Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Januar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Gemeinden AGEM,
2. Einwohnergemeinde Biberist,
Beschwerdegegner
betreffend Tempo-30-Zone Biberist
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Biberist ist eine Gemeinde im Wasseramt mit 8'800 Einwohnern, die südlich an Solothurn grenzt. Das Verkehrsaufkommen ist zum Teil beachtlich. Auf der Hauptstrasse Richtung Solothurn wurde schon vor zehn Jahren ein durchschnittlicher Tagesverkehr von 17’600 Fahrzeugen verzeichnet. Biberist versucht seit Jahren, den Verkehr zu beruhigen und Tempo-30-Zonen in den Quartieren einzuführen. Der Botschaft zur Urnenabstimmung vom 24. September 2017 der Gemeinde Biberist lässt sich Folgendes entnehmen:
Der Gemeinderat hat am 15. März 2004 beschlossen, in Biberist etappenweise Tempo 30 einzuführen. Im Gebiet Schachen, Oberwald, Grütt, Schöngrün-Enge und im Teilbereich Bleichenbergstrasse-Einmündung Bromeggstrasse wurde die Tempo-30-Zone bereits realisiert. Im Jahr 2013 hat der Gemeinderat die Bau- und Werkkommission beauftragt, für die noch ausstehenden Gebiete einen Vorgehensplan auszuarbeiten. Am 26. Februar 2016 reichten Eric Send und 64 Mitunterzeichnende eine Motion ein mit folgendem Wortlaut: Der Gemeinderat soll so rasch wie möglich alle erforderlichen Massnahmen und Signalisationen vornehmen, um im gesamten Bleichenbergquartier und insbesondere auf der Bleichenbergstrasse, Unterbiberiststrasse und Poststrasse Tempo 30 einzuführen. Am 23. Mai 2016 hat der Gemeinderat beschlossen, der Gemeindeversammlung zu empfehlen, die Motion erheblich zu erklären. Gleichzeitig beauftragte er für diesen Fall die Bau- und Werkkommission, zusammen mit den Planungsarbeiten für die Gebiete «Bleichenberg West» und «Bleichenberg Giriz» zu prüfen, wie die Bleichenbergstrasse, die ganze Unterbiberiststrasse und die Poststrasse in die Tempo 30 Zone integriert werden können. Am 16. Juni 2016 hat die Gemeindeversammlung die Motion mit grossem Mehr erheblich erklärt. Am 29. Mai 2017 hat der Gemeinderat die Vorlage zu Händen der Gemeindeversammlung verabschiedet. Mit dem Budget 2017 wurde für die Umsetzung ein Betrag von CHF 300‘000.00 vorgesehen. Die Gesamtkosten für die Umsetzung des Projekts belaufen sich auf CHF 100‘000.00. Die Gemeindeversammlung hat der Vorlage am 22. Juni 2017 mit grossem Mehr zugestimmt. Aus der Versammlung wurde hingegen der Antrag gestellt, die Schlussabstimmung an der Urne vorzunehmen. Gemäss § 13 der Gemeindeordnung kann dies von 20 % der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Im vorliegenden Fall waren dazu 30 Stimmen notwendig. Für die Schlussabstimmung an der Urne stimmten 39 Personen.
Die Abstimmungsfrage lautete: «Wollen Sie die flächendeckende Einführung von Tempo 30-Zonen zwischen der Haupt- und Solothurnstrasse sowie im Bleichenberg (Gebiet Bleichenberg-Giriz) annehmen?» Der Souverän lehnte die Vorlage mit 1'717 zu 1'040 Stimmen ab.
An der Budgetgemeindeversammlung vom 30. November 2017 war über die Position «Verkehrsmassnahmen Bleichenberg Tempo 30» zu befinden. Es wurden CHF 20'000.00 veranschlagt und genehmigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 13. März 2018 mit dem Hinweis ab, für Tempo-30-Zonen sei der Gemeinderat zuständig. Die kantonalen Zuständigkeitsvorschriften könnten mit einer kommunalen Urnenabstimmung nicht geändert werden.
2. Am 17. September 2018 hat der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Biberist folgenden Beschluss (Nr. 2018-103) gefasst:
1. Die Tempo-30-Zonen Bleichenberg West und Bleichenberg-Giriz werden gemäss Übersichtsplan vom 29.08.2013 umgesetzt, davon ausgenommen sind Bleichenbergstrasse, Poststrasse und Unterbiberiststrasse.
2. Die Aesplistrasse wird in die Tempo-30-Zone Bleichenberg West integriert.
3. Die Umsetzung hat noch dieses Jahr im Rahmen des genehmigten Budgets zu erfolgen.
4. Mit der Umsetzung wird die Bauverwaltung beauftragt.
3. Am 3. April 2019 wurde zuhanden des Gemeinderates eine Petition mit Titel «Urnenentscheide sind auch vom Biberister Gemeinderat zu respektieren» eingereicht, Sie richtete sich gegen die Einführung einer Tempo-30-Zone im Bleichenberg, insbesondere bei der Aesplistrasse. Am 30. August 2019 ging zuhanden des Gemeindepräsidiums eine Solidaritätsbekundung ein, welche die rasche Umsetzung der Einführung von Tempo 30 auf allen Quartierstrassen forderte. Das Gemeindepräsidium traktandierte den Beschluss vom 17. September 2018 nochmals zur allfälligen Wiedererwägung. Am 25. Mai 2020 behandelte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Biberist das Traktandum Tempo-30-Zone. Mit 8:3 Stimmen lehnte es der Gemeinderat ab, auf das Geschäft einzutreten. Am 29. Juni 2020 hat der Gemeinderat auch die Petition beantwortet.
4. A.___ und B.___ erhoben am 4. Juni 2020 Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement (VWD). Sie beantragten sinngemäss, der Gemeinderat hätte auf das Traktandum eintreten müssen. Das Departement erwog namentlich, beide Beschwerdeführer würden nicht in einer von den Tempo-30-Zonen betroffenen Strasse wohnen. Es bestehe deswegen keine hinreichende Betroffenheit durch den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats. Entsprechend verneinte das Departement die Legitimation zur Beschwerdeerhebung, äusserte sich aber auch in materieller Hinsicht und befand, die Sache habe wenig Aussicht auf Erfolg. Zum Teil würden auch taugliche Anfechtungsobjekte fehlen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 trat das VWD nicht auf die Beschwerde ein.
5. Dagegen erhoben A.___ und B.___ am 2. November 2020 (Posteingang) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellten folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass der Urnenentscheid vom 24. September 2017 rechtmässig und gültig sei.
2. Die Beauftragung der Biberister Bauverwaltung, mit der Umsetzung des Beschlusses vom 17.09.2018, vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben.
Eventualiter
3. Der Nichteintretens-Beschluss zum Wiedererwägungsantrag des Gemeinderates vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben.
4. In der Konsequenz seien auch alle anderen vom Gemeinderat zuvor gefällten Beschlüsse aufzuheben, insofern sie dem Entscheid der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 widersprechen.
5. Das Verwaltungsgericht hat festzustellen, dass die Delegation der Entscheidkompetenz vom Gemeinderat, basierend auf der Verordnung über den Strassenverkehr und seiner Ausführungen im Urteil VWBES.2017.81, an den Souverän rechtens war.
6. Die Rechtmässigkeit der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 und die Rechtskräftigkeit des entsprechenden Entscheides seien festzustellen.
7. Der Gemeinderat sei mit dem materiellen Vollzug des Urnenentscheids vom 24. September 2017 zu beauftragen, allenfalls mit der Androhung der Ersatzvornahme.
8. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerde wurde namentlich wie folgt begründet: Beide Beschwerdeführer hätten sich im Gemeinderat zu dem Thema geäussert. B.___ sei besonders betroffen, da die Zufahrt zu seiner Liegenschaft überwiegend über die Aesplistrasse erfolge. Mit der Petition habe man das Ziel verfolgt, den Entscheid des Gemeinderates in Wiedererwägung zu ziehen. Durch den Nichteintretensentscheid sei den Beschwerdeführern die Detaildiskussion verwehrt worden. Es sei seinerzeit sehr wohl zulässig gewesen, das Geschäft (nach oben) an die Gemeindeversammlung zu delegieren. Deren Entscheid sei rechtskräftig. Als das Ergebnis der Abstimmung nicht dem Willen des Gemeinderats entsprochen habe, habe dieser beschlossen, den missliebigen Urnenentscheid zu ignorieren. Dies hätte nicht geschehen dürfen. Der Gemeinderat hätte nur noch die Umsetzung beraten dürfen.
6. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sinngemäss wurde dargelegt, aus der Stellung als Gemeinderat lasse sich keine Legitimation ableiten. Die Beschwerdeführer würden nicht über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen.
7. Der Gemeindepräsident liess wissen, er habe dem Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements nichts beizufügen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.2 hiernach einzutreten.
Das Begehren um aufschiebende Wirkung wird durch den beförderlichen Entscheid in der Sache gegenstandslos.
1.2 Die Beschwerdeführer setzen sich über weite Teile ihrer Eingabe gar nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Ihnen geht es in erster Linie darum, den Urnentscheid vom 24. September 2017 durchzusetzen. Angefochten ist hier aber einzig die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 19. Oktober 2020. Soweit sich die Beschwerdeführer darum über das gesamte bisherige Prozedere in der Gemeinde auslassen, sind sie mit ihren Ausführungen nicht zu hören.
2.1 Der Gemeinderat hatte am 25. Mai 2020 beschlossen, die Einführung der Tempo-30-Zonen Bleichenberg West und Bleichenberg-Giriz nicht mehr zu diskutieren und auf die vom Gemeindepräsidenten traktandierte Wiedererwägung nicht einzutreten. Gegen diesen Beschluss gelangten die Beschwerdeführer ans Departement. Dieses hatte in einem ersten Schritt zu klären, ob die Gemeinderäte überhaupt zur Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss legitimiert waren. Es hat dies gestützt auf § 200 Abs. 1 lit. f des Gemeindegesetzes (GG; BGS 131.1) gemacht. Gemäss dieser Bestimmung kann beim Departement Beschwerde geführt werden gegen Beschlüsse, welche im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder Pflichten einer Person hoheitlich, einseitig und verbindlich festlegen. Die Vorinstanz stellte nun auf die umstrittenen Tempo-30-Zonen ab, zog in Erwägung, dabei handle es sich um Allgemeinverfügungen und überlegte, ob die beiden Beschwerdeführer durch die Festlegung dieser Zonen in ihren Rechten oder Pflichten tangiert würden und ob sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. der Wiedererwägung durch den Gemeinderat hätten.
2.2 Ob dieses Vorgehen richtig war, kann dahingestellt bleiben. Zumindest B.___ dürfte durch die Tempo-30-Zone direkt betroffen sein, mündet doch die Kirschackerstrasse, an der er wohnt und arbeitet, in die Aesplistrasse, die in die Tempo-30-Zone Bleichenberg West integriert wird. Unbesehen der etwaigen Legitimation der Beschwerdeführer, den Gemeinderatsbeschluss anzufechten, wäre ihrem Anliegen jedenfalls kein Erfolg beschieden gewesen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
3.1 Der Gemeinderat ist nicht auf den Wiedererwägungsantrag des Gemeindepräsidiums eingetreten, wonach nochmals über die Einführung der Tempo-30-Zonen zu diskutieren sei.
Nach § 28 VRG setzt die Wiedererwägung eines Entscheids auf Gesuch einer Partei voraus, dass neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Eine Tatsache gilt dann als erheblich und ein Beweismittel dann als entscheidend, wenn sie den Sachverhalt, der einem Entscheid zugrunde liegt, so zu verändern vermögen, dass deren Berücksichtigung zu einer anderen Beurteilung führen kann. Ein Grund für eine Wiedererwägung liegt nur vor, wenn die Behörde von diesen Tatsachen aus entschuldbaren Gründen erst nachträglich erfahren hat (Markus Müller in: Ruth Herzog / Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 2020, Rz 15 zu Art. 56 BE-VRPG).
3.2 Im gleichen Sinne sieht § 22 VRG vor, dass die zuständige Behörde Verfügungen oder Entscheide abändern oder widerrufen kann, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern. Bei letzterer Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, die der Behörde einen beträchtlichen Ermessensspielraum belässt. Verfügungen, die noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind, können in der Regel voraussetzungslos widerrufen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfirst unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht. Der Widerruf ist allerdings nur zulässig, wenn eine allgemeine Interessen- bzw. Wertabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt. Dem Postulat der Rechtssicherheit kommt in der Regel dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; ein Widerruf kann auch in einem der drei genannten Fälle in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (Urteil 1C_43/2007 vom 9. April 2008, nicht publ. E. 5.3 von BGE 134 II 142).
3.3 Es ist nicht im Sinne der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungsführung, auf gefasste Beschlüsse (immer wieder) zurückzukommen und neu zu entscheiden, obwohl dazu keine rechtlich zwingende Veranlassung besteht (i.d.S. schon BGE 86 I 243 E. 2 S. 246). Auch ein formloser Rechtsbehelf wie die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Nach § 32 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Dieselbe Frist gilt nach § 67 für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Rechtsmittelfristen dienen der Rechtssicherheit. Es kann nicht angehen, nach Jahr und Tag die Überprüfung eines unliebsamen Entscheids zu fordern. Weder die Urnenabstimmung noch der Beschluss des Gemeinderates aus dem Jahr 2017 können jetzt noch angefochten oder zur Diskussion gestellt werden.
3.4 Neue Tatsachen oder Beweismittel werden im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Es besteht kein Grund für die Wiedererwägung des gemeinderätlichen Beschlusses vom 17. September 2018. Die Beschwerdeführer wollen die Sache lediglich erneut diskutieren, weil sie als Gemeinderäte mit ihrer Meinung seinerzeit unterlegen sind. Sie erkennen nicht, dass das Geschäft aufgrund der abschliessenden Kompetenz des Gemeinderats gar nie an die Urne hätte gebracht werden sollen. Gemäss § 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) werden Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2-5 SVG – und darum handelt es sich bei einer Tempo-30-Zone – für Kantonsstrassen durch das BJD, für Gemeindestrassen und andere öffentliche Strassen durch den Einwohnergemeinderat erlassen. Die Gemeinden könnten zwar allenfalls wohl ein anderes Organ als zuständig erklären. Biberist hat in der Gemeindeordnung vom 7. Mai 2001 aber keine abweichende Regelung getroffen. Der Gemeinderat ist für die Einführung von Tempo-30-Zonen kommunal abschliessend zuständig. Dies hat auch der Regierungsrat im RRB Nr. 2018/362 vom 13. März 2018 in E. 2.3.1 und 2.3.3 zur hier strittigen Angelegenheit ausdrücklich festgehalten.
Da weder Rückkommensgründe noch neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorlagen, war der Gemeinderat nicht gehalten, die Sache erneut an die Hand zu nehmen.
3.5 Daran ändert auch die Petition vom 3. April 2019 nichts. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die zuständige Behörde nach Art. 26 der Kantonsverfassung (KV; BGS 111.1) lediglich verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben (gleichlautend: § 10 der Gemeindeordnung vom 17. Mai 2001). Dies hat der Gemeinderat am 29. Juni 2020 getan. Einen weiteren Anspruch können die Beschwerdeführer aus dem Petitionsrecht nicht ableiten.
3.6 Selbst wenn die Beschwerdeführer also zur Beschwerde vor dem Departement legitimiert gewesen wären, wäre die Angelegenheit in materieller Hinsicht abzuweisen gewesen. Mit ihrem Hauptanliegen – der Durchsetzung der Urnenabstimmung – dringen die Beschwerdeführer nicht durch.
4.1 Die Beschwerdeführer stellen auch Feststellungsbegehren. Ein solches Begehren erfordert aber ein aktuelles praktisches Interesse. Ein solches Interesse ist nicht vorhanden, wenn es um theoretische oder abstrakte Rechtsfragen oder – wie hier - um rechtskräftig Entschiedenes geht (Herzog/Daum, a.a.O., Rz 674 zu Art. 49 BE-VRPG).
4.2 Was an der Anordnung, die Bauverwaltung werde mit dem Vollzug beauftragt, falsch sein soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit je hälftig zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Der Gemeinde ist praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit je hälftig zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mir Urteil 1C_114/2021 vom 25. April 2022 bestätigt.