juni 1998), dessen letzte Prüfung bei der Motorfahrzeugkontrolle am 11. Februar 2016 erfolgte und damit mehr als drei Jahre zurückliegt.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 wurde der Fahrzeughalter, A.___, aufgefordert, den schwarzen BMW bis zum 26. Juni 2020 zu beseitigen (z.B. an einem anderen Ort in einer Garage abzustellen). Ausserdem wurde er aufgefordert, den angeblichen Mietvertrag sowie den Fahrzeugausweis und den Nachweis über die behauptete MFK-Prüfung einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.___ nicht nach. Auf seinen Einwand, er könne das Fahrzeug nicht abholen, weil ein Annäherungsverbot zur Grundstückseigentümerin bestehe, schlugen ihm die Mitarbeiter des AfU vor, das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen oder durch eine ihm vertraute Drittperson wegzustellen. Auch könnte das Abschleppunternehmen (oder der Dritte) sich um die angeblich im Fahrzeug befindlichen persönlichen Gegenstände kümmern. Da die Aufforderung zur Fahrzeugbeseitigung erfolglos blieb, erliess das Bau- und Justizdepartement (BJD) am 7. Juli 2020 eine Verfügung, wonach der ausgediente BMW (Standort: [...]weg in [...]) bis 31. Juli 2020 auf eigene Kosten zu beseitigen sei und A.___ in derselben Frist sich im Fahrzeug befindliche persönliche Gegenstände aus dem Fahrzeug zu nehmen habe, ansonsten eine amtliche Beseitigung unter Rechnungsstellung an A.___ erfolge.
2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 (Postaufgabe 18. Juli 2020) erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des BJD und stellt den «Antrag», er könne das Fahrzeug nicht bis zum gesetzten Termin abholen, und er werde versuchen, das Fahrzeug bis Ende September 2020 am bisherigen Standort abzuholen und in eine bei der [...] AG in [...] bereits gemietete Garage zu stellen.
Als Begründung brachte der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht erneut vor, es sei ihm verboten, das Fahrzeug selber abzuholen und dass die Anwälte im Zivilverfahren über die Abholungserlaubnis in Verhandlung stünden bzw. er informieren werde, sobald er mehr wisse. Andererseits würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um das Fahrzeug abholen zu lassen.
3. Das BJD beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, Bemerkungen zur Stellungnahme des Departementes einzureichen. Er hat darauf verzichtet und auch keine weiteren Unterlagen eingereicht oder die mit Beschwerdeerhebung angekündigten weiteren Informationen zu einer etwaigen Fahrzeugabholung bekannt gegeben.
4. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
2. Vorab fragt sich, wogegen sich der Beschwerdeführer genau wehrt. Grundsätzlich erweckt seine Eingabe den Eindruck, es gehe lediglich um eine Fristerstreckung zur Abholung des Fahrzeugs. Allerdings führt der Beschwerdeführer einleitend ins Feld, dass es sich beim schwarzen BMW nicht um ein ausgedientes Fahrzeug handle. Der Vollständigkeit halber sei darum nochmals dargelegt, auf welche rechtlichen Grundlagen sich die angefochtene Verfügung stützt.
2.1 Mit der Entfernung des nicht mehr gebrauchten Fahrzeugs (dazu sogleich) sollen Umweltschäden verhindert werden. Wassergefährdende Flüssigkeiten wie Diesel, Benzin, Motorenöl oder Bremsflüssigkeiten können austreten und im Untergrund versickern. Dadurch kann das Grundwasser gefährdet werden. Das kantonale Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) sieht unter dem 8. Titel «Abfallwirtschaft» und dem Subtitel 8.3. «Zuständigkeiten nach Abfallarten» in § 152 mit der Marginalie «Ausgediente Fahrzeuge» vor, dass der Regierungsrat in einer Verordnung bestimmt, wie die ausgedienten Fahrzeuge beseitigt werden und dass er das Departement mit dem Vollzug beauftrage. Gemäss § 2 Abs. 2 der entsprechenden Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen (BGS 812.53) gelten als «ausgedient» dauernd ausser Betrieb gesetzte oder im Verkehr nicht mehr zugelassene Fahrzeuge. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) definiert Altfahrzeuge in seiner Vollzugshilfe für die Entsorgung von Altfahrzeugen mit Verweis auf den Abfallcode 16 01 04 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) als ausgedient, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt seien (Fahrzeugausweis annulliert) oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien ständen (Vollzugshilfe S. 3). Konkret erfüllt sind diese Kriterien gemäss der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Definition bei einer Inverkehrsetzung vor mehr als zehn Jahren und einer letzten MFK-Prüfung vor mehr als drei Jahren. Das AfU nennt diese Eigenschaften u.a. auch in seinem Merkblatt «Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und Schrott» vom März 2018. Wie das BJD in seiner Vernehmlassung aufgezeigt hat, handelt es sich dabei um eine auch in anderen Kantonen gängige Definition. So führt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau in einem entsprechenden Merkblatt aus, Fahrzeuge dürften auf unbefestigtem Grund im Freien abgestellt werden, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Fristen der kantonalen Strassenverkehrsämter bzw. Motorfahrzeugkontrollstellen geprüft seien. Die St. Galler Vollzugshilfe für Altfahrzeuge und Lager-/Abstellplätze definiert ausgediente Fahrzeuge wie der Kanton Solothurn u.a. als solche, deren Inverkehrsetzung vor mehr als zehn Jahren und deren letzte Fahrzeugprüfung durch die MFK vor mehr als drei Jahren war. Und gemäss dem bernischen Merkblatt über die vorschriftskonforme Entsorgung von Altfahrzeugen gelten Fahrzeuge insbesondere als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind (Fahrzeugausweis annulliert) oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen.
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Definition des BJD nicht auseinander und bestreitet auch deren Kriterien nicht. Vielmehr führt er im Gegenteil sogar selber aus, dass er das Fahrzeug ausser Betrieb genommen habe. Das Fahrzeug verfügt denn auch über keine Nummer mehr. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen BMW um ein ausgedientes Fahrzeug handelt.
3.1 Gemäss § 3 der erwähnten Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen sind die Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen verpflichtet, diese auf eigene Kosten der Verwertung und Beseitigung zuzuführen (Abs. 1); ausgediente Fahrzeuge dürfen, auch auf privatem Grund, nicht im Freien abgelagert und stehengelassen werden. In geschlossenen Gebäuden ist das Stehenlassen im Rahmen der geltenden polizeilichen Vorschriften gestattet (Abs. 3).
Nach § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung fordert die Polizei den Inhaber eines widerrechtlich stehengelassenen Fahrzeuges zur ordnungsgemässen Beseitigung im Sinne von § 3 auf. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, setzt das Amt für Umwelt eine letzte Frist zur Beseitigung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe nach § 31 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV) und Ersatzvornahme zulasten des Inhabers. Zwar ist die KAV nicht mehr in Kraft, sondern durch das GWBA ersetzt worden. Indes handelt es sich beim Institut der Ersatzvornahme um das zulässige Mittel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Überbindung der Kosten nach dem Störer- bzw. dem Verursacherprinzip (vgl. § 163 GWBA i.V.m. § 151 des Planungs- und Baugesetzes [BGS 711.1] und auf Bundesebene Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG, SR 814.01).
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch weder Halter des ausgedienten Fahrzeuges zu sein noch die mit dieser Stellung zusammenhängenden Pflichten oder die Folgen bei Missachtung der bestehenden Pflichten.
Der Beschwerdeführer erklärt eigentlich seinen Willen, der Verfügung nachzuleben bzw. das Fahrzeug bis Ende September 2020 abzuholen und in einer «bereits gemieteten» Garage unterzustellen. Die Verfügung als solche wird damit nicht angefochten bzw. inhaltlich beantragt der Beschwerdeführer eigentlich nur eine Fristverlängerung für die Vornahme der Fahrzeugbeseitigung zu einem späteren Zeitpunkt. Insofern fragt sich, ob der Beschwerdeführer überhaupt beschwert ist.
3.3 Der Beschwerdeführer hat in Aussicht gestellt, das Fahrzeug bis Ende September 2020 zu beseitigen. Die Abklärungen des Verwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Eigentümerin des als Standort des Fahrzeuges dienenden Grundstücks am [...]weg in [...] am 12. November 2020 beim Amt für Umwelt (AfU) nachgefragt hat, ob nun ein Entscheid bezüglich des Fahrzeuges gefällt sei und sie hat gegenüber dem AfU erklärt, dass definitiv kein Parkplatz angemietet sei. Das Fahrzeug ist daher bis lange nach Ende September 2020 noch immer nicht beseitigt worden. Andererseits bestehen keine Anhaltspunkte (auch nicht von Seiten des Beschwerdeführers), dass das Fahrzeug bis zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts beseitigt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat daher die von ihm selbst ins Feld geführte Frist unbenutzt verstreichen lassen und ist offenbar nicht gewillt, der ihm zukommenden Pflicht nachzuleben.
3.4 Wie gesehen sind ausgediente Fahrzeuge zu beseitigen. Wenn dies festgestellt wird, ist das entsprechende Verfahren an die Hand zu nehmen, wobei die gemäss Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vorgesehenen und gesetzten Fristen nicht vom Willen oder den Möglichkeiten eines Fahrzeuginhabers abhängen und dieser insbesondere keinen Anspruch hat, die Beseitigung erst zu einem ihm beliebigen Zeitpunkt vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten deutlich gemacht, dass er offensichtlich so oder so nicht bereit ist, die Beseitigung des ausgedienten BMWs innert nützlicher Frist vorzunehmen. Die Beseitigung erfolgt im öffentlichen Interesse, dient der Gefahrenabwehr und ist von Amtes wegen durchzuführen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen entgegen behördlicher Aufforderung nicht nachkommt. Dabei hängt die im öffentlichen Interesse liegende Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen nicht von den finanziellen Möglichkeiten des Fahrzeuginhabers ab, da eine Ersatzvornahme möglich und die Kosten bei einer solchen vom Staat vorgeschossen bzw. dem Pflichtigen erst im Nachhinein in Rechnung gestellt werden (vgl. Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 220). Soweit sich der Beschwerdeführer auf fehlende finanzielle Mittel beruft, ist dies unbehelflich.
3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Verfügung des Bau- und Justizdepartement vom 7. Juli 2020 ist grundsätzlich zu bestätigen, wobei die darin gesetzte Frist zur Beseitigung des Fahrzeuges abgelaufen ist. Daher ist eine Nachfrist zu setzen. Die in Dispositiv-Ziff. 1. und 3. der vorinstanzlichen Verfügung gesetzte Frist zur Beseitigung des Fahrzeugs auf eigene Kosten und zur Entfernung der persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug wird auf den 20. März 2021 festgesetzt. Im Übrigen behält die Verfügung des BJD vollumfänglich Geltung.
4. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Der Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen. Entsprechend hat er die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 7. Juli 2020 wird unter Ansetzung einer Nachfrist bis 20. März 2021 zur Fahrzeugbeseitigung (Dispositiv-Ziff. 1. der Verfügung) und zur Behändigung der persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug vor der amtlichen Beseitigung (Dispositiv-Ziff. 3) bestätigt.
3. Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad