Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 22. Februar 2021      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    Baukommission der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn,   

3.    B.___ AG  

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Baubewilligung / Rückkühler


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 17. Oktober 2018 reichte die B.___ AG (in der Folge Beschwerdegegnerin) beim Stadtbauamt Solothurn ein nachträgliches Baugesuch für die Installation von zwei neuen Rückkühlern auf dem Hauptdach der Liegenschaft [...]strasse (GB Nr. [...]) ein. Das nachträgliche Baugesuch wurde vom 25. Oktober bis 9. November 2018 öffentlich aufgelegt. Es gingen drei Einsprachen, darunter diejenige von A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin), ein.

 

2. Am 27. August 2019 bewilligte die Baukommission der Stadt Solothurn (in der Folge BK) das Bauvorhaben und verfügte, die beiden Rückkühler dürften zwischen 22.00 und 06.00 Uhr nur mit der reduzierten Drehzahlleistung von max. 50% betrieben werden.

 

3. Gegen den Entscheid der BK erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt S. Schnider, am 16. September 2019 beim Bau- und Justizdepartement (in der Folge BJD) Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Bauentscheids und die Rückweisung an die BK zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens; eventualiter sei die Verfügung vom 27. August 2019 aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen. Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2020 ab und auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den Rückkühlern handle es sich um eine neue ortsfeste Anlage. Die betroffene Liegenschaft liege in der Kernzone Ko5, für welche die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gelte. Für diese seien die Planungswerte von 60 dB(A) tagsüber respektive 50 dB(A) nachts einzuhalten. Das von der Bauherrin in Auftrag gegebene und vom Amt für Umwelt (AfU) überprüfte Lärmgutachten habe ergeben, dass die massgebenden Lärmgrenzwerte überall eingehalten würden. Die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung seien erfüllt und das Vorsorgeprinzip könne mit der geplanten Begrenzung der maximalen Drehzahl auf 50 % ebenfalls als erfüllt betrachtet werden.

 

4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. August 2020 frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung und Neubeurteilung des Bauentscheids respektive der Verfügung des BJD vom 3. Juli 2020; allenfalls seien zusätzliche Auflagen zur Reduktion der Emissionen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die beiden Rückkühler würden tiefe und lästige Brummtöne sowie hörbare Vibrationen verursachen. Diese seien nicht – wie die Baukommission meine – rein subjektiver Natur. Es sei unklar, wo die Lärmmessungen durchgeführt worden seien und diese seien ohne ihr Beisein erfolgt. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ein neuerliches Gutachten würde ihre Position bekräftigen; auch ein Augenschein würde dem Gericht zeigen, dass ihre Ausführungen richtig seien. Beides werde beantragt. Das Vorsorgeprinzip sei nicht eingehalten, denn es wären weitere Massnahmen zu treffen, um die Lärmemissionen zu begrenzen.

 

5. Mit Schreiben vom 28. August 2020 teilte die BK mit, dass auf eine weiterführende Stellungnahme verzichtet werde und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

 

6. Ebenso teilte die Beschwerdegegnerin am 2. September 2020 mit, dass auf weitere Bemerkungen verzichtet werde.

 

7. Das BJD beantragte am 7. September 2020 die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen, verwies auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Akten und verzichtete auf eine weitergehende Vernehmlassung.

 

8. Damit ist die Angelegenheit spruchreif. Für die Parteistandpunkte wird auf die Rechtsschriften und die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohnerin und Partei im Vorverfahren durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt ein neuerliches Gutachten und die Durchführung eines Augenscheins. Sie ist der Meinung, da sie bei den Messungen nicht dabei gewesen sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem ist nicht so. Die Parteien haben das Recht, sich zu den Ergebnissen eines Gutachtens oder Expertenberichts zu äussern. Dies ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101). Eine Teilnahme an den Erhebungen eines Gutachters ist nicht Bestandteil dieses Anspruchs. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, das die Erwägungen und Ergebnisse des Lärmgutachtens von [...] vom 25. März 2019 (act. 92 ff.) begründet in Zweifel ziehen könnte. Bloss weil die Ergebnisse nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin entsprechen, ist kein neues Gutachten nötig. Auch ist nicht ersichtlich, was für weitergehende Erkenntnisse aus einem Augenschein zu ziehen wären. Beide Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.

 

2. Nach § 3 Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. In Absatz 2 lit. a - w wird ausgeführt, für welche baulichen Anlagen ein Baugesuch namentlich auch erforderlich ist. Für den reinen Ersatz einer baulichen Anlage ist kein Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hatte ursprünglich bei der (teilweisen) Aufstockung ihrer Liegenschaft für die beiden Rückkühler auf dem Dach kein Baugesuch eingereicht und wurde deshalb vom Bauinspektorat der Stadt Solothurn explizit aufgefordert, ein solches einzureichen (act. 167). Es ist unbestritten und offensichtlich, dass es sich bei den Rückkühlern um eine neue bauliche Anlage im Sinne von § 3 KBV handelt, welche baubewilligungspflichtig ist und als ortsfeste Anlage die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) einzuhalten hat.

 

3.1 Ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nicht bewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen und vor deren schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1 LSV). Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. In den Anhängen 3 ff. der LSV werden die Belastungsgrenzwerte festgelegt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 3 Ziffer 2 betragen diese für die Empfindlichkeitsstufe II, in der sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin (Zone W3b) befindet, 55 dBA für den Tag und 45 dBA für die Nacht. Gemäss Anhang 6 der LSV betragen die entsprechenden Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm (IGW) für die Zone Ko5 (ES III), in der sich die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin befindet, 65 dBA für den Tag und 55 dBA für die Nacht. Gemäss Anhang 6 Ziff. 31 LSV ist der Industrie- und Gewerbelärm getrennt für den Tag (07.00 - 19.00 Uhr) und die Nacht (19.00 - 07.00 Uhr) zu beurteilen.

 

3.2 Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ – die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten als auch der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV genügen. Im Einzelfall muss deshalb geklärt werden, ob unabhängig der bereits vorliegenden Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen soweit begrenzt werden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Als wirtschaftlich tragbar werden nach geltender Rechtsprechung vorsorgliche Massnahmen erachtet, wenn diese mit geringem Aufwand eine erhebliche Emissionsreduktion erreichen (vgl. Urteil 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2; 141 II 476 E. 3.2 S. 480).

 

4.1 Die beiden fraglichen Trockenrückkühler auf dem Dach der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin dienen dem Betrieb eines Datencenters einer Mieterin im 1. Stock. Im Baubewilligungsverfahren erstellte die Firma [...] am 25. März 2019 ein Lärmgutachten (act. 92 ff.). Dabei wurde die vom Datencenter ausgehende Lärmbelastung bei den nächstgelegenen lärmempfindlichen Nutzungen beurteilt. Zur genauen Ermittlung der Lärmemissionen wurden am 21. März 2019 auf dem Dach bei den Rückkühlern sowie vor den Fenstern des Datencenters im 1. Stock Lärmmessungen durchgeführt. Die Berechnung der Lärmemissionen unter Einbezug der Pegelkorrekturen nach Anhang 6 LSV ergab für den Standort der Wohnung der Beschwerdeführerin massgebliche Werte von 33 dBA für den Tag und 38 dBA für die Nacht. Damit wurden die massgebenden (strengeren) Grenzwerte der ES II von 55 dBA für den Tag und 45 dBA für die Nacht klar unterschritten. Das Gutachten kam zum Schluss, dass die massgebenden Planungswerte durch den Betrieb der neuen Kühlanlage wie auch die Werte für Industrie- und Gewerbelärm durch den Gesamtbetrieb an allen vier massgeblichen Standorten (inkl. demjenigen der Beschwerdeführerin) eingehalten werden (act. 97).

 

4.2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 bestätigte das Amt für Umwelt (AfU), dass die Messung am 21. März 2019 fachlich korrekt durchgeführt worden sei. Ebenso seien die Berechnungen im Lärmgutachten korrekt und nachvollziehbar. Dabei sei gerechnet worden, dass die Rückkühler in der Nacht mit 80 % der maximalen Drehzahl laufen würden. Effektiv betrage die Drehzahl jedoch rund 50 % der Maximalleistung. Die Lärmimmissionen würden folglich in der Realität tiefer liegen. Als Fazit hielt das AfU fest, das eingereichte Lärmgutachten sei korrekt. Der Planungswert der entsprechenden Lärmempfindlichkeitsstufe würde in der kritischen Nacht bei allen umliegenden Liegenschaften mit lärmempfindlicher Nutzung eingehalten. Die Bestimmungen der LSV würden somit erfüllt. Zudem könne mit der geplanten Begrenzung der Rückkühler auf rund 50 % der maximalen Drehzahl auch das Vorsorgeprinzip nach USG als erfüllt betrachtet werden (act. 88 f.).

 

4.3 Dem ist nichts beizufügen. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die Einschätzung der kantonalen Fachstelle in Zweifel zu ziehen. Die Planungswerte in der Wohnung der Beschwerdeführerin, die etwa 50 m von den Rückkühlern entfernt liegt, liegen eindeutig und klar unter den massgeblichen Grenzwerten. Und dies erst noch mit einer zugrundeliegenden Messung mit einer Drehzahl der Rückkühler von 80 % der Maximalleistung. Aufgrund der Auflage der Baubehörde wird die zulässige Leistung bei 50 % begrenzt, was die Lärmbelastung der Beschwerdeführerin noch einmal reduziert. Dass damit auch dem Vorsorgeprinzip nach USG Rechnung getragen ist, ist offensichtlich.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann