Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 23. März 2021                     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Juristische Prüfungskommission des Kantons Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Prüfung im Zivil- und Zivilprozessrecht


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 11. September 2020 trat A.___ zur Wiederholung der schriftlichen Rechtsanwaltsprüfung im Fach Zivilrecht / Zivilprozessrecht an. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 teilte die Juristische Prüfungskommission des Kantons Solothurn (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) A.___ mit, dass seine Prüfungsarbeit vom 11. September 2020 an der Sitzung vom 22. Oktober 2020 zensuriert und für ungenügend befunden worden sei. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass er die Prüfung kein weiteres Mal wiederholen könne und für weitere Prüfungen nicht mehr zugelassen sei. Die schriftliche Begründung der Bewertung der ungenügenden Rechtsanwaltsprüfung wurde dem Prüfling mitgeliefert.

 

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 9. November 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

 

1.    Die Verfügung vom 28. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

 

     2.    Es sei die schriftliche Prüfung im Fach Zivilrecht / ZPO vom 11. September 2020 als bestanden mit dem Prädikat von mindestens genügend zu erklären.

 

3.    Der Beschwerdeführer sei zur mündlichen Anwaltsprüfung zuzulassen.

 

     4.    Eventualiter sei der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Fach Zivilrecht / ZPO zuzulassen.

 

Im Übrigen verlangte er die Edition der Akten der Beschwerdegegnerin sowie sämtliche Prüfungen der anderen Kandidaten in anonymisierter Form und Einsicht in diese Doku­mente (vgl. Verfahrensanträge Ziff. 5 bis 7 der Beschwerdeschrift); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Das Begehren, es seien alle Prü­fungen der anderen Kandidaten zu edieren, wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. November 2020 ab.

 

3. Mit Eingaben vom 13. November, 20. November und 1. Dezember 2020 sowie vom 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er zusätzlich die Edition des Prüfungsrasters oder einer Musterlösung aus den verwaltungsinternen Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember 2020). 

 

4. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

 

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (vgl. § 21 Juristische Prüfungsverordnung [JPV, BGS 128.213]) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schützenswertes aktuelles Interesse an einer Anfechtung, weil es nicht nur um die Bewertung einer einzelnen Prüfungsnote geht, sondern damit der Ausschluss von weiteren Prüfungen verbunden ist, was seine Patentierung als Rechtsanwalt im Kanton Solothurn verhindert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind nach § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, wobei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (Abs. 1 lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Abs. 1 lit. b). Unangemessenheit kann nach § 67bis Abs. 3 nicht geltend gemacht werden.

 

1.3 Beschwerdegegenstand ist die von der Juristischen Prüfungskommission des Kantons Solothurn für ungenügend befundene schriftliche Anwaltsprüfung des Beschwerdeführers vom 11. September 2020 im Fach Zivilrecht / Zivilprozessrecht und der damit verbundene Ausschluss von weiteren Prüfungen.

 

2.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die Verletzung seines Rechts auf recht­liches Gehör, was als Verfassungsverletzung, die ohne inhaltliche Prüfung des Entscheides zu dessen Aufhebung führen kann, vorweg zu prüfen ist.

 

2.2 Konkret macht er unter diesem Titel einmal geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet. Es sei daraus nicht ersichtlich, inwiefern er ungenügend gewesen sei.

 

2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

 

2.2.2 Aus der angefochtenen, dreiseitigen Verfügung, insbesondere aus den 16 Kurzkommentaren zu einzelnen Prüfungsthemen sowie der Gesamtschau auf der letzten Seite ergibt sich mit genügender Klarheit, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer für seine Prüfungslösung das Prädikat «ungenügend» erteilt wurde beziehungsweise in welchen Punkten seine Prüfungsleistung fehlerhaft war. Ferner vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid der Prüfungskommission mit seinen Rechtsschriften durchaus sachgerecht anzufechten. Inwiefern die angefochtene Verfügung ungenügend begründet sein sollte, ist damit nicht ersichtlich. Die im Zusammenhang mit der beanstandeten Begründungsdichte erhobene Willkürrüge und die geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots wurden vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert. Sie erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.

 

2.3 Weiter sieht der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass im Rahmen der Aufgabenstellung die Gewichtung der einzelnen Aufgaben nicht angegeben und weder ein Prüfungsraster noch eine Musterlösung erstellt worden seien (vgl. S.13 der Beschwerdeschrift). In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, komplexe Aufgaben wie eine Scheidungsproblematik, bei denen den Kandidaten weite Beurteilungsspielräume zustehen würden, könnten nicht einfach in ein Punkteschema gepresst oder nach einer Musterlösung beurteilt werden. Ein solches Vorgehen würde die Gefahr bergen, dass von der Musterlösung abweichende, eigenständige Lösungen eines Kandidaten am starren Punkteschema scheitern würden. (vgl. Ziff. 23 [S. 7] der Vernehmlassung).

 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert als prozessorientiertes Mitwirkungsrecht das Recht der Verfahrensparteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Die Ausübung von prozessualen Mitwirkungsrechten, insbesondere des Beweisführungsrechts, setzt die Möglichkeit einer Akteneinsichtsnahme voraus, welche ihrerseits auf einer Aktenführungspflicht der Verwaltung beruht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_632/ 2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.1). Weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der Prüfungsverordnung trifft die Vorinstanz eine Pflicht, Punkteraster oder Musterlösungen zu erstellen. Dies gilt auch für die Angabe der Prüfungsgewichtung im Rahmen der Aufgabenstellung. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer in seinen Rechtschriften auch keine entsprechende Verpflichtung geltend, sondern verweist stattdessen einzig auf eine Prüfung aus dem Jahr 2018, wo für zwei gestellte Teilaufgaben je eine Gewichtung angegeben war. Dies ist für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann weder aus fehlenden Angaben zur Gewichtung von Teilaufgaben noch aus einem fehlenden Prüfungsraster bzw. einer fehlenden Musterlösung abgeleitet werden. Da aus nachvollziehbaren Gründen weder eine Musterlösung noch ein Prüfungsraster vorliegen, liegt offensichtlich auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht oder eine verweigerte Akteneinsichtnahme vor, und es kann aus der Weigerung, diese herauszugeben, keine Willkür abgeleitet werden, wie dies der Beschwerdeführer in BS 5 seiner Beschwerde geltend macht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Die mit Verfahrensantrag vom 1. Dezember 2020 verlangte Edition einer Musterlösung und eines Prüfungsrasters wird dadurch gegenstandslos.

 

3.1 Sodann bemängelt der Beschwerdeführer die Aufgabenstellung der Beschwerdegegnerin. Im Wesentlichen macht er geltend, im Rahmen der Prüfung hätte von den Kandidaten das Erstellen eines Klientenbriefes nicht verlangt werden dürfen. Gemäss § 15 Abs. 1 der Prüfungsverordnung umfasse die schriftliche Anwaltsprüfung die Abfassung eines Urteils, einer Rechtsschrift oder eines anderen praxisbezogenen Schriftsatzes. Die Termini würden sich alle auf eine Schrift beziehen, die dem Gericht zugänglich gemacht oder vom Gericht selber erzeugt werden würden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers falle das Verfassen eines Klientenbriefes nicht darunter. Ein Klientenbrief weise subjektive Züge auf, die kaum objektiv bewertbar seien. Einem Begleitbrief könne damit nicht die gleiche Qualität zugesprochen werden wie einem Urteil oder einer Rechtsschrift. Die Vorinstanz verletze deshalb das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV (vgl. S. 7 f. der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2020).

 

3.2 In ihrer Vernehmlassung macht die Beschwerdegegnerin dazu geltend, § 15 Abs. 1 JPV sehe keineswegs vor, dass nur ein Schriftsatz zulässig sei, welcher «dem Gericht zugänglich gemacht werde». In einem Zivilverfahren müsse ein forensisch tätiger Anwalt für seine Mandanten regelmässig rechtliche Risikoanalysen, rechtliche Prognosen zu den Prozessaussichten oder Erklärungen zu einem bestimmten prozessualen Vorgehen erstellen. Diese würden als Basis für das gerichtliche Vorgehen einen wesentlichen Anteil der forensischen Tätigkeit bilden (vgl. Ziff. 26 [S. 9] der Vernehmlassung).

 

3.3 Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin können nicht beanstandet werden. Klientenbriefe bilden in der Regel zentrales Kommunikationsmittel zwischen einem Rechtsanwalt und seiner Klientschaft. Inwiefern solche Briefe nicht Gegenstand einer Rechtsanwaltsprüfung sein sollen, geht aus der einschlägigen Bestimmung nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Eine Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV liegt ebenso wenig vor wie eine andere Rechtsverletzung.

 

4.1 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, anlässlich der schriftlichen Wiederholungsprüfung vom 11. September 2020 eine ungenügende Leistung erbracht zu haben und ersucht in seinen Hauptbegehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeschrift) um Erteilung des Prädikats «genügend» und Zulassung zum mündlichen Anwaltsexamen.

 

4.2 Der Zugang zum Anwaltsberuf erfolgt auf Grund einer klassischen wirtschaftspoli­zeilichen Bewilligung, welche zum Schutz des rechtssuchenden Publikums die persön­lichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Person, welche den Anwalts­beruf ausübt, sicherstellen soll (vgl. Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Zürich / Basel / Genf 2019, § 30 N 2 mit Verweis auf BGE 130 II 92). Der Bund regelt im Anwaltsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61]) die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 BGFA bleibt das Recht der Kantone, im Rahmen der Bundesgesetz­gebung die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen, gewahrt. Art. 7 BGFA regelt summarisch die fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister: Demnach setzt der Erwerb des Anwaltspatents den Ab­schluss eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse voraus (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA).

 

4.3 Die Festlegung der Prüfungsmodalitäten, insbesondere auch der Bewertung und Notengebung, ist Sache der Kantone. Der kantonale Gesetzgeber konkretisiert die Voraussetzungen zum Erwerb des Rechtsanwaltspatents in der Juristischen Prüfungsverordnung (vgl. § 1 ff. JPV). Neben den Zulassungskriterien zur Anwaltsprüfung (vgl. § 2 JPV) bestimmt er auch deren Umfang (vgl. § 10 Abs. 1 JPV); die kantonale Anwaltsprüfung besteht folglich aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen. Zu Letzterem wird nur zugelassen, wer für alle schriftlichen Arbeiten mindestens das Prädikat „genügend“ erteilt bekommen hat (vgl. § 12 Abs. 1 JPV). Die Juristische Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit den Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“ und „ungenügend“, wobei Abstufungen möglich sind (§ 11 Abs. 1 JPV). Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat „ungenügend“ können einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 1 JPV).

 

4.4 Die Rechtsmittelinstanz amtet nicht in der Funktion einer Oberprüfungskom­mission (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE 2010/11] vom 18. Februar 2010 E. 4.2). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gewissermassen die Prüfung in einem Urteil selbst zu wiederholen (vgl. BGE 105 Ia 192). Eine erneute Bewertung einzelner Prüfungsaufgaben im Rechtsmittelverfahren fällt ausser Betracht (BVGE 2010/11, E. 4.1). Damit kommt nicht in Frage, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittel­instanz die schriftliche Anwaltsprüfung vom 11. September 2020 im Fach Zivilrecht / Zivilprozessrecht in seinem Urteil wiederholt, als «genügend» wertet und die Be­schwerdegegnerin anweist, den Beschwerdeführer zum mündlichen Examen zuzu­lassen. Hauptbegehren zwei und drei der Beschwerdeschrift erweisen sich damit von vornherein als unzulässig.

 

5.1 Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Bewertung der absol­vierten Prüfung als «genügend» verlangt der Beschwerdeführer eventualiter die erneute Zulassung zur schriftlichen Wiederholungsprüfung im Fach Zivilrecht / Zivilprozessrecht (Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Zur Begründung bringt er im Wesent­lichen vor, seine Lösungsansätze seien vertretbar und basierten auf Lehre und Recht­sprechung. Der Beschwerdeführer bemängelt damit die Einschätzung seiner Prüfungs­leistung. Diese Rüge betrifft keine Unregelmässigkeiten im Prüfungsablauf, was bei einer Gutheissung in der Regel zur Wiederholung der Prüfung berechtigt, sondern Fehler bei der materiellen Überprüfung durch die Prüfungskommission. Korrekte Rechtsfolge davon wäre, eine erneute Korrektur durch die Beschwerdegegnerin zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2010/21 vom 23. März 2010 E. 8.3). Ein solches Begehren findet sich in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers indessen nicht. Das eventualiter Verlangte ist deshalb im Lichte der Beschwerdebegründungen jedoch so auszulegen und zu behandeln (vgl. statt vieler: BGE 137 III 617 E. 6.2).

 

5.2 Wie das Bundesgericht auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Spielraum zu (BVGE 2010/21 E 5.1). Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Zurückhaltung wird selbst dann auferlegt, wenn die Rechtsmittelinstanz aufgrund von spezifischen Fachkenntnissen sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre, wie bei der hier fraglichen Rechtsanwaltsprüfung (BGE 131 I 473). Es entspricht der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Gerichte ihre Prüfung auf die Frage beschränken, ob der Examensentscheid sachlich offensichtlich unhaltbar ist oder sich die Prüfungsbehörde sonstwie von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004, E. 3.2.3). Selbst bei uneingeschränkter Kognition wäre das Gericht somit weder verpflichtet noch berechtigt, sein Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. zur solothurnischen Praxis z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 3f). In einem Beschwerdeverfahren nehmen vielmehr die Prüfungsexperten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange die Beurteilung weder als offensichtlich unhaltbar, rechtsungleich oder als willkürlich, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1).

 

5.3 Im Rahmen der schriftlichen Prüfung vom 11. September 2020 wurden den Anwaltskandidaten von Rechtsanwalt D. von Arx folgende Aufgaben gestellt:

 

-       Entwerfen Sie für die Eheleute Meier entsprechend deren Angaben und Wünsche (gemäss Prüfungssachverhalt) im Rahmen des rechtlich Zulässigen eine für ein Gericht genehmigungsfähige Vereinbarung betreffend Ehescheidung.

-       Erstellen Sie für den Vorschlag betreffend Unterhaltsbeiträge eine für die Parteien verständliche und einfache Berechnung.

-       Erläutern Sie die Lösung, namentlich die Unterhaltsbeiträge in einem Schreiben an die Parteien. Erklären Sie insbesondere, weshalb Sie allenfalls von den Vorgaben der Parteien abweichen und weshalb Sie unter mehreren Möglichkeiten eine bestimmte Wahl getroffen haben.

-       Formulieren Sie das Begehren an das zuständige Gericht um Vorladung zu einer ersten Anhörung.

-       Treffen Sie für die variablen Positionen wie künftige Steuerbelastung, privater Vorsorgebeitrag etc. realistische Annahmen.

 

Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Lösungsansätze zusammenfassend geltend, die Einkommensberechnungen des Ehemannes, insbesondere unter Miteinbezug des Bonus, seine Ausführungen zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, zur Nichtaufnahme einer Konkubinatsklausel, zur Plafonierung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie zu den Unterhaltsberechnungen der Ehefrau seien vertretbar und basierten auf den Ausführungen von Lehre und Rechtsprechung (vgl. S. 5 ff. der Beschwerdeschrift). Seine Vorgehensweise hinsichtlich der Übertragung des WEF-Vorbezugs an die Ehefrau weise zwar Mängel auf, jedoch seien diese einzig auf den fehlerhaften Sachverhalt zurückzuführen. Ferner sei auch das von ihm verfasste Vorladungsbegehren korrekt. Bei den Fremdbetreuungskosten habe er den Sachverhaltsrahmen eingehalten (vgl. S. 2 ff. der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2020). Der Beschwerdeführer wirft der Prüfungskommission vor, mit ihrer Bewertung habe sie ihr Ermessen überschritten und missbraucht. Aus Gesprächen mit den anderen Prüfungskandidaten habe er zudem erfahren, dass seine Prüfungslösung – wenn überhaupt – nur marginal von deren Leistungen abweiche. Daraus ergebe sich, dass die Prüfungen offenbar nicht gleich beurteilt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe damit das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt (vgl. S. 3 ff. der Beschwerdeschrift).

 

5.4 Zu den Rügen des Beschwerdeführers lässt sich Folgendes sagen: Gestützt auf § 67bis VRG kann der Beschwerdeführer beanstanden, die Prüfungskommission habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder sie habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde ihr Ermessen walten lässt, wo das Gesetz ihr keines einräumt oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine Dritte wählt. Ermessensmissbrauch bedeutet demgegenüber, dass die Verwaltung zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, ferner wenn sie willkürlich, rechtsungleich, gegen Treu und Glauben handelt (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz 434 ff. mit Hinweisen).

 

5.5 Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeine Gleichheitssatz als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet sodann bei der Rechtsanwendung zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Unterscheidungen dürfen nur getroffen werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, gefunden werden kann (vgl. statt vieler: BGE 136 V 231 E. 6.1). Gleichbehandlung ist nicht erst geboten, wenn die Sachverhalte in allen tatsächlichen Elementen identisch sind. Es genügt, wenn die rechtlich relevanten tatsächlichen Elemente übereinstimmen (vgl. z.B. Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2013, § 34 S. 421 mit Verweis auf BGE 112 Ia 193 E. 2b). Sowohl der Gleichheitssatz als auch das Willkürverbot verbieten behördliches Handeln, das sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen kann (Kiener / Kälin, a.a.O., § 34 S. 424). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu widerläuft (Art. 9 BV [Kiener / Kälin, a.a.O., § 34 S. 424]).

 

5.6 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Bereits aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, an welchen Mängeln die Prüfungslösung des Beschwerdeführers leidet: In der Gesamtschau führte die Prüfungskommission diesbezüglich Folgendes aus: Der Prüfungskandidat erkenne viele Probleme richtig, mühe sich an diesen aber kaum nach­vollziehbar und unglücklich ab. Für einen Laien seien seine nicht dem Üblichen ent­sprechenden Berechnungen sicher gar nicht, für einen Fachmann nur mit grosser Mühe nachvollziehbar. Das Ganze werde durch den Umstand erschwert, dass in den Ausfüh­rungen drei unterschiedliche Einkommen des Ehemannes erwähnt würden. Die Plafo­nierung des Kinderüberschusses auf den doppelten Barbedarf inklusive Ferienzuschlag und Betreuungskosten führe überdies zu Verzerrungen und zu übersetzten Überschuss­anteilen. Stark negativ falle zusätzlich der völlig missglückte BVG-Ausgleich, das sach­verhaltswidrige Abweichen von Normquoten der Schulstufenmethode und die fehlende Verständlichkeit des Begleitschreibens an die Klienten ins Gewicht. Nach einer Neuner­probe müsse der BVG-Ausgleich komplett neu erstellt werden und die WEF-Problematik mit Anmerkung im Grundbuch neu gelöst werden. Die Pfandentlassungen der gebun­denen Vorsorge müssten eingebaut werden. Die Unterhaltsberechnung müsse korrigiert und im Klientenbrief laienverständlich dargestellt beziehungsweise erklärt werden. Insgesamt müsse die Arbeit deshalb als ungenügend qualifiziert werden (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung nahm die Prüfungskom­mission sodann einlässlich und umfangreich Stellung zu den Vorhalten des Beschwer­deführers und begründet detailliert, weshalb die einzelnen Lösungsansätze des Be­schwerdeführers nicht den Anforderungen der Aufgabenstellung entsprochen hätten und ihm nicht das Prädikat «genügend» erteilt werden könne. Ihre Bewertung ist nachvoll­ziehbar. Der Beschwerdeführer hat dagegen weder in seiner Beschwerdeschrift noch in den Beschwerdeergänzungen etwas vorgebracht, was die Darstellung der Experten als offensichtlich unzutreffend widerlegen könnte. Er geht im Gegenteil selber davon aus, sowohl sein Lösungsansatz wie auch die Auffassung der Prüfungskommission seien vertretbar. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Verwaltungs­gerichts bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen kann weder ein willkür­liches Handeln noch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ausgemacht werden. Ein offensichtlich unhaltbares Bewertungsergebnis oder Hinweise, wonach sich die Prü­fungskommission von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen, sind nicht er­sichtlich. Ermessensüberschreitung oder –missbrauch liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

 

6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf eine falsche beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gemäss Prüfungs­sachverhalt hätten sich die Eheleute im Jahr 2006 kennen gelernt. Seit dem Jahr 2008 lebten sie zusammen. Am 1. Mai 2012 sei die Heirat erfolgt. Die Ehefrau habe ihre berufliche Tätigkeit per 1. Juni 2012 aufgegeben. Ihr Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge habe CHF 20'000.00 betragen. Dieses habe sie auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Im Verlauf des Jahres 2007 hätten die Ehegatten ein Einfami­lienhaus erstellen lassen, weshalb beide Ehegatten einen WEF-Vorbezug getätigt hätten. Konkret habe die Ehefrau ihr Freizügigkeitsguthaben von CHF 20'000.00 inves­tiert. In der aktuellen Situation verfüge die Ehefrau über kein BVG-Guthaben. Der Be­schwerdeführer könne auch nach der Prüfung diesen Sachverhalt nicht verstehen. Es stelle sich ihm die Frage, ob die Ehefrau das im Jahr 2012 geäufnete Vorsorgeguthaben, welches nach der Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit auf ein Freizügigkeitskonto über­wiesen worden sei, im Jahr 2007 – fünf Jahre zuvor – verwendet habe. Dieser Sachver­halt der Prüfungsaufgabe sei alles andere als geglückt, habe beim Beschwerdeführer Verwirrung gestiftet und be­gründe Zweifel an dessen Richtigkeit. An der Prüfung habe der Beschwerdeführer nicht opponieren können, weil der Prüfungssteller nicht anwesend gewesen sei.

 

6.2 Gemäss § 67bis Abs. 1 lit. b VRG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Frage, ob einer Tatsache «rechtserheblichen» Charakter zukommt, ist eine Rechtsfrage (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 49 N 36 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9F_1/2007 vom 15. Mai 2007 E. 2). Der Beschwerdeführer rügt als unvollständige Feststellung des Sachverhalts die Tatsache, dass in der Prüfungsaufgabe das Datum des Baus des Einfamilienhauses falsch geschrieben gewesen sei, was die Beschwerdegegnerin nicht erkannt habe (BS 4 der Beschwerde). Was das mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne eines zulässigen Beschwerdegrundes zu tun haben soll, ist unerfindlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt, welcher für den Entscheid bzw. die Bewertung der Prüfung festzuhalten war, war einerseits die Feststellung der Prüfungsaufgaben, anderseits die Feststellung der vom Kandidaten geschriebenen Lösungen. Die Kommission hat bei der Bewertung der Prüfung sehr wohl bemerkt, dass das Datum irrtümlich falsch geschrieben war. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar erklärte, ist der Tippfehler in der Jahreszahl 2007 aber unschwer als solcher zu erkennen und ist von allen übrigen Kandidaten auch tatsächlich erkannt worden. Dass das Jahr 2017 massgebend gewesen sei, habe sich ohne weiteres aus dem Prüfungssachverhalt ergeben. Bezeichnenderweise habe auch der Beschwerdeführer in seiner Prüfungslösung keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Nach dem Gesagten kann in dieser Unachtsamkeit der Beschwerdegegnerin weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch ein relevanter Rechtsfehler erblickt werden. Obschon es aufgrund des hohen Zeitdrucks im Rahmen dieser schriftlichen Prüfung wünschenswert wäre, wenn keine Tippfehler Eingang in die Aufgabenstellung fänden, kommen solche Fehler vor. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Willkürgebots und der Missbrauch des Ermessens durch die Beschwerdegegnerin werden nicht näher begründet (vgl. S. 8 der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2021). Diese Rügen erweisen sich damit auch als unbegründet und sind abzuweisen.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als vollständig unbegründet. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 77 VRG werden die Gerichts- und Parteikosten in sinngemässer Anwendung von Art. 106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt (ZPO, SR 272). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Diese werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021 bestätigt.