Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 27. April 2021            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Nichterteilen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die aus der Türkei stammende A.___ (geb. 16. Juli 1963, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 17. Oktober 2001 in die Schweiz ein und verheiratete sich gleichentags in Solothurn mit dem Schweizer Bürger B.___ (geb. 30. Dezember 1968).

 

2. Am 25. Oktober 2001 ging bei der Migrationsbehörde Solothurn (heute: Migrationsamt) das undatierte Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein. Obwohl zum damaligen Zeitpunkt Anzeichen einer Scheinehe bestanden, bewilligte die Migrationsbehörde das Familiennachzugsgesuch und erteilte der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2002 eine Aufenthaltsbewilligung.

 

3. Am 21. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 verweigerte die Migrationsbehörde Solothurn der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsicheren finanziellen Lage und insbesondere wegen des Sozialhilfebezuges die Niederlassungsbewilligung.

 

4. Am 23. November 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung aufgrund der Schulden sowie des Sozialhilfebezugs verweigert und die Aufenthaltsbewilligung vorerst verlängert. Es wurde erwartet, dass die Beschwerdeführerin zur Entlastung des Haushaltsbudgets beitrage und sich die Familie von der Sozialhilfe ablöse. Ferner wurde erwartet, dass zumindest die aktuellen finanziellen Verpflichtungen erfüllt würden. In der Verfügung wurde festgehalten, die familiären Schulden betrügen CHF 141'445.90 und die Beschwerdeführerin habe im Umfang von CHF 62'692.50 dazu beigetragen. Ferner belaufe sich der Negativsaldo der Sozialhilfeunterstützung per Ende 2008 auf CHF 424'367.65.

 

5. Am 6. Juli 2011 verwarnte die Migrationsbehörde die Beschwerdeführerin aufgrund der Sozialhilfeunterstützung.

 

6. Am 4. Oktober 2016 bzw. 11. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

 

7. Am 10. März 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin, seit dem 1. Januar 2016 getrennt von ihrem Ehemann zu leben. Mit Urteil vom 28. Januar 2019 des Richteramtes Solothurn-Lebern wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

 

8. Am 30. März 2020 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 nahm die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Stellung zur beabsichtigten Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung.

 

9. Am 10. September 2020 erliess das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung:

 

1.    Die gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht verlängert.

2.    A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG erteilt.

3.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. November 2020 zu verlassen.

4.    A.___ hat sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde Biberist ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

10. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 24. September 2020 an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

 

11. Das Migrationsamt schloss namens des DdI am 16. Oktober 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

 

12. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Oktober 2020.

 

13. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2020 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf und ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

 

2.2 Ein solcher Anspruch ergab sich für die Beschwerdeführerin ursprünglich, da sie mit einem Schweizer verheiratet war und zusammenlebte. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 28. Januar 2019 rechtskräftig geschieden. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG hat die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch mehr auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

 

3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

 

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

 

4. Nach der bundesgerichtlichen Praxis bedarf es bei einer ausländischen Person, welche in der Schweiz beruflich integriert ist, über eine Anstellung verfügt, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhalten hat und eine örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter besonderer Umstände, damit die kantonale Behörde, ohne Bundesrecht zu verletzen, das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneinen darf (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus - ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Eine ungenügende Integration besteht, wenn die betroffene Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Auch geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration nicht notwendigerweise aus. Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.2. m.w.H.).

 

5. Die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin dauerte – mit Unterbrüchen – vom 17. Oktober 2001 (Heirat) bis zum 1. Januar 2016 (Trennung). Die erste Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (3-jährige Ehegemeinschaft) ist damit erfüllt. Was die Integration betrifft, führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe bis ins Jahr 2010 und somit während sechs Jahren Sozialhilfe bezogen, wodurch ein Negativsaldo im Umfang von CHF 428'619.40 entstanden sei. Die Beschwerdeführerin moniere, dass die Sozialhilfeunterstützung nicht in ihrem Einflussbereich gelegen habe, sondern vom damaligen Ehemann zu verantworten sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Erhalt von Sozialhilfeleistungen die materielle Grundsicherung gewährleiste. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt der Sozialhilfebezüger werde nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern und Erwachsenen sei im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich. Der sozialhilferechtliche Unterstützungsbeitrag werde praxisgemäss um ein allfälliges monatliches Einkommen der Sozialhilfebezüger gekürzt. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin treffe an der «Verschuldung gegenüber dem Sozialamt» kein Verschulden, verfange nicht: Der Beschwerdeführerin habe es seit Beginn ihres Aufenthaltes in der Schweiz freigestanden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Unterstützungsbeiträge der öffentlichen Hand so gering wie möglich zu halten bzw. den Lebensunterhalt der Familie eigenständig finanziell bestreiten zu können. Die fehlende Erwerbstätigkeit bzw. die Aufgabe der damaligen Arbeitsstelle bei der [...] könne die Beschwerdeführerin nicht durch die Kinderbetreuung ihrer Kinder entschuldigen, weil sich diese zum Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 2003 bzw. bei Beginn der Sozialhilfeabhängigkeit im Jahr 2004 im Alter von 13 und 14 Jahren befunden hätten. Ausländerrechtlich sei einer alleinerziehenden Mutter bereits etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zuzumuten, wodurch die Beschwerdeführerin trotz allfälliger Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Zu ihren Ungunsten müsse auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin wiederholt auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht worden sei. Die Monierung der Beschwerdeführerin, das Migrationsamt habe sie erst mit Schreiben vom 6. Juli 2011 verwarnt, wobei keine Auflagen auferlegt worden seien, stimme nicht. Trotz dieser ausländerrechtlichen Konsequenzen habe sich die Beschwerdeführerin nicht um eine Ablösung von der Sozialhilfe bemüht, sondern habe sich erst aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des damaligen Ehemannes per Juni 2010 von der Sozialhilfe ablösen können. Der Beschwerdeführerin habe es seit der Trennung vor rund vier Jahren offen gestanden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, selbst wenn die Begründung, der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin habe es ihr verboten, wahr sein sollte. Ein Arztzeugnis vom Jahr 2007 bescheinige der Beschwerdeführerin zwar eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Depression. Neuere bzw. aktuellere Arztzeugnisse lägen dem Migrationsamt allerdings nicht vor, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 und somit seit 13 Jahren vollumfänglich arbeitsfähig sei. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2020 bringe die Beschwerdeführerin vor, durch ihre Arbeitstätigkeit bei ihrer Tochter zwecks Betreuung der Grosskinder im Umfang von 42 Stunden bzw. «coronabedingt» in der Höhe von 25 Stunden pro Woche das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sei. Dabei wird verkannt, dass es sich beim ausgerichteten Geldbetrag, ausbezahlt durch die Tochter der Beschwerdeführerin, um eine reine fiskalische Gefälligkeit handle. Eine andere Arbeitstätigkeit könne die Beschwerdeführerin bis anhin nicht vorweisen Im Hinblick auf die lange Anwesenheitsdauer von 18 Jahren könne nicht von einer beruflichen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden.

 

Die Beschwerdeführerin werde gemäss früheren Angaben durch die Tochter finanziell unterstützt, wodurch eine kontinuierliche Drittfinanzierung vorliege. Die Beschwerdeführerin verlasse sich seit Jahren darauf, dass andere Personen für sie alle Vorkehrungen rund um die Bestreitung des Lebensunterhaltes träfen, ohne dass sie selber etwas dazu beitrage. Dazu könne auch auf die ausstehenden Unterhaltsleistungen des Ehemannes verwiesen werden, worauf sich die Beschwerdeführerin als einzige Einnahmequelle verlasse. Es sei absehbar, dass mit der jetzigen «Lösung» die Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit nicht gebannt sei sowie eine Schuldensanierung nicht erreicht bzw. eine Neuverschuldung nicht verhindert werden könne. Mit einer Unterstützung seitens der Tochter, welche gemäss dem nicht verbindlichen Arbeitsvertrag ungefähr CHF 1'200.00 betrage, sowie durch die monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 445.00 könne allerdings knapp das Existenzminimum der Beschwerdeführerin gedeckt werden. Wie die Beschwerdeführerin so die Schulden in der Höhe von CHF 30'777.50 – wenn die Schulden des Ehemannes ausser Acht gelassen würden – abbauen wolle, werde nicht nachweislich erläutert. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe habe, ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Sie sei wiederholt durch das Migrationsamt aufgrund der Schulden verwarnt worden. Trotzdem habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin verschuldet und bisher keine Schuldensanierung vollbracht, sondern habe sich erst angesichts der drohenden Wegweisung 11 Jahre später an eine Beratungsstelle gewandt. Durch die erheblichen Schulden fehle es am Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG.

 

6.1 Was die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie von Juni 2004 bis Juni 2010 Sozialhilfegelder im Umfang von CHF 428'619.40 bezogen haben. Ihre unter dem Druck der drohenden Wegweisung erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nicht dauerhaft: Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren Lebensunterhalt massgeblich durch Unterstützungszahlungen der Tochter von ungefähr CHF 1'200.00 pro Monat als Entgelt für die Betreuung der Grosskinder und monatliche Unterhaltszahlungen des Ex-Ehemannes von CHF 445.00. Die finanzielle Unterstützung durch die Tochter erfolgt freiwillig und kann nicht als gesichert bezeichnet werden. Es ist auch unklar, ob die Tochter langfristig in der Lage ist, die Beschwerdeführerin fortlaufend finanziell zu unterstützen. Jedenfalls muss damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder Sozialhilfe beziehen wird und einzig aufgrund der drohenden Wegweisung zurzeit auf einen Sozialhilfebezug verzichtet. Im Jahr 2017 entstand im Übrigen eine Betreibung in der Höhe von CHF 10'404.50, d.h. in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin bereits von ihrem Mann getrennt war und von ihrer Tochter finanziell unterstützt wurde. Weiter ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin für die von ihrem Ehemann während der Ehe angehäuften Schulden von CHF 216’400.60 solidarisch haftet. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an eine Schuldenberatungsstelle gewandt. Von einem Abbau der Schuldenlast kann indes keine Rede sein, wie aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 23. April 2021 hervorgeht. Die Bemühungen zur Schuldensanierung sind mit Blick auf die Höhe der Schulden als äusserst gering zu bezeichnen.

 

6.2 Inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte häusliche Gewalt seitens des Ex-Ehemannes diese auch Jahre nach der Trennung an der Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs gehindert haben soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht substantiiert dargelegt. Nicht zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 vollumfänglich arbeitsfähig ist. Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufgrund einer Depression in Behandlung war, hat auch die Vorinstanz anerkannt. Eine unabhängige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und aktuelle Arztberichte sind allerdings nicht aktenkundig und ein IV-Verfahren wurde nie angestrengt. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die langjährige und gewichtige Sozialhilfeabhängigkeit auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zurückzuführen war. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft um ihre Arbeitsintegration bemüht, obschon sie wiederholt auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht wurde. Auch in sprachlicher Hinsicht ist der seit 18 Jahren in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführerin keine gelungene Integration zu attestieren. Ausserfamiliär geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz werden zudem lediglich behauptet, eine vertiefte soziale Integration in der Schweiz vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Wie die Vorinstanz demnach zu Recht erwog, kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fällt ausser Betracht.

 

7. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt gewesen. Ihre Vorbringen sind mit Blick auf einen nachehelichen Härtefall nicht genügend substantiiert, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019, E. 4.2.2). Eine systematische Misshandlung durch den Ex-Ehemann über längere Zeit mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, lässt sich aufgrund der Aktenlage sodann nicht nachvollziehen. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind nicht ersichtlich. Es kann auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (S. 8 ff.).

 

8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert bzw. nicht erteilt. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch als verhältnismässig: Die heute 57-jährige Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte somit den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Heimatland. Die Beziehungen zu ihren beiden erwachsenen Kindern aus erster Ehe kann sie besuchsweise oder regelmässig über die neuen oder klassischen Kommunikationsmittel von der Heimat aus pflegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Haushalts- und Betreuungsaufgaben für ihre erwachsene Tochter und die Grosskinder wahrnimmt, begründet keine für die Anrufung von Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausserhalb der Kernfamilie erforderliche Abhängigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_175/2020 vom 24. November 2020, E. 5.3.2. und 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz beruflich sodann nicht integriert und verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Substantiierte Rügen werden von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht weiter vorgebracht, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzulegen, um der Beschwerdeführerin eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

 

10. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens 2 Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

 

 

Auf eine gegen das vorliegene Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_450/2021 vom 15. Juni 2021 nicht ein.