Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 13. Juli 2021               

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Niederlassungsbewilligung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der aus dem Kosovo stammende Serbe (kosovarischer Serbe) A.___ (geb. 1958, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 15. April 1981 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

 

2. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt darauf aufmerksam gemacht, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz weggewiesen werden kann. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wurde er aufgrund seines straffälligen Verhaltens sowie der angehäuften Schulden ausländerrechtlich verwarnt.

 

3. Der Beschwerdeführer war von 1981 bis zu einem Unfall im Jahr 2010 mit wenigen Unterbrüchen stets arbeitstätig und hat in diversen mehrjährigen Anstellungsverhältnissen gearbeitet. Von August 2014 bis August 2015 und von Juni bis Dezember 2016 arbeitete er bei der Regiomech und dem Netzwerk Grenchen. Von April 2019 bis Februar 2020 hatte er im Rahmen des Strafvollzugs eine Beschäftigung als Küchenmitarbeiter und arbeitet seit März 2020 wieder beim Netzwerk Grenchen.

 

4. Vom 14. Oktober 1981 bis 22. Mai 2014 war der Beschwerdeführer mit B.___ verheiratet. Das Ehepaar hat zusammen drei Kinder ([...], geb. 1982, Schweizer Bürgerin, verheiratet und Mutter eines 10-jährigen Sohnes; [...], geb. 1983, Schweizer Bürgerin; [...], geb. 1989, Niederlassungsbewilligung).

 

5. Am 3. Oktober 2018 heiratete der Beschwerdeführer in Serbien C.___ (geb. 1963). Am 14. November 2019 ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz.

 

6. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:

 

-       Busse von CHF 400.00 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 29. September 2004);

-       10 Tage Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 200.00 wegen Tätlichkeiten und Drohung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2005);

-       Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2012);

-       Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Januar 2013; Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2012; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und sechs Monate mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2017; Verwarnung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2018);

-       Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen versuchten Diebstahls, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2017);

-       Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2018);

-       Busse von CHF 1'000.00 wegen Widerhandlung gegen das Sozialgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2020).

 

7. Im Betreibungsregister Grenchen-Bettlach ist der Beschwerdeführer mit einer Pfändung über CHF 1'114.40 und 26 offenen Verlustscheinen über insgesamt CHF 106'640.90 verzeichnet (Stand: 3. Juli 2020). In seinem Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, sozialhilfeabhängig zu sein. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 8. Juli 2020 bezog der Beschwerdeführer bis dahin insgesamt CHF 165'742.90 an Sozialhilfeleistungen.

 

8. Der Beschwerdeführer verbüsste die ihm auferlegte Freiheitsstrafe vom 1. April 2019 bis 26. Februar 2020 in der Justizvollzugsanstalt Witzwil. Zuvor hatte er sich während 22 Tagen in Untersuchungshaft befunden.

 

9. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau gewährt. Dazu nahm er am 27. Mai 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi, Stellung und brachte im Wesentlichen vor, keine hochrangigen Rechtsgüter verletzt zu haben, womit es sich um keine «längerfristige Freiheitsstrafe» im Sinn des Gesetzes handle. Im Strafurteil sei auch durchwegs lediglich auf ein leichtes bis teilweise höchstens mittelschweres Verschulden hingewiesen worden. Die Schuldenanhäufung sei nicht mutwillig erfolgt. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich schwer angeschlagen und stehe kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter. Es sei klar, dass er bei dieser Ausgangslage Mühe bekunde, eine Stelle zu finden. Mit einer AHV-Rente und allfälligen Ergänzungsleistungen werde er für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Er lebe seit fast 40 Jahren in der Schweiz und sei während sehr langer Zeit immer erwerbstätig gewesen. Die Rückkehr nach Serbien sei ihm heute nicht mehr zumutbar.

 

10. Mit Schreiben vom 29. April 2020 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der Corona-Situation erlaubt, sich nach Ablauf des maximal gültigen Aufenthalts von 90 Tagen bis am 15. Juni 2020 in der Schweiz aufzuhalten, wenn möglich aber früher auszureisen. Am 10. Juni 2020 reiste sie aus der Schweiz aus.

 

11. Mit Verfügung vom 17. August 2020 entzog das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung und wies ihn per 30. November 2020 aus der Schweiz weg. Auf das Familiennachzugsgesuch von C.___ wurde nicht eingetreten.

 

12. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 28. August 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.   Die Verfügung vom 17. August 2020 sei aufzuheben.

2.   Die Niederlassungsbewilligung von A.___ sei zu verlängern.

3.   Auf die Wegweisung sei zu verzichten.

4.   Das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von C.___ sei gutzuheissen.

5.   A.___ sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

6.   Es sei i.S. von § 71, Satz 2 VRG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

7.   Der vorliegenden Beschwerde sei i.S. von § 70 VRG die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

8.   Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist von mindestens 30 Tagen anzusetzen, um die Beschwerde noch zusätzlich zu begründen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

 

13. Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde Frist gesetzt für eine ergänzende Beschwerdebegründung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Jordi als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

 

14. Am 21. September 2020 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung mit Belegen einreichen.

 

15. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

16. Am 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine mündliche Verhandlung nach § 71 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) durchzuführen, begründet dies aber nicht weiter.

 

Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungs­gerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt bei der Vorinstanz und in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt und mit diversen Unterlagen belegt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers oder allenfalls seiner Ehefrau anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht zudem nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist deshalb abzuweisen.

 

3. Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer Widerrufsgründe gesetzt habe, indem er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe, indem er mutwillig Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 107'755.30 angehäuft habe. Zudem sei er fortgesetzt von der Sozialhilfe abhängig und habe bisher CHF 165'742.90 bezogen. Sollte er sich vorzeitig pensionieren lassen, wäre er wohl auf Ergänzungsleistungen und damit weiterhin auf staatliche Leistungen angewiesen. Das migrationsrechtliche Verschulden wiege schwer, indem der Beschwerdeführer wiederholt delinquiert und gezeigt habe, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Es bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, welches die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht aufzuwiegen vermöchten. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gekommen und halte sich seit über 39 Jahren hier auf. Er sei lange Zeit immer arbeitstätig gewesen, sei aber seit vielen Jahren keiner längerfristigen Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen. Er sei seit sechs Jahren vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig und werde fortlaufend betrieben. Vor zwei Jahren habe er im Heimatland geheiratet, was seine Verbindungen dorthin aufzeige. Deutsch spreche er nur gebrochen. Seine Integration sei nach dem langen Aufenthalt mangelhaft. In der Heimat könne ihn seine dort lebende Ehefrau unterstützen.

 

Aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sei auf das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau nicht einzutreten. Selbst wenn auf dieses eingetreten würde, wäre es aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.

 

4. Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, mit Urteil vom 4. April 2017 sei sein Verschulden als leicht bis mittelschwer beurteilt worden. Es könne nicht sein, dass das migrationsrechtliche Verschulden anders beurteilt werde. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe dürfe erst ausgegangen werden, wenn eine Strafe ab 24 Monaten ausgefällt worden sei und gleichzeitig die Verletzung hochwertiger Rechtsgüter im Raum stehe. Vorliegend seien aber keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt worden. Bezüglich des angeblichen Sozialhilfebetrugs sei keine Verurteilung erfolgt. Die strafrechtlichen Verurteilungen müssten relativiert werden. Der Beschwerdeführer habe während fast 30 Jahren als Familienvater seine Verantwortung wahrgenommen. Aufgrund eines Unfalls im Jahr 2010 sei er in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt worden, was zur Arbeitslosigkeit und später zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt habe. Nach seiner Haftstrafe habe er sich wieder aufraffen können und im Arbeitsintegrationsnetzwerk gearbeitet. Die behördlichen Anweisungen zum Lockdown hätten seine Tätigkeit unterbrochen. Er habe diese aber wieder aufnehmen können. Er hoffe, wieder in den normalen Arbeitsprozess eingegliedert werden zu können.

 

Die Betreibungen stammten aus nicht mehr bezahlten Steuern, welche nach Verlust der Arbeitsstelle fällig geworden seien und aus einem noch nicht zurückbezahlten Kredit. Bei den seit Dezember 2019 neu betriebenen Schulden handle es sich nicht um neu angehäufte Schulden, sondern um Steuerausstände aus den Jahren 2009 bis 2012. Als Sozialhilfebezüger sei der Beschwerdeführer momentan nicht im Stande, Schulden zurückzubezahlen. Er bemühe sich aber weiterhin um eine Arbeitsstelle. Seit seinem Unfall könne er einer körperlichen Arbeit, wie er sie während Jahrzehnten ausgeführt habe, nicht mehr nachgehen. Für eine administrative Tätigkeit fehlten ihm die Ausbildung und das Know-how. Dem Beschwerdeführer könne keine mutwillige Schuldenanhäufung und kein nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Er habe während Jahrzehnten gearbeitet und sei für seine Familie aufgekommen. Es gebe gesundheitliche Probleme, die zu einer faktischen Arbeitsunfähigkeit führten, aber die hohen Anforderungen für eine IV-Rente nicht erfüllten. Dies dürfe dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Der Beschwerdeführer werde bald eine AHV-Rente beziehen können, womit der Sozialhilfebezug wegfallen werde. Wie hoch die Rente sein werde, sei noch nicht bekannt, doch könne die Vorinstanz nicht bereits darauf schliessen, dass er Ergänzungsleistungen werde beziehen müssen. Zudem würde dies kein Widerrufsgrund darstellen. Zudem werde der Beschwerdeführer künftig durch seine Ehefrau, welche eine qualifizierte Ausbildung und langjährige Erfahrung im Gesundheitswesen habe, unterstützt werden können. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bald selbst für seinen Lebensunterhalt werde aufkommen können. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers könne damit nicht gross sein.

 

Nach dem 40-jährigen Aufenthalt habe der Beschwerdeführer aber ein sehr grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er habe während Jahrzehnten hier gearbeitet und bemühe sich auch heute, trotz erheblicher gesundheitlicher Beschwerden, um eine Anstellung und sei im Netzwerk Grenchen aktiv. Nach der 40-jährigen Abwesenheit vom Heimatland seien die ersten 20 Lebensjahre nicht geeignet, um die dort herrschende Kultur und Gepflogenheiten noch zu kennen. Daran ändere auch die dort stattgefundene Hochzeit nichts. Der Beschwerdeführer könnte sich in der Heimat kaum mehr zurechtfinden. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (drei erwachsene Kinder und ein Enkelkind) würden in der Schweiz leben. Im Heimatland sei zudem die gesundheitliche Versorgung alles andere als gewährleistet. Auch aufgrund der Ethnie seien erhebliche Wiederintegrationsprobleme zu erwarten. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung überwiegen. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei deshalb zu verzichten und auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau sei einzutreten.

 

Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid vom 20. August 2020 (2C_744/2019) darauf hingewiesen, dass eine Wegweisung gestützt auf strafrechtliche Verurteilungen unzulässig sei, wenn der Strafrichter seinerseits auf eine Landesverweisung verzichtet habe.

 

Die Ehefrau des Beschwerdeführers spreche ein sehr gepflegtes Hochdeutsch und werde sich somit in der Schweiz gut integrieren können. Sie habe bereits eine Stelle im Covid-Testzentrum in Solothurn in Aussicht.

 

5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.

 

5.2 Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person kann unter anderem dann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2).

 

6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2017 zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es trifft nicht zu, wie von ihm ausgeführt, dass der Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erst erfüllt ist, wenn eine Strafe ab 24 Monaten ausgefällt wurde und gleichzeitig die Verletzung hochwertiger Rechtsgüter im Raum steht. Das Bundesgericht hat definiert, dass eine Freiheitsstrafe als «längerfristig» gilt, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, wobei mehrere unterjährige Freiheitsstrafen nicht kumuliert werden dürfen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff., 137 II 297 E. 2.3 S. 300 ff.). Dieser Widerrufsgrund ist somit vorliegend klar erfüllt.

 

6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Wegweisung sei unzulässig, wenn sie sich auf eine strafrechtliche Verurteilung stütze, bei welcher der Strafrichter auf eine Landesverweisung verzichtet habe.

 

6.2.1 Am 1. Oktober 2016 sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde ein neuer Abs. 3 von Art. 63 AIG aufgenommen, welcher lautet: «Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.» Damit soll vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird. Der ausländerrechtliche Widerruf ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.1). Intertemporalrechtlich sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots jedoch nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde (vgl. a.a.O., E. 4.2).

 

6.2.2 Die Verurteilungen im Urteil vom 4. April 2017 bezogen sich ausschliesslich auf Delikte, welche im Jahr 2014, und damit vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB, begangen wurden. In jenem Verfahren wäre es somit gar nicht zulässig gewesen, eine Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer zu verfügen.

 

6.2.3 Später wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 2. Februar 2018 wegen eines Diebstahls, welchen er am 16. September 2017 begangen hatte, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, weil dabei die nicht obligatorische Landesverweisung nicht ausgesprochen worden sei, könne nun die Migrationsbehörde nicht anders entscheiden. Dies trifft nicht zu. Es handelt sich nicht um einen Fall, in welchem die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Taten mitbeurteilt worden wären und stillschweigend von einer Landesverweisung abgesehen worden wäre. Zum einen durften die vorher begangenen Taten aus übergangsrechtlichen Gründen nicht miteinbezogen werden und zum anderen kann nach Art. 66abis StGB die nicht obligatorische Landesverweisung (eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung lag ohnehin nicht vor) nur von einem Gericht, nicht aber im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4). Es liegt somit kein Fall vor, welchen bereits das Strafgericht beurteilt hat und in welchem die Migrationsbehörde nicht anders entscheiden könnte. Ohnehin würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn die Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Taten vor dem 1. Oktober 2016 nur dann widerrufen werden könnte, wenn der Beschwerdeführer danach nicht mehr delinquiert hätte, bei einer weiteren geringfügigen Straftat, bei welcher die Landesverweisung ohnehin nicht in Betracht fiele, jedoch nicht (vgl. BGE 146 II 49 E. 5.6 S. 55). Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist somit wegen der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt.

 

7.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG stellt es einen weiteren Widerrufsgrund dar, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF 460'859.20 (Verlustscheine) zuzüglich CHF 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2), CHF 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und CHF 172'543.-- (Verlustscheine) zuzüglich CHF 4'239.-- (offene Betreibungen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014), hingegen verneint in einem Fall, in welchem die betroffene Person mit Rechtsvorschlag bestrittene Betreibungen über CHF 56'341.55 sowie einen Verlustschein über CHF 47'366.30 ausstehen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1).

 

7.2 Der Beschwerdeführer war am 26. Februar 2013, als Verlustscheine über CHF 57'178.60 bestanden, ausländerrechtlich verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass eine mutwillige Verschuldung einen Widerrufsgrund darstellen könne. Es wurde ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er sich künftig absolut klaglos verhalte, nicht straffällig werde, sich um die Sanierung seiner Schulden bemühe und keine neuen Schulden generiere. Der Beschwerdeführer half dann aber im Februar sowie Mai und Juni 2014 mehrere Einbruchdiebstähle in einen Kiosk und drei Coop-Filialen mitzuorganisieren, weswegen er in der Folge zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verfahrenskosten von CHF 20'000.00 zu tragen hatte, welche er nicht bezahlen konnte. Mit Betreibungsregisterauszug vom 22. November 2019 wurden sodann 19 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 85'829.70 ausgewiesen, wobei es sich im Übrigen mehrheitlich um Steuerschulden sowie um einen im Dezember 2011 betrügerisch erlangten (Strafbefehl vom 7. Januar 2013) und nicht zurückbezahlten Bankkredit handelt. Im Betreibungsregisterauszug vom 3. Juli 2020 wurden sodann 26 Verlustscheine im Betrag von CHF 106'640.90 sowie eine neue Pfändung über CHF 1'114.40 ausgewiesen. Bei diesen neu hinzugekommenen Schulden handelt es sich ausschliesslich um Forderungen von Gemeinden und des kantonalen Steueramts. Nachdem der Beschwerdeführer seit April 2014 Sozialhilfe bezieht, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um neu generierte, sondern um alte Steuerschulden handelt. Zwar ist die Verschuldung vom Beschwerdeführer selbstverschuldet und ihm auch vorwerfbar. Da es sich aber mehrheitlich um alte Schulden handelt, die teils bereits vor der Verwarnung vom Februar 2013 entstanden sind, stellen sie keinen eigenständigen Widerrufsgrund im Sinne eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung dar, sind aber bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten.

 

8.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellt es auch einen Widerrufsgrund dar, wenn der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist dies erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Für die Beurteilung der Frage, ob die Fürsorgeabhängigkeit erheblich ist, sind die bereits ausgerichteten Beträge zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.1; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Der Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie aufkommen können wird. Keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dar (BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.1; 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1).  

 

8.2 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hatte der Beschwerdeführer bereits CHF 165'742.90 an Sozialhilfegeldern bezogen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen erheblichen Betrag darstellt, welcher bis heute noch weiter angewachsen sein wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2 [CHF 175'352.25]; 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 [über CHF 200'000.00]; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3 [CHF 143'361.00]). Es handelt sich um einen fortgesetzten Bezug, nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 sowie seit 2014 vollumfänglich auf Sozialhilfegelder angewiesen ist. Zwar bringt er vor, sich bald frühpensionieren lassen zu können, womit er sich von der Sozialhilfe werde ablösen können. Auch wenn Ergänzungsleistungen zur AHV keine Sozialhilfe darstellen, hat das Bundesgericht aber festgehalten, wenn davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Rentenalter auf Ergänzungsleistungen werde angewiesen sein, sei er so zu behandeln, wie wenn nicht damit gerechnet werden könne, dass er in Zukunft für seinen Lebensunterhalt werde aufkommen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.2). Nachdem sich der Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben von CHF 20'288.55 bar hat auszahlen lassen (vgl. Strafbefehl vom 5. Juni 2020 wegen Widerhandlung gegen das Sozialgesetz), er kein Vermögen besitzt und nach dem jahrelangen Sozialhilfebezug auch nur eine minimale AHV-Rente erwarten kann, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen beziehen und damit weiterhin die öffentliche Hand belasten wird. Der Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs ist deshalb ebenfalls erfüllt.

 

9.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

 

Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).

 

9.2 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 23 Jahren eingereist und hält sich nun bereits seit 40 Jahren in der Schweiz auf. Bei einer derart langen Anwesenheitsdauer darf die Niederlassungsbewilligung nur mit Zurückhaltung widerrufen werden und es ist eine sehr vorsichtige Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

 

9.2.1 Bezüglich des öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschwerdeführers trifft es zu, wie von ihm vorgebracht, dass ihm bei der Verurteilung zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe kein schweres Verschulden vorgeworfen worden ist. In Bezug auf die gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle wurde im Wesentlichen ausgeführt, straferhöhend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer die eigentlichen Diebstähle von seinen Mittätern habe ausführen lassen und er die ganze Koordination geleistet habe. Die Verwerflichkeit der Handlungen, d.h. die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, sei als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Beweggründe seien als rein egoistischer Natur zu bezeichnen. Bezüglich der angerichteten Sachschäden wurde festgehalten, diese seien eher tief und das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als gering einzustufen. Das Gesamtverschulden werde in Bezug auf die Delikte als leicht qualifiziert. Das Strafmass von 24 Monaten zeigt aber auf, dass es sich um eine schwere Tat gehandelt hat, und in Bezug auf die Täterkomponente wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft, nachdem er im Dezember 2011 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Bankkredit über CHF 37'000.00 erschlichen hatte und wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden war. Zur Täterkomponente wurde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe weder Einsicht noch Reue gezeigt. Die Verurteilung vermochte beim Beschwerdeführer in der Folge denn auch kein Umdenken zu bewirken. So füllte er nur fünf Monate später, am 16. September 2017, in einer Denner-Filiale einen Einkaufswagen mit Waren im Wert von CHF 523.65 und verliess das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen, weswegen er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde. Ein weiteres Vermögensdelikt beging der Beschwerdeführer, indem er der Sozialregion sein Freizügigkeitsguthaben bei der Sozialhilfeanmeldung verschwieg und sich dann den Betrag von CHF 20'288.55 am 25. Juni 2018 bar hat auszahlen lassen, ohne die Sozialbehörde zu informieren, von der er weiterhin Sozialhilfegelder bezog. Der Beschwerdeführer hat somit immer wieder Vermögensdelikte begangen, sich durch Verurteilungen nicht beeindrucken lassen und zeigt weder Einsicht noch Reue. Bereits deswegen besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

 

Dieser hat aber auch noch anderweitig delinquiert. Neben Verkehrsdelikten findet sich ein Strafbefehl aus dem Jahr 2005 wegen Tätlichkeiten und Drohung gegen seine Ehefrau in den Akten. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau wiederholt ins Gesicht und ins Genick geschlagen, sie mit Fäusten geboxt (im Bereich Oberarm und Schulter), ihr Haare ausgerissen, sie in den Oberarm gebissen und ihr Fusstritte in den Nacken und ins Gesäss versetzt. Weiter habe er ihr gedroht, sie umzubringen, sie kaputt zu machen. Es finden sich weitere Strafanzeigen wegen häuslicher Gewalt in den Akten, in denen die Ehefrau angab, seit ca. 34 Jahren vom Ehemann in regelmässigen Abständen immer wieder geschlagen worden zu sein. Es folgen jeweils Einstellungsverfügungen. Die Gewalt und Geringschätzung der Ehefrau gegenüber ist als besonders verwerflich zu bezeichnen. Dies zeigt neben den Vermögensdelikten und der Schuldenwirtschaft, dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz geltenden Werte und Normen nicht anerkennt.

 

Im Weiteren hat der Beschwerdeführer Schulden von über CHF 100'000.00 angehäuft und sich auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2013 nie um deren Rückzahlung gekümmert. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren von der öffentlichen Fürsorge abhängig und hat kein eigenes Einkommen mehr erwirtschaftet. Auch wenn er bald eine Altersrente wird beziehen können, wird es ihm nicht möglich sein, ohne staatliche Fürsorgeleistungen auszukommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Lebensende durch die öffentliche Hand wird unterstützt werden müssen, weshalb auch aus finanziellen Gründen ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung besteht.

 

9.2.2 Bezüglich der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass dieser bereits im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gekommen ist und sich seit einer sehr langen Zeit von 40 Jahren hier aufgehalten hat. Nach dieser langen Zeit besteht per se ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer war bis zum 22. Mai 2014 verheiratet. Aus dieser Ehe hat er drei erwachsene Kinder, von denen zwei in der Schweiz eingebürgert sind. Er hat auch ein 10-jähriges Grosskind. Dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau immer wieder Streit gehabt habe. Zu seinen Kindern habe er ein Okay-Verhältnis. Die Kinder hätten aber ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Mutter, was die Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kindern erschwere. Da zudem alle arbeiten würden und eine Tochter selbst ein Kind habe, seien alle sehr beschäftigt. Auch habe der Beschwerdeführer selber nicht so viel Zeit. Anhand dieser Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein enges Verhältnis zu seiner Familie pflegt. Dass sich dies in den letzten Jahren verbessert hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

 

In Bezug auf seine Arbeitstätigkeit ist dem Lebenslauf des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er bis Mitte 2010 – und somit während rund 30 Jahren – fast durchgehend bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt war. Im Januar 2010 erlitt er einen Unfall, wonach er unter Rückenbeschwerden litt. Im März 2010 musste er sich zudem einer Herzoperation unterziehen. Bis ins Jahr 2012 erhielt er Gelder von der SUVA. Zu einer IV-Berentung kam es nicht. Seit Februar 2014 muss der Beschwerdeführer vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Trotz Teilnahme an verschiedenen Arbeitsintegrationsprogrammen konnte der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr Fuss fassen und versuchte stattdessen durch Vermögensdelikte an Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer gibt an, an Depressionen und verschiedenen körperlichen Beschwerden zu leiden.

 

9.2.3 Auch wenn sich der Beschwerdeführer während des grössten Teils seines Lebens in der Schweiz aufgehalten hat, so ist seine Integration dennoch mangelhaft. Er spricht nach dieser langen Anwesenheitsdauer nur gebrochen Deutsch und war für Gerichtsverhandlungen jeweils auf einen Dolmetscher angewiesen. Dass es im Leben zu gewissen Krisen kommen kann und der Beschwerdeführer nach dem Unfall mit gesundheitlichen und sozialen Problemen zu kämpfen hatte, ist zu einem gewissen Teil entschuldbar. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch bis heute nicht auf den rechten Weg zurückzukehren. Er hat in den letzten Jahren mehrere, teils schwere, Straftaten begangen, hat Schulden angehäuft, sich nicht um deren Begleichung gekümmert und ist seit vielen Jahren in erheblichem und fortgesetzten Mass von der öffentlichen Fürsorge abhängig. Eine Ermahnung im Jahr 2006 und eine ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2013 haben zu keiner Besserung des Verhaltens geführt. Zwar hatte der Beschwerdeführer während fast 30 Jahren gearbeitet, war verheiratet und hat drei Kinder grossgezogen. Dabei war er jedoch auch immer wieder gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau geworden und hat sich nach all dem Gesagten nicht an die in der Schweiz geltenden Werte und Regeln gehalten.

 

Nach einer 40-jährigen Abwesenheitsdauer wird es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein, an frühere Bande in der Heimat anzuknüpfen. Nachdem er aber im Oktober 2018 in Serbien eine dort lebende Landsfrau geheiratet hat, - was auch auf das Bestehen weiterer Beziehungen zum Heimatland hinweist – ist es ihm zumutbar, mit dieser dort ein neues Leben zu beginnen (wie auch sie bereit gewesen wäre, zum Beschwerdeführer in die Schweiz zu migrieren). Der Beschwerdeführer spricht die heimatliche Sprache und wird sich mit dem Bezug einer schweizerischen Altersrente und der Unterstützung seiner berufstätigen Ehefrau in Serbien sein Auskommen sichern können. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sind damit verhältnismässig und dem Beschwerdeführer auch zumutbar.

 

10. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz denn auch zu Recht nicht auf das Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers eingetreten. Dieses hätte aufgrund der Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der öffentlichen Fürsorge auch kaum Aussicht auf Erfolg haben können (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG).

 

11. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist eine neue Frist anzusetzen per 30. September 2021.

 

12. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, grundsätzlich zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Jordi, ist entsprechend der eingereichten Kostennote vom 15. Dezember 2021 auf CHF 2'706.60 (Honorar: 13,5 Std. zu CHF 180.00, Auslagen: CHF 83.00, 7,7 % MwSt.: CHF 193.50) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 675.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens per 30. September 2021 zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 2'706.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Markus Jordi, im Umfang von CHF 675.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann