Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Rechtspraktikant Boner
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale Dienste Oberer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1970), nachfolgend Beschwerdeführer genannt, ersuchte die Sozialen Dienste Oberer Leberberg um sozialhilferechtliche Unterstützung. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurden dem Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Juli 2020 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 986.00, abzüglich sämtlicher Einnahmen zugestanden. Das Budget bildete Bestandteil der Verfügung. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer diverse Auflagen erteilt.
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, erhob gegen obgenannte Verfügung Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 1. Juli 2020 betreffend die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe sei aufzuheben.
2. Der Anspruch des Gesuchstellers auf wirtschaftliche Sozialhilfe sei neu zu berechnen und gutzuheissen.
3. Dem Gesuchsteller sei unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung Frist gesetzt.
4. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung ein und teilte mit, an der Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festzuhalten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Budget lediglich Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 986.00 entnommen werden könnten. Es sei jedoch nicht klar, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Wohnkosten und Krankenkassenprämien angerechnet würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau als Unterstützungseinheit betrachtet würde, müssten sowohl Wohnkosten als auch Krankenkassenprämien im Budget berücksichtigt werden. Es sei nicht möglich, den Lebensunterhalt mit einem Betrag von CHF 986.00 zu decken.
5. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg nahmen zur Beschwerde Stellung. Sie teilten mit, nicht an ihrer Verfügung vom 1. Juli 2020 festzuhalten, weshalb sie am 11. August 2020 eine neue Verfügung erlassen hätten. Dem zugehörigen Budget lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in der Höhe von monatlich CHF 2'148.00 (Grundbedarf CHF 986.00 und Mietkosten CHF 1'162.00), abzüglich sämtlicher Einnahmen, habe. Zudem wurden dem Beschwerdeführer diverse Auflagen erteilt.
Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg führten weiter aus, die Verfügung vom 1. Juli 2020 sei erstellt worden, weil A.___ sich geweigert habe, die Eheschutzmassnahmen einzuleiten. Für die Berechnung eines ehelichen Unterhaltsbeitrages habe er zudem nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht. Die Sozialen Dienste hätten sich so auf Kapitel F.3.2 der SKOS-Richtlinien berufen und die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Falle des Nichteinreichens der Unterlagen bis am 31. Juli 2020 verfügt. Per 28. Juli 2020 habe A.___ die Umschreibung des Mietvertrages eingereicht. Per 7. August 2020 sei auch das Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht worden und somit könne der Sozialdienst A.___ nun als Einzelperson unterstützen.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um dem Departement des Innern mitzuteilen, ob und inwiefern er an seiner Beschwerde festhalten wolle.
7. Der Beschwerdeführer teilte dem Departement des Innern mit, nicht an der Beschwerde festhalten zu wollen.
8. Mit Beschwerdeentscheid vom 22. Oktober 2020 entschied das Departement des Innern folgendes:
1. Die Beschwerde vom 13. Juli 2020 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle des Departements des Innern abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der integralen, unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4. Das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Das Departement des Innern begründete seinen Entscheid, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, im Wesentlichen damit, dem Budget lasse sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich keine Sozialhilfeleistungen zur Begleichung der Wohnkosten oder Krankenkassenprämien zugesprochen wurden. Der Fall sei weder äusserst komplex noch sei der Sachverhalt so unübersichtlich, dass ein Rechtsbeistand benötigt würde. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die entsprechenden Ausführungen – namentlich, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie der Betrag von CHF 986.00 zustande gekommen sei und ihm keine Sozialhilfeleistungen zur Begleichung von Wohnkosten und Krankenkassenprämien zugesprochen worden seien – selbständig an das Departement des Innern zu richten.
9. Mit Beschwerde vom 2. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Clivia Wullimann, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 3 des Entscheids des Departements des Innern vom 22. Oktober 2020 aufzuheben und dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von mind. CHF 2'000.00 zu gewähren.
2. Eventualiter sei Ziffer 3 des Entscheids des Departements des Innern vom 22. Oktober 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die integrale und unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe den Sozialen Diensten von Anfang an klar kommuniziert, dass er mit der Berechnung des Unterstützungsbeitrags von CHF 986.00 nicht einverstanden sei, dass dieser nicht seinem Bedarf entspreche und nicht einmal ansatzweise seine Lebenshaltungskosten decke. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg seien auf diese Einwände nicht eingetreten. Sie hätten auch keine plausible Erklärung dafür liefern können, weshalb – selbst wenn man ihn und seine Frau als Unterstützungseinheit betrachte – in der Berechnung kein Betrag für Wohnen und Krankenkasse enthalten sei. Er habe schliesslich keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als die unterzeichnende Rechtsanwältin aufzusuchen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer weder über die nötige redaktionelle Gewandtheit noch die notwendigen rechtlichen Kenntnisse, um eine entsprechende Beschwerdeschrift zu verfassen, geschweige denn bei der zuständigen Behörde einzureichen. Er spreche zwar einwandfreies Schweizerdeutsch, woraus aber nicht automatisch der Schluss gezogen werden dürfe, dass er über entsprechende schriftliche Kenntnisse in Hochdeutsch verfüge.
10. Das Departement des Innern schloss mit Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Ergänzend äusserte es sich, dass den vorliegenden Akten keine Aspekte – wie sprachliche Schwierigkeiten oder anderweitige in der Person liegende Gründe – zu entnehmen seien, welche für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sprechen würden. Es sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich verständigen könne und es ihm – sollte er der schriftlichen hochdeutschen Sprache nicht mächtig sein – zuzumuten wäre, anderweitig (z.B. bei Bekannten) entsprechende Hilfe zu suchen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).
2.2 Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Strittig ist vorliegend einzig die Frage, ob es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig erscheint, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dass das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger mittellos ist, wurde von der Vorinstanz zugestanden.
3. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 51 Jahre alt ist, in der Türkei geboren und seit dem Jahr 2007 im Kanton Solothurn resp. in B.___ lebt. Er besitzt die schweizerische Staatsbürgerschaft und spricht einwandfrei Schweizerdeutsch. Was die Schulbildung anbelangt, so hat er die Primar- und Oberstufenschule abgeschlossen und von Beruf ist er gelernter Postbeamter. Was das soziale Umfeld angeht, so hat er ein intaktes soziales Umfeld in B.___ und Umgebung. Aufgrund von körperlichen Beschwerden am Rücken, Nacken und Schulter ist er arbeitsunfähig.
Im Verfahren betreffend Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe haben die Sozialen Dienste Oberer Leberberg dem Beschwerdeführer nach zweimaliger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 1. Juli 2020 eröffnet, dass er mit Erfüllung von zwei erteilten Auflagen bis am 31. Juli 2020 die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe abwenden könne. Die beiden Auflagen betrafen die Einreichung der Umschreibung des Mietvertrages sowie die Mitteilung über die eingeleiteten Eheschutzmassnahmen.
Vorliegend sind in Bezug auf die Erfüllung dieser Auflagen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, welchen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer konnte diese beiden Auflagen erfüllen, indem er den Sozialen Diensten Oberer Leberberg bis am 31. Juli 2020 eine Kopie des neuen Mietvertrages und eine Kopie des Gesuchs betreffend Eheschutzmassnahmen zustellte.
Aufgrund des Alters sowie des persönlichen Werdeganges des Beschwerdeführers kann von ihm ausreichende Kenntnis der hiesigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit den Behörden vorausgesetzt werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer seine Krankheit hindern würde, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen.
Gestützt auf die obigen Ausführungen war der Beschwerdeführer damit durchaus in der Lage, selber zu handeln, zumal es ja nicht darum ging, Ausführungen zur tatsächlichen oder rechtlichen Sachlage zu machen, sondern bloss darum, Unterlagen einzureichen oder darzulegen, wieso er mit der Verfügung der Sozialen Dienste Oberer Leberberg nicht einverstanden sei. Es stellten sich im vorliegenden Fall keine schwierigen Rechtsfragen. Dazu braucht es keinen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer kann seine Rechte selbst wahren. Die Voraussetzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben II.2.1) und nach § 76 Abs. 1 (Satz 2) VRG sind nicht erfüllt.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. In Sozialhilfeverfahren werden praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos. Was die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, erweist sich das Begehren als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Das Begehren, es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Boner