Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug / Aufhebung der stationären Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil vom 24. November 1982 war A.___ (geb. 26. März 1962) vom Geschworenengericht des Kantons Bern wegen vollendeten Mordes, versuchten Mordes, wiederholter versuchter schwerer Körperverletzung, wiederholter versuchter Notzucht sowie Hausfriedensbruchs zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. 1983 war er zweimal und 1986 einmal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. 1994 war eine Verurteilung wegen Diebstahls und Versuchs dazu erfolgt.
2. Am 27. Juli 2005 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.___ wegen Schändung und Hausfriedensbruch, begangen am 21. Mai 2002, zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten (abzüglich 288 Tage Untersuchungshaft). A.___ wurde in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer der Massnahme aufgeschoben. Seit 23. Dezember 2004 befand er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
3. Das Obergericht des Kantons Solothurn verlängerte am 28. Oktober 2010 die angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre (bis am 22. Dezember 2014).
4. Eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre erfolgte mit Urteil vom 19. Mai 2015 des Amtsgerichts Thal-Gäu.
5. Am 27. November 2019 erliess das Departement des Innern folgende Verfügung:
1. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.
2. Die Akten gehen zum Entscheid über die Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.
3. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.
4. Eventualiter sei im Umkehrschluss zu Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB erneut eine stationäre Massnahme anzuordnen.
5. Subeventualiter wird dem Amtsgericht Thal-Gäu im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt, dies für den Fall, dass Ziff. 1 dieser Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sollte.
6. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem Amtsgericht Thal-Gäu im Weiteren beantragt, es sei für den Zeitraum nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der Höchstdauer der laufenden stationären Massnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft zu ersuchen.
6. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm, mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2020 (VWBES.2019. 432) guthiess, soweit es darauf eintrat und Ziffer 1 der Verfügung des Departements des Innern vom 27. November 2019 aufhob, dem Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auferlegte und den Kanton Solothurn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'082.70 (inkl. Auslagen und MWST) an A.___ verpflichtete.
7. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Mai 2020 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an das Bundesgericht und beantragte in der Sache, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2020 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 25. Juni 2020 (6B_534/2020) gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nicht und die Vorinstanz müsse ihren Entscheid näher begründen.
9. Mit Urteil vom 18. August 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat: Es hob die Verfügung des Departements des Innern vom 27. November 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Departement des Innern zurück. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen sie von den Feststellungen des Sachverständigen abgewichen sei und wie sie die verschiedenen Entscheidgrundlagen gewichte.
10. Am 12. Oktober 2020 erliess das Departement des Innern folgende Verfügung:
1. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird in Anlehnung an das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2020 (VWBES.2020.241, Ziff. 1) zufolge Aussichtslosigkeit erneut aufgehoben.
2. Die Akten gehen zum Entscheid über die Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.
3. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.
4. Eventualiter sei im Umkehrschluss erneut eine stationäre Massnahme anzuordnen.
5. Der mit Verfügung vom 27. November 2019 für den Fall, dass die Aufhebung der stationären Massnahme nicht rechtskräftig wird, gestellte Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB um weitere fünf Jahre bleibt unberührt.
6. Für den Fall, dass die vorliegende Aufhebungsverfügung in Rechtskraft erwächst, wird dem Amtsgericht Thal-Gäu im Namen der Vollzugsbehörde beantragt, es sei für den Zeitraum ab rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der Höchstdauer der stationären Massnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft zu ersuchen.
7. Die Vollzugsbehörde wird ungeachtet des aktuellen Prozessstandes angewiesen, einen aktuellen Vollzugsbericht sowie einen aktuellen Therapieverlaufsbericht bei der JVA Pöschwies bzw. dem PPD Zürich anzufordern.
11. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Krumm, mit Beschwerde vom 23. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 12. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht aufzuheben.
3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.
Weiter stellte der Beschwerdeführer folgende prozessuale Anträge:
1. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
2. Vorliegender Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gutachter PD Dr. B.___ seien vor Schranken anzuhören respektive zu befragen.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Jürg Krumm als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
13. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2020 schloss das Departement des Innern (nachfolgend DdI) auf Abweisung der Beschwerde.
14. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Dezember 2020.
15. Mit E-Mail vom 22. Januar 2021 reichte das Amt für Justizvollzug den Behandlungsbericht vom 21. November 2018 bis 14. Dezember 2020 der JVA Pöschwies ein.
16. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die bis zum 22. Dezember 2019 angeordnete stationäre Massnahme ist inzwischen abgelaufen. Die Frage, ob eine stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos ist, keinen Erfolg mehr verspricht und daher einzustellen ist, fällt mit dem Erreichen der fünfjährigen Höchstfrist der Massnahme indes nicht als gegenstandslos dahin (vgl. BGE 141 IV 49, E. 3.2).
1.2 Ziffer 2 bis 6 des angefochtenen Entscheids haben nicht Verfügungscharakter, weil es sich nicht um konkrete Anordnungen der Vorinstanz handelt (vgl. § 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Anfechtbar ist einzig Ziffer 1 der Verfügung des Departementes. Weshalb auf das Einholen des Vollzugs- bzw. Therapieverlaufsberichtes gemäss Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung zu verzichten wäre, wird in der Beschwerde sodann nicht begründet. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Aufhebungsentscheid der Massnahme angefochten ist.
1.3 Für die vom Beschwerdeführer beantragte Nichtaufhebung bzw. Fortführung der stationären Massnahme (Beschwerdeanträge Ziffer 2) ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Würde im vorliegenden Verfahren darauf erkannt, dass die stationäre therapeutische Behandlung (doch) nicht aussichtslos und die Massnahme demzufolge nicht aufzuheben ist, kann einzig das zuständige Sachgericht die weitere Verlängerung der Massnahme anordnen (Art. 59 Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Anhörung bzw. Befragung des Beschwerdeführers und des Gutachters PD Dr. med. B.___.
2.2 Ob im Rahmen der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nicht nach der StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, E 3.2). Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vollzugsbehörde persönlich angehört. Weshalb eine erneute mündliche Anhörung im jetzigen Rechtsmittelverfahren erforderlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Behandlungsverlauf ist in neun Bundesordnern umfassend dokumentiert. Ein Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht ebenfalls nicht, geht es doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Vorliegend besteht weder die Notwendigkeit noch ein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf die Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und des Gutachters ist ebenfalls zu verzichten.
3.1 Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend sind Massnahmen nach Art. 59 StGB während des Vollzugs regelmässig auf ihre weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen Voraussetzungen kann das zuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern eine bedingte Entlassung nicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils maximal fünf Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; zitiert aus: BGE 141 IV 49, E. 2.1).
3.2 Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Das gilt bei Zweckerreichung (vgl. Art. 62 und Art. 62b StGB zur bedingten und endgültigen Entlassung) ebenso wie bei Zwecklosigkeit. Die Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt (BGE 141 IV 49, E. 2.2 m.H.).
3.3 Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H.). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Eine vorübergehende Krise der betroffenen Person allein genügt nicht. Unklar ist die Beantwortung der Frage, wann Aussichtslosigkeit einer Massnahme anzunehmen ist. Klare Kriterien fehlen. Weder die Rechtsprechung noch die Literatur haben solche formuliert (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 18 f.).
3.4 Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird (BGE 141 IV 49 E. 2.4).
4. Das DdI erwog im angefochtenen Entscheid, eine therapeutische Beeinflussbarkeit, welche beim Beschwerdeführer zu einer Verbesserung der Legalprognose führen könnte, werde durch die involvierten Fachpersonen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies zum heutigen Zeitpunkt verneint. Die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) empfehle bereits zum zweiten Mal die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit. Weiter gelte es festzustellen, dass bereits frühere Gutachten ergangen seien, die ein ähnliches Bild gezeichnet hätten. Das Amtsgericht Thal-Gäu habe mit Urteil vom 19. Mai 2015 die stationäre Massnahme im Sinne einer letzten Chance verlängert, obwohl die Erfolgschancen, die Gefahr weiterer Straftaten durch die Weiterführung der Therapie zu verringern, gemäss dessen Ausführungen unter 50% gelegen seien. Die Vollzugsbehörde habe einen letzten Versuch unternommen, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden stationären Massnahme auf eine verlässliche Einbindung in ein schützendes und kontrollierendes Setting hinzuarbeiten, doch dieser Versuch sei gescheitert. Die Vollzugsbehörde sehe beim Beschwerdeführer zwar weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, allerdings bestehe aus Sicht der Vollzugsbehörde zum heutigen Zeitpunkt keine Aussicht, dass sich beim Beschwerdeführer durch therapeutische Intervention die Legalprognose bei erneuter Verlängerung der stationären Massnahme auch nur ansatzweise und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit würde verbessern lassen. Dr. med. B.___ erachte es als möglich, wenn auch nicht hoch wahrscheinlich, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren Entlassungsperspektive führen könnte, wobei die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers sehr eingeschränkt sei. Statistisch betrachtet weiche damit die Einschätzung des aktuellen Gutachters («möglich, aber nicht hoch wahrscheinlich») nicht von den bisherigen Einschätzungen («unter 50%) ab. Die durch forensisch-psychiatrische Fachpersonen beurteilte Behandelbarkeit habe sich damit in den gut 15 Jahren stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs nicht merklich verändert. Obwohl Fortschritte in Bezug auf die Abstinenz und eine Abnahme der dissozialen Persönlichkeitsmerkmale verzeichnet werden könnten, sei es trotz der Platzierung in unterschiedlichen Behandlungssettings nicht gelungen, das in der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für die erneute Begehung von Sexual- und sexuell motivierter Gewaltstraftaten in relevantem Ausmass zu senken. Zusammenfassend seien langjährige therapeutische Bemühungen erfolgt, die keine nennenswerten deliktpräventiven Wirkungen gezeigt hätten. In Bezug auf die Legalprognose stelle auch die Vollzugsbehörde auf die gutachterlichen Feststellungen vom 12. November 2018 ab.
Die Ausführungen der Vollzugsbehörde, weshalb der Empfehlung des Gutachters auf Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB schliesslich nicht gefolgt werden könne, seien schlüssig. Die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach die bisher erreichten Fortschritte des Beschwerdeführers für eine Fortsetzung der stationären Massnahme sprächen, gewichte den bisherigen langwierigen und schwierigen Behandlungsverlauf, die kritischen Einschätzungen der früheren Gutachter zur Behandlungsprognose, die Einschätzungen der früheren und aktuell involvierten Fachpersonen, wonach der Beschwerdeführer nicht therapierbar sei, die Einschätzung der KoFako auf Aufhebung der stationären Massnahme sowie die Einschätzung des aktuellen Gutachters selbst, wonach die Beeinflussbarkeit gering sei, zu wenig und vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr sei der Gutachter in seinen Schlussfolgerungen nicht kongruent, wenn er festhalte, dass die beschriebenen Fortschritte weiterhin kleinschrittig seien, «wenig gefestigt» und «sich oft nicht ausreichend im Verhalten nieder[schlagen]» würden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs, der Einschätzung der früheren Gutachter, Behandler und der KoFako und der aktuellen Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen sei beim Beschwerdeführer von Untherapierbarkeit auszugehen. Es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr in den nächsten fünf Jahren erreicht werden könne. Eine Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB habe sich als aussichtslos erwiesen.
Das Scheitern der Massnahme werde nicht leichtfertig angenommen, vielmehr sei die Massnahme trotz schlechter Behandlungs- und Legalprognose im Jahr 2015 verlängert worden. Kurz vor erneutem Erreichen der Höchstdauer der Massnahme habe sodann definitiv festgestellt werden müssen, dass die bisher durchgeführte therapeutische Behandlung das Rückfallrisiko nicht substantiell zu verringern vermocht habe und auch keine Aussicht bestehe, dass dies in Zukunft noch geschehen könnte. Zwar sei der Eingriff in die Freiheitsrechte durch den mehrjährigen Freiheitsentzug schwer. Hingegen habe das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs mit Blick auf die zu erwartenden Delikte und den Grad der Gefährlichkeit eine beschränkte Tragweite. Ein Abwägen der Gefährlichkeit und das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der bedrohten Rechtsgüter führe zum Schluss, dass die Verwahrung aus Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen sei.
Beim Beschwerdeführer müsse Rückfallprävention langfristig ausschliesslich von aussen geleistet werden, dies bei Unterbringung in einem sehr eng gehaltenen schützenden und kontrollierenden Setting. Sämtliche Versuche, auch in unterschiedlichen Settings, deliktpräventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken, hätten sich als erfolglos erwiesen. Auch im hochspezialisierten Setting der forensisch-psychiatrischen Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe sich in den letzten fünf Jahren kein Behandlungserfolg eingestellt, welcher hoffen lasse, dass eine Fortsetzung der Behandlung beim Beschwerdeführer noch Aussicht auf Erfolg haben werde. Dies werde notabene auch durch das aktuelle Gutachten bestätigt, welches ausführe, dass ein Zeitraum von weiteren drei bis sechs Jahren benötigt werde, um allenfalls kleine Fortschritte zu erzielen. Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Zeitraums einer erneuten verlängerten stationären Massnahme ein deliktpräventiver Behandlungserfolg bzw. eine realistische Entlassungsperspektive erarbeitet werden könnte. Eine andere Einrichtung für eine Fortsetzung des Vollzugs der stationären Massnahme stehe nicht mehr zur Verfügung.
Die Vollzugsbehörde weiche nicht von den gutachterlichen Feststellungen zu Rückfallprognose und Therapierbarkeit ab, ziehe aufgrund der bisherigen «Einwirkzeit» aber andere Schlüsse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung, ob sich die Legalprognose durch die Fortsetzung der stationären Massnahme innerhalb einer um fünf Jahre verlängerten Massnahmedauer signifikant positiv beeinflussen liessen.
5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, in der angefochtenen Verfügung werde einmal mehr an alten Gutachten und Prognosen festgehalten, obschon ein aktuelles Gutachten vorliege, welches durch eine hochspezialisierte Gutachtensperson höchst umfassend erstellt worden sei. Das Gutachten sei in keiner Art und Weise kritisiert worden. Insofern müsse es uneingeschränkt Gültigkeit haben. In casu werde die Aufhebung der Massnahme nicht gestützt auf ein Gutachten vorgenommen, postuliere das Gutachten doch gerade die Weiterführung der Massnahme. Bereits aus diesem Grund könne die Massnahme nicht aufgehoben werden. Es liege vorliegend keine Untherapierbarkeit vor. Der Beschwerdeführer sei therapiefähig, therapiewillig und therapiebedürftig. Das werde ihm durch das Gutachten von PD Dr. med. B.___ vom 12. November 2018 unzweideutig attestiert. Es stelle sich in casu die Frage, ob die Therapie sachgerecht durchgeführt worden sei, seien doch dem Beschwerdeführer stets die unbedingt zur Therapie notwendigen, begleiteten (milieu-) therapeutischen Ausgänge verweigert worden. Gerügt wird sodann eine Verletzung des Abstandsgebots, wonach der Massnahmenvollzug in einer Strafanstalt verboten sei, wenn die Strafgefangenen und die Massnahmengefangenen nicht getrennt lebten.
In materieller Hinsicht sei in erster Linie festzuhalten, dass ein aktuelles Gutachten vorliege, welches die Fortführung der Massnahme postuliere. Der Gutachter, Dr. med. B.___ sei ein ausgewiesener Spezialist und das Gutachten höchst fundiert, nachvollziehbar und stringent. Es erschliesse sich dem Beschwerdeführer deshalb nicht, weshalb die Massnahme als aussichtslos eingestuft worden sei und aufgehoben werden solle. Dem Gutachter hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen, er habe eine umfassende Exploration des Beschwerdeführers vorgenommen und ein höchst umfassendes Gutachten von weit über 200 Seiten erstellt. Das Gutachten werde sowohl von der Vollzugsbehörde, dem DdI und von der FPA der JVA Pöschwies relativiert. Der Gutachter komme auch zum Schluss, dass konkret therapeutisch begleitete Lockerungen vorzunehmen seien. Es würden Fakten produziert, welche die eigene Position stärkten. Dafür werde die Objektivität geopfert und es werde gegen Treu und Glauben sowie weitere, fundamentale Grundsätze jeden staatlichen Handelns zuwidergehandelt: So sei beispielsweise die Therapie teilweise abgebrochen worden, obschon noch nicht einmal die Aufhebungsverfügung geschrieben worden sei, geschweige denn, dass diese rechtskräftig geworden wäre. Auch aktuell werde nur marginal therapiert und dem Beschwerdeführer offen kommuniziert, es fände bei ihm ohnehin keine deliktsspezifische Therapie statt, zumal er verwahrt werden würde. Dieser Zustand sei eines Rechtsstaates nicht würdig. Der Passus in der angefochtenen Verfügung, wonach die Gefahr für Rückfälle seit 15 Jahren aktuell unverändert fortbestehe, sei klar aktenwidrig: Im Gutachten 2014 werde von einer hohen Gefahr für Rückfälle gesprochen, im aktuellen von einer mittelgradigen bis hohen Gefahr. In der angefochtenen Verfügung finde sich Kritik am Gutachten, welche erst jetzt so vorgebracht werde und nicht verfange. Auch Ausführungen, welche in die materielle Rechtskraft eines Strafentscheides eingriffen, seien nicht zu hören. Eine stationäre Massnahme habe stets freiheitsorientiert zu erfolgen. Noch im Februar 2019 sei von Seiten der einweisenden Behörde die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme kommuniziert worden. Es sei dabei auf das Gutachten abgestützt und die JVA Pöschwies als geeignete Einrichtung qualifiziert worden. Inwiefern ein plötzlicher Paradigmenwechsel legitim sein solle, werde auch in der aktuellen Verfügung nicht belegt. Selbst in der Beurteilung der KoFako vom 8. April 2019 werde ausgeführt, dass die im aktuellen Gutachten gemachten Ausführungen nachvollzogen werden könnten. Es könne nicht sein, dass ohne weiteres von Untherapierbarkeit ausgegangen werde und deshalb die Massnahme aufgehoben werde, obschon ein fundiertes und höchst umfassendes Gutachten von einer ausgewiesenen und spezialisierten Fachperson genau zum gegenteiligen Schluss, nämlich zur Therapierbarkeit komme und die Gewährung von Lockerungsschritten empfehle. Noch im Gutachten 2004 werde von einer hohen Rückfallgefahr für Sexualdelikte ausgegangen. Nun im aktuellen Gutachten werde von einer mindestens mittelgradigen Rückfallgefahr ausgegangen, was klar als Verbesserung anzusehen sei. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme seien nicht gegeben.
6. Mit Gutachten vom 12. November 2018 diagnostizierte PD Dr. med. B.___ beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und narzisstischen Zügen, eine Abhängigkeit von Opioiden, Cannabinoiden, Alkohol und Sedativa/Hypnotika, jeweils gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung. Zu den kriminalprognostisch relevanten Erfolgsaussichten wird im Gutachten ausgeführt, trotz des beschriebenen schwierigen und langwierigen, von Fort- und Rückschritten geprägten Haft- und Massnahmenverlaufs der letzten 14 Jahre liessen sich [wie oben erörtert] einige Verbesserungen der kriminalprognostisch relevanten v.a. dissozialen Persönlichkeitszüge und eine stärkere kognitive und emotionale Auseinandersetzung mit den narzisstischen Persönlichkeitszügen (auch während längerer Phasen von Abstinenz wie in den Anstalten Thorberg Ende 2009 – Ende 2014) nachweisen. Zudem hätten die wiederholten deliktorientierten Therapien dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer wichtige Bedingungsfaktoren seiner früheren Sexualdelikte wie auch des Anlassdelikts – und teilweise auch Parallelen zwischen diesen – verstanden habe. Dies lasse sich u.a. daran erkennen, dass der Beschwerdeführer fast alle seine Delikte detailliert beschreiben könne, während bei früheren Begutachtungen noch grössere Lücken aufgefallen seien. Daher erscheine es durchaus möglich, wenn auch nicht hoch wahrscheinlich, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren Entlassungsperspektive führen könnte. Die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers sei zwar sicher eingeschränkt; darauf wiesen neben dem oben detailliert erörterten klinischen Verlauf (nicht nur bzgl. früherer Suchtbehandlungen) auch die testpsychologischen Befunde im Gutachten von Dr. [...] (2004) hin, die dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität, ungenügende Berücksichtigung von Konsequenzen und Rückmeldungen sowie einen völlig überzogenen Selbstanspruch mit dem Risiko daraus resultierender tiefgreifender narzisstischer Kränkungen und Insuffizienzgefühle attestierten. Ebenso wiesen testpsychologische Befunde von Dipl.-Psych. [...] (2013), wonach der Beschwerdeführer im Multiphasic Sex Inventory (MSI) trotz langjähriger, deliktspezifischer Therapie Ergebnisse wie die Vergleichsgruppe unbehandelter Sexualstraftäter erzielt habe, auf die begrenzten Behandlungserfolge hin. Insgesamt sei daher von einer im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern deutlich geringeren Behandlungs- bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Allerdings sei es problematisch, quantitative Aussagen dazu zu machen, beispielsweise die Angabe in früheren Gutachten (2009, 2014) die Chancen für eine erfolgreiche Behandlung lägen sicher «unter 50 %». Letztlich sei eine evidenzbasierte Aussage am ehesten zum Rückfallrisiko möglich, wobei hier die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sexual- und Gewaltdelikts aufgrund der jetzt angewandten Instrumente als deutlich unter 50 % binnen eines Zeitraums von 5 Jahren zu quantifizieren sei. Es werde empfohlen, die zwar schwierige, aber nicht erfolglose psycho- und milieutherapeutische Behandlung in der FPA der JVA Pöschwies fortzusetzen, weiterhin in einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie und soweit möglich mit personeller Kontinuität der Therapeuten. Die Dauer der weiter notwendigen Behandlung könne derzeit nicht exakt bestimmt werden. Aus klinischer forensisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer Erfahrung würden aber sicher noch mehrere, mindestens drei bis sechs Jahre notwendig sein, insbesondere für die lange und kleinschrittige Erprobung etwaiger Fortschritte im Rahmen von milieutherapeutischen Ausgängen und Lockerungen (Gutachten, S. 226 ff.). Im aktuellen Gutachten wird sodann ausgeführt, es bestehe beim Beschwerdeführer weiter ein mittelgradiges bis hohes Risiko erneuter sexueller bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte, während das Risiko für nicht sexuell motivierte Gewaltdelikte deutlich niedriger einzuschätzen sei. Das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts sei generell niedrig, aber nicht auszuschliessen. Das Risiko für erneute Betäubungsmitteldelikte sei – besonders bei einem nicht unwahrscheinlichen Rückfall in eine Opiatabhängigkeit – als mittelgradig bis hoch einzustufen (Gutachten, S. 238). Eine weitere Behandlung erscheine insgesamt nicht aussichtslos. Die Behandlung erscheine nicht aussichtslos, insbesondere hinsichtlich einer weiteren, relevanten Verbesserung der Kriminalprognose (S. 240 f.).
7.1 Psychiatrische und juristische Fragestellungen lassen sich in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3.3, nicht publ. in BGE 142 IV 1). Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des Bundesgerichts darf von der gutachterlichen Beurteilung nur in besonderen Fällen abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies ist eingehend zu begründen (vgl. Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 N 74 mit Hinweisen; BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373).
7.2 Das aktuellste, 244 Seiten umfassende Gutachten von PD Dr. med. B.___ vom 12. November 2018 wurde ausdrücklich im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der stationären Massnahme in Auftrag gegeben (vgl. Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober 2017). Dieses äussert sich zu den relevanten Fragen und kommt zum Schluss, dass es zwar nicht hoch wahrscheinlich ist, aber durchaus möglich erscheint, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren Entlassungsperspektive führen könnte.
7.3 Gemäss der Aktennotiz der Vollzugsbehörde über die Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 sei die Situation bezüglich der Therapie unverändert, d.h. die Einzeltherapie stagniere. Die im Rahmen der letzten Berichterstattung vom 4. Dezember 2018 gemachte Einschätzung sei unverändert. Bereits damals führte der psychiatrisch-psychologische Dienst der FPA der JVA Pöschwies aus, die Behandlung sei derzeit noch nicht als erfolgreich zu beurteilen. Es werde ein klares Überwiegen der Behandlungshemmnisse über die Chancen gesehen. Dies jedoch nicht so eindeutig, dass die Behandlung langfristig als gänzlich aussichtslos zu beurteilen wäre. Die stationäre Massnahme sei weiterhin notwendig und – mit Einschränkungen – zweckmässig. Die Einschränkungen bestünden darin, dass sie die therapeutische Beeinflussbarkeit inzwischen als gering einschätzten und es für unwahrscheinlich hielten, dass der Beschwerdeführer einmal vollständig aus beaufsichtigenden und begleitenden Rahmenbedingungen entlassen werden könne. Man halte beim Beschwerdeführer längerfristig eine Art von externer Sicherung für notwendig. Diese «Sicherung» müsse aber aus heutiger Sicht nicht in Form einer Verwahrung erfolgen. Die involvierten Fachpersonen der JVA Pöschwies schätzen die Erfolgsaussichten zwar etwas skeptischer ein als der Gutachter und begründen dies mit den nur sehr punktuellen persönlichen Kontakten in der Gutachtersituation. Allerdings gelangen auch diese zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme noch nicht gänzlich aussichtslos sei. Schliesslich wird im Vollzugsbericht vom 18. Dezember 2018 die Weiterführung der Massnahme empfohlen.
7.4 Im 18-seitigen Behandlungsbericht vom 21. November 2018 bis 14. Dezember 2020 der FPA der JVA Pöschwies wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 19. Dezember 2020 auf die Station 2 verlegt worden, wo ein neues Behandlungsteam, bestehend aus zwei milieutherapeutischen Bezugspersonen und einem Sozialarbeiter die Arbeit mit ihm aufgenommen habe (S. 6). Insgesamt blicke man auf einen erfreulichen therapeutischen Prozess zurück (S. 14). Man gehe von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Erwachsenen aus (S. 15). Die legalprognostische Einschätzung zeige keine Veränderungen seit ihrem letzten Behandlungsbericht. Der milieu- und psychotherapeutische Prozess habe im neuen Setting der Station 2 und unter verändertem Behandlungsfokus eine Beruhigung und Stabilisierung des Beschwerdeführers erkennen lassen. Die beiden positiven Veränderungsphänomene wiesen keinen Effekt auf das Rückfallrisiko aus (S. 16). Die Empfehlungen zum weiteren Procedere erfolgten ausschliesslich aus forensisch-psychotherapeutischer Perspektive. Die Zweckmässigkeit der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB beurteilten sie wie folgt: Der Beschwerdeführer habe von dieser profitieren können, den Therapieprozess aus eigener Initiative mitgestaltet und diskrete Fortschritte gemacht. Diese therapeutischen Entwicklungen seien jedoch nicht im Bereich der Persönlichkeitsveränderung oder der Senkung des deliktrelevanten Rückfallrisikos gelegen. Aus diesem Grund kämen sie zum Schluss, dass die Zweckmässigkeit der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, ausgerichtet auf einen Resozialisierungsprozess oder auf die Unterbringung in einer wenig gesicherten Institution, zurzeit nicht in genügendem Ausmass gegeben sei (S. 17).
8.1 Unbestritten ist nach wie vor, dass der Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung aufweist und das von ihm begangene Anlassdelikt (Schändung) damit in Zusammenhang stand. Die Massnahmenbedürftigkeit wird im gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls von keiner Seite angezweifelt. Strittig ist indes die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers und die zentrale Frage, ob sich die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringern lässt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Behandlung vorliegend als definitiv undurchführbar erwiesen hat und attestiert dem Beschwerdeführer Untherapierbarkeit. Mit dieser Auffassung setzt sich die Vorinstanz in (scheinbaren) Widerspruch zur Empfehlung des Gutachtens vom 12. November 2018, wonach die stationäre therapeutische Massnahme weitergeführt werden soll.
8.2 Das Gutachten vom 12. November 2018 führt zum Behandlungsverlauf aus, dass sich nach anfänglich erheblichen Problemen im Therapiezentrum «Im Schache» (heute JVA Solothurn) positiv eine verbesserte Krankheitseinsicht und Therapiemotivation, ein selbstkritischerer Umgang mit der bisherigen Delinquenz und deren Hintergründe, eine Abnahme dissozialer und eine Zunahme prosozialer Einstellungen und Verhaltensweisen, eine gestiegene emotionale Stabilität und teilweise die Entwicklung von adäquateren Coping-Mechanismen erkennen lasse. Allerdings seien die beschriebenen Fortschritte weiterhin kleinschrittig, wenig gefestigt und würden sich oft nicht ausreichend im Verhalten niederschlagen. Auch die KoFako attestiert dem Beschwerdeführer in ihrer Beurteilung vom 8. April 2019 einzelne Verhaltensfortschritte. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren gewisse Therapiefortschritte erzielen konnte. Diese positiven Entwicklungen im Therapieverlauf werden auch im aktuellen Behandlungsbericht der JVA Pöschwies bestätigt. Trotzdem ist es dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gelungen, sein Rückfallrisiko in massgeblicher Weise zu senken. Auch nach einem Zeitraum von mittlerweile 15 Jahren in therapeutischer stationärer Massnahme in verschiedenen Massnahmevollzugseinrichtungen (und der rund 25 Jahre Therapie) geht vom Beschwerdeführer noch immer ein mittelgradiges bis hohes Risiko erneuter sexueller bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte aus.
8.3 Der Gutachter rechnet für die lange und kleinschrittige Erprobung etwaiger Fortschritte mit einer Behandlungsdauer von mindestens drei bis sechs Jahren. Zwar darf das Scheitern einer Massnahme – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – nicht leichthin angenommen werden. Es muss allerdings grundsätzlich im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (vgl. BGE 134 IV 315, E. 3.4.1). Wie das Bundesgericht im Urteil 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 in E. 3.2.3 festgehalten hat, genügt eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht für die Anordnung (hier Weiterführung) einer therapeutischen Massnahme nicht. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid nun nachvollziehbar und schlüssig, weshalb sie der gutachterlichen Empfehlung, die psycho- und milieutherapeutische Behandlung in der FPA der JVA Pöschwies fortzusetzen, letztlich nicht folgt und die stationäre therapeutische Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit aufhebt. Insbesondere legt die Vorinstanz einleuchtend dar, dass sie die Empfehlung des Gutachters angesichts des bisherigen langwierigen und schwierigen Behandlungsverlaufs, der kritischen Einschätzungen der früheren Gutachter zur Behandlungsprognose, der Einschätzungen der früheren und aktuellen involvierten Fachpersonen und der Empfehlung der KoFako auf Aufhebung der stationären Massnahme nicht für überzeugend hält. Schliesslich weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf gewisse Widersprüche zwischen der gutachterlichen Empfehlung und den Ausführungen des Gutachters hin (angefochtener Entscheid S. 23 unten und S. 24 oben). Zu berücksichtigten ist sodann, dass bereits anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 durch die involvierten Fachpersonen ein klares Überwiegen der Behandlungshemmnisse über die Chancen gesehen wurde. Im aktuellen Behandlungsbericht vom 21. November 2018 bis 14. Dezember 2020 wird die Zweckmässigkeit der stationären Massnahme, ausgerichtet auf einen Resozialiserungsprozess oder auf die Unterbringung in einer wenig gesicherten Institution, angezweifelt. Eine Empfehlung auf Weiterführung der Massnahme enthält der Bericht nicht. Mit Blick auf die Ausführungen des Gutachters und der übrigen involvierten Fachpersonen und nach 15 Jahren Massnahmendauer ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Zeitraums einer erneuten verlängerten stationären Massnahme bedeutsam legalprognostisch erfolgreich therapiert werden kann. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, weicht sie mit ihrer Einschätzung nicht von den Feststellungen des Gutachters zu Rückfallprognose und Therapierbarkeit ab. Sie zieht vielmehr andere Schlüsse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung, ob sich die Legalprognose durch die Fortsetzung der stationären Massnahme signifikant positiv beeinflussen liesse (vgl. angefochtener Entscheid, S. 24).
8.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 15 Jahren im Vollzug der stationären Massnahme. Der damit verbundene Freiheitsentzug ist insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Freiheitsstrafe von 20 Monaten gewichtig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs in zeitlicher Hinsicht allerdings nicht an der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu messen, sondern an der Schwere der von ihm begangenen Taten und der von ihm ausgehenden Gefahr für ähnliche Taten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2018 vom 22. März 2019, E. 2.5.3).
8.5 Der Beschwerdeführer erachtet gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Vollzugslockerungen als unabdingbar für einen erfolgreichen Therapieverlauf. Stossend sei die jetzige Situation: Zumal keine begleiteten therapeutischen Ausgänge durchgeführt worden seien, habe die Legalprognose nicht verbessert werden können. Und genau die Nichtverbesserung der Legalprognose werde nun herangezogen, um einerseits die begleiteten therapeutischen Ausgänge nicht zu bewilligen und letzten Endes andererseits die Massnahme als aussichtslos zu taxieren. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht: Mit Verfügung vom 5. August 2019 wies das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, die beantragte Durchführung von begleiteten therapeutischen Ausgängen ab. Der vom Beschwerdeführer dagegen beschrittene Rechtsmittelweg verlief erfolglos (vgl. Entscheid des DdI vom 27. Januar 2020, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. April 2020 [VWBES.2020.47], Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020). Die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen ist damit rechtskräftig und höchstrichterlich geklärt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches die Aufhebung der stationären Massnahme zum Gegenstand hat, ist demnach auf eine erneute Auseinandersetzung mit allfälligen Lockerungsschritten zu verzichten. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach wie vor eine deliktspezifische Therapie stattfindet. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass die Massnahme aufgehoben wurde, bevor der Entscheid rechtskräftig wurde.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Zwar weicht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von der gutachterlichen Empfehlung auf Verlängerung der Massnahme ab. Die Vorinstanz hat ihre abweichende Ansicht indes inzwischen einlässlich begründet und mit ihrer Einschätzung die Ausführungen des Gutachters in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Aufhebung der stationären Massnahme i.S. v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zufolge Aussichtslosigkeit erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
9. Im vorliegenden Verfahren ist nur über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer bezüglich der Antragsstellung der Vorinstanz an das Sachgericht kein Rechtsschutzinteresse aufweist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Das Amtsgericht Thal-Gäu wird über die Rechtsfolgen bzw. die Anträge der Vorinstanz befinden.
10.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
10.2 Rechtsanwalt Jürg Krumm macht mit Eingabe vom 26. Januar 2021 eine Entschädigung von CHF 1'550.25 (Honorar: CHF 1'314.00, Auslagen: CHF 125.40, MWST: CHF 110.85) geltend. Die beiden Aufwandpositionen vom 14. bzw. 17. Dezember 2020 betreffend das Verfahren vor dem Haftgericht sind hier nicht entschädigungspflichtig. Dadurch ergibt sich eine Entschädigung von total CHF 1'492.10 (Honorar: CHF 1'260.00, Auslagen: CHF 125.40, MWST: CHF 106.70), welche infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Jürg Krumm, wird auf CHF 1'492.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 aufgehoben.