Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 13. Juli 2021                       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marion Andenmatten

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Olten-Gösgen

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Akteneinsicht / Schlichtungsobligatorium


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

1. Mit Entscheid vom 3. Juni 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen über B.___ sel. im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Diese Erwachsenenschutzmassnahme endete mit dem Tod der Verbeiständeten am 31. August 2019. Mit Entscheid vom
18. März 2020 genehmigte die KESB Olten-Gösgen den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistands.

 

2. Am 17. Februar 2020 liess A.___, Enkeltochter und Erbin der Verstorbenen, ein Gesuch um Einsicht in die von der KESB Olten-Gösgen angelegten Akten über B.___ stellen. Mit Verfügung vom 5. März 2020 wurde das Gesuch abgewiesen. Die Verfügung der KESB blieb unangefochten.

 

3. Mit Eingabe vom 9. September 2020 ersuchte A.___ die KESB Olten-Gösgen abermals um Einsicht in die im Rahmen der Erwachsenenschutzmassnahmen angelegten Akten über die Verstorbene. Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies der Präsident der KESB Olten-Gösgen auch dieses Gesuch ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

4. Frist- und formgerecht liess A.___, vertreten von Rechtsanwältin Marion Andenmatten, dagegen am 16. Oktober 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Präsident Jürg Vögtli, vom 15. September 2020 sei aufzuheben und es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen anzuweisen, der Beschwerdegegnerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids Einsicht in sämtliche Akten betreffend das Verfahren bzw. Dossier B.___, sel., geb. [...] 1933, gest. [...] 2019, zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Präsident Jürg Vögtli, vom 15. September 2020 aufzuheben und es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen anzuweisen, der Beschwerdegegnerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids, ergänzt durch einen Bericht mit dem wesentlichen Inhalt der verweigerten Information, selektiv Einsicht in die für die Beurteilung einer Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 ZGB erforderlichen Akten betreffend das Verfahren bzw. Dossier i.S. B.___, sel. geb. [...] 1933, gest. [...] 2019, wie folgt zu gewähren:

a)    in sämtliche Unterlagen, aus welchen der Verwendungszweck der Barmittel von total CHF 9'000.00 ersichtlich ist, welche im August 2019 mittels Bancomat bezogen worden sind;

b)    in sämtliche Unterlagen betreffend die ab dem Zeitpunkt der Verbeiständung von Frau B.___ sel. im Jahr 2013 seitens ihrer Nachkommen gewährten Darlehen, insbesondere die beiden angeblichen Darlehen vom 01.02.2013 von C.___ in der Höhe von CHF 14'700.00 und D.___ im Betrag von CHF 20'000.00 sowie die angeblich am 12.12.2018 gewährten Darlehen von C.___, E.___, F.___, G.___, H.___, D.___ von je CHF 3'100.00 und die diesbezüglichen jeweiligen Zustimmungen der KESB Olten-Gösgen sowie betreffend den Verwendungszweck aller Darlehen;

c)    in sämtliche Unterlagen, aus welchen die Berechtigung resp. Rechtsgrundlage der an Herrn H.___ in den Jahren 2012-2018 geflossenen Zinszahlungen von gesamthaft CHF 12'930.00 ersichtlich ist;

d)    in sämtliche Unterlagen, aus welchen sich der Schuldbetrag von CHF 16'612.86 gemäss Abrechnung der KESB 2019 nachvollziehen lässt;

e)    in sämtliche weitere Unterlagen, aus welchen Geldflüsse von der verbeiständeten B.___ sel. an den Beistand H.___ oder andere Nachkommen oder umgekehrt hervorgehen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Am 28. Oktober 2020 beantragte die KESB Olten-Gösgen die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Das Verwaltungsgericht tagt in Dreierbesetzung (§ 47 Abs. 4 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Werden ihm grundsätzliche Rechtsfragen zur Beurteilung unterbreitet, tagt es in Fünferbesetzung (vgl. § 47 Abs. 4 GO in analoger Anwendung von § 29 Abs. 1 lit. e GO gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 25. Oktober 1993, RRB Nr. 3580 S. 29). In den Materialien wird diesbezüglich ausgeführt, die Fünferbesetzung tage bei besonders wichtigen Fällen. Damit werde dem allgemein bekannten und anerkannten Bedürfnis Rechnung getragen, dass in Verwaltungsbeschwerdesachen möglichst viele im Gericht vertretene Gruppen der Bevölkerung mitwirken und eine grösstmögliche Anzahl von Richtern mitwirken können (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 14. Oktober 1954 zu § a31 Ziff. 5 Gesetz über die Gerichtsorganisation, S. 11 f. [Beilage zu den «Kantonsratsverhandlungen» vom 28. bis 30. Juni 1960, Beilage nach S. 409]).

 

1.3 In Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung – welche anders als im hiesigen Verfahren bei gewissen Fällen über das Rechtsmittel entscheidet (vgl. z.B. Art. 83
lit. f Ziff. 1 und Art. 85 Abs. 2 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) – ist eine grundsätzliche Rechtsfrage dann zu bejahen, wenn deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (vgl. BGE 139 II 340 E. 4 mit Verweis auf Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4309 Ziff. 4.1.3.1). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es aber nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Der Begriff einer grundsätzlichen Rechtsfrage ist eng auszulegen (zum Ganzen: BGE 139 II 340).

 

1.4 Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist unter Umständen auch dann anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Verwaltungsgericht bedarf. Diesfalls muss es sich aber um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her nach einer kantonal oberinstanzlichen Klärung ruft (vgl. zum Verfahren vor Bundesgericht BGE 139 II 340, E. 4 mit Verweis auf BGE 136 IV 20 E. 1.2). Eine Grundsatzfrage ist auch dann zu bejahen, wenn vorgängige Entscheide als widersprüchlich erscheinen und sich daraus Unsicherheiten ergeben (vgl. Julia Hänni / Lukas Xaver Meyer in: Marcel Alexander Niggli et al [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, Art. 85 N 32 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_920/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.2.2).

 

1.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das strittige Einsichtsrecht in die von der KESB im Rahmen der Einkommens- und Vermögensbeistandschaft über die verstorbene B.___ angelegten Akten. Angefochten ist eine Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 15. September 2020. Aus den Vorakten erhellt, dass die Verbeiständete am 31. August 2019 verstarb. Die Beistandschaft endete mit ihrem Tod (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Das entsprechende Verfahren vor der KESB Olten-Gösgen ist abgeschlossen.

 

1.6 Vor diesem Hintergrund drängt sich zunächst die Frage auf, ob die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich und funktionell zuständig war. Zur Beurteilung dieser Frage ist massgebend, ob in Anwendung der kantonalen Verfahrensbestimmungen vor einem Entscheid in der Sache ein Schlichtungsverfahren bei der Beauftragten für Information und Datenschutz hätte durchlaufen werden müssen (sog. Schlichtungsobligatorium). Diese Frage wurde bis anhin noch nicht oberinstanzlich beantwortet. Es besteht keine einheitliche Praxis, was bei den Rechtssuchenden und Behörden zu Unsicherheiten führen kann. In Anbetracht dessen erachtet das Verwaltungsgericht die Beurteilung dieser Frage als grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von § 47 Abs. 4 GO. Der hiernach zu fällende Entscheid soll eine Änderung der bisherigen Praxis bewirken. Das Gericht tagt somit in seiner Fünferbesetzung.

 

2.1 Die Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie prüfen sie von Amtes wegen (§ 5 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11 VRG]). Die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist zwingender Natur. Daraus folgt, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeit weder durch explizite Vereinbarung zwischen den Parteien, beziehungsweise den Parteien und Behörden (sog. Prorogation), noch durch Einlassung auf ein Verwaltungsverfahren begründet werden kann (vgl. Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn in: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich / Luzern / Bern 2015, § 3 Rz. 496 f.).

 

2.2 Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht und damit die Frage der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Behörden richtet sich primär nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Spezialgesetzen.

 

2.3 Der Bundesgesetzgeber hat das aus der Bundesverfassung resultierende Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]) in verschiedenen Verfahrens- bzw. Prozessordnungen konkretisiert. Art. 449b ZGB stellt eine dieser gesetzlichen Konkretisierungen in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren dar (vgl. Luca Maranta / Christoph Auer / Michèle Marti, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 449b N 2). Art. 449b ZGB regelt aber einzig das Akteneinsichtsrecht in hängigen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren. Nach Abschluss des Verfahrens kann der Anspruch auf Akteneinsicht nicht mehr gestützt auf Art. 449b ZGB geltend gemacht werden. Das Akteneinsichtsrecht der am Verfahren Beteiligten entscheidet sich nunmehr nach der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung und der im Kanton geltenden Datenschutz- und Informations- bzw. Öffentlichkeitsgesetzgebung. Gleiches gilt für Dritte, die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nehmen wollen (vgl. Maranta / Auer / Marti, a.a.O., N 31 ff.; VWBES.2020.250, E. 2.1).

 

2.4 Das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren betreffend B.___ sel. ist abgeschlossen. Das Verfahren zur Einsicht in die verlangte KESB-Akte, der Rechtsschutz und die Zuständigkeit der Behörden beurteilt sich demnach primär nach der kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung (InfoDG, BGS 114.1) sowie nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 39 Abs. 1 InfoDG). Die Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV, BGS 114.2) konkretisiert das Zugangsverfahren.

 

2.5 Den Zugang zu amtlichen Dokumenten regelt die kantonale Informations- und Datenschutzgesetzgebung (vgl. § 1 Abs. 1 lit. b InfoDG). Als amtliches Dokument gilt jede Information, die auf einem Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitze einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (§ 4 InfoDG). Als Behörden gelten namentlich die Behörden und Dienststellen sowie die Kommissionen des Kantons und der Gemeinden (§ 3 lit. a InfoDG). Die KESB Olten-Gösgen ist ohne Weiteres als Behörde im Sinne des Gesetzes zu betrachten und die von ihr über die verstorbene B.___ im Rahmen der Erwachsenenschutzmassnahme angelegten Akten dürften die Voraussetzungen nach § 4 InfoDG ebenfalls erfüllen. Das Zugangsverfahren richtet sich somit im Wesentlichen nach der kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung.

 

2.6 Aus den einschlägigen Bestimmungen erhellt, dass der kantonale Gesetzgeber in Anlehnung an die Regelungen im Bund (vgl. Art. 10 ff. Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ, SR 152.3]) ein mehrstufiges Zugangsverfahren vorgesehen hat.

 

2.7 Das Gesuch inklusive genaue Bezeichnung der amtlichen Dokumente ist zunächst an die Behörde zu richten, welche die Dokumente besitzt (§ 34 Abs. 1 InfoDG). In einem ersten Schritt wird es durch die zuständige Behörde geprüft (vgl.
§ 35 Abs. 1 InfoDG). Diese Phase endet entweder mit der Gewährung des Zugangs zu den amtlichen Dokumenten oder mit einer Stellungnahme, sofern die Behörde beabsichtigt, den Zugang einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern. Auf Verlangen gibt die Behörde ihre Begründung schriftlich an (§ 35 Abs. 2 InfoDG; vgl. auch Bernhard Waldmann, Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten: Immer weiter weg vom ursprünglichen Konzept? in: FZR 2020, S. 2 ff.).

 

2.8.1 Wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben
oder verweigert, kann die gesuchstellende Person der Beauftragten für Information und Datenschutz in einem nächsten Schritt schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stellen (§ 36 Abs. 1 InfoDG). Kommt eine Schlichtung zustande, gilt das Verfahren als erledigt (Abs. 2). Wird keine Schlichtung erzielt, gibt die Beauftragte eine schriftliche Empfehlung ab (Abs. 3). Die zuständige Behörde erlässt sodann eine Verfügung, wenn die gesuchstellende Person dies verlangt (§ 37 Abs. 1 InfoDG).

 

2.8.2 Ebenfalls in (bewusster) Anlehnung an die Regelung im Bund (vgl. Art. 10-16 BGÖ) haben auch die Kantone Freiburg und Genf ein entsprechendes Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten vorgesehen (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 2 f.). Ein Blick in die Informationsgesetzgebung des Kantons Freiburg zeigt folgendes Bild: Gemäss Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes über Information und Zugang zu amtlichen Dokumenten (InfoG-FR, SGF 17.5) muss das öffentliche Organ schriftlich Stellung nehmen, falls es beabsichtigt, den Zugang zu amtlichen Dokumenten aufzuschieben, teilweise oder ganz zu verweigern oder trotz des Einspruchs einer Drittperson zu gewähren. Art. 33 InfoG-FR regelt das Schlichtungsverfahren. Demnach können die gesuchstellenden Personen und Dritte, die Einspruch erhoben haben, innert 30 Tagen nach der Stellungnahme des öffentlichen Organs gegen diese bei der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz des Kantons Freiburg einen Schlichtungsantrag stellen (Abs. 1). Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz den Parteien eine schriftliche Empfehlung ab (Abs. 2). Ist eine Empfehlung abgegeben worden, so trifft das öffentliche Organ von Amtes wegen einen Entscheid; schliesst es sich der Empfehlung an, so kann zur Begründung auf diese verwiesen werden (Abs. 3). Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c Verordnung über den Zugang zu Dokumenten im Kanton Freiburg (DZV-FR, SGF 17.54) sind die Parteien verpflichtet, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen.

 

2.8.3 In seinem Entscheid 1C_353/2019 vom 18. März 2020, E. 4 erwog das Bundesgericht in Bezug auf das Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz im Kanton Freiburg (Art. 14a Abs. 2 lit. c DZV-FR), die Parteien seien verpflichtet, bei der Suche nach einer Einigung mitzuwirken und an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Das Schlichtungsverfahren bilde eine obligatorische Etappe im Zugangsverfahren (Art. 33 Abs. 2 InfoG und Art. 14 DZV-FR). Es obliege allein der Beauftragten, das Scheitern der Schlichtung festzustellen, da dieser Verfahrensschritt ansonsten systematisch umgangen werden könnte.

 

2.8.4 Der Kanton Solothurn kennt in seinen Verfahrensbestimmungen keine entsprechende Regelung einer solchen Mitwirkungspflicht der Parteien im Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz. Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien geht diesbezüglich aber hervor, dass die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zur Entlastung der Rechtsmittelinstanzen vorgesehen sei (vgl. Botschaft zum Informations- und Datenschutzgesetz vom 22. August 2020 RRB Nr. 1653, § 36, S. 25). Insofern ist ein Obligatorium naheliegend, ansonsten diese Entlastung in der Praxis nicht zum Tragen kommt. Wie im Kanton Freiburg hat demnach auch der hiesige Gesetzgeber in Anwendung des Informations- und Datenschutzgesetzes das Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens als unerlässliche Etappe im Zugangsverfahren vorgesehen. Auch im bundesrechtlichen Zugangsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz ist das Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens vor Erlass einer Verfügung erforderlich (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 BGÖ). In seinem Urteil A-4781/2019 vom 17. Juni 2020, E. 3.3.1 mit Verweis auf das Urteil A-7369/2006 vom 24. Juli 2007 erwog das Bundesverwaltungsgericht, das Schlichtungsverfahren bilde einen wesentlichen Verfahrensabschnitt mit dem Ziel der Streitbeilegung und Vermeidung von Gerichtsverfahren, weshalb es nicht aus prozessökonomischen Gründen weggelassen werden könne. Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Schlichtungsversuche durchgeführt. Wäre das hier zur Diskussion stehende Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz lediglich als «kann»-Vorschrift zu verstehen, stünde dieser Verfahrensschritt im Belieben der Parteien und könnte – wie vom Bundesgericht festgestellt (vgl. Ziff. II E. 2.9.3 hiervor) – ohne Weiteres umgangen werden. Eine solche Praxis widerspräche der vorgesehenen Zuständigkeitsordnung nach dem historischen Willen des Gesetzgebers und liesse die Geschäftslast des Verwaltungsgerichts unbegründet ansteigen. Im Gegensatz dazu lägen die Ressourcen der Schlichtungsbehörde brach. Auch im hier zu beurteilenden Verfahren nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung hat somit ein Schlichtungsverfahren und eine Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz vor Erlass einer materiellen Verfügung zu ergehen. Das Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens ist demnach obligatorisch.

 

2.9 Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich beim zur Diskussion stehenden Schlichtungsverfahren zwar um ein gesetzlich geregeltes, aber weitgehend formloses Verfahren handelt. Es endet entweder mit einer Einigung, mit einer Empfehlung oder durch Verfahrenserledigung infolge Gegenstandslosigkeit, jedoch niemals mit Entscheid im Sinne von § 19 VRG. Aus diesen Gründen finden weder das VRG noch die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 BV auf dieses Vorverfahren Anwendung (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 12 f. und S. 17). Wird es mit einer Einigung abgeschlossen, fehlt es grundsätzlich an einer Verfügungsbefugnis der gesuchsprüfenden Behörde (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 13). An einer Verfügungsbefugnis mangelt es ferner auch dann, wenn die Behörde, ohne dass ein Schlichtungsverfahren durchlaufen worden ist, nach der Prüfung des Gesuchs eine materielle Verfügung erlässt.

 

3.1 Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin am 9. September 2020 ein Akteneinsichtsgesuch bei der KESB. Diese wies das Verlangte mit Verfügung vom 15. September 2020 ab. Der Beschwerdeführerin wurde keine Gelegenheit geboten, ein Schlichtungsverfahren bei der Beauftragten für Information und Datenschutz zu durchlaufen. Wie bereits eingangs festgestellt (Ziff. II E. 2.1), kann weder durch Prorogation noch durch eine (stillschweigende) Einlassung eine Zuständigkeit der KESB begründet werden. Die angefochtene Verfügung erging zu einem Zeitpunkt des Verfahrens, in dem der Vorinstanz keine Verfügungskompetenz zukam (vgl. § 37 InfoDG), die Erwachsenenschutzbehörde zum Erlass der entsprechenden Verfügung somit sachlich und funktionell nicht zuständig war.

 

3.2 Der Entscheid einer unzuständigen Verwaltungsbehörde ist ein fehlerhafter Verwaltungsakt. Als solcher ist er entweder anfechtbar oder nichtig (vgl. BGE 143 III 495 E. 2.2). Der Vorinstanz kommt im Bereich des Erwachsenenschutzes generelle Entscheidkompetenz zu. Zudem wurde über das Schlichtungsobligatorium im Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten nach der kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung bis anhin noch nicht entschieden. Die Annahme der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vertrüge sich damit nicht mit der Rechtssicherheit. Nichtigkeitsgründe sind demnach nicht ersichtlich. Mit der Verkürzung des Zugangsverfahrens durch die Vorinstanz liegt indessen eine Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts vor (vgl. § 35 Abs. 1 und 2 sowie § 36 InfoDG), was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat.

 

3.3 Zusammenfassend erweist sich das erste Hauptbegehren der Beschwerdeführerin somit als teilweise begründet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Verfügung der KESB Olten-Gösgen ist aufzuheben.

 

3.4 Von einer Rückweisung der Sache ist aber aus folgenden Gründen abzusehen: Die KESB hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb sie der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Akten der Verstorbenen gibt. Diese Verfügung wird zwar aufgehoben. Die von der Vorinstanz darin vorgetragenen Gründe sind aber grundsätzlich nur auf Ersuchen der gesuchstellenden Partei schriftlich anzugeben
(§ 35 Abs. 2 InfoDG). In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin ihre Unzufriedenheit über die Auffassung der KESB Olten-Gösgen klar zum Ausdruck. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz liegen damit grundsätzlich vor (§ 36 Abs. 1 InfoDG). Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin ist demnach als Schlichtungsgesuch entgegenzunehmen, der Entscheid der KESB als Stellungnahme zu werten und die Angelegenheit zuständigkeitshalber der Beauftragten für Information und Datenschutz zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu überweisen (vgl. § 6 VRG).

 

4.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptbegehren zur Hälfte durchgedrungen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Wäre die Sache nun zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden, hätte dies für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin gegolten (BGE 137 V 210 E. 7.1). Zuständigkeitshalber wird die Sache der Beauftragten für Information und Datenschutz beziehungsweise an die Schlichtungsbehörde überwiesen. Für die Kostenregelung ist die Beschwerdeführerin dennoch als obsiegend zu betrachten. Das Verfahren vor der KESB Olten-Gösgen war kostenlos. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Sie werden dem Kanton zur Bezahlung auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

 

4.2 Mit Honorarnote vom 17. November 2020 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 13.5 Stunden à CHF 274.25, Auslagen von CHF 191.40 und CHF 300.60 MWST, ausmachend CHF 4'204.50 geltend. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reicht sie zudem eine Bestätigung der Beschwerdeführerin ein, wonach der vereinbarte Stundenansatz CHF 280.00 betrage. Die Honorarnote ist angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die vom Kanton zu entrichtende Parteientschädigung wird damit – wie beantragt – auf CHF 4'204.50 festgesetzt.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 15. September 2021 aufgehoben.

2.    Die Sache wird als Schlichtungsgesuch entgegengenommen und zuständigkeitshalber an die Beauftragte für Information und Datenschutz überwiesen.

3.    Der Kanton trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00.

4.    Der Kanton hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 4'204.50 zu entschädigen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann