Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. Januar 2021          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Theo Strausak

   
Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde B.___


Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Bauen ausserhalb der Bauzone


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ ist Eigentümerin der Grundstücke GB B.___ Nr. [...]. Die Grundstücke befinden sich in der Landwirtschaftszone sowie teilweise im Wald und mithin ausserhalb der Bauzone. Sie werden überlagert von der Juraschutzzone, dem kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft und dem BLN-Schutzgebiet «Weissenstein» (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt-Nr. 1010). A.___ führt keinen Landwirtschaftsbetrieb; sie hat die Liegenschaft [...] 2004 erworben. 1981 hatten die kantonalen Stellen ein Baugesuch für die Renovierung der Wohnung im ersten Stock zu beurteilen. Schon damals war die Wohnnutzung als standortbedingt, also nicht zonenkonform qualifiziert worden. Im Jahr 1988 hatten das damalige Bau-Departement und das Forst-Departement in einer Verfügung vom 14. Juli ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem nun bewilligten Ausbau des bestehenden Wohnhauses das Mass der angemessenen Erweiterung nach Art. 24 Abs. 2 RPG ausgeschöpft sei und weitere Umbauten und Zweckänderungen kaum mehr möglich sein würden.

 

2. Anlässlich zweier Begehungen stellte die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___ im Sommer 2018 mehrere nicht bewilligte Bauten und Anlagen auf den Grundstücken von A.___ fest. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 stellte A.___ auf Verlangen der Bau- und Werkkommission ein nachträgliches Baugesuch für Anbauten am Hauptgebäude sowie diverse Nebenbauten und Anlagen auf den genannten Grundstücken. Das Baugesuch wurde vom 13. Dezember 2018 bis am 10. Januar 2019 öffentlich aufgelegt. Innert Frist gingen keine Einsprachen ein.

 

3. Die Baugesuchsakten wurden mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 an das Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Durchführung des kantonalen Bewilligungsverfahrens überwiesen. Das BJD führte am 22. August 2019 einen Augenschein durch und stellte dabei zusätzliche nicht bewilligte Bauten und Anlagen fest.

 

4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wies das BJD das Gesuch um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nach Art. 24 ff. RPG hinsichtlich sämtlicher Bauten und Anlagen ab und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. In einzelnen Punkten verzichtete das BJD aus Verhältnismässigkeitsgründen auf die Anordnung des Rückbaus. Das nachträgliche Baugesuch für das Hühnerhaus schrieb es als gegenstandslos ab, da dieses bereits am 29. Mai 1985 bewilligt worden war. Der Entscheid des BJD über die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG wurde A.___ zusammen mit der ablehnenden Verfügung der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___ vom 16. Juli 2020 eröffnet.

 

5. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2020 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. Juli 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Baubewilligung für Anbauten an Hauptgebäude, diverse Nebenbauten und Anlagen sei ohne Auflagen zu erteilen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6. Mit Gesuch vom 31. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins, was mit Verfügung vom 1. September 2020 mit Blick auf die noch fehlende Beschwerdebegründung und die noch nicht vorhandenen Akten vorläufig abgelehnt wurde.

 

7. Die Beschwerdebegründung datiert vom 30. Oktober 2020 und enthält die folgenden, modifizierten Rechtsbegehren:

 

1.    Der angefochtene Entscheid des Bau- und Justizdepartements vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben.

2.    Es sei die Baubewilligung für Anbauten an Hauptgebäude sowie weitere bauliche Anlagen im Sinne nachfolgender Anträge zu erteilen.

3.    Es sei ein Augenschein mit Verhandlung durchzuführen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

8. Mit Stellungnahmen vom 19. bzw. 20. November 2020 schlossen die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___ und das BJD auf Abweisung der Beschwerde.

 

9. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12)]. A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Vorliegend ergeben sich die Verhältnisse vor Ort mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Vorinstanz hat bereits einen Augenschein durchgeführt, im Rahmen dessen zahlreiche Fotografien der beanstandeten Bauten und Anlagen angefertigt wurden, was namentlich auch eine Beurteilung über die Einordnung derselben in die Umgebung erlaubt. Angemerkt sei, dass eine Legende dazu hilfreich (und vom Bundesgericht jeweils auch gefordert) gewesen wäre. In den «Arbeitsunterlagen des ARP» (in den Vorakten) bei den mit zusätzlichem Bildmaterial ergänzten Orthofotos werden die strittigen Bauten und Anlagen ebenfalls gut dokumentiert. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse anlässlich eines weiteren Augenscheins zu gewinnen wären. Der Antrag ist folglich abzuweisen.

 

3.1 Den Parteien steht die Disposition über den Streitgegenstand zu. Hier bestehen gewisse Unklarheiten. Der Hauptantrag lautet auf Aufhebung der gesamten angefochtenen Verfügung. In Antrag 2 wird um die Baubewilligung für Anbauten an Hauptgebäude sowie weitere bauliche Anlagen im Sinne nachfolgender Anträge ersucht. Diese Einschränkung erfolgte erst im Rahmen der einlässlichen Beschwerdebegründung vom 30. Oktober 2020. Ursprünglich war mit Eingabe vom 21. Juli 2020 noch verlangt worden, die Baubewilligung sei für Anbauten an Hauptgebäude, diverse Nebenbauten und Anlagen ohne Auflagen zu erteilen. Eine solche nachträgliche Eingrenzung des Streitgegenstands ist zulässig. Materiell werden sodann in der Beschwerdebegründung nur Ausführungen zum angeordneten Rückbau der Pergola, des Geräteunterstands West, des Holztrocknungslagerplatzes Ost, des Weideunterstands sowie des Gewächsfolientunnels gemacht. Damit sind die in der Verfügung des BJD vom 2. Juli 2020 getroffenen Anordnungen hinsichtlich des Holztrocknungslagertunnels Nord, des Abstellplatzes West, des Anbaus Ost über der Güllegrube, des Dachgeschossausbaus im Wohnhaus sowie der Holzunterstände auf GB B.___ Nr. [...] in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffern 2.1 [teilweise], 2.2, 2.5, 3). Ebenso rechtskräftig ist die Feststellung des BJD, dass die ohne Baubewilligung erstellte Grillstelle sowie der Holzunterstand auf GB B.___ Nr. [...] beseitigt wurden (Dispositiv-Ziffer 4).

 

3.2 Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen sämtliche Anordnungen der Vorinstanz wenden, wäre auf die Beschwerde in diesen Punkten mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Und selbst wenn darauf einzutreten wäre, ist die sorgfältige vorinstanzliche Würdigung der Rechtslage nicht zu beanstanden. Was den Verzicht auf den Rückbau des Abstellplatzes West und des Dachgeschossausbaus anbelangt, wäre dem Verwaltungsgericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§ 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]) in jedem Fall eine ungünstigere Beurteilung versagt.

 

4.1 Es ist unbestritten, dass die Bauten ausserhalb der Bauzone, in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone, einem kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft sowie dem BLN-Schutzgebiet «Weissenstein», liegen. Deshalb ist im ordentlichen Baugesuchsverfahren zusätzlich die Zustimmung durch das kantonale BJD einzuholen (§ 38bis Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin keinen Landwirtschaftsbetrieb führt, dass die Voraussetzungen für eine Baubewilligung gemäss Art. 16a und Art. 22 RPG (zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone) also nicht gegeben sind und die bereits erstellten Bauten und Anlagen nicht bewilligt wurden. Zu prüfen ist damit, ob eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann oder aber auf den Rückbau aus Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu verzichten ist.

 

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz das Mass der zulässigen Erweiterungen nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV bereits vor Erstellung der Bauten und Anlagen, welche hier Streitgegenstand bilden, ausgeschöpft wurde. Im Jahr 1988 wurde eine Erweiterung der Wohnfläche von ursprünglich rund 110 m2 auf ca. 180 m2 bewilligt. Zusätzlich erfolgte ein unbewilligter Dachausbau im Umfang von 54 m2, welcher allerdings nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Wohnfläche insgesamt um 112 % erweitert worden sei, was das zulässige Mass der Erweiterung von 60 % nach innen (Art. 42 Abs. 3 lit. a RPG) aber auch von 30 % nach aussen (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV) bei weitem sprenge. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nach Art. 24c RPG – d.h. die Erweiterung einer vom Bestandesschutz erfassten, nachträglich zonenwidrig gewordenen Baute – fällt damit von vornherein ausser Betracht.

 

4.3 Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Artikel 22 Absatz 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Anwendung von Art. 24 RPG setzt das Vorliegen einer baubewilligungspflichtigen Baute oder Anlage gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG voraus (BGE 139 II 134, E. 5.1). Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 139 II 134, E. 5.2).

 

4.4 Ob vorliegend eine nachträgliche Baubewilligung für die zu prüfenden Bauten und Anlagen erteilt werden kann, richtet sich nicht allein nach den Art. 24 ff. RPG betreffend Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone. Vielmehr sind auch die diversen zusätzlichen damit zusammenhängenden Vorschriften insbesondere des Natur- und Heimatschutzes zu beachten, welche sich aus dem besonderen Schutzstatus des Grundstücksperimeters der Beschwerdeführerin ergeben. Soweit nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald zu beurteilen sind, ist eine Rodungsbewilligung erforderlich (vgl. Art. 5 Waldgesetz [WaG, SR 921.0]). Aus der Einordnung in die Juraschutzzone (§ 121 Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]) folgen sodann diverse Ästhetikvorschriften. Wegleitend ist der Grundsatz, dass Bauten in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen haben (§ 24 Abs. 1 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, BGS 435.141]). Schliesslich ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Grundstücke der Beschwerdeführerin im räumlichen Geltungsbereich des BLN-Schutzobjekts «Weissenstein» befinden. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451]). Bei Erfüllung einer Bundesaufgabe – wozu die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG gehört (BGE 142 II 509, E. 2.3) – darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).

 

4.5 Falls die Erteilung einer nachträglichen Bau- bzw. Ausnahmebewilligung nicht möglich ist, kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf den Abbruch einer rechtswidrigen Baute oder Anlage verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (grundlegend: BGE 111 Ib 213, E. 6, insb. E. 6b).

 

5. Zu überprüfen ist zunächst die Anordnung des Rückbaus der Pergola.

 

5.1 Die Pergola besteht aus Säulen, einer hinteren Schutzwand aus Sichtsteinen und der Bedachung mit Doppelstegplatten. Sie weist eine erhebliche Fläche auf (33 m2) und nimmt optisch bei der Zufahrt zum Haus eine dominierende Stellung ein. Die Baubewilligungspflicht ist vor diesem Hintergrund klar zu bejahen. Da es sich um einen Erweiterungsbau zum Wohnhaus handelt, käme einzig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG in Betracht. Da jedoch das Mass der zulässigen Erweiterungen bereits ausgeschöpft wurde, ist die Bewilligungserteilung nach Art. 24c RPG bereits von vornherein ausgeschlossen (vgl. E. 4.2 hiervor).

 

5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das bestehende Dach mit den dicken Balken ästhetisch sehr negativ in Erscheinung tritt. Die Pergola erscheint an diesem idyllischen Standort ausserhalb der Bauzone am Waldrand aufgrund ihrer Dimensionen und der funktional anmutenden Doppelstegplatten stark störend. Vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes im vorliegend zu beurteilenden Perimeter muss auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Die Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben ist nicht bloss gering und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gewichtig. Insbesondere der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und der Landschaftsschutz überwiegen gegenüber den nachvollziehbaren privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Dass der Rückbau unverhältnismässig wäre, wurde denn auch vor Verwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich dargetan. Die Vorinstanz hat zu Recht den Rückbau der Pergola angeordnet.  

 

6. Zu prüfen ist sodann der Antrag, auf den Rückbau des Anbaus West / Geräteunterstandes aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten. Dass keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, wird von der Beschwerdeführerin anerkannt.

 

6.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG aus dem Grund, dass das Gebäude flächenmässig gegen innen bereits maximal erweitert worden sei und eine Erweiterung für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht nötig sei. Eine Ausnahmebewilligung wird nunmehr nicht mehr verlangt. Die Beschwerdeführerin macht mit Blick auf die Verhältnismässigkeit geltend, der Schuppen diene der Unterbringung der wichtigsten und notwendigsten Geräte zum Unterhalt der Liegenschaft (Schneefräse für die private Erschliessungsstrasse) und zur Bewirtschaftung des Weidelandes und ihres Waldes. Aufgrund der Wichtigkeit des Unterstandes als Wetterschutz der Maschinen zum Unterhalt und zur Erschliessung wögen die privaten Interessen der Eigentümerin schwerer als die öffentlichen Interessen.

 

6.2 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit pflegt das Bundesgericht das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes den privaten Interessen des Bauherrn gegenüberzustellen. Die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängt von der Wichtigkeit der verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der Gesetzesverletzung ab. Bei rechtswidrigen Bauten in Schutzgebieten überwiegt in aller Regel das öffentliche Interesse. So hat das Bundesgericht namentlich bei illegalen Bauten und Anlagen im Geltungsbereich eines BLN-Objekt das öffentliche Interesse als überwiegend erachtet (BGE 132 II 21, E. 64; Urteil 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014, E. 8.3.2; zum Ganzen Bernhard Waldmann, Rechtliches Regime von rechtswidrigen Bauten und Anlagen, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 6.42).

 

6.3 Der zu beurteilende Geräteunterstand befindet sich in der Juraschutzzone und zusätzlich im Perimeter des BLN-Schutzobjekts «Weissenstein». Insofern kommt dem Interesse an der möglichst ungeschmälerten Erhaltung dieser Gebiete und der Freihaltung von zonenfremden Gebäuden eine hohe Bedeutung zu. Der Geräteunterstand fügt sich nicht in die Umgebung ein. Vielmehr stellt er durch die Wahl der Materialien, insbesondere des vergilbten Wellblechdachs, einen störenden Fremdkörper dar. Überdies wird durch die grosszügige Dimensionierung das gesamte Erscheinungsbild der Liegenschaft und mithin auch die Einordnung in die Landschaft beeinträchtigt. Dass der Unterstand zur Aufrechterhaltung der Wohnnutzung notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Maschinen können an einem anderen Ort in oder auch auf den Abstellplätzen ausserhalb der Liegenschaft parkiert werden. Entsprechend kommt ein Verzicht auf den Rückbau des Geräteunterstandes aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht in Frage. Die Anordnung des Rückbaus durch die Vorinstanz erweist sich als rechtens.

 

7. Zu überprüfen ist weiter die Anordnung des Rückbaus des Holztrocknungstunnels Nord.

 

7.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Tunnel aus waldrechtlicher Sicht grundsätzlich bewilligungsfähig sei, da er der Eigenversorgung diene. Jedoch sei er eingangs Wald gelegen und sehr gut ersichtlich. Weder Materialisierung noch Stellung nähmen Rücksicht auf das Landschaftsbild, weshalb der Holztrocknungstunnel den Anforderungen der Juraschutzzone nicht genüge.

 

7.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass ein Holztrocknungstunnel an dieser Stelle – unmittelbar am Waldrand – und in dieser Form – mit einer Blache als Bedeckung – nicht bewilligungsfähig ist. Überdies hat sie die Bewilligung an anderer Stelle und in anderer Form explizit vorbehalten. Die Anordnung des Rückbaus ist damit nicht zu beanstanden.

 

7.3 Auf den implizit gestellten Antrag, es sei der Beschwerdeführerin zuzugestehen, einen Holzlagerplatz an anderer Stelle zu bewilligen (recte: zu errichten), kann nicht eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht ist zur Bewilligung eines Holztrocknungstunnels an einem alternativen Standort nicht befugt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein Baugesuch für einen Holztrocknungstunnel an anderer Stelle und in einer an die Umgebung angepassten Form einzureichen.

 

8. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung des Rückbaus des Weideunterstandes.

 

8.1 Die Vorinstanz erwog in sachverhaltlicher Hinsicht ausgehend von den Aussagen der Beschwerdeführerin, der Weideunterstand sei vor Kurzem als Ersatz für einen vor über 35 Jahren erstellten, nicht mehr den Anforderungen des Tierschutzgesetzes genügenden Unterstand erstellt worden. Die Beschwerdeführerin anerkennt diese tatsächlichen Feststellungen. Aus dem Umstand, dass es sich um einen Ersatzbau für einen ebenfalls nicht bewilligten Unterstand handelt, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Weideunterstand ist fest mit dem Erdboden verbunden und verändert den Raum aufgrund seiner grosszügigen Dimensionierung (7.50m x 3.95m x 2.40 – 2.70m) erheblich. Die Baubewilligungspflicht ist vor diesem Hintergrund zu bejahen.

 

8.2 Der Weideunterstand dient der Pferdehaltung. Zu Recht hat die Vorinstanz eine etwaige Bewilligung zur Hobbytierhaltung (Art. 24e RPG) ausgeschlossen, dürfen doch dazu grundsätzlich keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Bei einem Weideunterstand handelt es sich auch um keine ausnahmsweise zulässige Aussenanlage nach Art. 24e Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 5 RPV (vgl. Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24e N 16; siehe auch die Wegleitung «Pferd und Raumplanung» des ARE, S. 17, mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

 

8.3 Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Weide und der Weideunterstand würden von C.___, Landwirt im Nebenerwerb aus [...], gepachtet. Ob der Weideunterstand deswegen nach Art. 16abis RPG bewilligt werden könnte, kann hier offenbleiben. Mit den grossen Spanplatten und dem auffällig vorstehenden roten Pultdach (siehe dazu die Mappe «Arbeitsunterlagen ARP» mit Orthofotos und Bildern des alten und des neuen Weideunterstands) verstösst die Baute in jedem Fall gegen die Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften der Juraschutzzone (§§ 24-26 NHV), denen gerade im BLN-Gebiet besonders Rechnung zu tragen ist. Im Übrigen lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob der Betrieb von C.___ die Voraussetzungen für eine zonenkonforme Pferdehaltung erfüllt. Es wäre denn auch nicht am Verwaltungsgericht, dies zu klären, würde dies doch zu einer Verkürzung des Instanzenzugs führen.

 

9. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Anordnung des Rückbaus des Gewächsfolientunnels. Sie anerkennt jedoch ausdrücklich, dass «sich ein Gewächstunnel ausserhalb der Bauzone kaum rechtlich begründen» lasse. Inwiefern überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Antrags besteht, kann offengelassen werden, zumal sich der Gewächsfolientunnel ohnehin als offensichtlich nicht bewilligungsfähig erweist.

 

9.1 Der Folientunnel ist auf Dauer angelegt und fest mit dem Erdboden verbunden. Er vermag die Nutzungsordnung zu beeinflussen, da das Landschaftsbild erheblich verändert wird. Die Errichtung des Gewächsfolientunnels ist damit baubewilligungspflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_561/2012 vom 4. Oktober 2013, E. 2.4.1).

 

9.2 Das nachträgliche Baugesuch ist nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 16a RPG, sondern von Art. 24c RPG zu beurteilen, da der Gewächsfolientunnel nicht der landwirtschaftlichen Produktion, sondern der Selbstversorgung dient. Es wurde bereits festgehalten, dass das Mass der zulässigen Erweiterungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ausgeschöpft ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Entsprechend kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Folientunnel nach Art. 24c Abs. 4 RPG für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig wäre. Darüber hinaus widerspricht der prägnant in Erscheinung tretende Gewächsfolientunnel mit seinem intensivlandwirtschaftlichen Charakter auch den auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz ausgerichteten Zielen der Juraschutzzone und des BLN-Schutzobjekts «Weissenstein». Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht den Rückbau des Gewächsfolientunnels angeordnet.

 

9.2 Auf den implizit gestellten Antrag, der Beschwerdeführerin die Errichtung eines Weidezauns um die Gemüsebeete zu errichten, kann nicht eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht ist zur erstinstanzlichen Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG nicht befugt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein ordnungsgemässes Baugesuch für einen Weidezaun einzureichen.

 

10. Zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Rückbaumassnahmen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Rückbau der unbewilligten und auch nicht bewilligungsfähigen Bauten ist erforderlich, um den Grundsätzen des Raumplanungsrechts Nachachtung zu verschaffen, ist doch die Abweichung vom Gesetz erheblich. Das BJD schildert die Szenerie rund um das einst einfache Wohnhaus mit Stall als «sehr gebastelt und verbaut». Mildere Mittel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie das BJD treffend dargelegt hat, kann nicht wegen der beachtlichen Menge an unbewilligten Bauten und Anlagen und der daraus resultierenden Gesamtkosten vom Rückbau abgesehen werden, obschon der einzelne Rückbauaufwand je gesondert betrachtet verhältnismässig ist.    

 

11. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann