Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 5. Februar 2021     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Soziale Dienste Oberer Leberberg,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) lebt mit ihrem erwerbstätigen Konkubinatspartner und Vater ihres jüngsten Kindes [...] (geb. 2019), sowie ihren drei weiteren Kindern [...] (geb. 2009), [...] und [...] (geb. 2015) in einem Haushalt an der [...]strasse in [...] und wird mit Sozialhilfe unterstützt.

 

2. Am 6. September 2019 verfügten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (in der Folge SDOL) die wirtschaftliche Sozialhilfe (für den 4-Personenhaushalt; Beschwerdeführerin mit ihren 3 älteren Kindern) im Umfang von CHF 3'007.40. Sie gingen dabei von einem erhöhten, nicht ortsüblichen Mietzins aus und nahmen eine entsprechende Kürzung vor. Den als Einkommen anrechenbaren Konkubinatsbeitrag des Partners, der alleine für die Aufwendungen der gemeinsamen Tochter aufkommt, berechneten sie aufgrund des erweiterten SKOS-Budgets mit CHF 2’088.85.

 

3. Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Department des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde. Sie beantragte primär eine Korrektur der Budgetberechnungen, insoweit es den anrechenbaren Mietzins und die Verkehrsauslagen und Schulden ihres Konkubinatspartners betraf. Am 5. März 2020 teilten die SDOL mit, gemäss dem Einwand der Beschwerdeführerin die Kosten für Verkehrsauslagen ihres Partners geprüft und diese rückwirkend ab Juli 2019 einbezogen zu haben. Mit Entscheid vom 26. Juni 2020 hiess das DdI die Beschwerde teilweise gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, und hob die Kürzung der Miete für den Konkubinatspartner im erweiterten Budget auf. Die Höhe des festgestellten Fehlbetrags im Sozialhilfebudget sei mit CHF 995.55 auszuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, grundsätzlich würden die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Personen nicht als Unterstützungseinheit erfasst. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würden hingegen die Entschädigung für Haushaltsführung sowie der Konkubinatsbeitrag bilden. Die Sozialhilfebehörden seien somit verpflichtet, Sozialhilfebezüger zur Geltendmachung dieser Ansprüche anzuhalten und allfällige Entschädigungen oder Beiträge des Konkubinatspartners bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen. Grundlage zur Berechnung des Bedarfs der nicht unterstützten leistungspflichtigen Person bilde dabei das erweiterte SKOS-Budget. Ein allfälliger Überschuss werde im Budget der unterstützten Person vollumfänglich als Einnahme angerechnet. Was die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die nicht berücksichtigten Verkehrsauslagen im erweiterten Budget ihres Lebenspartners angehe, sei festzuhalten, dass diese während des Verfahrens gegenstandslos geworden seien, da die SDOL dem Antrag der Beschwerdeführerin rückwirkend und vollumfänglich nachgekommen sei. Bezüglich des ortsüblichen Mietzinses, der Kürzung durch die SDOL und der Verfügbarkeit von entsprechenden Wohnungen hätten vergleichende Recherchen ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin gemietete Liegenschaft mit einer Netto-Monatsmiete von CHF 1’450.00 deutlich über dem ortsüblichen Mietzinsgrenzwert von CHF 1’150.00 lägen. Folglich rechtfertige sich eine Kürzung, zumal ein 6-Personenhaushalt nicht zwingend einen Anspruch auf eine 6-Zimmerwohnung habe. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien noch klein und benötigten zurzeit nicht jedes ein eigenes Zimmer. Sei also die Kürzung der Miete im Budget der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, müsse hingegen eine Korrektur im erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners erfolgen. Letztgenannter sei nicht bedürftig, weshalb die Kürzung seiner Miete zu unterbleiben habe. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass im Haushalt auch nicht gemeinsame Kinder lebten und eine Unterstützung dieser durch ihren Konkubinatspartner auszuschliessen sei, sei ihr Antrag mit Blick auf die langjährige Praxis des Bundesgerichts abzulehnen. Demnach hätten sich Konkubinatspartner Unterstützung zu leisten, unabhängig davon, ob Kinder aus einer früheren Beziehung im gleichen Haushalt lebten. Mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der SKOS-Richtlinien müssten zudem auch die Schulden des Konkubinatspartners unbeachtet bleiben.

 

4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid des Departements vom 26. Juni 2020 und beantragte: «Ziffer 2 des Entscheids soll angepasst oder gestrichen werden. Es soll auf eine feste Zahl verzichtet werden. Zudem soll der Partner nicht mit all seinem Einkommen für die Kinder aufkommen müssen, welche nicht seine Kinder sind. Auf Verfahrenskosten soll verzichtet werden.» Es sei nicht richtig, dass ihr Partner für die Kinder eines fremden Vaters aufkommen müsse. Genau das sei aber bei ihren 3 (älteren) Kindern der Fall. Die Alimente der leiblichen Väter würden eingefordert. Es sei nur noch nicht entschieden. Keiner der Väter streite ab, Vater zu sein und diese würden deshalb ihrer Unterhaltspflicht nachkommen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten ihre Kinder und damit sie einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Es sei willkürlich, wenn die Höhe des Konkubinatsbeitrags davon abhänge, wie rasch die Gerichte arbeiten und Unterhaltsklagen entscheiden würden oder wie lange ein Kindsvater mit Eingaben diese Entscheide verzögere. Richtig könne nur sein, dass die Sozialhilfe die Alimente bevorschusse, wenn in einem noch ungeregelten Zustand die eigentliche Alimentenbevorschussung nicht zum Tragen komme.

 

5. Mit Schreiben vom 14. August 2020 beantragte das DdI, die Beschwerde abzuweisen. Es gelte zu unterscheiden, ob der Begriff der Pflicht im Sinne einer rechtlich durchsetzbaren Forderung oder einer Obliegenheit verwendet werde. Letztere sei gerichtlich nicht durchsetzbar. Unter Berücksichtigung dieser Prämisse müsse der Konkubinatsbeitrag auch für den im Budget der Beschwerdeführerin aufgeführten Bedarf der nicht gemeinsamen Kinder verwendet werden. Das Bundesgerichtsurteil BGE 141 I 153 sage nichts Anderes aus. Es finde keine Diskriminierung statt.

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). A.___ ist bezüglich Reduktion ihres Mietzinsanteils und Höhe des Konkubinatsbeitrags ihres Partners durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind nach § 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt werden, da bereits eine Rechtsmittelinstanz – hier das DdI – als Vorinstanz entschieden hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).

 

2.1 Sozialhilfe wird an Personen ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG). Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).

 

2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Ziff. 2 des angefochtenen Ent­scheids. Diese lautet: «Die Kürzung der Miete für den Konkubinatspartner im erweiterten Budget ist aufgehoben. Es ist der vollständige Mietzinsanteil zu berücksichtigen. » Damit ist die Beschwerdeführerin aber gar nicht beschwert, denn die Aufhebung der Kürzung der Miete für den Konkubinatspartner erfolgt zu ihren Gunsten, indem der Konkubinats­beitrag dadurch reduziert und ihr mehr ausbezahlt wird. Die Kürzung ihres eigenen Mietzinses auf ein ortsübliches Mass ficht die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – nicht an. Selbst wenn sie dies täte, wäre die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt (II. Ziff. 2.3, S. 4), dass die Kürzung des Mietzinsanteils der Beschwerdeführerin durch die SDOL zu Recht erfolgte. Aufgrund der Beschwerdebegründung ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschwerde­führerin gegen Dispo-Ziffer 3 wendet.

 

2.3 Das Verwaltungsgericht hat schon im Jahre 2011 festgehalten, dass in einem stabilen Konkubinat, bei dem nur eine Person sozialhilferechtlich unterstützt wird, für den nicht unterstützten Partner entsprechend den SKOS-Richtlinien ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen ist, wobei das Einkommen dem erweiterten Bedarf (inkl. Schuldentilgung) gegenüberzustellen ist. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen sind im Budget des unterstützten Partners voll als Einnahmen anzurechnen (SOG 2011 Nr. 34). Gleiches hat das Bundesgericht festgehalten: Es sei nicht willkürlich, wenn die kantonale Sozialhilfebehörde bei einem stabilen Konkubinat das Einkommen und Vermögen des nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der Leistungsansprecherin angemessen berücksichtige. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages verletze unter diesen Voraussetzungen weder das Willkürverbot noch das Rechtsgleichheitsgebot und zwar unabhängig davon, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erkläre, den Beitrag tatsächlich zu leisten oder nicht (BGE 141 I 153 und Urteil 8C_138/2016 vom 6. September 2016, mit weiteren Hinweisen). Genau ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr Partner – sofern er den Beitrag überhaupt tatsächlich bezahlt – nicht Unterhaltsleistungen an ihre 3 älteren Kinder erbringt, sondern damit seinen Beitrag an den gemeinsamen Haushalt bezahlt. Mit dem Zusammenziehen ist er diese Verpflichtung, die ja nicht nur eine finanzielle, sondern zum Teil auch eine ideelle (als Partner und «Ersatzvater») ist, bewusst eingegangen. Die Sozialhilfe ist subsidiär und dient nicht dazu, Unterhaltsleistungen, die aus irgendwelchen Gründen (noch) nicht fliessen, zu ersetzen oder zu bevorschussen. Die effektive Unterhaltspflicht, die dann auch rechtlich durchgesetzt werden kann, obliegt den leiblichen Vätern und nicht dem Konkubinatspartner. Dieser ist lediglich verpflichtet, seinen Beitrag an den Haushalt zu leisten, und die Beschwerdeführerin muss sich diesen bei der Gewährung der Sozialhilfe anrechnen lassen. Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Fehlbetrag frankengenau und nicht situationsgerecht festgesetzt werde, ist sie darauf hinzuweisen, dass allfällige Veränderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Zahnarztkosten o. ä.) von ihr den Sozialdiensten gemeldet und belegt werden können, worauf eine Neuberechnung der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen wird. Gleiches gilt für eine allfällige Schuldentilgung ihres Lebenspartners. Ist diese belegt und erfolgen effektive Zahlungen, sind diese gemäss oben zitierter Rechtsprechung in die Berechnung des Konkubinatsbeitrages einzubeziehen.

 

3. Die Beschwerde erweist sich – soweit darauf eingetreten werden kann – somit als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern, Schweizerhofquai 6). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.


 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann