Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser§
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), geb. [...] Juli 1987, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 9. März 2020 in Neuenhof AG, Autobahn A1, von der Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen (starker Marihuana-Geruch im Fahrzeug) führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf THC ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus (0.00 ‰). Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer noch vor Ort abgenommen und der Beschwerdeführer zur Blut- und Urinentnahme ins Spital Baden gebracht. Am 11. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis von der zuständigen Behörde wieder ausgehändigt.
1.2 Sowohl die Auswertung der Urinprobe als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 17. März 2020 ergaben ein positives Testergebnis auf Cannabinoide/THC (minimal 13 µg/l).
1.3 Am 20. März 2020 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 14. April 2020. Zudem ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung inklusive Haaranalyse am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 9. Juni 2020. Das entsprechende Gutachten datiert vom 4. August 2020. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer betreffend Cannabiskonsum mittlerweile eine Verhaltensänderung eingeleitet und den Betäubungsmittelkonsum eingestellt habe. Die Fahreignung des Beschwerdeführers könne jedoch zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund der nachgewiesenen Drogen, respektive Alkohol noch nicht befürwortet werden. Auch bestünde eine verkehrsrelevante psychische Problematik.
2. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte die MFK namens des BJD am 21. September 2020 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten, gerechnet ab 9. bis 11. März 2020 und ab 24. März 2020 bis 20. Juni 2020, wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Eine Wiedererteilung des Führerausweises wurde von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
1. Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz und Fortsetzung der bestehenden Drogenabstinenz
2. Nachweis der Cannabisabstinenz mittels monatlichen Urinproben beim Hausarzt (gemäss Merkblatt «Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz der SGRM»)
3. Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten
4. Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe)
5. Regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes/der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
6. Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Einnahme der Medikamente wie verordnet
7. Stabile Situation (je nach Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 6 Monaten ausserhalb eines stationären Rahmens
8. Gute Therapiecompliance und –adhärenz
9. Gute Krankheitseinsicht (z.B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)
10. Keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B. Benzodiazepine oder Benzodiazepin-ähnliche Medikamente)
11. Keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka
12. Positives Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse (kosmetisch unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 5 cm)
13. Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche sind bis zur Neubegutachtung fortzusetzen
14. Zur verkehrsmedizinischen Untersuchung ist ein Bericht über die Begleitgespräche sowie ein ärztliches Zeugnis mit den Urinprobenergebnissen und bezüglich der psychischen Erkrankung mitzunehmen
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, am 5. Oktober 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die mit Verfügung vom 21. September 2020 angeordnete administrativen Massnahmen seien vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer der entzogene Führerausweis unverzüglich auszuhändigen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtskosten mit dem unterzeichneten Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die MFK schloss namens des BJD mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 auf Beschwerdeabweisung.
5. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 abgewiesen.
6. Mit Replik vom 18. November 2020 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
7. Mit Schreiben vom 9. und 29. November 2020, 18. Januar 2021 und 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer Berichte des Labors Rothen vom 29. Oktober 2020, 27. November 2020, 18. Dezember 2020, 21. Januar 2021 sowie 15. Februar 2021 betreffend negative Urinproben auf Cannabis ein.
8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2).
2.2 Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung ohne Weiteres, zumal sie erkennen lässt, weshalb die Vorinstanz beim Beschwerdeführer den Sicherungsentzug des Führerausweises verfügte. Der Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten ist, konnte den Entscheid auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
2.3 Aber auch wenn das Gericht zum Schluss gekommen wäre, dass die Begründung der Verfügung ungenügend und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, ist anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Gehörsverletzung durch die ausführliche Begründung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 geheilt worden wäre, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2020 dazu Stellung genommen hat.
2.4 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass von den vierzehn am 10. August 2020 verfügten Auflagen im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 8. September 2020 bereits dreizehn erfüllt gewesen seien, ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass es sich beim besagten Schreiben der MFK nicht um eine Verfügung handelte, sondern um die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum vorgesehenen Sicherungsentzug. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 waren keine Auflagen angeordnet worden.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren die Gültigkeit des verkehrsmedizinischen Gutachtens des IRMZ vom 4. August 2020. Dazu bringt er insbesondere vor, dieses sei von einer Assistenzärztin alleine verfasst worden, von der auch, nicht von einer Verkehrsmedizinerin SRGM, die Untersuchung durchgeführt worden sei. Es bestehe eine höchstpersönliche Leistungspflicht des Gutachters. Die Assistenzärztin verfüge gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 5b Abs. 4 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) weder über einen spezialärztlichen Titel noch über einen Facharzttitel. Demnach sei die Fachkompetenz der untersuchenden und verfassenden Assistenzärztin nicht gegeben. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung, geschweige denn ein entsprechendes Gutachten, dürfe sie nicht verfassen. Auch sei weder eine Delegation eines Facharztes mit der Stufe 4 an einen Assistenzarzt zulässig noch das Unterzeichnen des Gutachtens durch die Verkehrsmedizinerin rechtsgenüglich.
3.1 Gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV anerkennt die kantonale Behörde Ärzte mit der Stufe 4 für alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen (Art. 5b Abs. 4 VZV).
3.2 Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 4. August 2020 wird als Gutachterin Frau Dipl. Ärztin B.___ aufgeführt. Unterzeichnet wurde das Gutachten sowohl von der Assistenzärztin Frau B.___ als auch von Frau Dr. med. C.___, Fachärztin für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizinerin SGRM. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn ein verkehrsmedizinisches Gutachten von einer diplomierten Ärztin ohne den Fachtitel verfasst und von einer Oberärztin mit dem erforderlichen Fachtitel, in casu Verkehrsmedizinerin SGRM, mitunterzeichnet wird. Es gilt als unter der Verantwortung einer anerkannten Fachärztin durchgeführt und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen d.h., das Gutachten wurde rechtsgültig erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.2). Das Gutachten erweist sich insgesamt zudem auch als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht um eine Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
4.2 Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).
5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 9. März 2020 (Führen eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begangen hat. Dies hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens dreimonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge, wie er als Sperrfrist angeordnet wurde.
5.2 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt und zulässige Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises angeordnet hat.
6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B., weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).
6.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch Art. 28a VZV). Zweifel bestehen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmittelns oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen. Der Beschwerdeführer ist unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, weshalb eine Fahreignungsabklärung von Gesetzes wegen vorzunehmen war.
6.3 Die verkehrsmedizinische Untersuchung ist das übliche Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und Fahrkompetenz (Jürg Bickel in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Weil der Sicherungsentzug einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht, setzt eine solche Administrativmassnahme sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss umfassend und dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Hinzu kommt, dass der gleichzeitige Konsum psychotroper Substanzen deren Wirkung, gerade beim kombinierten Konsum von Alkohol und Cannabis, potenziert (vgl. BGE 128 II 335 E. 4c).
6.4 Die Gutachterin gelangte zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer von einem mehrjährigen, zum Teil regelmässigen Cannabiskonsum ausgegangen werden müsse, der mit der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss am 9. März 2020 verkehrsrelevante Bedeutung erlangt habe. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung eingeleitet und den Cannabiskonsum seit rund vier Monaten eingestellt. Jedoch sei zumindest im untersuchten mehrmonatigen Zeitraum ein starker, chronischer Alkoholkonsum nachgewiesen worden. Ob es sich dabei um eine Suchtverlagerung handle, könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum nur schwer einschätzen könne, und dass die anamnestischen Angaben nicht gänzlich mit den beweiskräftigen Haaranalysenresultaten vereinbar seien, spreche für eine Bagatellisierung und ein mangelndes Problembewusstsein, was als Risikofaktor für eine Trunkenheitsfahrt gewertet werden müsse, sodass ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch diagnostiziert werden könne. Hinzu komme, dass eine verkehrsrelevante psychische Problematik bestehe, wobei von ärztlicher Seite her von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung gesprochen werde.
6.5 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, da es sich bei der zeitlichen Zuordnung der Haaranalyse um eine grobe Abschätzung handle, die das individuelle Haarwachstum nicht berücksichtige, sei erstellt, dass die Haaranalyse keine Auskunft darüber gebe, wann genau der Alkohol konsumiert worden sei und es sich lediglich um einen durchschnittlichen Konsum im untersuchten Zeitraum handle. Es sei gut möglich, dass der Alkoholkonsum erfolgt sei, als der Beschwerdeführer noch nicht über ein eigenes Auto verfügt habe. Die Haaranalyse sei demnach nicht aussagekräftig. Zudem sei die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden; der Beschwerdeführer sei der Erfinder und Hersteller von D.___, einem [...]likör, welchen er regelmässig verkosten müsse, weshalb er im Vergleich zu einer Durchschnittsperson einen etwas höheren Alkoholkonsum habe. Von einer Suchtverlagerung von Cannabis zu Alkohol könne nicht gesprochen werden. Aufgrund seiner rezidivierenden Depressionen befände sich der Beschwerdeführer seit rund zwei Jahren, also schon vor dem Vorfall vom 9. März 2020, in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med.E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Da sich der Beschwerdeführer freiwillig in Therapie begebe, deute, entgegen der Meinung der Assistenzärztin, gerade nicht auf ein fehlendes Bewusstsein hin.
6.6.1 Anlässlich der Erstellung des verkehrsmedizinischen Gutachtens wurde beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse auf das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (nachfolgend EtG genannt) durchgeführt und dabei eine EtG-Konzentration von 43 pg/mg gemessen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums (BGE 140 II 334 E. 3). Gemäss der Publikation «Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), Arbeitsgruppe Haaranalyse, Version 2017, wird bei Analyseergebnissen über 30 pg/mg von einem übermässigen Alkoholkonsum ausgegangen.
6.6.2 Auch wenn der vom IRMZ ermittelte EtG-Wert von 43 pg/mg mit einer Messunsicherheit behaftet ist, ist im Sicherungsentzugsverfahren, welches im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt, auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 334 E. 5 f. mit Hinweis).
6.6.3 Der beim Beschwerdeführer festgestellte EtG-Wert von 43 pg/mg (für den Zeitraum Ende Dezember 2019 bis Ende Mai 2020) deutet zwar auf einen übermässigen Alkoholkonsum hin. Allein dieses Analyseresultat erlaubt nach der Rechtsprechung aber noch keinen zweifelsfreien objektiven Befund einer Alkoholsucht und damit eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Ein solcher Befund liegt vor, wenn der Proband zwischen seinem Alkoholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr nicht ausreichend zu differenzieren vermag bzw. wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Nach der Praxis setzt dies nicht bloss voraus, dass der Proband regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird. Darüber hinaus müsste ausreichend dargetan sein, dass er seine Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er müsste mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (Urteil des BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahreignung nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 28).
6.6.4 Wie bereits von der Gutachterin ausgeführt, kann der mittels Haaranalytik bestimmte EtG-Wert nicht mit den anamnestischen Angaben in Übereinstimmung gebracht werden. Beim Beschwerdeführer spricht aber einzig und allein das Analyseresultat für die Verkehrsrelevanz seines Alkoholkonsums. Gegen einen Kontrollverlust spricht hingegen, dass sich beim Beschwerdeführer anlässlich der körperlichen Untersuchung keine relevanten Auffälligkeiten ergeben haben, die auf einen regelmässigen Alkoholkonsum hindeuten würden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine Trunkenheitsfahrt zu verzeichnen, sein automobilistischer Leumund ist diesbezüglich ungetrübt. Auch wenn es bedenklich ist, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Alkohol in einem Mass konsumiert, welches über das übliche gelegentliche Trinken hinausgeht, so ist unter dem hier einzig massgebenden Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzen würde. Jedenfalls ist die Gefahr nicht grösser als bei jedem Dritten. Der Vorfall vom 9. März 2020 ist nicht geeignet, die Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es den Alkoholkonsum anbelangt – ernsthaft in Frage zu stellen.
6.7 Was die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzustellen, dass diese – gleich wie beim Alkoholkonsum – ebenfalls nicht geeignet ist, die Fahreignung des Beschwerdeführers per se in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer befand sich bereits vor dem Vorfall vom 9. März 2020 wegen seiner depressiven Störung in Behandlung bei Dr. med. E.___ und ist es nach wie vor. Der Verlauf seiner Krankheit ist stabil und die Krankheitseinsicht sowie die Compliance gut. Der Beschwerdeführer unterzieht sich bei Dr. med. E.___ einer kombinierten psychiatrischen Therapie (kognitive Verhaltenstherapie und Medikation mit Seralin 100 mg/Tag). Er leidet an keinen Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten (vgl. Zeugnisse von Dr. med. E.___ vom 6. Juli 2020 und 6. Oktober 2020). Es ist demnach keine verkehrsrelevante psychische Problematik erkennbar, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde. Auch ist er diesbezüglich noch nie negativ in Erscheinung getreten; sein automobilistischer Leumund ist betreffend psychischer Gesundheit ungetrübt.
7. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass gesetzlich geboten war, eine Fahreignungsabklärung mittels verkehrsmedizinischer Untersuchung durchzuführen und dass nach dem Ergebnis der Untersuchungen aufgrund der festgestellten Drogenproblematik die Fahreignung im Untersuchungszeitpunkt zu verneinen war. Die Beschwerde erweist sich somit im Hauptpunkt als unbegründet, der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wurde zu Recht verfügt.
8.1 Nach diesem Zwischenergebnis steht auch fest, dass die Auflagen, welche für eine Wiedererteilung des Führerausweises zum Nachweis der überwundenen Drogenproblematik verfügt wurden, rechtmässig sind. Ist aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges trennt, ist für die Wiederzulassung im Verkehr – selbst bei nicht feststellbarer Abhängigkeit – eine Drogenabstinenz zu verlangen. Die Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens sechs Monate strikte vollzogen wurde (Bruno Liniger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Das Gutachten ging von einem günstigen Fall aus und bestätigte dem Beschwerdeführer bereits eine rund viermonatige Cannabisabstinenz (April bis Juli 2020). Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich weitere negative Urinproben für die Monate August 2020 bis Februar 2021 eingereicht, was für eine stabile Änderung seines Cannabiskonsumverhaltens spricht.
8.2 Ebenso steht aber auch fest, dass weder der vermutete regelmässige Alkoholkonsum noch die behandelte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers geeignet waren, seine Fahreignung in Frage zu stellen. Dementsprechend sind auch die darauf ausgerichteten Auflagen als Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises zu Unrecht angeordnet worden.
8.3 Da nicht ganz klar ist, welche Auflagen zum Nachweis der Drogenproblematik bzw. der Cannabisabstinenz dienen sollen – was insbesondere für die Haaranalyse zutrifft, die vom Gutachten zur Prüfung einer Alkoholproblematik («exklusive Cannabis») vorgeschlagen, von der Vorinstanz aber unspezifisch angeordnet wurde – und auch nicht klar ist, ob überhaupt und wenn ja für welche Zeitdauer noch welche Nachweise notwendig sind, ist die Sache zu neuem Entscheid hinsichtlich der Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Auflagen betreffend Alkoholabstinenz sowie Behandlung der psychischen Erkrankung sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Definition der noch notwendigen Auflagen betreffend Cannabisabstinenz im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.2 Die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht werden auf CHF 1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Hälfte, d.h. CHF 500.00 zu bezahlen. Der Staat Solothurn trägt die restlichen Gerichtskosten.
9.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger reichte am 18. November 2020 eine Kostennote in der Höhe von CHF 9'782.93 (35.30 h à CHF 250.00, Auslagen CHF 258.50 und MWST 699.43) ab dem Zeitraum vom 11. August 2020, also für das gesamte Verfahren, zu den Akten. Darin enthalten sind die Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren (12.1 h à CHF 250.00 für den Zeitraum vom 11. August 2020 bis 8. September 2020, also rund ein Drittel des Gesamtaufwands). Nicht entschädigt werden können im verwaltungsgerichtliche Verfahren der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 9. November 2020 (Kanzleiaufwand, 0.25 h) sowie die doppelt aufgeführten Positionen am 12. Oktober 2020 (0.25 h) sowie am 14. Oktober 2020 (0.15 h + 0.25 h = 0.4 h). Zudem ist beim zeitlichen Aufwand von 7.25 h für die Beschwerdeschrift und 3.5 h für die Replik auf die Vernehmlassung der MFK zu berücksichtigen, dass sich die Eingaben über weite Teile zur Gültigkeit des Gutachtens äussern und nicht zur eigentlich rechtlich relevanten Problematik. Eine Kürzung um 3 h scheint angemessen. Dies ergibt somit grundsätzlich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'382.15 (19.3 h à CHF 250.00, Auslagen CHF 172.35 [2/3 von den Gesamtauslagen für beide Verfahren], MWST CHF 384.80). Diese ist entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens auf die Hälfte, d.h. auf CHF 2’691.10 (gerundet) zu reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises, welche die Alkoholabstinenz sowie die Behandlung der psychischen Erkrankung betreffen, aufgehoben werden und die Sache zur allfälligen Anordnung notwendiger Auflagen zur Cannabisabstinenz sowie zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 500.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
3. Der Staat Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’691.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser