Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 9. November 2020         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Amt für Justizvollzug   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Strafvollzug / Einweisung Sicherheitstrakt


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. November 2016 wurde A.___ wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. A.___ befand sich ab dem 24. Juni 2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug, woraus er am 22. Dezember 2014 in Freiheit entlassen wurde. Am 28. März 2015 wurde er in Untersuchungshaft gesetzt. Sodann trat er am 11. Mai 2015 den vorzeitigen Strafvollzug an. Seit dem 24. November 2016 befindet sich A.___ im Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB.

 

2. Die stationäre Massnahme wurde ab dem 21. Januar 2019 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn vollzogen. Am 21. Februar 2020 griff A.___ einen Mitinsassen tätlich an und verletzte diesen erheblich. Aufgrund dieses Vorfalls wurde A.___ von der JVA Solothurn zur Verfügung gestellt. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wies das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), A.___ per 2. März 2020 vorerst befristet für sechs Monate (bis 1. September 2020) in den Sicherheitstrakt I (SITRAK I) der JVA Lenzburg ein. Nebst der Anforderung eines Verlaufsberichts vor Ablauf dieser Zeit hielt das AJUV zudem fest, dass eine Verlegung in den SITRAK II erfolgen könne, sobald das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dagegen spreche, dies organisatorisch möglich sei und auch keine anderen Gründe gegen eine Verlegung sprächen. Im Übrigen wurden diverse Anträge des Vertreters von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, abgewiesen.

 

3. Mit Beschwerde vom 12. März 2020 gelangte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Departement des Innern (DdI), welches diese mit Entscheid vom 31. August 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.

 

4. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2020 wandte sich A.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

     Vorfragen:

1.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

2.    Es seien die Parteien zu einer mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen.

 

     Hauptbegehren:

3.    In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 31.08.2020 des Departements des Innern aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen, der Betroffene sei aus dem SITRAK I zu entlassen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Art. 6 je i.V.m. Art. 13 EMRK entschieden hat und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Departement zuzusprechen und zwar in Höhe von CHF 2'127.95.

 

     Eventualbegehren:

4.    In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 31.08.2020 des Departements des Innern aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e je i.V.m. Art. 13 EMRK entschieden hat und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Departement zuzusprechen und zwar in Höhe von CHF 2'127.95, wobei eventualiter zu letztgenanntem Antrag dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, unter Verbeiständung durch den Schreibenden und dem amtlichen Vertreter sei eine amtliche Entschädigung von CHF 2'127.95 zuzusprechen.

 

     Sub-Eventualbegehren:

5.    In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 31.08.2020 des Departements des Innern aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung und zwecks Eintretens zurückzuweisen.

 

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MWST und Auslagen).

 

5. Mit Verfügung vom 15. September 2020 wurde A.___ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

 

6. Mit Verfügung vom 2. September 2020 verlängerte das AJUV die Einweisung des Beschwerdeführers in den SITRAK I der JVA Lenzburg bis zum Entscheid über die am 1. September 2020 von Rechtsanwalt Burkhalter gestellten Anträge maximal für zwei Monate, d.h. bis am 1. November 2020. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

7. Mit Stellungnahme vom 29. September 2020 schloss das DdI auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2020.

 

8. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 beantragte A.___, aufgrund des ewigen Replikrechts sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis nach 10 Tagen ab Erhalt der relevanten Aktenstücke zu gewähren.

 

9. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Oktober 2020 wies das DdI die Beschwerde von A.___ gegen die Verlängerung der Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg (Verfügung AJUV vom 2. September 2020) ab, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden war. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

 

10. Gegen den Beschwerdeentscheid des DdI vom 5. Oktober 2020 wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2020 erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

     Vorfragen:

1.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

2.    Es seien die Parteien umgehend zu einer mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen.

 

     Hauptbegehren:

3.    In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 05.10.2020 des Departements des Innern aufzuheben und die Sache sei an die Vollzugsbehörde zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Parteientschädigung von CHF 1'100.00 für das Verfahren vor dem DdI zuzusprechen. Bis zum neuen Entscheid sei der Betroffene umgehend aus der Isolation zu entlassen.

 

     Eventualbegehren:

4.    In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 05.10.2020 des Departements des Innern aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen, der Betroffene sei aus dem SITRAK I zu entlassen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Art. 6 je zusätzlich Art. 13 EMRK entschieden hat und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Departement zuzusprechen und zwar in Höhe von CHF 1'100.00 (inkl. MWST und Auslagen).

 

     Subeventualbegehren:

5.    In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 05.10.2020 des Departements des Innern aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Departement des Innern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Beschwerdeführer sei eine amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'100.00 zuzusprechen.

 

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MWST und Auslagen).

 

11. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 schloss das DdI auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2020.

 

12. Mit Verfügung des AJUV vom 28. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 26. Oktober 2020 in die Station Etoine der UPD Bern verlegt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

13. Mit Replik vom 6. November 2020 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde vom 11. September 2020 wendet sich gegen die mit Verfügung des AJUV vom 2. März 2020 angeordnete Einweisung des Beschwerdeführers in den SITRAK I der JVA Lenzburg vom 2. März 2020 bis am 1. September 2020. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung stützte sich die Haft im SITRAK I nicht mehr auf die Verfügung des AJUV vom 2. März 2020. Vielmehr war mit Verfügung vom 2. September 2020 die Verlängerung der Einweisung bis am 1. November 2020 angeordnet worden. Die Beschwerde vom 11. September 2020 war deshalb von vornherein ungeeignet, einen Nachteil zulasten des Beschwerdeführers zu beseitigen. Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde vom 11. September 2020 war nicht mehr Hafttitel. Es liegt damit kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde vom 11. September 2020 vor, weshalb auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 23, E. 1.3.1).

 

1.2 Die zweite Beschwerde vom 16. Oktober 2020 bezieht sich auf die mit Verfügung des AJUV vom 2. September 2020 angeordnete Verlängerung der Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg bis am 1. November 2020. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des AJUV vom 28. Oktober 2020 rückwirkend per 26. Oktober 2020 in die Station Etoine der UPD Bern verlegt. Es besteht damit auch bezüglich dieses Rechtsmittels kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung mehr. Das schutzwürdige Interesse ist während des laufenden Verfahrens dahingefallen, weswegen die Beschwerde vom 16. Oktober 2020 als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. BGE 118 Ib 1, E. 2).

 

2. Wie sich aus nachfolgenden Überlegungen ergibt, wäre der Beschwerde vom 16. Oktober 2020 auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen.

 

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), da betreffend die Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Der Anwendungsbereich der «fair trial»-Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche auch den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung miteinschliesst, bezieht sich auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder in Bezug auf eine gegen die betroffene Person erhobene strafrechtliche Anklage. Die Modalitäten des Strafvollzugs fallen nicht unter die erwähnten Tatbestände. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Anwendbarkeit der Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Regelungen betreffend die Gefängnisdisziplin verneint (EGMR, Campbell u. Fell gegen Grossbritannien, Nr. 7819/77, 28. Juni 1984, § 71; vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, München/Basel/Wien 2016, § 24 Rz. 21). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist unbegründet. Dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden. Auch vor Verwaltungsgericht wäre keine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.

 

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Das DdI habe zu Unrecht angenommen, die angefochtene Verfügung des AJUV vom 2. September 2020 stütze sich offensichtlich auf jene vom 2. März 2020. Dieser Entscheid sei sechs Monate zuvor unter gänzlich anderen Vorzeichen erlassen worden. Überdies habe das DdI die Begründung des AJUV unzulässig ergänzt. Eine sachgerechte Anfechtung sei verunmöglicht worden. Die Rüge ist unbegründet. Das DdI hat zu Recht ausgeführt, dass die Vorzeichen der Verlängerung der Unterbringung im SITRAK I der JVA Lenzburg im September grundsätzlich dieselben wie bei der Verlegung im März geblieben sind. Im Zentrum steht die Suche nach einer geeigneten Massnahmeneinrichtung, nachdem der Beschwerdeführer im Februar nach dem Angriff auf einen Mitinsassen von der JVA Solothurn zur Verfügung gestellt worden war. Vor diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die Verfügung des AJUV vom 2. September 2020 sachgerecht anzufechten. Der Beschwerdeführer hat dies denn auch mit einer 19 Seiten umfassenden Beschwerde getan. Die Begründung der Verfügung des AJUV vom 2. September 2020 ist demnach nicht zu beanstanden.

 

2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK. Das DdI hat die Gründe, welche zur Verlegung in den SITRAK I der JVA Lenzburg geführt haben, in seinem Beschwerdeentscheid vom 31. August 2020 ausführlich dargelegt und im angefochtenen Entscheid darauf verwiesen. Demnach hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2020 in der JVA Solothurn einen Mitinsassen tätlich angegriffen. Der Mitinsasse zog sich eine Kontusionsfraktur am linken Unterarm zu, welche operativ behandelt werden musste. Der Beschwerde­führer habe sich in einer Abwärtsspirale befunden; so habe er seit dem 22. Oktober 2019 neunmal diszipliniert werden müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei zusammengefasst ambivalent und unberechenbar, weshalb er eine Gefahr für sich selbst wie auch für Mitinsassen oder Mitarbeitende der JVA Solothurn darstelle. Im SITRAK I der JVA Lenzburg sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Arbeit geboten sowie die Nutzung von Unterhaltungselektronik und das Empfangen von Besuchen wie auch Freigang ermöglicht worden. Ebenfalls sei die JVA Lenzburg bemüht gewesen, dem Beschwerdeführer eine geeignete medizinische Betreuung zukommen zu lassen. Eine komplette sensorische oder soziale Isolation liege deshalb nicht vor. Der Beschwerdeführer isoliere sich aber selbst. Namentlich ar­beite er nicht und nehme nicht an den Spaziergängen teil. Diese Sachverhaltsfest­stellungen des DdI werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor fremdaggressives Verhalten zeigte. So ereignete sich am 24. Juni 2020 ein Zwischenfall, in dem der Beschwerdeführer gegenüber dem Vollzugspersonal einen Kugelschreiber wie eine Stichwaffe in der Hand hielt (Ordner 3 Register 7). Der Beschwerdeführer lieferte sich zudem weitere kleinere «Scharmützel» mit dem Vollzugspersonal. Die Einzelunterbringung im SITRAK I stützt sich auf Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB, wonach eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 befindet, dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden darf, wenn dies zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter unerlässlich ist. Nach dem Gesagten waren diese Voraussetzungen während des Vollzugs erfüllt. Gegenteiliges wird denn auch gar nicht geltend gemacht. Der Verweis auf die Ungeeignetheit des SITRAK I als Einrichtung des Massnahmenvollzugs geht fehl. Zum einen ist die Institution geeignet, den Einzel­vollzug zum Schutz des Beschwerdeführers und Dritter zu gewährleisten. Zum anderen handelt es sich nur um eine vorübergehende Verlegung. Diesbezüglich kann auch auf das parallele Beschwerdeverfahren VWBES.2020.296 betreffend Prüfung der Entlassung verwiesen werden. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK ist damit nicht ersichtlich. Worin die Verletzung von Art. 13 EMRK bestehen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht näher ausgeführt. Jedenfalls standen dem Beschwerdeführer die Instrumente der Verwaltungsrechts­pflege gegen die Anordnungen des AJUV jederzeit zur Verfügung und er hat davon auch Gebrauch gemacht.

 

2.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Folterverbots (Art. 3 EMRK) und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) infolge der Isolationshaft. Es wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Arbeit geboten sowie die Nutzung von Unterhaltungselektronik und das Empfangen von Besuchen wie auch Freigang ermöglicht wurde. Ebenfalls war die JVA Lenzburg bemüht, dem Beschwerdeführer eine geeignete medizinische Betreuung zukom­men zu lassen. Die Einzelhaft ist grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Beurteilung ist abhängig von der Härte der Massnahme, der Dauer, dem verfolgten Ziel und der Folgen für den Betroffenen. Massgeblich sind somit die konkreten Umstände. Grenzen ergeben sich insbesondere dort, wo die Haft grosses physisches oder psychisches Leiden bewirkt und einen Zusammenbruch oder ein Geständnis herbeiführen soll. «Mildernd» werden namentlich der Zugang zu Fernsehen und Zeitungen, Sprachkurse, Kontakt zum Gefängnisseelsorger und zum Anwalt sowie regelmässige Besuche durch die Familie berücksichtigt (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 Rz. 66, mit Nachweisen). Vorliegend liegt keine nach Art. 3 EMRK ernied­rigende Behandlung vor. Das vorliegend zu prüfende Haftregime präsentiert sich zwar als Einzelhaft, wird jedoch durch diverse Angebote wie Freigang und Zugang zu Medien erheblich gemildert. Dass der Beschwerdeführer diese Angebote nicht nutzt, kann nicht der Vollzugsanstalt angelastet werden. Entgegen der Beschwerde kann nicht von einer «vollständigen Isolation» gesprochen werden. Eine Verletzung des Folterverbots von Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Worin die besondere Verletzung von Art. 13 EMRK bestehen soll, wird wiederum nicht näher ausgeführt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

 

2.5 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Verlegung in den SITRAK I der JVA Lenzburg, da es mildere Massnahmen wie die Station Etoine oder die Bewachungsstation des Inselspitals (Bewa) gebe. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die erwähnten Institutionen der Krisenintervention dienen. Mit dem DdI ist deshalb festzuhalten, dass eine temporäre Unterbringung namentlich in der Station Etoine und spätere Rückführung in den SITRAK I nicht zweckmässig gewesen und deshalb kaum als mildere Massnahme in Frage gekommen wäre. Die aktuelle Situation, welche zur Verlegung in die Station Etoine geführt hat, ist damit nicht vergleichbar. Es handelt sich um eine akute psychische Krise des Beschwerdeführers, welche eine Verlegung zur Stabilisierung in die Station Etoine rechtfertigt. Festzuhalten ist aber, dass die Unterbringung im SITRAK I der JVA Lenzburg keine Dauerlösung sein kann. Das AJUV ist deshalb gehalten, möglichst eine Anschlusslösung in einer geeigneten Vollzugseinrichtung im Nachgang zum Aufenthalt in der Station Etoine zu organisieren.

 

3. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2020 wäre nach dem Gesagten abzuweisen gewesen, wenn sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden müsste. Auf die Beschwerde vom 11. September 2020 war ohnehin unter Kostenfolge nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang folglich im Grundsatz kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch mit Blick auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug ausnahmsweise verzichtet werden.

 

4. Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. In seiner Kostennote macht er eine Entschädigung von CHF 2'332.45 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Zufolge unentgeltlicher Verbeiständung kann lediglich ein Stundenansatz von CHF 180.00 vergütet werden (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'927.10 (inkl. Auslagen und MWST), welche vom Staat Solothurn zu tragen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 405.35 (Differenz zum vollen Honorar, § 12 Abs. 1 EG ZPO [BGS 221.2]), sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Auf die Beschwerde vom 11. September 2020 wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde vom 16. Oktober 2020 wird abgeschrieben.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Aarau, wird auf CHF 1'927.10 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher Verbeiständung ist dieser Betrag vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 405.35, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.


 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 bestätigt.