Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 24. November 2021               

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,     

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    Solothurn,

 

2.    B.___,     vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht,    Solothurn

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Kostenverteilung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Auf dem Grundstück GB  [...] Nr. 1048 stellte die ehemalige Firma C.___ von ca. 1933 bis etwa Ende 1978 Schuhe her. Abfälle aus der Schuhproduktion sowie – gemäss Unterlagen des Amts für Umwelt (AfU) – Siedlungsabfälle aus der Umgebung wurden in einer ehemaligen Kiesentnahmestelle auf der Parzelle abgelagert und regelmässig verbrannt. Zu den abgelagerten Kubaturen liegen keine genauen Angaben vor. Der Deponiekörper (Standort 22.084.0021A) liegt heute im südlichen Teil des Grundstückes GB [...] Nr. 1048 und zu einem kleinen Teil auf GB [...] Nr. 1824.

 

2. Die C.___ [...] änderte 1981 ihre Firma in B.___. Am 25. März 1981 verkaufte diese das Grundstück GB [...] Nr. 1048 an die am 22. Januar 1981 neu gegründete C.___, [...]. Das Grundstück wechselte danach mehrfach den Eigentümer. Heute gehört es der D.___ in Windisch. Am 28. März 1984 verkaufte die C.___ der A.___ ab GB Nr. 1048 die Parzelle Nr. 1824.

 

3.  Nach Durchführung der altlastenrechtlichen historischen und technischen Untersuchungen sowie Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts erliess das Bau- und Justizdepartement (BJD, bzw. das AfU) am 21. Dezember 2005 eine Sanierungsverfügung für die Grundstücke GB [...] Nrn. 24 und 1048. Als Sanierungsmassnahme sei eine bituminöse Oberflächenabdichtung der ehemaligen Deponie zu erstellen. Das Sanierungsziel sei, einen Eintrag von Schadstoffen aus der Deponie, insbesondere von Chrom(VI), ins Grundwasser zu verhindern.

 

Kurze Zeit später, am 26. Januar 2006, berichtigte das BJD diese Verfügung und hielt fest, dass das Grundstück GB [...] Nr. 1824 durch den Standort 22.084.0021A betroffen sei und in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen werde, nicht GB Nr. 24.

 

4. Am 18. April 2007 nahm das AfU zuhanden der A.___ Stellung zu deren Gesuch «Sanierung Altlast , Industriestrasse [...], [...] [...], ([...] AG, Olten), GB [...] 1824 (A.___)». Es stimmte dem im Ausführungsprojekt vom 6. September 2006 aufgezeigten Vorgehen für die Sanierung des Grundstücks GB [...] Nr. 1048 zu, ebenso der Variante Total-Sanierung der Parzelle Nr. 1824 vom 17. Januar 2007.

 

5. Die Baukommission [...] erteilte am 27. April 2007 der [...] AG, Olten, und der A.___ die Baubewilligung für die «Sanierung Altlast ». Am 4. Januar 2011 folgte die Baubewilligung für die «Umnutzung ehemalige Schuhfabrik  in 45 Loft Wohnungen/Neubau Gewerbegebäude/Carportanlage/Versickerungsanlage/Sanierung Altlast/verschiedene Erschliessungsanlagen», unter dem Vorbehalt, dass vor Beginn der Erdarbeiten die Zustimmung des AfU zum angepassten Ausführungsprojekt vorliegen müsse.

 

6. Mit Schreiben vom 8. März 2011 stimmte das AfU dem Bericht «Umnutzung Areal Schuhhaus , [...] Kt. SO, Sanierungsprojekt Totalsanierung Bereich Parzelle GB 1824» der [...] [...] Consulting vom 20. Januar 2011 zu.

 

7. Die A.___ liess am 1. Februar 2012 den Entsorgungsbericht einreichen. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Am 5. März 2012 reichte sie dazu eine ungefähre Kostenzusammenstellung ein.

 

8. Das AfU nahm am 31. August 2012 Stellung zum Entsorgungsbericht. Gleichzeitig teilte es der A.___ mit, GB [...] Nr. 1824 werde als unbelastet klassiert und könne aus dem Kataster der belasteten Standorte entlassen werden. Die andere Parzelle, Nr. 1048, klassierte das AfU am 3. Oktober 2019 als «belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf».

 

9. Nach Durchführung diverser Schriftenwechsel und Einholung zusätzlicher Unterlagen forderte das AfU die A.___ am 15. September 2015 auf, die Vermessung des effektiven Deponiekörpers (Oberfläche und Tiefe) auf GB [...] Nr. 1824 einzureichen und die Kosten für die notwendigen Massnahmen (Sanierung gemäss Verfügung vom 21. Dezember 2005), Stand 2011, auszuweisen.

 

10. Nach weiteren Schriftenwechseln wies das BJD das Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung am 3. Juli 2020 ab. Bei den von der A.___ geltend gemachten Kosten handle es sich um die angefallenen Kosten für die Totaldekontamination und den Bau der Stützmauer. Dies seien nicht die Kosten für die notwendigen Sanierungsmassnahmen gemäss der Variante «Abdichtung» (Erstellen einer bituminösen Oberflächenabdichtung der ehemaligen Deponie, wie im Dezember 2005 verlangt). Die notwendigen Kosten für die Massnahme «Abdichtung» könnten nachträglich nicht eruiert werden.

 

11. Dagegen gelangte die A.___ mit Eingabe vom 20. Juli 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1). Weiter forderte die Beschwerdeführerin, die zu verteilenden Kosten für die Sanierung des Standorts Kataster Nr. 22.084.0021A auf GB [...] Nr. 1824 seien auf CHF 400'292.55 festzulegen (Rechtsbegehren 2) und zu 90%, d.h. im Umfang von CHF 360'263.30 der B.___ und zu 10%, d.h. in der Höhe von CHF 40'029.25, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Rechtsbegehren 3).

 

Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Begründungsfrist geltend, die von ihr getroffenen Massnahmen seien zur Erreichung des Sanierungsziels nicht unnötig gewesen und seien nicht leichtfertig getroffen worden. Das AfU habe die Sanierungsvariante im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. b der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) ausdrücklich genehmigt und für das konkrete Projekt seine Zustimmung erteilt. Sofern eine Behörde Sanierungsmassnahmen festlege, könnten diese nicht von derselben Behörde als nicht notwendig bezeichnet werden. Ein solches Verhalten wäre widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben.

 

12. Die B.___ als private Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 zur Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

 

13. Das BJD verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

 

14. In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2021 änderte die Beschwerdeführerin unter dem Titel «Klageänderung» ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie beantragte, die Kosten von CHF 400'292.55 seien zu 70% der B.___ und zu 30% ihr selber aufzuerlegen.

 

15. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Schreiben vom 8. Februar 2021 nochmals Stellung und reichte am 5. März 2021 weitere Schriftstücke zu den Akten.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr Begehren um Verfügung der altlastenrechtlichen Kostenverteilung abgewiesen wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Departementsverfügung vom 3. Juli 2020. Sie ist davon betroffen wie eine Privatperson und zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11); auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

 

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen der Parteien, die das Parallelverfahren VWBES.2020.275 betreffen.

 

2.1 Gemäss Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. Letztere Möglichkeit hat der Bundesrat mit Erlass der AltlV genutzt. Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV). Altlasten sind sanierungsbedürftige be­lastete Standorte (Art. 2 Abs. 3 AltlV). Das Ziel der Sanierung muss gemäss Art. 16 AltlV durch Massnahmen erreicht werden, mit denen umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination; lit. a) oder die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung, lit. b). Die Rede ist in diesem Zusammenhang vom sogenannten «Quellenstopp» (vgl. https://www.bafu.admin.ch /bafu/de/home/themen/altlasten/fachinformationen/altlasten--grundlagen/zielsetzungen. html, zuletzt abgerufen am 16. November 2021). Minimales Sanierungsziel ist, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen eines Standortes auf ein Schutzgut soweit zu verringern, dass keine Sanierungsbedürftigkeit nach AltlV mehr gegeben ist (Altlasten-Glossar des Bundesamts für Umwelt, BAFU, Stand 2015).

 

Im Sinne des Verursacherprinzips bestimmt sodann Art. 32d Abs. 1 USG, dass der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung der Standorte trägt. Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahme selber durchführt.

 

2.2 Zu den verteilbaren Kosten hält Tschannen (Pierre Tschannen, Kommentar USG, 2. Auflage, Zürich 2000, Art. 32d N 39) fest, nur die notwendigen Sanierungsmassnahmen würden in Betracht fallen. Wer Massnahmen über das gesetzlich Geforderte hinaus durchführe, könne die darauf entfallenden Kosten nicht zur Verteilung gemäss Art. 32d USG bringen lassen. Griffel/Rausch (Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 32d N 4) halten dafür, mit der Revision 2005 (der expliziten Kostenpflicht des Verursachers für notwendige Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen) habe der Gesetzgeber eine Selbstverständlichkeit festgehalten, die sich aus dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursachung ergebe. Auch für diese beiden Autoren ist klar, dass nur die Kosten für notwendige Massnahmen der Verteilung unter den Verursachern zugänglich sein sollen.

 

2.3 Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sogenannte Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher (vgl. Urteile 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 E. 2; 1C_418/2015 vom 25.  April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232, aber in: URP 2016 S. 449). Aus der Unmittelbarkeit, die für die Verursachung entscheidend ist, ergibt sich auch, dass eben nur notwendige, unmittelbar mit der nötigen Gefahrenabwehr zusammenhängende Kosten überwälzbar sind. Was darüber hinausgeht, ist nicht dem Verursacher der eigentlichen Gefährdung aufzuerlegen.

 

2.4 Unbestritten ist, dass es sich bei dem Deponieteil auf der dem Areal Schuhhaus [...] angrenzenden Parzelle GB 1824 um eine Altlast im Sinn von Art. 2 Abs. 3 AltlV gehandelt hat. Die Kosten für deren Bearbeitung sind grundsätzlich einer verursachergerechten Verteilung nach Art. 32d USG zugänglich. Indes sind sich Vorinstanz und Beschwerdeführerin nicht darüber einig, ob die von letzterer vorgenommenen Massnahmen für die Sanierung der Altlast notwendig waren.

 

3.1 Das AfU hatte am 29. August 2005 zum Sanierungsprojekt der [...] AG Stellung genommen. U.a. wurde wörtlich ausgeführt:

 

«Der Bericht zeigt auf, wie mittels einer undurchlässigen Abdeckung die ehemalige Deponie auf dem Areal der früheren Schuhfabrik  saniert werden soll. Bereits anlässlich früherer Besprechungen hatten wir bestätigt, dass die Sicherung der Deponie durch eine dichte Abdeckung eine zulässige Sanierungsvariante darstellt. Das Sanierungsziel ist es, zu verhindern, dass Schadstoffe, insbesondere Chrom-VI, durch versickernde Niederschläge aus der Deponie ausgewaschen werden können. Das nun vorgelegte Sanierungsprojekt halten wir grundsätzlich für geeignet, dieses Ziel zu erreichen und den Standort erfolgreich zu sanieren».

 

Zusätzlich hatte das AfU noch Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der Frage, wer die Sanierung durchführen werde, mit der Überprüfung der Wirksamkeit und der Lebens­dauer der Abdichtung und anderem. Ausdrücklich bestätigte das AfU, dass beide Varianten der Oberflächenabdichtung (Bitumen oder Beton) seiner Ansicht nach die Anforderungen an die Sicherheit erfüllten.

 

3.2 Am 21. Dezember 2005 erging dann die Sanierungsverfügung i.S.v. Art. 18 Abs.  2 AltlV, in der festgehalten wurde, als Sanierungsmassnahme sei eine bituminöse Oberflächenabdeckung der ehemaligen Deponie zu erstellen (Dispositiv-Ziff. 2.2). Das Sanierungsziel sei, einen Eintrag von Schadstoffen aus der Deponie, insbesondere von Chrom-VI, ins Grundwasser in Folge der Versickerung von Niederschlagswasser zu verhindern (Dispositiv-Ziff. 2.3). Die Sanierung habe nach den Angaben im Bericht [...] vom 20. Juli 2005, in Zusammenarbeit mit der [...] AG und [...] AG sowie den ergänzenden Angaben der [...] vom 14. Oktober 2005 zu erfolgen. Diese beiden Dokumente bildeten einen integrierenden Bestandteil der Verfügung (vgl. Dispositiv-Ziff. 2.1). In Dispositiv-Ziff. 2.9 wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung des Sanierungsprojektes zwingend eine Neubeurteilung vorzunehmen sei.

 

3.3 Im erwähnten Bericht vom 20. Juli 2005 legte die […] dar, als Standardsanierungsverfahren für die vorliegende Schadstoffsituation auf dem Ablagerungsstandort böten sich im Wesentlichen zwei Möglichkeiten an, die Sanierung durch Dekontamination oder jene durch Sicherung. Eine Dekontamination würde bedeuten, dass das gesamte Material ausgekoffert und extern aufbereitet und entsorgt werde. Entsprechende Verfahren lägen vor, die technische Machbarkeit sei mehrfach erwiesen worden. Der Vorteil dieses Verfahrens wäre, dass der Ablagerungsstandort nach einer Dekontamination als total saniert eingestuft werden dürfte und keinerlei Nutzungsbeschränkungen mehr aufweisen würde. Zusammenfassend gelangte die [...] aber zum Schluss, eine Totalsanierung würde aufgrund der externen Aufbereitung von ca. 21'000 t belastetem Deponiegut im schlimmsten Fall zwischen rund 3 und 6 Millionen Schweizerfranken kosten. Sanierungskosten dieser Grössenordnung würden das vorgesehene Umnutzungsprojekt verunmöglichen. Als effiziente Massnahme zur Arealsanierung biete sich daher eine Sicherung an. Dieses Verfahren sei technisch ohne Schwierigkeiten machbar. Es sei erprobt und biete eine kosteneffiziente Alternative zur Totalsanierung. Mit einer Sicherung und einem entsprechend ausgearbeiteten Überwachungskonzept könne eine Unterbindung der oben beschriebenen Wirkungspfade gewährleistet werden. Spätere Sanierungsmassnahmen würden weder durch die Sicherung noch durch die Arealnutzung erschwert (Bericht Sanierungsprojekt S. 5). Die Oberflächenabdichtung könne grundsätzlich mit zwei verschiedenen Systemen erfolgen, mittels bituminöser Abdichtung oder mit Beton (Bericht Sanierungsprojekt S. 7).

 

Im in der Sanierungsverfügung genannten Schreiben vom 14. Oktober 2005 hatte die [...] Stellung genommen zu den noch offenen Fragen des AfU (E.  3.1 hiervor). Im damaligen Zeitpunkt wurde dargelegt, die Ausführungen bezögen sich auf die im Sanierungsprojekt dargestellte Variante 1 (bituminöse Abdichtung). Es sei vorgesehen, dieser Variante gegenüber der Abdichtung mit Beton den Vorzug zu geben. Die Verantwortung für die Durchführung der im Sanierungsprojekt beschriebenen Sanierungsmassnahmen (Oberflächenabdichtung des belasteten Standorts) liege bei der Grundeigentümerin, der E.___. Sodann folgten Details zu Einwirkungen auf die Abdichtung, deren Lebensdauer, zur Überprüfung der Wirksamkeit, zu Massnahmen beim Erreichen der Lebensdauer und zur Zuständigkeit für die Durchführung dieser Massnahmen.

 

3.4 Sanierungsziel war also, zu verhindern, dass Schadstoffe, insbesondere Chrom(VI), durch versickernde Niederschläge aus der Deponie ausgewaschen würden und ins Grundwasser gelangen könnten. Und als Sanierungsmassnahme wurde von der zuständigen kantonalen Behörde die Sicherung mittels bituminöser Abdichtung verlangt. Dies war Inhalt der Sanierungsverfügung, wie sie in Art. 18 AltlV gefordert wird. Damit wäre der Standort allerdings nicht im Kataster gelöscht worden, sondern als «belastet» verzeichnet geblieben. Die konkrete Gefährdung des Grundwassers indes wäre so unterbunden und die Sanierung i.S.v. Art. 15 AltlV gewährleistet gewesen. Mehr wäre nicht nötig gewesen. Dies ist nicht zu beanstanden und berücksichtigt zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip. Verfügt wurde nur, was erforderlich war, um der Gefährdung des Grundwassers wirkungsvoll zu begegnen.

 

4.1 Am 18. April 2007 nahm das AfU zur Variante Totalsanierung Stellung und hielt fest, diese Variante entspreche nicht dem im Sanierungsprojekt vorgesehenen Vorgehen. Aus Sicht der Fachstelle spreche aber nichts gegen diese angepasste Sanierungs­variante. Bei einer erfolgreichen Totalsanierung der Parzelle GB [...] Nr. 1824 könne eine Entlassung des Grundstücks aus dem Kataster der belasteten Standorte vorgenommen werden.

 

Darin liegt aber kein Zurückkommen auf die eigentliche Sanierungsverfügung, sondern eine Zustimmung zu einem anderen, weitergehenden Vorgehen. Selbstredend ist es jeder Eigentümerin unbenommen, eine gänzliche Dekontamination ihres Grundstücks den minimal erforderlichen Sicherungsvorkehren vorzuziehen. Damit gehen wirtschaftliche Vorteile, etwa die bessere Verkäuflichkeit einer Parzelle, einher. Konsequenterweise können aber die zusätzlichen Kosten nicht auf andere Verursacher der Belastung überwälzt werden, da letztere nicht unmittelbar für den von der Eigentümerin betriebenen Mehraufwand verantwortlich sind.

 

4.2 Die Initiative für die Totalsanierung ging gänzlich von der Beschwerdeführerin aus. Im Schreiben der Bauverwaltung an den Gemeinderat vom 23. Januar 2007 wurde ausdrücklich festgehalten, Ziel der Gemeinde müsse es sein, dass das Grundstück Nr. 1824 altlastenfrei werde, vorzugsweise mit einer Totalsanierung oder eventuell mit dem Verkauf dieses belasteten Grundstückteils von rund 650 m2 an die Firma [...] AG, welche in diesem Falle dann auch die Sanierung zu übernehmen hätte.

 

Auch im technischen Bericht der [...] AG zur «Variante Total-Sanierung Parzelle GB 1824» vom 17. Januar 2007 wird zur Auftragserteilung auf S. 2 ausgeführt, die vorliegende Variante zum Ausführungsprojekt vom 6. September 2006 sei im Auftrag der Beschwerdeführerin ausgearbeitet worden. Ziel sei die Entlassung dieses Standortteils aus dem Kataster der belasteten Standorte. Die [...] AG hatte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. Oktober 2006 nochmals auf die Mehrkosten dieser Variante hingewiesen. Gemäss dem Protokollauszug vom 31. Januar 2011 beschloss dann der Gemeinderat die Totalsanierung.

 

4.3 Es ist offenkundig, dass es die Beschwerdeführerin war, die eine Totalsanierung wollte, und dass nicht der Kanton diese Massnahme verfügt hatte. Die Abgrenzungsmauer gegenüber GB [...] Nr. 1048 war ebenfalls nicht Teil des ursprünglichen Sanierungsprojekts und nicht notwendig, um den Quellenstopp im Sinne des altlastenrechtlichen Minimalziels zu bewirken. Das AfU hat lediglich in der Folge das abgeänderte Projekt geprüft und die notwendigen Auflagen und Bedingungen für eine Bewilligung aus umweltrechtlicher Sicht formuliert (vgl. auch § 136 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15).  

 

5.1 Sodann hat das BJD versucht, diejenigen Kosten zu eruieren, die für die notwendigen Sanierungsmassnahmen angefallen wären. Entsprechend wurde die Gemeinde mit Verfügungen vom 1. Juli 2015 bzw. 15. September 2015 aufgefordert, Offerten für die Oberflächenabdichtung, Stand 2006, die Vermessung des effektiven Deponiekörpers (Oberfläche und Tiefe) auf GB [...] Nr. 1824 und die Kosten für die notwendigen Massnahmen gemäss der Sanierungsverfügung vom Dezember 2005 auszuweisen (Ordner VWBES.2020.280 vorinstanzl. Akten, Reg. 7 und 9). Diese Kosten wären einer verursachergerechten Verteilung nach Art. 32d USG zugänglich gewesen. Selbst wenn auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich das Offizialprinzip gilt (§ 14 VRG), hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (§ 26 Abs. 1 VRG) diese Zahlen beizubringen, zumal sie diesen Mehraufwand verursacht hat.  

 

5.2 Die Beschwerdeführerin konnte zwar die Kosten für die Totalsanierung und den Bau der Stützmauer gegenüber GB [...] Nr. 1048 belegen, aber nicht ansatzweise dartun, wieviel die eigentlich notwendige Sanierung mittels Abdichtung gekostet hätte. Insofern war eine verursachergerechte Kostenverteilung nicht möglich. Das Vorgehen des BJD ist nicht zu beanstanden.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Gleichzeitig hat sie die private Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht macht einen zeitlichen Aufwand von 8.42 h geltend, dies zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 gemäss Honorarvereinbarung. Das scheint angemessen. Insgesamt beläuft sich die von der Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschädigung demnach auf CHF 2'841.90 (inkl. Auslagen und MWST).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3.    Die A.___ hat die B.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 2'841.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman