Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1981, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ist in Chile geboren und aufgewachsen. Am 21. August 2009 reiste er zwecks Absolvierung des Masterstudiums an der Musik-Akademie der Stadt Basel in die Schweiz ein. Während der Studiendauer erhielt er ein Stipendium.
2. Am 31. Juli 2011 zog der Beschwerdeführer von Basel nach Dornach in den Kanton Solothurn und heiratete am 8. August 2011 die Schweizer Bürgerin [...] (geb. 1987). Das Familiennachzugsgesuch zwecks Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau wurde am 11. November 2011 bewilligt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Ehe entsprossen zwei Kinder (geb. 2011 und 2014), welche beide das Schweizer Bürgerrecht innehaben.
3. Am 17. April 2015 kontaktierte die Ehefrau des Beschwerdeführers das Migrationsamt und teilte mit, dass ca. im November 2014 die Trennung zwischen den Ehegatten erfolgt sei. Die Scheidung fand am 24. August 2015 statt. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die alleinige Obhut der Mutter zugeteilt. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerdeführer zu keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet, obwohl er grundsätzlich unterhaltspflichtig gegenüber seinen Kindern gewesen wäre.
4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter den Bedingungen, dass er sich weiterhin um eine Erwerbstätigkeit bemühe und so seinen Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreiten könne, dass er keine Schulden anhäufe und nicht straffällig werde. Die Verlängerung erfolgte insbesondere aufgrund der engen affektiven Beziehung zu seinen Kindern. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilte mit Schreiben vom 20. Januar 2016 seine Zustimmung zur verfügten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig machte es mit Nachdruck darauf aufmerksam, dass sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe ablösen und auch finanziell zum Unterhalt seiner beiden Kinder beitragen müsse. Damit er dies erreiche, genüge es nach Auffassung des SEM nicht, nur eine Beschäftigung als Musiker und Dirigent zu suchen. Vielmehr habe er jede zumutbare Arbeit, die er ausführen könne, anzunehmen, um finanziell selbstständig zu werden und seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn eine solche Arbeit mit seiner Ausbildung nichts oder nur wenig zu tun habe. Das SEM betonte zudem, dass die zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung davon abhängen werde, ob die erwähnten Bedingungen erfüllt seien.
5. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 ersuchte das Migrationsamt den Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung um Nachreichung von Unterlagen. Mit selbigem Schreiben wies es den Beschwerdeführer auf die vorerwähnten Bedingungen hin, welche ihm im Rahmen der Bewilligungsverlängerung vom 23. Dezember 2015 gesetzt worden waren. Seine diesbezügliche Stellungnahme ging am 12. Januar 2017 beim Migrationsamt ein. Dieser konnte entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer erneut fast ausschliesslich als Dirigent beworben bzw. sein Interesse lediglich als Dirigent an potenziell freien Stellen bekundet hatte.
6. Zusammen mit seiner damaligen Ehefrau war der Beschwerdeführer von November 2011 bis Februar 2012 sowie von Juli 2012 bis September 2012 ergänzend zu deren Stipendium und dem Einkommen beider Ehegatten sozialhilferechtlich unterstützt worden. Anschliessend konnte er seinen Lebensunterhalt dank seines Stipendiums selbstständig bestreiten. Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers musste ab September 2012 weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit dem 1. Oktober 2015 wird der Beschwerdeführer als Einzelperson vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Der Stand des Sozialhilfebezugs belief sich per 31. Januar 2020 auf CHF 111'864.20.
7. Dem von der Einwohnergemeinde [...] zugestellten Klientenkontoauszug per 31. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 unregelmässige Erwerbseinkommen generierte und seit Juli 2017 finanziell gar nicht mehr zu seinem eigenen Lebensunterhalt beigetragen hat. Auch sonst ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 über längere Zeit einer Arbeit nachgegangen wäre und sich von der Sozialhilfe hätte ablösen können. Das vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 2011 bis 2020 generierte Erwerbseinkommen beziffert sich auf rund CHF 7'300.00.
8. Am 25. Februar 2020 teilte die Sozialregion [...] dem Migrationsamt mit, dass die Leistungen durch die Sozialhilfe an den Beschwerdeführer per 29. Februar 2020 eingestellt würden. Auf telefonische Nachfrage des Migrationsamts teilte die Sozialregion mit, die Abmeldung/Ablösung sei freiwillig und auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt. Dieser erziele – soweit dem Sozialdienst bekannt – keine anderweitigen Einkünfte.
9. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit Schreiben vom 25. März 2020 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen mit, er habe sich freiwillig von der Sozialhilfe abgelöst, habe aber noch keine Arbeitsstelle gefunden. Seine beiden Kinder seien für ihn das wichtigste und er habe eine enge Bindung zu diesen. Sein Leben sei bei seinen Kindern und nicht in Chile.
10. Am 27. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt telefonisch mit, er werde am 28. Mai 2020 für vorerst zwei Wochen eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % in einer Lidl-Filiale in Basel antreten. Auf telefonische Nachfrage des Migrationsamts bei der Stellenvermittlung teilte diese am 29. Juni 2020 mit, der Beschwerdeführer habe den Probetag vom 28. Mai 2020 nicht bestanden. Er sei in unangemessener Kleidung zur Arbeit erschienen und habe sich nicht leistungsbereit gezeigt.
11. Im Betreibungsregister war der Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 mit fünf bezahlten Betreibungen in Höhe von CHF 5'399.50 verzeichnet. Verlustscheine oder weitere Betreibungen waren keine registriert. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschwerdeführer nicht verzeichnet (Stand: 9. Juli 2020) und auch sonst in der Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
12. Mit Verfügung vom 5. August 2020 verlängerte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn per 31. Oktober 2020 aus der Schweiz weg. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen mit dem hohen Sozialhilfebezug, der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben, der Gefahr weiterer Sozialhilfebezüge und dem Nichteinhalten von an ihn gestellten Bedingungen. Die Massnahme sei ihm trotz der engen affektiven Beziehung zu seinen Kindern zumutbar.
13. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss und im Wesentlichen führte er aus, seine Kinder bedeuteten für ihn alles und es sei für ihn unvorstellbar, ohne sie weiterzuleben. Er habe sich von der Sozialhilfe ablösen können, da er Unterstützung durch eine Privatperson erhalten habe. Diese Unterstützung sei aber jetzt zu Ende gegangen. Zum nicht bestandenen Probetag vom 28. Mai 2020 wolle er ausführen, dass er zu anständig angezogen gewesen sei für diesen Job. Er habe Jeans, schwarze Schuhe, ein weisses Hemd und ein graues Sakko angehabt. Er habe an einem solchen Arbeitsplatz wenig Erfahrung und das beste gemacht, was er habe tun können. Er sei weiterhin intensiv auf Stellensuche in diversen Bereichen. Musikalisch sei er hoch qualifiziert und sehr begabt. Die deutsche Sprache habe er zudem sehr gut gelernt. Er wolle seine Kinder weiterhin sehen, umarmen, küssen, mit ihnen sprechen, ihnen helfen, sie unterstützen usw. können. Der Fokus dürfe nicht nur auf das Finanzielle gerichtet werden. Er habe keine Pläne, wieder von der Sozialhilfe abhängig zu werden. Obwohl seine Situation noch nicht optimal sei, habe sich im Vergleich zur Sozialhilfeabhängigkeit schon eine Verbesserung ergeben. Zumindest habe er in den letzten Monaten nicht aus Steuern gelebt. Er suche nun nach weiteren Chancen, um seine Situation weiter positiv zu entwickeln. Nur, weil er noch keine Stelle gefunden habe, könne man nicht ableiten, dass er «keinen Willen» habe, um Arbeit zu finden. Er habe am 25. August 2020 ein Vorstellungsgespräch in einem Unternehmen in Basel und er habe auch Leute, die ihm helfen wollten. All dies wäre nicht passiert, wenn er nichts gemacht hätte. Es sei eine wochenlange Arbeit, was zeigen müsse, dass er doch seinen Teil für die Verbesserung seines Zustandes mache. Es sei unklar, ob künftig Besuche zwischen ihm und seinen Kindern möglich wären. Dies aufgrund der momentanen Lage, aber auch weil Flüge weit und teuer seien. Sein Lebensmittelpunkt und vor allem seine Kinder seien in der Schweiz, weshalb der Entscheid zu überprüfen sei. Er habe den Willen zu arbeiten.
Der Beschwerde wurde ein Schreiben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom 19. August 2020 beigelegt, worin diese bestätigte, dass die gemeinsamen Kinder eine enge Beziehung zu ihrem Vater hätten. Die Kinder seien durchschnittlich ca. 3-4 Nachmittage pro Woche in ihrer Freizeit bei ihm, ausser in den Ferien. Essen und Schlafen würden sie aber – mit wenigen Ausnahmen – nur bei der Mutter. Die Nähe zu ihrem Vater sei für die Entwicklung der Kinder existenziell wichtig.
14. Das Migrationsamt beantragte am 14. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.
15. Am 29. September 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er beziehe keine Sozialhilfe und habe noch kein regelmässiges Einkommen. Ab November habe er aber einen Teilzeitjob.
16. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
17. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er sei vom Theater Basel angestellt worden, um die Übertitelung einiger Produktionen zu übernehmen.
18. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 führte das Migrationsamt aus, die zeitlich befristete Anstellung und das allenfalls dadurch generierte Einkommen würden nicht massgebend zur Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers beitragen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau war ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verlängert worden. Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen jedoch die Ansprüche aus Art. 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d) oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e).
2.1.1 Als Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war verfügt worden, der Beschwerdeführer habe sich weiterhin um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und so seinen Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreiten zu können, er habe keine Schulden anzuhäufen und dürfe nicht straffällig werden. Das SEM machte den Beschwerdeführer zudem darauf aufmerksam, dass eine künftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch davon abhänge, dass er zum finanziellen Unterhalt seiner Kinder beitrage.
2.1.2 Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gegeben ist, wird objektiv - ohne Rücksicht auf das Verschulden - beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob die Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3.4).
2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 111'864.20 als erheblich zu bezeichnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.1 je mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 war die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter anderem an die Bedingung geknüpft worden, dass sich der Beschwerdeführer um eine Erwerbstätigkeit bemüht, um seinen Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreiten zu können. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 hat ihn das Migrationsamt noch einmal auf die Einhaltung dieser Bedingungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hatte somit genügend Zeit, um sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern. Trotzdem vermochte er sich in all den Jahren nie in die Arbeitswelt zu integrieren, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, geschweige denn Unterhaltszahlungen für seine Kinder zu leisten. Zwar hat er sich im Februar 2020 von der Sozialhilfe abgemeldet und wurde während einer gewissen Zeit durch eine Privatperson finanziert. In seiner Beschwerde gibt er an, sich nicht mehr über die Sozialhilfe finanzieren zu wollen. Der hohe Ausstand an bezogenen Sozialhilfegeldern besteht aber weiterhin und realistische Alternativen sind für die Zukunft nicht ersichtlich. Der im vorliegenden Verfahren eingereichte befristete Vertrag vom Dezember 2020 zeigt ebenfalls keine Existenzsicherung auf, insbesondere nachdem die Vorstellungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten. Entsprechend besteht eine erhebliche, konkrete und begründete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig wieder wird von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Er hat damit auch die mit der Aufenthaltsbewilligung verknüpften Auflagen nicht erfüllt, womit die Vorinstanz zu Recht die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d und e AIG bejaht hat.
3. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihren Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gast- wie im Heimatstaat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020, a.a.O., E. 4.3.2 und 4.3.3 mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer zog im August 2009 in die Schweiz zwecks Absolvierung des Masterstudiums an der Musik-Akademie der Stadt Basel. Anfangs konnte er seinen Lebensunterhalt durch ein Stipendium bestreiten. Nach Abschluss des Studiums hatte der Beschwerdeführer niederprozentige Anstellungen als Chordirigent und Musiklehrer. Gemäss Sozialhilfeauszug erzielte er in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt ein Erwerbseinkommen von CHF 5'015.20 und wurde zusammen mit seiner Ehefrau zusätzlich durch Sozialhilfeleistungen unterstützt. Im Jahr 2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Stipendium für die Ausbildung zum Dirigenten an der Royal Academy of Music in London zugesprochen, womit er seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten konnte und sich ausserhalb der Semesterferien mehrheitlich im Ausland aufhielt. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 7. September 2012 sollte die Ausbildung bis ins Jahr 2015 dauern. Ab 1. Oktober 2015 – nachdem seine Ehe am 24. August 2015 geschieden worden war – wurde der Beschwerdeführer dann wieder durch die Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Sozialhilfeauszug generierte er im Jahr 2016 ein Erwerbseinkommen von CHF 1'000.00 und erhielt zudem noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Aus dem Jahr 2017 resultiert ein Einkommen von CHF 1'259.55. Am 26. Juli 2017 ist das letzte Erwerbseinkommen verzeichnet. Seither hat der Beschwerdeführer keine Erwerbseinnahmen mehr erzielt.
Der Beschwerdeführer mag zwar ein sehr begabter Musiker mit einer breiten Ausbildung sein, seinen Lebensunterhalt vermochte er jedoch als Künstler – auch schon in den Jahren vor Ausbruch der Coronapandemie – nie zu bestreiten. Nachdem er wusste, dass seine Aufenthaltsbewilligung davon abhängt, dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er auch Arbeitsstellen ausserhalb seiner Profession annimmt. Aus dem einzig bekannten Versuch, welchen der Beschwerdeführer diesbezüglich unternommen hat, wurde zurückgemeldet, der Probetag in einer Aldi-Filiale habe schon nach zwei Stunden abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer in Anzug und Lackschuhen erschienen sei und sich nicht leistungsbereit gezeigt habe (vgl. act. 392). Aus dem Verlauf zeigt sich, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet war und ist. Er hätte genügend Zeit gehabt, um sich eine Anstellung zu suchen, um seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Er war sich aber offenbar zu gut dazu.
Da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig nicht für sich selbst wird aufkommen können und wieder auf die Unterstützung des Staates wird angewiesen sein, besteht ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz.
3.2 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er während den rund 11 ½ Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz die deutsche Sprache sehr gut erlernt hat. Neutral ist zu gewichten, dass er nicht straffällig geworden ist und seine Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug zurückbezahlt hat. Da er sich nie im Arbeitsmarkt zu etablieren vermochte, ist seine Integration insgesamt als ungenügend zu betrachten. Ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner engen affektiven Beziehung zu seinen beiden Kindern im Alten von 7 und 9 Jahren. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers hat gegenüber dem Migrationsamt mehrmals bestätigt, dass die Kinder eine enge Bindung zu ihrem Vater hätten und dass er diese mehrmals pro Woche betreue. Sie würden aber nur in Ausnahmefällen bei diesem essen oder übernachten. Auch wenn die Trennung von den Kindern den Beschwerdeführer hart trifft, so ist doch zu relativieren, dass er kurz nach Geburt des ersten Kindes eine dreijährige Ausbildung in London absolviert hat und während dieser Zeit – in welcher auch das zweite Kind geboren wurde – freiwillig in Kauf genommen hat, nur sporadisch Zeit mit seiner Familie verbringen zu können. Gemäss Angaben der Ex-Ehefrau erfolgte dann noch während der Ausbildungsphase im November 2014 die Trennung und im August 2015 wurde die Ehe geschieden. Ein richtiges Zusammenleben mit seinen Kindern bestand somit kaum je. Und auch jetzt verbringt der Beschwerdeführer zwar oft Zeit mit seinen Kindern, doch bleibt die Beziehung eher oberflächlich, indem der Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für Übernachtungen oder gemeinsame Mahlzeiten übernimmt und für seine Kinder auch nicht finanziell aufkommt. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die Beziehung zu seinen Kindern künftig aus der Ferne – beispielsweise über digitale Kanäle – zu pflegen. Die Trennung von seinen Kindern ist verhältnismässig, nachdem der Beschwerdeführer im Wissen um die Konsequenzen über Jahre keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und somit die Wegweisung und Trennung von seinen Kindern billigend in Kauf genommen hat.
Der Beschwerdeführer ist in Chile geboren und aufgewachsen und hat dort bis ins Alter von 28 Jahren gewohnt. Er kennt somit Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 um ein Rückreisevisa ersuchte und jeweils als Begründung «familiäre Gründe» angab, darf geschlossen werden, dass er in der Heimat über Familie verfügt und somit an diese Kontakte wird anknüpfen können. Im noch jungen Alter von knapp 40 Jahren sollte es dem gebildeten Beschwerdeführer auch möglich sein, sich im Heimatland wirtschaftlich zu etablieren. Jedenfalls stehen die Chancen dazu in Chile nicht schlechter als hier in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist damit verhältnismässig und die Wegweisung aus der Schweiz ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist eine neue Frist anzusetzen per 30. Juni 2021.
5. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens bis am 30. Juni 2021 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_389/2021 vom 17. Mai 2021 nicht ein.