Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 22. Februar 2021              

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ (geb. 9. September 1984) wurde in der Schweiz geboren und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 31. Dezember 2019 heiratete er A.___ (geb. 26. Dezember 1989, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) in Serbien. Mit Schreiben vom 28. April 2020 an das Migrationsamt ersuchte B.___ um Verlängerung des bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz für seine Ehefrau. Er teilte mit, dass seine Ehefrau aufgrund der Corona-Pandemie nicht aus der Schweiz ausreisen könne. Sie sei zudem schwanger. Seit Frühling 2019 beziehe er Sozialhilfe. Er habe kurz vor Ausbruch der Pandemie eine Stelle finden können, trete diese aber erst nach der Krise an.

 

2. Am 15. Mai 2020 teilte das Frauenhaus Aargau-Solothurn dem Migrationsamt telefonisch mit, dass sich die Beschwerdeführerin wegen häuslicher Gewalt bei ihnen aufhalte. Am 25. Mai 2020 wurde dem Frauenhaus mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe. Das Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2020 mit, dass sie sich aufgrund der aktuellen Situation (Corona) vorerst bis am 15. Juni 2020 in der Schweiz aufhalten könne, aber die Ausreise, sofern möglich, zu einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen habe.

 

3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 teilte das Frauenhaus Aargau-Solothurn dem Migrationsamt mit, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht innert Frist ausreisen. Zudem müsse sie für einen Gerichtstermin betreffend Eheschutz anwesend sein. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 10. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Schweiz bis spätestens am 31. August 2020 zu verlassen habe. Eine erneute Verlängerung ihres Aufenthaltes sei ausgeschlossen.

 

4. Am 29. Juli 2020 kam der Sohn C.___ in Solothurn zur Welt.

 

5. Am 4. August 2020 ersuchte B.___ um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes.

 

6. Am 10. August 2020 teilte das Frauenhaus Aargau-Solothurn dem Migrationsamt auf Anfrage hin mit, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach wie vor bei ihnen aufhalte.

 

7. Mit dem Familiennachzugsgesuch wurde die Bestätigung betreffend Sozialhilfe­leistungen des Sozialdienstes Wasseramt vom 6. August 2020 eingereicht, wonach B.___ vom 1. November 2012 bis am 31. März 2013, vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 und vom 1. März 2018 bis heute sozialhilferechtlich unterstützt wird. Auf entsprechende Anfrage teilte der Sozialdienst Wasseramt am 12. August 2020 mit, dass der Gesamtsaldo der bezogenen Leistungen CHF 59'680.40 betrage. Im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn ist B.___ mit einer eingeleiteten Betreibung über CHF 268.45 und 64 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 81'093.58 verzeichnet (Stand: 29. Juli 2020).

 

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) mit Verfügung vom 27. August 2020 das Gesuch um Familiennachzug ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete an, dass sie die Schweiz bis spätestens am 10. September 2020 zu verlassen habe.

 

9. Mit Beschwerde vom 2. September 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. August 2020 sei aufzuheben und ihr und ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 

 

10. Mit Eingabe vom 9. September 2020 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen zu den Akten.

 

11. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

12. Mit Schreiben vom 22. September bzw. 5. Oktober 2020 (jeweils Posteingang) äusserte sich die Beschwerdeführerin nochmals in der Sache und reichte weitere Urkunden ein.

 

13. Am 2. Oktober 2020 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen ein.

 

14. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit.a ); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

 

Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG).

 

2.2 Die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG sind offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem 12. Mai 2020 mit ihrem Sohn im Frauenhaus Aargau-Solothurn auf, während ihr Ehemann in einem möblierten Zimmer ohne Küche und Badezimmer lebt. Das möblierte Zimmer wäre für drei Personen, darunter ein Kleinkind, nicht bedarfsgerecht. Damit fehlt es sowohl am erforderlichen Zusammen­wohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG) als auch an einer bedarfs­gerechten Wohnung (Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG). B.___ wurde im Übrigen vom 1. November 2012 bis am 31. März 2013, vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 und vom 1. März 2018 bis heute sozialhilferechtlich unterstützt, weshalb auch die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG klar nicht gegeben ist. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus Art. 43 AIG keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen.

 

3. Die Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

 

3.1 Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer auslän­dischen Person wegen ihrer Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen bei der Prognose mitzuberücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019, E. 5.1. mit Hinweis).

 

3.2 Für die Annahme des Vorliegens des entsprechenden Widerrufsgrunds ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird aufkommen können. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten; dabei sind vor allem das Verschulden an der Situation und deren Dauer sowie die in der Schweiz verbrachte Zeit und der Grad der Eingliederung in die hiesigen bzw. die heimatlichen Verhältnisse von Bedeutung. Namentlich soll nicht schon eine vorübergehende Armut infolge einer Scheidung zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung führen, sondern nur ein in diesem Zusammenhang persönliches - vorwerfbares - Verhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019, E. 5.2 mit Hinweisen).

 

3.3 B.___ wurde, wie bereits erwähnt, vom 1. November 2012 bis am 31. März 2013, vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 und vom 1. März 2018 bis heute sozialhilferechtlich unterstützt. Der bezogene Betrag belief sich am 12. August 2020 auf CHF 59'680.40; dabei handelt es sich um eine beträchtliche Summe. Diese dürfte sich seit damals weiter erhöht haben, nachdem er nach wie vor von der Sozialhilfe lebt. Die von B.___ in Aussicht gestellte Anstellung wird nur behauptet, aber nicht belegt. Die Beschwerdeführerin selbst beteuert in der Beschwerdeschrift, sie verspreche eine Arbeitsstelle zu finden, um finanziell unabhängig zu sein. Entsprechenden Suchbemühungen sind indes bis heute nicht aktenkundig. Jedenfalls liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb ein allfälliger Nachzugsanspruch ohnehin erloschen wäre.

 

4.1 Die Ansprüche nach den Art. 42 und 43 AIG erlöschen namentlich auch, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Schliesslich muss der gesuchstellende Elternteil der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge sein; bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss sich der im Ausland lebende Elternteil mit dem Nachzug einverstanden erklären (Urteil des Bundesgerichts 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015, E. 3).

 

4.2 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Dies ist im vorliegenden Kontext der Fall, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56). Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 128 II 145, E. 2.2 m.w.H.).

 

4.3 Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin und B.___ am 31. Dezember 2019 in Serbien heirateten. In der Schweiz lebten sie dann nur ein paar Monate zusammen. Wegen häuslicher Gewalt hält sich die Beschwerdeführerin seit dem 12. Mai 2020 mit ihrem Sohn im Frauenhaus Aargau-Solothurn auf (act. 38). Ein Eheschutzverfahren war im Zeitpunkt des vorin­stanzlichen Entscheides nicht lediglich eingeleitet, wie die Vorinstanz feststellte, sondern mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Juni 2020 bereits abgeschlossen (act. 97 ff.). Jedenfalls trennten sich die Ehegatten nach einer sehr kurzen Ehedauer, bereits vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes und auch vor dem Einreichen des Nachzugsgesuches. Die Beschwerdeführerin führte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aus, ihr Ehemann habe sie während der Schwangerschaft geschlagen. Als sie im dritten Monat schwanger gewesen sei, habe er sie unter dem Einfluss von Alkohol, den er regelmässig konsumiere, körperlich angegriffen. Nach diesem Angriff habe sie schreckliche Blutergüsse an Gesicht und Körper und starke Schmerzen gehabt. Ihr Ehemann bezahle auch keine Alimente. Aufgrund der gesamten Umstände und der glaubhaften Äusserungen der Be­schwerdeführerin kann mit einer Aufnahme einer ehelichen Beziehung nicht mehr gerechnet werden. Zwar beabsichtigte die Beschwerdeführerin offenbar noch im Juni 2020, sich mit ihrem Ehemann zu versöhnen (act. 33). Aus ihren Eingaben im vorliegenden Verfahren sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine künftige Fortsetzung der Ehe schliessen lassen. Somit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin nur auf die Ehe beruft, damit ihr und ihrem Sohn ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährt wird. Dieses Vorgehen ist rechtsmiss­bräuchlich und wird durch die schweizerische Rechtsordnung nicht geschützt.

 

5.1 Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ehedauer und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG), dass «wichtige persönliche Gründe» einen «weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen». Die «wichtigen persönlichen Gründe» nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG müssen den weiteren Aufenthalt «erforderlich» machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 137 II 345, E. 3.2.1 m.H.).

 

5.2 Die Härtefallregelung in Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zielt auf Sachverhalte ab, in denen bei Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 oder 43 AIG gegeben war, sei es weil die Eheleute zusammen wohnten oder weil wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG für das Getrenntleben vorlagen. Das kommt im Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG zum Ausdruck, der von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach den Art. 42 und 43 AIG spricht. War dieser Anspruch bereits untergegangen oder bestand er gar nie, weil es am Zusammenwohnen fehlte und auch keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben gegeben waren, kommt ein nachträgliches Wiederaufleben dieses Anspruchs gestützt auf Art. 50 AIG hingegen regelmässig nicht in Betracht. Leben die Eheleute - ohne wichtigen Grund nach Art. 49 AIG - bereits getrennt, befindet sich der Ehepartner, der nachträglich Opfer von Gewalt durch den anderen Ehepartner wird, nicht in einer wesentlich anderen Situation als jeder andere Ausländer, dem Gewalt durch Dritte angetan wird. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Gewalt ausgeübt wird, um den Ehepartner zur Wiederaufnahme des Ehelebens zu zwingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3).

 

5.3 Auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann die Beschwerdeführerin keinen Aufenthalts­anspruch ableiten: Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AIG waren nie gegeben. Es geht vorliegend nicht um den Weiterbestand eines ursprünglich erlangten Aufenthaltsanspruchs. Die Beschwerdeführerin lebt wegen häuslicher Gewalt seit dem 12. Mai 2020 im Frauenhaus Aargau-Solothurn und war damit im Zeitpunkt, als das Nachzugsgesuch gestellt worden ist, bereits von ihrem Ehemann getrennt. Das Eheschutzurteil wurde am 24. Juni 2020 erlassen, und die Beschwerdeführerin zeigt keine Absichten, ihre Ehe fortführen zu wollen. Nach dem Gesagten begründen die von der Beschwerdeführerin glaubhaft geschilderten Vorfälle von Vornherein keinen wichtigen persönlichen Grund i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da keine Situation vorliegt, welche vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst wird. Dass die Vorinstanz diese Härtefallregelung nicht geprüft hat, vermag an diesem Ergeb­nis nichts zu ändern.

 

6.1 Von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgewichen werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.). Bei der Erteilung der Härtefallbewilligung handelt es sich um einen Ermessensentscheid der Migrationsbehörde, es besteht unter keinem Titel ein Anspruch darauf (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 1.2).

 

6.2 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp einem Jahr in der Schweiz auf. Ihre Anwesenheit beruht derzeit ausschliesslich auf dem laufenden Verfahren, weshalb der Dauer ihres Aufenthaltes kein besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. dazu auch BGE 137 II 1, E. 4.3). Eine enge Verbindung der Beschwerdeführerin zur Schweiz liegt nicht vor. Von ihrem hier lebenden Ehemann hat sich die Beschwerdeführerin getrennt. Andere Familienangehörige in der Schweiz hat sie nicht. Die Laktoseintoleranz ihres Sohnes steht einer Rückkehr nach Bosnien sodann nicht im Weg. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die medizinische Versorgung des Sohnes der Beschwerdeführerin in Bosnien ohne Weiteres gewährleistet. Die Beschwerdeführerin hat den ganz überwiegenden Teil ihres Lebens in Bosnien verbracht und ist nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Aspekte in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2020 umfassend und nachvollziehbar gewürdigt, worauf ergänzend verwiesen werden kann.

 

7. Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes fällt mangels gelebter Beziehung klar nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 2 BV, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt. Ob der Ehemann, welcher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung innehat, aus der Beziehung zu seinem Sohn einen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Nachzugsanspruch ableiten kann, kann hier offen bleiben.

 

8. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch bzw. das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen. Die verfügte Wegweisung ist die Konsequenz daraus. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzulegen.

 

Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden, soweit ein Anspruch auf Erteilen der Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht innert derselben Frist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_209/2021 vom 13. April 2021