Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Matthias Aeberli,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) geriet am 7. Juli 2020 um 18:49 Uhr in Ettingen auf der Hofstettenstrasse in Fahrtrichtung Hofstetten als Lenker eines Personenwagens in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte seitlich mit einem korrekt entgegenkommenden Linienbus.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2020 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) aufgrund Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Unfallfolge für die Dauer von drei Monaten und verlängerte die Probezeit des Führerausweises auf Probe um ein Jahr.
3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baselland vom 25. August 2020 wurde der Beschwerdeführer entsprechend der Strafanzeige der Polizei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde konkret vorgehalten, als Lenker eines Personenwagens in Ettingen auf der Hofstettenstrasse in Fahrtrichtung Hofstetten in einer Linkskurve (Anmerkung: wohl Rechtskurve gemeint) durch die Sonne geblendet worden zu sein und infolge pflichtwidrig unterlassener Aufmerksamkeit auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein und mit einem korrekt entgegenkommenden Gesellschaftswagen seitlich kollidiert zu haben.
4. Gegen die Verfügung des BJD liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Aeberli, am 31. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Begehren:
1. Es sei die Verfügung vom 19. August 2020 vollumfänglich aufzuheben und auf einen Entzug des Führerausweises sowie eine Verlängerung der Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises zu verzichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 19. August 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die MFK zu überweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Mit Verfügung von 7. September 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Die MFK schloss mit Vernehmlassung vom 17. September 2020 namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.
7. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK ein.
8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenige Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft am 25. August 2020 ein Strafbefehl erlassen worden. Diese habe den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. In Anbetracht dessen, und weil die Strafverfolgungsbehörde den Sachverhalt untersucht und rechtlich gewürdigt habe, könne es nicht sein, dass die MFK denselben Sachverhalt als grobe Verletzung der Verkehrsregeln würdige und dem Beschwerdeführer den Führerausweis für drei Monate entziehe sowie die Probezeit um ein Jahr verlängere.
Selbst wenn die MFK nicht an die Feststellungen und Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden sein sollte, so müsste sie in der angefochtenen Verfügung doch etwas näher begründen, weshalb der Sachverhalt aus ihrer Sicht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstelle. Ob ein Automobilist auf die Gegenfahrbahn gerate, weil er von der Sonne geblendet werde, oder weil er beispielsweise beim Autofahren eine SMS schreibe, könne ja nicht gleich beurteilt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer objektiv betrachtet den Unfall verursacht habe, so sei sein Verschulden in casu gering, was die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft auch zutreffend festgestellt habe. Ein Abweichen der MFK von dieser Einschätzung erscheine somit weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar.
3. Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem er festhält, dass die Vorinstanz ihre Verfügung näher hätte begründen müssen. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung zwar knapp ausgefallen ist, daraus aber ohne weiteres hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Führerausweis entzogen hat. Der Entscheid war somit so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten ist, sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt der Beschwerdeführer doch in diesem Rahmen die Möglichkeit, sich zur ausführlichen Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. September 2020 vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), umfassend zu äussern.
4. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 25. August 2020 erging erst nach Erlass der Verfügung der MFK, weshalb dieser unter diesen Umständen nicht geeignet ist, eine Bindungswirkung der Administrativbehörde an die rechtliche Würdigung durch die Strafbehörde zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch bei einem vorher ergangenen Strafbefehl die Administrativbehörde in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, frei ist, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2). Immerhin ist im Interesse der Einheit der Rechtsordnung aber möglichst zu vermeiden, dass derselbe Sachverhalt von den beiden Behörden gegensätzlich beurteilt wird.
4.1.1 Die MFK qualifizierte sowohl die vom Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden als schwer. Zur Begründung hielt sie in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben die Hofstettenstrasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 65-70 km/h befahren. In einer Rechtskure sei er über die Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn geraten, wo er mit einem Linienbus kollidiert sei. Damit habe er offensichtlich eine schwere Verkehrsgefährdung nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer, namentlich den Lenker des Linienbusses, geschaffen. Die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG sei erfüllt. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei auch sein Verschulden als schwer zu qualifizieren. Er sei von Ettingen herkommend auf der Hofstettenstrasse Richtung Hofstetten gefahren. Die Hofstettenstrasse sei bis zur Unfallstelle eher kurvenreich und ihre Fahrspuren seien an den neuralgischen Stellen durch Sicherheitslinien voneinander abgetrennt. Ausserdem führe sie teilweise über freies Feld und allgemein Richtung Westen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, der Unfall sei auf die Blendung durch die Sonne zurückzuführen, sei dem entgegenzuhalten, dass er wegen des Sonnenstandes um diese Tageszeit und seiner Fahrtrichtung schon vorher mehrmals hätte geblendet worden und sich dessen weiterhin hätte gewahr sein müssen. Es erscheine daher unverständlich, dass er in der nicht besonders engen Rechtskurve seine Geschwindigkeit wegen der angeblichen Sonnenblendung kaum gemässigt habe und schleudernd über die Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn geraten sei. In einer solchen Situation sei von einem Fahrzeuglenker zu erwarten, dass er die richtige Handlungsoption wähle, sei es, dass er sich möglichst an den rechten Strassenrand halte oder dass er sein Fahrzeug abbremse. Dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht reduziert habe – er sei schleudernd auf die Gegenfahrbahn geraten – müsse ihm als schweres Verschulden angelastet werden. Im Übrigen erscheine es fraglich, ob der Unfall tatsächlich ausschliesslich auf die Sonnenblendung zurückzuführen sei oder eher darauf, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht an die Sichtverhältnisse angepasst und sein Fahrzeug nicht beherrscht habe, wie dies im Polizeirapport aufgeführt sei. Auch in diesem Fall wäre von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen.
4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK, dass die Sonne ihn schon früher geblendet haben müsse. Er sei vor dem Unfallereignis durch den dichten Wald gefahren. Die Sonnenstrahlen seien nicht durch die Bäume gedrungen. Erst nach der Rechtskurve auf der Hofstettenstrasse habe sich der Wald gelichtet. Der Beschwerdeführer sei dabei zum ersten Mal von der Sonne unerwartet geblendet worden; sogleich habe dieser ein Bremsmanöver eingeleitet. Im selben Moment habe er den Bus gesehen, mit welchem er kollidiert sei. Dem Beschwerdeführer könne im vorliegenden Fall nicht vorgehalten werden, die Geschwindigkeit den Verhältnissen nicht angepasst zu haben. Der Beschwerdeführer sei bis unmittelbar vor dem Unfallereignis nie von der Sonne geblendet worden. Es habe somit keine Veranlassung bestanden, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Demnach könne weder von einem schweren Verschulden noch von einer schweren Verkehrsgefährdung gesprochen werden. Auch dem vorsichtigsten Automobilisten hätte ein solcher Unfall passieren können. In casu sei somit nicht von einer schweren, sondern lediglich von einer leichten Widerhandlung auszugehen.
4.2 Dem Polizeirapport der Polizei Baselland vom 9. Juli 2020 ist betreffend Unfallhergang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen von Ettingen herkommend auf der Hofstettenstrasse in Richtung Hofstetten fuhr. In der Rechtskurve kam er, aus nicht restlos geklärten Gründen, auf die Gegenfahrbahn. Als der Beschwerdeführer den entgegenkommenden Linienbus bemerkte, lenkte er sofort wieder auf seine Fahrbahnseite. Trotz diesem Manöver kam es zur seitlichen Kollision mit dem Linienbus. Der von der Polizei festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten und stimmt auch mit seiner Aussage anlässlich der Unfallaufnahme durch die Polizei überein, wobei er damals zu Protokoll gegeben hat, von der Sonne geblendet worden zu sein. Diese Argumentation wiederholte er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 24. Juli 2020.
4.3 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
4.4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte, d.h. den Buschauffeur und die im Bus sitzende Passagierin. Der vom Beschwerdeführer gefahrene Personenwagen erlitt einen Totalschaden (der vordere Radkasten links war deformiert, die linke Fahrzeugseite stark beschädigt, die Achse vorne gebrochen, der Seitenairbag vorne links ausgelöst und das Rad vorne links defekt) und musste durch den Abschleppdienst abtransportiert werden. Am Linienbus entstand ebenfalls ein Schaden (Radmutternabdeckung defekt, Radkasten und Karosserie vorne links mit diversen Kratzer und Delle; vgl. Polizeirapport, a.a.O.). Es ist nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass es bei diesem Vorfall zu keinen schweren Unfallfolgen kam und keine Personen verletzt wurden. Die Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren.
Ähnlich verhält es sich beim Verschulden: Der Beschwerdeführer war mit ca. 65 bis 70 km/h auf der Hofstettenstrasse Richtung Hofstetten bei schöner Witterung unterwegs, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ausschöpfte. Er fuhr somit nicht mit übersetzter Geschwindigkeit in die nicht besonders enge Rechtskurve. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung schlechte Sichtverhältnisse, zum Beispiel verursacht durch Sonneneinstrahlung, einen Fahrzeuglenker nicht entlasten können. Vielmehr wird von einem Fahrzeuglenker in solchen Situationen gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2; 6B_324/2012 vom 27. September 2012, E. 2.3). Vorliegend präsentiert sich das Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
5. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Erschwerende Elemente hat die Vorinstanz zu Recht keine angenommen. Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.
6.1 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).
6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 23. Januar 2020 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Vorfall geschah innert dieser Probezeit. Die Vorinstanz hat die Probezeit somit zu Recht um ein Jahr verlängert, d.h. bis 22. Januar 2024 (Art. 15a Abs. 3 SVG).
7. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BJD vom 19. August 2020 sind abzuändern und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
8.1 Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800.00 zur Hälfte, d.h. zu CHF 400.00, aufzuerlegen.
8.2 In der am 14. März 2021 eingegangenen Kostennote wird ein Honorar in der Höhe von CHF 1'758.30 (6.29 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 60.10, MWST 125.70) geltend gemacht. Nicht entschädigt werden kann der doppelt aufgeführte Aufwand für Fotokopien/Kopiaturen (CHF 16.50). Dies ergibt somit eine Parteientschädigung von CHF 1'740.55 (6.29 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 43.60, MWST CHF 124.45 [gerundet]). Diese ist entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens auf die Hälfte, d.h. auf CHF 870.30 (gerundet) zu reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 19. August 2020 des BJD insofern abgeändert, als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 870.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser