Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, Hofacker 15, 4[...] B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
2. Baukommission der Einwohnergemeinde B.___, 4[..] B.___,
3. C.___, Zelgli 12, 4[...] B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung Schweinemaststall
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ stellte im Jahr 2018 das Gesuch, auf GB B.___ Nr. 200 einen neuen Schweinestall bauen zu dürfen. Die nördlich des Dorfes ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone (und im nordwestlichen Teil auch ausserhalb der kommunalen Landschaftsschutzzone) gelegene Parzelle hält knapp 3 ha. Das Gebäude, eine Konstruktion aus Beton und Holz in den Farben grau und braun mit einem roten Dach und einer 3 m breiten Zufahrt, soll ca. 53 m lang und 35.6 m breit werden. Der Stall soll für 704 Mastplätze gebaut werden.
2. Unter anderen erhob A.___ Einsprache. Das für Vorhaben ausserhalb der Bauzone zuständige Bau- und Justizdepartement erwog namentlich, die vorgeschriebenen FAT-Abstände könnten bei Weitem eingehalten werden. Mit Verfügung vom 5. September 2019 trat das Departement deshalb auf die Einsprache nicht ein. Es bewilligte das Vorhaben in Anwendung von Art. 22 RPG.
3. A.___ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Vorhaben sei nicht zu bewilligen. Sie bezweifelte namentlich, dass die Berechnung des Abstands korrekt sei und meinte, nicht alle Akten erhalten zu haben.
4. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 3. April 2020 gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus der Berechnung der FAT-Abstände könne im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde legitimiert.
5. Das Departement erwog nun namentlich Folgendes: Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, weil z.B. der Einsprecherin die Berechnung der FAT-Abstände durch das Amt für Umwelt erst nach mehrmaligem Nachfragen ausgehändigt worden sein sollen, so habe dieser allfällige Mangel geheilt werden können. Die Einsprecherin habe sich mit der Berechnung auseinandersetzen können. Gemäss Einsprecherin handle es sich beim Bauvorhaben um einen nicht zonenkonformen, bodenunabhängigen Betrieb. Gemäss § 34 RPV seien Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen. Zur inneren Aufstockung gehöre u.a. die Masttierhaltung, denn im vorliegenden Fall betrage der Trockensubstanz-Deckungsgrad 75.6 %. Dieser müsse im Minimum 50 % betragen (Art. 36 Abs. 3 RPV). Der geplante Schweinestall sei somit in der Landwirtschaftszone zonenkonform im Sinne einer inneren Aufstockung nach § 16a RPG. Die Erstellung eines Gestaltungsplans sei nach § 46 PBG für die zonenkonforme Haltung von Nutztieren explizit ausgenommen. Gemäss Anhang 2, Ziffer 512 der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) seien bei der Errichtung von Anlagen, die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten. Als Regeln gälten die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik in Tänikon (FAT-Bericht Nr. 476). Die nächstgelegene Wohnzonengrenze sei rund 140 m vom geplanten Stall entfernt. Die Liegenschaft der Einsprecherin liege rund 340 m entfernt vom Bauvorhaben. Gemäss den Berechnungen des Amtes für Umwelt betrage der nach FAT-Bericht Nr. 476 einzuhaltende Mindestabstand zur Bauzone 138 m. Die Beschwerdeführerin halte nun mit ihren eigenen Berechnungen dagegen und komme auf einen einzuhaltenden Minimalabstand von 207 m. Die FAT-Mindestabstände seien aber nach beiden Berechnungen eingehalten. Allerdings könnte es aufgrund der Windverhältnisse und des Kaltluftabflusses zu Geruchsbelästigungen kommen, die auch in grösserer Entfernung wahrgenommen werden. Im Mittelland seien zwei Hauptwindrichtungen vorherrschend, die sich durch die Lage des Juras ergäben und von diesem kanalisiert würden. Die eine sei der sogenannte Westwind von Südwesten nach Nordosten, die andere sei die Bise, welche von Nordosten nach Südwesten wehe. Vom Stall aus gesehen würden beide Windrichtungen in unbewohntes Gebiet führen. Der geplante Schweinestall liege im Nordwesten der Einsprecherin. Die Windrichtung von Nordwesten nach Südosten und umgekehrt sei eher selten. Auch mit Kaltluftabflüssen sei im vorliegenden Fall nicht zu rechnen. Selbst wenn solche auftreten würden, so würden diese entsprechend den Höhenlinien in nördliche Richtung, also weg von den bewohnten Gebieten und der Einsprecherin fliessen. Auch bezüglich der Stallform sei festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Freilaufstall für Schweine ohne Strohfilter handle. Der für die Berechnung der FAT-Abstände verwendete Korrektur-Faktor 0.8 (scil.: Offenfrontstall) erscheine sowohl dem Solothurnischen Bauernverband (SOBV) als auch dem Amt für Umwelt richtig. Von übermässigen Immissionen, die vorhanden sein müssten, um das Bauvorhaben zu verhindern, könne aufgrund des Abstands, der Windverhältnisse und der Stallform keine Rede sein. Mit den durch die Fachstelle Heimatschutz erlassenen Vorgaben sei den Belangen der Juraschutzzone Genüge getan. Es sei kein Grund ersichtlich, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzes anzuzweifeln. Das Bauvorhaben für den Neubau eines Schweinestalls für 704 Mastplätze sei zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG sowie Art. 34 Abs. 1 und 4 Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.11). Die Bewilligung nach Art. 22 RPG könne erteilt werden.
6. A.___ erhob (erneut) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss beantragte sie, die Departementalverfügung sei aufzuheben. Die FAT-Abstände seien nicht korrekt berechnet, denn das Terrain sei nicht eben, und es müsse zwingend der Faktor eines geschlossenen Stalls angewandt werden. Bei einem Mindestabstand von 207 m wäre der FAT-Abstand zu GB Nr. 19 nicht eingehalten. Das für einen Tretmiststall nötige Eigengewicht werde bei Schweinen nicht erreicht. Zudem betrage das Gefälle maximal 2 %. Dies erzeuge stärkere Geruchsimmissionen. Die vorherrschenden Windrichtungen würden nicht belegt. Sie stünden in Widerspruch zu dem vor Ort Erlebten. Der bestehende Schweinestall verursache seit Jahren Geruchsimmissionen. Man müsse die Windrichtungen messen. Es sei mit Mehrverkehr zu rechnen; die Parzelle sei ungenügend erschlossen.
7. Agriprotect beantragte im Namen des Bauherrn C.___, die Beschwerde sei abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Man gehe davon aus, dass die in der Beschwerde nicht gerügten Punkte nicht mehr angefochten seien. Das Bauvorhaben habe mit einer Voranfrage im Mai 2018 begonnen. Bei der ersten Baupublikation habe A.___ keine Einsprache erhoben. Die zweite Publikation, in deren Rahmen A.___ Einsprache erhoben habe, habe nur noch Projektanpassungen beinhaltet. Dass offenbar das Gesamtprojekt erneut aufgelegen habe, sei eine Unachtsamkeit. Die Legitimation sei nicht für das Gesamtprojekt gegeben. Der pauschale Verweis auf alle vorgängigen Eingaben sei nicht statthaft.
Es sei von einem relativ ebenen Terrain auszugehen. Der Standort liege weder am Hang noch in einem Talkessel. Der Korrekturfaktor von 1.0 sei korrekt. Es falle vorwiegend Festmist an. Bei der Hofdüngerproduktion wäre in der Berechnung gar der Faktor 0.9 (statt 1.0) einzusetzen. Die Mindestabstände wären auch bei einer Anpassung der Korrekturfaktoren noch eingehalten. Windmessungen vor Ort würden das Verfahren verzögern. Es sei mit 35 zusätzlichen Lastwagenfahrten und 41 zusätzlichen landwirtschaftlichen Transportfahrten pro Jahr zu rechnen.
8. Die kommunale Baukommission beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Baupolizeiliche Belange seien nicht Gegenstand des Verfahrens.
9. Das Bau- und Justizdepartement beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kostenfolge. Es handle sich um keine Hanglage. Die Stallseiten zum Laufhof seien offen. Es handle sich um einen Offenfrontstall. Die Berechnung nach FAT sei korrekt. Der errechnete Mindestabstand von 138 m sei auch zu GB Nr. 19 eingehalten. Die Ausführungen zum Tretmiststall seien irrelevant, da diese bei der Berechnung nicht berücksichtigt würden. Nur die Hauptwindrichtungen seien relevant. Diese würden in unbewohntes Gebiet führen.
10. A.___ ergänzte, das Departement habe es nicht für nötig befunden, vor Ort einen Augenschein zu nehmen. Es könne nicht von einem relativ ebenen Terrain gesprochen werden. Der Schweinestall sei exponiert und nur von Norden nicht einsehbar. Es handle sich um einen geschlossenen Stall; er habe auf allen vier Seiten eine Wand. Es bestünden Zwangslüftungen und lediglich ein innenliegender langer nicht überdachter Gang. Der FAT-Bericht 476 sei für die Schweinehaltung in der Schweiz nicht mehr aktuell. Der revidierte Bericht nehme die verschiedenen Systeme der Schweinehaltung differenzierter auf. Die Windverhältnisse seien zu messen. Der Baugrund sei für eine Schweinemast nicht geeignet. Der Boden weise bereits heute erhöhte Werte auf.
11. Für die übrigen Anbringen wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den nachstehenden Erwägungen darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 16. Januar 2019 verfasste das Amt für Raumplanung einen Zwischenbericht; es sei nötig, das Bauvorhaben zu überarbeiten. Namentlich sei zu prüfen, ob das Gebäude im Gelände etwas abgesenkt werden könne. Rote Dachpaneelen seien mit dem Landschaftsbild nicht verträglich. Die geplante Umpflanzung sei ungenügend. Dachneigung und Dachform würden eine Ausnahmebewilligung benötigen. Es sei, was die Lüftung anbelange, ein neuer Lärmschutznachweis für die Empfindlichkeitsstufe II (nicht IV) erforderlich. Die Dachfläche benötige eine Versickerungsbewilligung des Departements. Es müsse aufgezeigt werden, wie der abgetragene Boden weiterverwendet werde. Unterlagen und Pläne seien der örtlichen Baubehörde einzureichen. Die kommunale Baubehörde hat das Baugesuch mit den Ausnahmegesuchen erneut publiziert und vom 21. Februar bis zum 7. März 2019 aufgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn es handelt sich nicht um absolut geringfügige Änderungen nach § 12 Abs. 3 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61). Es kann somit nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin könne nicht alle Rügen anbringen, weil sie nicht schon zu Beginn (bei der Auflage vom 1. bis 16. November 2018) Einsprache erhoben habe, damals hatten drei weitere Parteien Einsprache erhoben. Sie hatten namentlich Lärm- und Geruchsimmissionen befürchtet und eine Beeinträchtigung des Dorfbilds beklagt.
1.3 Die Beschwerdeführerin meint, nun müssten aber die Einsprachen aller (damals) legitimierter Einsprecher, namentlich auch ihrer Nachbarn abgehandelt werden. Dies ist nicht der Fall, denn diese Personen sind längst nicht mehr im Verfahren.
1.4 In diesem Verfahren geht es einzig um die kantonale Bewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone. Allfällige rein baupolizeiliche Fragen tun hier nichts zur Sache. Die vorliegend angefochtene Verfügung basiert auf keiner kommunalen Bewilligung, wie die Beschwerdeführerin offenbar fälschlicherweise meint.
1.5 Es erübrigt sich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, einen Augenschein zu nehmen. Anhand des Zonenplans, des Erschliessungsplans, des Windatlas’ und des solothurnischen geografischen Informationssystems kann das Vorhaben beurteilt werden. Von einem Augenschein sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
2.1 Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und die Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) schützen den Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor übermässigen Geruchsbelästigungen. Das Gesetz sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Zur Vermeidung von Luftverunreinigungen sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, so sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Anlagen, die den Vorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art 16 USG).
Neue und bestehende Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1-4 der Luftreinhalteverordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 und 7 LRV). Enthält die LRV in den Anhängen 1-4 der LRV keine Emissionsbegrenzung, so sind die Emissionen im Einzelfall vorsorglich gestützt auf Art. 4 LRV so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV).
Bei der Errichtung von Intensivtierhaltungs-Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Für Tierhaltungsanlagen gelten die Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV), namentlich die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT- Richtlinien, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände (vgl. BGE 133 II 379 und Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Zürich VB.2009.00466). Die Mindestabstandsregelung dient der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen grenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG, SR 700). Gleichzeitig soll in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2010; Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz 4.239).
Nach der Praxis des Bundesgerichts könnten die FAT - Richtlinien auch zur Beantwortung der Frage beigezogen werden, ob eine (bestehende) Tierhaltungsanlage übermässige Emissionen bewirke (schon BGE 126 II 45). Die Unterschreitung des Mindestabstandes gemäss FAT - Richtlinien nährt den Verdacht, dass die Umgebung übermässigen Immissionen ausgesetzt ist. Wird der Mindestabstand um mehr als 50% unterschritten, so ist von übermässigen Immissionen auszugehen (FAT-Richtlinien S. 7; BGE vom 12. November 2001, in: URP 2002, S. 101). Beim Entscheid, ob ein erheblicher Verdacht auf übermässige Immissionen vorliege, kommt der Behörde ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Ein zuverlässiger Hinweis für einen solchen Verdacht liegt vor, wenn bei einer bestehenden Anlage zahlreiche Personen aus verschiedenen Haushalten Geruchsklagen anbringen (Hans Maurer: Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen - Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsfragen, in URP 2003, S. 297 f.).
Der erforderliche Mindestabstand wird in drei Schritten berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Schliesslich wird der Normabstand durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Der Mindestabstand liegt über der Geruchsschwellenentfernung, der Entfernung in welcher die Qualität des Geruchs in 50% der Fälle erkannt wird.
2.2. Der kantonale Bauernverband hat den konkreten Mindestabstand im Oktober 2018 berechnet. Von der Wohnzone ist im konkreten Fall ein Abstand von 138 m einzuhalten. Die Korrekturfaktoren für diese Berechnung sind richtig gewählt worden: Es handelt sich um ein relativ ebenes Terrain, gelegen unter 600 m.ü.M (siehe sogleich Ziff. 3 hiernach). Der Stall weist einen grossen Freilaufbereich auf. Für die Hofdüngerproduktion wurde weder ein Zuschlag gemacht, noch ein Abzug vorgenommen (kein Abzug für einen Festmiststall). Es wurde von einer zufriedenstellenden bzw. guten Sauberkeit ausgegangen. Es ist eine gemischte Fütterung veranschlagt. Was die Lüftung anbelangt, wurde zutreffend festgestellt, es befänden sich keine Schutzobjekte im Nahbereich bzw. es handle sich um einen Offenfrontstall. Weder bei der Stallabluft noch bei der Güllelagerung wurde ein Geruchsreduktionsfaktor vorgesehen.
2.3 Nun meint die Beschwerdeführerin, die Berechnungsmethode sei veraltet. Sie macht sinngemäss geltend, die FAT-Richtlinien aus dem Jahre 1995 entsprächen nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Bei der Berechnung des Mindestabstands sei auf den Entwurf des FAT-Berichts vom März 2004 abzustellen. Natürlich beruhen Richtlinien letztlich auf dem jeweiligen Stand der Technik. Der Kritik an der Anwendung der FAT-Richtlinien kann dennoch nicht gefolgt werden. Zwar erlaubt der FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung (so BGE 133 II 380). Es handelt sich um einen Stall mit Entlüftung und offener Front. Diese Situation ist in der alten Richtlinie enthalten. Die Vorinstanz hat bei der Aufstallung mit einem Korrekturfaktor von 0.8 gerechnet wie dies von der (angeblich veralteten) Richtlinie für einen solchen Stall explizit vorgesehen ist.
2.4 Es gibt einen Entwurf zu einer neueren Fassung der FAT-Richtlinien 95; aus den Jahren 2004/2005. Die wesentlichen Änderungen und Neuerungen in dieser Empfehlung betreffen Korrekturfaktoren für Geländeform, Aufstallungssystem und die Art der Lüftung (Entwurf vom 7. März 2005). Die neuere Fassung hätte den Vorteil, dass auch Abstände für kleine Tierbestände errechnet werden könnten, beispielsweise für vier Ziegen und ein halbes Dutzend Hühner. Die neue Richtlinie ist zudem etwas strenger. Rechnet man mit der «neuen» Tabelle, ergibt sich (als Richtwert) ein um wenige Meter grösserer Mindestabstand. Auch dieser Abstand ist bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei weitem eingehalten. Der Abstand des Stalls zur sich in der Wohnzone befindlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin beträgt gut 330 m.
Der Abstand zur südlichen Kernzone Erhaltung (GB Nr. 19) beträgt indessen bloss ca. 140 m. Diese Liegenschaft gehört offenbar dem Bauherrn. Hier wäre der grössere Mindestabstand (nach dem Entwurf 2004) wohl knapp nicht eingehalten. Dies mag jedoch dahingestellt bleiben, denn, wie gesagt, wäre die Geruchsimmission nur dann klar übermässig, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten würde. Die «neue» Richtlinie gilt (noch) nicht. Sie ist nie über das Stadium eines Vernehmlassungsentwurfs hinausgekommen.
3. Nach dem solothurnischen geografischen Informationssystem liegt der geplante Schweinestall auf ca. 577 m.ü.M. Gegen Osten zum Feldweg mit der Nummer 90035 fällt das Gelände leicht ab; auf ca. 570 m.ü.M. weiter gegen Osten steigt es wieder leicht an. Die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt auf etwas über 580 m.ü.M. Der geplante Schweinestall befindet sich nicht in einer Hanglage. Der Geländeschnitt zwischen dem geplanten Stall und dem Haus der Beschwerdeführerin sieht ungefähr wie folgt aus:

Stall Haus
4. Ein Kaltluftabluss, ein nächtlicher Abfluss örtlich gebildeter Kaltluft, ist wegen des relativ schwachen Gefälles wohl kaum zu befürchten. Das Baugrundstück, GB Nr. 200, fällt gegen Osten, gegen den Weg Nr. 90035 hin ab. Der Weg seinerseits fällt gegen Norden ab. Ein allfälliger Kaltluftabfluss würde somit vom Grundstück der Beschwerdeführerin wegführen. Sie wäre nicht betroffen.
5. Die Ermittlung des Mindestabstandes gemäss FAT-Bericht nimmt auf die Häufigkeiten von Windrichtungen keine Rücksicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001). Zu den Windverhältnissen sind folgende Erwägungen anzustellen:
Das Zentrum von B.___ liegt ca. 7.5 km südlich des Flughafens Grenchen. Der Flughafen betreibt eine Wetterstation und veröffentlicht die Messresultate im Internet. Die Hauptwindrichtungen liegen bei ca. 225o und 45o. Beide Windrichtungen führen Stallgeruch an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorbei.

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Betroffen wäre die Beschwerdeführerin von einem Wind aus Nord-Nord-West. Dies wäre ein Wind aus der Richtung von ca. 315 o. Ein solcher Wind kommt zwar vor, vor allem im Winter, ist aber selten. |
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Der Windatlas Schweiz (https://api3.geo.admin.ch/rest/services/ech/MapServer/ch.bfe.windenergie-geschwindigkeit_h50/1130_774/extendedHtmlPopup?lang=de) liefert für das «Zelgli» in B.___ folgende Daten:
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Beides deckt sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Am häufigsten weht der Westwind; etwas seltener die Bise. Boreas, der die Beschwerdeführerin stören könnte, ist ein seltener Gast in unseren Breiten. Nur wenige Winde wehen aus Nord-Nord-West. Die Beschwerdeführerin ist kaum betroffen.
Die Beschwerdeführerin hat die Windrichtungen selber auf der Seite www.meteocentrale.ch erhoben. Ihr Beobachtungszeitraum vom 27. Oktober bis 4. November 2020 ist indessen viel zu kurz, um eine Aussage zu machen. Die Beschwerdeführerin hat weiter Messungen vom 1. Juni bis 30. September 2020 eingereicht, die von einer Wetterstation im Nachbardorf Lüterswil stammen sollen. Es ist nicht bekannt, wo diese Anlage genau steht und wer sie betreibt, ob die Resultate mithin verlässlich sind. Immerhin sei festgehalten, dass auch hier selten Windrichtungen Nord-Nord-West verzeichnet sind.
6. Die Beschwerdeführerin meint, der Boden, auf dem gebaut werden soll, sei schon genügend durch Phosphor- und Stickstoffeinträge belastet. Es handelt sich jedoch um keine Bauverbotszone. GB Nr. 200 liegt gewässerschutzrechtlich im Gebiet «übrige Bereiche Grundwasser» und in keinem Zuströmbereich. Die drei «S[…]quellen», die im Nordwesten liegen, sind mit den nötigen Schutzzonen umgeben. Das Baugrundstück selber liegt in keiner Schutzzone. Das «Zelgli» ist auch kein belasteter Standort. Es ist im Kataster nicht verzeichnet. Im Altlastenkataster sind in der Nähe bloss die Kehrichtgrube beim «H[…]hubel» und die Schiessanlage im «M[…]ösliholz» verzeichnet. Selbst wenn es sich um einen belasteten Standort handeln würde, wäre anzumerken, dass Bauen dort meist gut möglich ist. Von der Belastung lässt sich nicht automatisch auf einen Sanierungsbedarf schliessen.
7.1 Was schliesslich den Verkehr anbelangt, ist nach den Akten neu pro Jahr insgesamt mit 71 Lastwagentransporten und 181 landwirtschaftlichen Transporten für den Schweinestall zu rechnen. Diese durchschnittlich knapp fünf Transporte pro Woche sind zumutbar. Sie führen im Übrigen nicht an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorbei.
7.2 Die Strasse, die ins «Zelgli» führt, ist ca. 3 m breit. Da es sich um keine Durchgangsstrasse handelt, ist kaum mit Gegenverkehr zu rechnen. Hinter dem Erschliessungserfordernis der Zufahrt stehen vorab verkehrs‑, gesundheits‑ und feuerpolizeiliche Überlegungen. Hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts‑ und Wasserwerke etc.) gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Das Strässchen entspricht dem gültigen Erschliessungsplan und genügt als Zufahrt zu einem einzelnen Bauernhof am Dorfrand vollauf.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad