Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. Januar 2021  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement    

 

2.    Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt Solothurn   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Baubewilligung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Stadt Solothurn, vertreten durch das Stadtbauamt, Abteilung Hochbau, reichte am 5. Juli 2019 ein Baugesuch für den Neubau eines Doppelkindergartens und einer Tagesschule als Erweiterungsbau in der bestehenden Schulanlage Brühl ein. Dagegen erhob A.___ am 1. August 2019 Einsprache.

 

2. Parallel zum Baugesuchsverfahren wurde der Gestaltungsplan «Primarschule Brühl» mit Sonderbauvorschriften angepasst und mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/424 vom 16. März 2020 genehmigt. Eine durch A.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juni 2020 nicht ein und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, welches mit Urteil vom 28. Juli 2020 nicht auf die Beschwerde eintrat. Der Gestaltungsplan ist rechtskräftig.

 

3. Die Baukommission der Stadt Solothurn wies die von A.___ gegen das Baugesuch erhobene Einsprache mit Verfügung vom 31. März 2020 ab und erteilte die Baubewilligung unter Vorbehalt der Rechtskraft des Gestaltungsplans. Die durch A.___ am 17. April 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00.

 

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 27. Oktober 2020, welches am 29. Oktober 2020 der Post übergeben wurde, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung.

 

5. Mit Eingabe vom 10. November 2020 beantragte die Stadt Solothurn, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei ihr die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

 

6. Mit Verfügung vom 10. November 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

7. Am 20. November 2020 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohner und Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

1.2 Der Beschwerdeführer setzt sich über weite Teile gar nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Im Wesentlichen wiederholt er Vorbehalte, die er bereits im Gestaltungsplanverfahren geäussert hatte, oder übt appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Grundstück GB Solothurn Nr. 2029 dürfe nicht überbaut werden. Es gehöre in die Freihaltezone. Den Neubau brauche niemand und er sei nicht zonenkonform. In Zürich hätten sie einen Waldabstand von 30 Metern und an der Brühlstrasse gelte immer noch die Ausnützungsziffer von 0,3. Der Waldabstand werde unter- und die Ausnützungsziffer überschritten. Die Brühlstrasse liege in der Wohn- und nicht in der Gewerbe- und Industriezone. Die Tagesschule sei heute Gewerbe/Industrie. Die Tagesschule sei nicht obligatorisch und daher kein zweckmässiger Bau auf dem Schulareal Brühl.

 

2.1 Wie das Verwaltungsgericht bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 2020 zum Gestaltungsplan festgestellt hat, liegt das Bauvorhaben in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBAb), nicht in der Freihaltezone, und ist zonenkonform. Darauf ist nicht mehr weiter einzugehen.

 

2.2 Die Frage, ob der Bau notwendig ist, wurde ebenfalls im Gestaltungsplanverfahren behandelt und ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht relevant.

 

2.3 Wie der Beschwerdeführer auf die Idee kommt, die Baute unterschreite den Waldabstand, ist nicht nachvollziehbar, befindet sich doch in der Nähe des Bauvorhabens weit und breit kein Wald. Die Bäume, die um das Schulhaus herum stehen, bilden jedenfalls keinen Wald.

 

2.4 Zur Ausnützungsziffer enthalten die Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan keine Regelung und verweisen in § 3 auf das Bau- und Zonenreglement der Stadt Solothurn und die einschlägigen kantonalen Vorschriften. Das Bau- und Zonenreglement der Stadt Solothurn hält für die Zone OeBAb zur Ausnützungsziffer fest, das Bauvorhaben habe «quartiermassstäblich» zu sein. Im Baubereich ist somit keine Ausnützungsziffer von 0,3 vorgesehen, wie vom Beschwerdeführer behauptet.

 

Gemäss dem Raumplanungsbericht vom 28. Mai 2019 schrieb das Stadtbauamt einen offenen Architekturwettbewerb für den Erweiterungsbau nach SIA im Qualitätsverfahren aus, um die Qualitätssicherung gewährleisten zu können. Die Bewertung der Wettbewerbsprojekte erfolgte anhand ausgewählter Beurteilungskriterien. Neben der städtebaulichen Einbettung, der Architektur und der Wirtschaftlichkeit wurden zudem umweltrechtliche Aspekte miteinbezogen. Das Siegerprojekt sieht einen rechteckigen, zweigeschossigen Baukörper mit Flachdach vor. Das Volumen verläuft parallel zum Schulhaus Brühl und zur östlichen Parzellengrenze und integriert sich in die Quartierstruktur der vorhandenen Wohnbauten. Ausserdem wird der Bau durch die Erweiterung der naturnahen Umgebung umschlossen und so an die bestehende Schulanlage angebunden (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Einwohner-Gemeinderatskommission der Stadt Solothurn vom 23. Oktober 2019). Der Eingliederung ins Quartier wurde somit genügend Rechnung getragen, womit der Bau als quartiermassstäblich bezeichnet werden kann.

 

3. Dem Bauvorhaben steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_94/2021 vom 25. März 2021 nicht ein.