Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. Juni 2020 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Der Beschwerdeführerin wurde konkret vorgehalten, als Lenkerin eines Personenwagens am 13. März 2020, ca. 11:50 Uhr, auf der Steinhofstrasse/Bernstrasse in Burgdorf während der Fahrt eine Verrichtung (Richten ihres Blickes auf das sich auf dem Beifahrersitz befindende Mobiltelefon aufgrund eines eingehenden Anrufes sowie anschliessendes Blicken auf die Anzeige des sich in der Armatur befindenden Displays) vorgenommen zu haben, welche das sichere Führen ihres Fahrzeuges erschwert habe. Auf der Bernstrasse sei sie bei der folgenden Verzweigung ohne abzubremsen geradeaus in Richtung Steinhofstrasse weitergefahren, wobei sie ein Signal «kein Vortritt» missachtet habe. Ein sich von links auf der Bernstrasse näherndes Polizeifahrzeug habe folglich bis zum Stillstand abbremsen müssen, um eine Kollision mit der Beschwerdeführerin zu verhindern.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) entzog der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2020 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von drei Monaten und verlängerte die Probezeit des Führerausweises auf Probe um ein Jahr.
3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, am 21. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Begehren:
1. Die Verfügung vom 8. September 2020 der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben und auf Anordnung von Administrativmassnahmen zu verzichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 8. September 2020 aufzuheben und anstelle des Entzugs des Führerausweises für Motorfahrzeuge für drei Monate gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG, eine Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG zu verfügen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Verfügung von 29. September 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) angeordnet hat.
2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die von der Beschwerdeführerin geschaffene Verkehrsgefährdung und ihr Verschulden könnten nicht mehr als leicht oder mittelschwer qualifiziert werden. Während der Fahrt habe die Beschwerdeführerin ihren Blick auf das sich auf dem Beifahrersitz befindende Mobiltelefon sowie anschliessend auf die Anzeige des sich in der Armatur befindenden Displays gerichtet. Ohne abzubremsen sei sie bei der folgenden Verzweigung geradeaus gefahren und habe das Signal «kein Vortritt» missachtet. Dadurch habe die Beschwerdeführerin zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Ein sich links näherndes Polizeifahrzeug habe bis zum Stillstand abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Sowohl die von der Beschwerdeführerin geschaffene Verkehrsgefährdung als auch ihr Verschulden müssten als schwer qualifiziert werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 12. Juni 2020 lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG gebüsst worden. Der flüchtige Blick auf das plötzlich klingelnde Mobiltelefon geschehe bei jeder Person geradezu automatisch und aus einem Reflex heraus. Er sei daher verständlich und beruhe keineswegs auf Rücksichtslosigkeit. Auch beim kurzen Blick auf das Armaturenbrett könne im Vergleich mit tatsächlich gravierenden Vergehen nicht von einem schwerwiegenden verkehrswidrigen Verhalten ausgegangen werden. Das Display liege in Blickrichtung der Fahrtrichtung, wobei auch bei direktem Blick darauf die periphere Sicht auf die Strasse grundsätzlich gewahrt werde. Mithin sei – wenn überhaupt – lediglich eine kurzzeitig verringerte Aufmerksamkeit erfolgt. Hinzu komme die vorliegend ungewöhnliche Situation, dass bei der fraglichen Verzweigung die nicht vortrittsberechtigte Strasse geradeaus weitergehe, während die vortrittsberechtigten Fahrzeuge auf ihrer Strasse in langsamer Fahrt eine Kurve fahren müssten. In Anbetracht aller Umstände könne also nicht von einer Rücksichtslosigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal sie sich ihres Vergehens bewusst gezeigt habe und sich in den ersten beiden Probejahren nichts zu Schulden habe kommen lassen. Ein schweres vorsätzliches Verschulden sei somit zu verneinen. Auch eine ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit könne nicht bejaht werden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse würden die vortrittsberechtigten Fahrzeuge aussergewöhnlich langsam fahren. Namentlich die enge Kurve und der sich direkt davor befindliche Bahnübergang würden zusammen mit der guten Übersichtlichkeit der Kreuzung dazu führen, dass die Wahrscheinlichkeit für Kollisionen und damit für Verletzungen selbst in solchen Situationen vermindert werde, zumal die von links kommenden Fahrzeuge eine optimale Übersicht über die Verkehrssituation hätten. In casu habe das vortrittsberechtigte Auto dann auch ohne Weiteres abbremsen können, ohne dass es zu einer Kollision gekommen sei. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung sei entsprechend geringer als bei vergleichbaren Sachverhalten. Aufgrund aller Umstände könne somit nicht auf eine ernstliche Gefahr geschlossen werden. Insgesamt seien die Anforderungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG keineswegs erfüllt. Vielmehr müsse von einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen und dementsprechend eine Verwarnung verfügt werden.
Neben dem offensichtlichen und erheblichen Widerspruch mit dem Strafverfahren zeichne sich das vorliegende Administrativverfahren zusätzlich auch durch unerklärliche innere Widersprüche aus. Am 1. April 2020 sei der Beschwerdeführerin die Eröffnung eines Administrativverfahrens zur Anordnung einer Verwarnung mitgeteilt worden. Nach Vorliegen des Strafbefehls sei ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2020 das rechtliche Gehör zum Entzug des Führerausweises aufgrund einer schweren Widerhandlung gewährt worden, obwohl immer derselbe Sachverhalt vorgelegen habe. Ein solches Verhalten stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.
2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).
2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. Juni 2020 bzw. die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Blick während ihrer Autofahrt aufgrund eines eingehenden Anrufes auf das sich auf dem Beifahrersitz befindende Mobiltelefon sowie anschliessend auf die Anzeige des sich in der Armatur befindenden Displays richtete und dabei ohne abzubremsen das Signal «kein Vortritt» missachtete. Ein sich von links näherndes und vortrittberechtigtes Polizeifahrzeug musste folglich bis zum Stillstand abbremsen, um eine Kollision mit der Beschwerdeführerin zu verhindern.
3.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3.2 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf nach Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Das Signal «Kein Vortritt» (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Signalisationsverordnung, SSV, SR741.21).
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird. Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016, E. 2.1). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006, E. 3.3). Als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG qualifizierte das Bundesgericht das Verhalten eines Führers eines Personenwagens mit angekoppeltem Transportanhänger, der auf der Autobahn A1 ein weisses A4-Blatt auf Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtete, wobei er in dieser Zeit rund 150 Meter zurücklegte. Vorher war er mehrmals von der Ideallinie abgekommen und dreimal gegen die Leit- und Randlinie gefahren. Das Bundesgericht erwog, ähnlich wie beim Schreiben einer SMS werde beim Anschauen bzw. Lesen eines auf der Höhe der Mittelkonsole in der Hand gehaltenen Dokuments gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers über mehrere Sekunden beansprucht. Die dadurch geschaffene Gefährdungslage sei aufgrund der Ablenkung und der vom Verkehr abgewendeten Aufmerksamkeit grösser als beim blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage oder bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, für welche noch das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung komme (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.4).
3.3. Die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu während der Fahrt vorgenommenen Verrichtungen zeigt folgendes Bild: In Urteil VWBES.2015.445 vom 25. Januar 2016 war der Fall eines Fahrzeugführers zu beurteilen, der mit seinem Wagen knapp einen halben Meter auf die Gegenfahrbahn geriet, weil er seine Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios am Lenkrad widmete, anstatt der Strasse und dem Verkehr. Seine Unaufmerksamkeit hatte zur Folge, dass er auf der Gegenfahrbahn mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Das Verwaltungsgericht qualifizierte das Verhalten des Fahrzeugführers als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (E. 4.6). Es lag zwar eine schwere Verkehrsgefährdung vor, das Verschulden wurde aber milder beurteilt. Im Urteil VWBES.2017.115 vom 26. Juni 2017 beurteilte das Verwaltungsgericht den Fall einer Fahrzeugführerin, welche ihre Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios widmete, anstatt der Strasse und dem Verkehr, und die ihre Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen (Schnee) angepasst hatte. In der Folge kollidierte sie auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Das Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung als mittelschwer i.S.v. Art. 16b SVG (E. 5.7). Der Vorfall ereignete sich auf einer Ausserortsstrecke, in einer leichten Rechtskurve, bei geringem Verkehrsaufkommen. Die Beschwerdeführerin hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer Grobfahrlässigkeit. In Urteil VWBES.2015.457 vom 12. April 2016 war der Fall eines Fahrzeugführers zu beurteilen, der während der Fahrt eine in den Fussraum heruntergefallene Zigarette aufhob, wobei er die Strasse für kurze Zeit, d.h. ca. drei Sekunden, aus dem Blickfeld verlor. Er geriet dabei mit seinem Personenwagen ca. einen Meter auf die Gegenfahrbahn. Das Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung als schwer i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (E. 4.5). Weiter bestätigte das Verwaltungsgericht die Annahme eines schweren Falles (mit einem Ausweisentzug für 12 Monate) bei einem Lenker, der kurz vor einer ihm bekannten Ampel während drei Sekunden durch den Griff zu einer Getränkeflasche auf der Mittelkonsole abgelenkt war, was zu einem Auffahrunfall führte, weil ein Fahrzeug vor der Ampel hatte anhalten müssen (Urteil vom 9. Juni 2020, VWBES.2020.1). Mit Urteil vom 7. Juli 2020 (VWBES.2020.196) bejahte es eine leichte Widerhandlung bei einer Bedienung des Mobiltelefons zwecks Weiterschaltung der Musik auf Höhe des Lenkrades während dreier Sekunden (ohne Schwenker und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer).
3.4.1 Vorliegend war die Beschwerdeführerin durch das Richten ihres Blickes auf das sich auf dem Beifahrersitz befindende Mobiltelefon aufgrund eines eingehenden Anrufes sowie des anschliessenden Blickes auf die Anzeige des sich in der Armatur befindenden Displays vom Strassenverkehr abgelenkt. Gemäss dem Polizeirapport dauerte die Ablenkung nur kurze Zeit. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren gut, die Beschwerdeführerin war ortskundig. Es war Mittagszeit, und es herrschte reger Verkehr. Die in Frage stehende Handlung ereignete sich kurz vor dem Signal «kein Vortritt». Eine Kollision mit dem von links einbiegenden vortrittsberechtigten Patrouillenfahrzeug der Polizei wurde nur vermieden, weil dieses bis zum Stillstand abbremste, da dessen Lenker bemerkte, dass die Beschwerdeführerin ihn bzw. sein Fahrzeug nicht wahrnahm. Von einer bloss geringfügigen oder leichten Gefährdung des Verkehrs kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden; die Gefahr einer Kollision lag nahe. Allerdings gingen weder der Anzeiger, ein in Verkehrssachen erfahrener Polizeibeamter im Dienst, noch der Strafrichter von einer schweren Gefährdung des Verkehrs aus. Die Anzeige erfolgte wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG, und der Strafbefehl lautete dementsprechend. Übereinstimmend mit Anzeige und Strafbefehl ist demnach von einer mittelschweren Gefährdung des Verkehrs auszugehen.
3.4.2 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Dazu ist einerseits zu prüfen, welcher Grad an Aufmerksamkeit vom Lenker unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände verlangt werden konnte, namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen Gegebenheiten, der Tageszeit, der Sichtverhältnisse, der voraussehbaren Gefahrenquellen, der besonderen und/oder sich wiederholenden Signalisation etc.. Anders gesagt ist zu fragen, ob die besonderen Umstände den Lenker zum Nachlassen seiner Wachsamkeit verleitet haben oder ob sie im Gegenteil seine Aufmerksamkeit besonders auf sich hätten ziehen müssen. Andererseits muss die Wichtigkeit der verletzten Verkehrsregel geprüft werden, d.h., je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Von der kombinierten Gewichtung dieser verschiedenen Elemente hängt die Qualifikation der Fahrlässigkeit ab (vgl. Cédric Mizel: Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 124/2006 S. 31).
Aufgrund der nach den spärlichen Akten bekannten Tatsachen kann nicht von einer bewussten Rücksichtslosigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden; dafür liegen überhaupt keine Anzeichen vor. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Bahnübergang und starke Kurve) konnte das vortrittsberechtigte Polizeifahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an dieser Stelle nicht ausschöpfen und musste gezwungenermassen langsamer fahren. Eine Frontalkollision war nicht möglich. Die Kreuzung war zudem gut überschaubar. Zwar herrschte reger Verkehr und die Signalisation war klar. Allerdings handelt es sich bei der örtlichen Situation insofern um eine etwas aussergewöhnliche, weil die geradeaus verlaufende Strasse gemäss der Signalisation zulasten der von links einbiegenden andern Strasse ihr Vortrittsrecht verliert. Aus den konkreten Umständen kann deshalb nicht auf eine zwingend vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, auch wenn die verletzte Verkehrsregel – das Vortrittsrecht – eine grundlegende ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die noch wenig erfahrene Lenkerin sich für einen kurzen Moment ablenken liess und dies gerade im dümmsten Moment, nämlich kurz vor der Einmündung bzw. dem aufgehobenen Vortrittsrecht. Auch in subjektiver Hinsicht kann deshalb nicht von einer Rücksichtslosigkeit ausgegangen werden.
3.4.3 Aus diesen Gründen liegt vorliegend eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
3.5 Was den geltend gemachten Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anbelangt ist festzuhalten, dass die MFK mit ihrem Gehörsschreiben vom 1. April 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin nichts zugesichert hat, weshalb keine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde. Es mutet zwar etwas ungewöhnlich an, dass die MFK mit Eröffnung des Administrativverfahrens zuerst von einer Verwarnung ausging und schlussendlich aufgrund desselben Aktenstandes einen Führerausweisentzug wegen einer schwerer Widerhandlung verfügte. Jedoch wurde der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, was diese auch mit Schreiben vom 28. August 2020 wahrgenommen hat. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen aber nicht vor.
4. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Erschwerende Elemente hat die Vorinstanz zu Recht keine angenommen. Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.
5.1 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]).
5.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 5. April 2018 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Vorfall geschah innert dieser Probezeit. Die Vorinstanz hat die Probezeit somit zu Recht um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG).
6. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BJD vom 8. September 2020 sind abzuändern und der Beschwerdeführerin ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
7.1 Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 800.00 zur Hälfte, d.h. zu CHF 400.00, aufzuerlegen.
7.2 In der am 1. Februar 2021 eingegangenen Kostennote wird ein Honorar für den Aufwand in der Zeit vom 28. August 2020 bis 29. Januar 2021 in der Höhe von CHF 2'680.00 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Darin enthalten sind auch Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren (2.50 Stunden à CHF 250 [CHF 625.00] sowie Auslagen von CHF 10.50 [Kopien CHF 4.50, Einschreiben CHF 6.00] für den 28. August 2020), welche vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden können. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren entfallen demnach für die Zeit vom 9. September 2020 bis 29. Januar 2021 ein Aufwand von 7.25 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 40.40 und MWST von CHF 142.70, was angemessen erscheint, und insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 1'995.60 ergäbe. Diese ist ausgangsgemäss auf die Hälfte, d.h. auf CHF 997.80 zu reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 8. September 2020 des BJD insofern abgeändert, als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 997.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser