Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde Egerkingen,
Beschwerdegegner
betreffend Erschliessungs- und Gestaltungsplan "T." Egerkingen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Das T.-Areal liegt nördlich der Höhenstrasse in Egerkingen und umfasst die Grundstücke GB Egerkingen Nrn. [...] und [...]. Die T. AG ist in Liquidation und das bestehende Gebäude soll rückgebaut werden. Die vier Grundstücke sind alle im Eigentum der B.___. Das ganze Areal liegt in der Mischzone Arbeiten (MZ-A); diese unterliegt gemäss Zonenreglement der Gemeinde einer generellen Gestaltungsplanpflicht.
2. Das Areal soll vollumfänglich erschlossen und orts- und quartierverträglich sowie verdichtet und etappiert bebaut werden. Im nach Süden abfallenden Gelände sind mehrere Baukörper für Gewerbe- und Wohnnutzungen vorgesehen. Das Areal ist in zwei Bereiche gegliedert. Ein südlicher Teilbereich «Arbeiten» entlang der Höhenstrasse sieht eine Nutzung für Gewerbe und Dienstleistungen vor, im nördlichen Teilbereich «Wohnen» ist eine Wohnnutzung geplant. Die geplante Überbauung besteht im Wesentlichen aus fünf Baufeldern. Die Baufelder A1 bis A3 liegen im Südbereich «Arbeiten» und auf den beiden nördlichen Baufeldern W1 und W2 ist ein langes, in West-Ostrichtung ausgelegtes Wohngebäude vorgesehen. Für die Überbauung besteht ein Richtprojekt.
3. Nach Vorprüfung durch das Amt für Raumplanung (ARP) und öffentlicher Mitwirkung im März 2019 erfolgte vom 5. Juli 2019 bis 5. August 2019 die öffentliche Auflage der Planung. Innert Frist gingen drei Einsprachen ein, welche der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Egerkingen (in der Folge Beschwerdegegnerin) mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 abwies. Am 4. Dezember 2019 verabschiedete er den Erschliessungs- und Gestaltungsplan zuhanden des Regierungsrates des Kantons Solothurn. Am 28. November 2019 hatten [...] und A.___ Beschwerde beim Regierungsrat erhoben und beantragt, den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben und damit die Planung nicht zu genehmigen.
4. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/1386 vom 22. September 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.___ ab und genehmigte den Erschliessungs- und Gestaltungsplan «T.» mit Sonderbauvorschriften.
5. Mit Schreiben vom 30. September 2020 stellte A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht folgende Anträge:
1. Der Antrag, der Gemeinderatsbeschluss bzw. die Verfügung vom 22. November 2019 sei aufzuheben.
2. Der Beschluss 3, 3.5 die Kosten des Verfahrens betragen einschliesslich der Entscheidungsgebühr Fr. 2’000.00. A.___ haben dies zu bezahlen. Antrag, der Beschluss 3, 3.5 von Fr. 2’000.00 sei aufzuheben und diese laut der Verfügung vom 24. Dezember 2019 auf Fr. 1’200.00 zu reduzieren
3. Kosten für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sofern eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um Gerichts- und Anwaltskosten selber zu zahlen und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, kann sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) stellen. Das Gesuch kann beim zuständigen Gericht bezogen werden. Ich beantrage ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) beim zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Zur Begründung verwies er auf das Perimeter-Verfahren aus den Jahren 1988/1987 für die Höhenstrasse. Die Perimeter-Beiträge der Grundstücke, auf denen nun gebaut werden solle, seien damals gestundet worden. In diesem Zusammenhang habe er der Gemeinde verschiedene Fragen gestellt, die alle bis jetzt nicht beantwortet worden seien. Bezüglich der Kosten des Verfahrens beim Regierungsrat hätten sie einen Kostenvorschuss von CHF 1’200.00 bezahlt. Dies müsse genügen.
Bezüglich dem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde das Gesuch mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 abgewiesen und vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 500.00 verlangt, unter der Androhung, bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, welches mit Entscheid 1C_648/2020 vom 12. Januar 2021 nicht darauf eintrat. Der Kostenvorschuss wurde am 27. November 2020 bezahlt.
6. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) nahm mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Bereits mit ergänzender Eingabe vom 15. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer seine an die Gemeinde gerichteten Fragen betreffend Erschliessungsbeiträge erwähnt. Diese seien offensichtlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Erschliessungs- und Gestaltungsplan. Ausserdem wäre der Regierungsrat ohnehin nicht zuständig. Über allenfalls gestundete Beiträge und deren Schicksal könne die Gemeinde dem Beschwerdeführer Auskunft geben, ohne dass die Nutzungsplanung ungebührlich verzögert werde. Es sei deshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten. Bezüglich Kosten sehe der Gebührentarif einen Gebührenrahmen von CHF 100.00 bis CHF 7’000.00 vor. Innerhalb eines Gebührenrahmens seien die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Die verlangte Gebühr von CHF 2'000.00 liege im untersten Drittel des Gebührenrahmens. Bei einem Stundenansatz von CHF 170.00 (Tarifstufe 3, juristischer Sekretär) ergebe sich – ohne Berücksichtigung weiterer Auslagen – ein Zeitaufwand von rund 12 Stunden. Dies entspräche nicht einmal eineinhalb Arbeitstagen, was in Anbetracht des Umfangs des zu beurteilenden Vorhabens sowie der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers mehr als angemessen sei. Dass der Beschwerdeführer offenbar davon ausgegangen sei, der Kostenvorschuss entspreche den maximalen Verfahrenskosten, sei bedauerlich. In Anbetracht dessen, dass der verfügte Kostenvorschuss vorbehaltlos bezahlt worden und der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, die Alleineigentümerin der bewohnten Liegenschaft sei, aufgetreten sei, bestünden keinerlei Anzeichen einer Mittellosigkeit.
7. Die Einwohnergemeinde Egerkingen beantragte mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer erwähnten gestundeten Perimeterbeiträge seien mit grundpfandrechtlichem Eintrag sichergestellt. Sie seien nicht Gegenstand des vorliegenden Nutzungsplanverfahrens. Zudem sei weder in der Einsprache vom 3. August 2019 noch in der Beschwerde vom 28. November 2019 dieses Begehren gestellt worden. Es sei deshalb neu und könne vor Verwaltungsgericht nicht vorgebracht werden. Bezüglich der aufschiebenden Wirkung seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde ausgesprochen gering und eine Dringlichkeit sei als gegeben zu erachten. Zwei Unternehmungen möchten sich im Areal ansiedeln, womit sowohl öffentliche wie auch private Interessen vorlägen.
8. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 nochmals vernehmen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und (für eine Laienbeschwerde gerade noch) formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 5 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2 Mit Fällung des Urteils wird der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2020 um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet, den Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2019 aufzuheben. Er verkennt dabei, dass im Rechtsmittelverfahren der Entscheid der Rechtsmittelinstanz (hier des Regierungsrates vom 22. September 2020) denjenigen der Vorinstanz (Beschluss des Gemeinderats vom 22. November 2019) aufhebt, resp. ersetzt (sogenannter Devolutiveffekt). Auf diesen Antrag ist entsprechend nicht einzutreten. Aus dem ganzen Verfahren und den umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers geht jedoch klar hervor, dass er eigentlich den Genehmigungsentscheid des Regierungsrats anfechten will. Er begründet dies aber mit einem Perimeterverfahren aus den 1980-er Jahren, das mit der Genehmigung des Erschliessungs- und Gestaltungsplans T. nichts zu tun hat. Er stellt denn auch der Gemeinde bloss Fragen im Zusammenhang mit diesen Beiträgen. Diese Fragen wurden von der Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 beantwortet (gestundete Beiträge sind grundbuchlich gesichert). Auf den Hauptantrag kann deshalb mangels genügender Begründung und mangels sachlichem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand nicht eingetreten werden. Ob es sich um ein neues Vorbringen im Sinne von § 31bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) handelt, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, kann offenbleiben.
3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter den Kostenentscheid der Vorinstanz und beantragt reduzierte Kosten von CHF 1’200.00 statt der verfügten CHF 2’000.00.
Nach § 18 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Gebührenrahmen für verwaltungsrechtliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle Gebühr vorgesehen ist, CHF 100.00 bis CHF 7'000.00.
Der Beschwerdeführer hat bei der Beschwerdegegnerin am 3. August 2019 (damals noch mit seiner Ehefrau) eine 26-seitige, detaillierte und umfangreiche Einsprache erhoben. Die Einsprache beim Regierungsrat vom 15. Mai 2020 (ebenfalls mit seiner Ehefrau) umfasste dann noch 9 Seiten, enthielt jedoch zusätzlich neue Ausführungen und Einsprachepunkte formeller Natur (Vorbefassung, Ausstandsfragen, private Interessen, etc.). Der angefochtene Entscheid umfasst 10 Seiten und die Vorinstanz musste sich mit formellen Fragen (E 2.1) und mit insgesamt 13 materiellen Punkten (E 2.2.3 bis E 2.2.13) auseinandersetzen. Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat und im Vergleich mit andern Fällen, ausserordentlich viel. Dass die Kosten beim vorliegenden Kostenrahmen im unteren Bereich angesetzt wurden (28.57 % der maximalen Gebühr gem. § 18 GT) ist nicht zu beanstanden und die tatsächlichen Kosten waren gemäss der approximativen Berechnung der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme vom 14. Oktober 2020) mit Sicherheit höher.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad