Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 12. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 10. November 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis wegen einer mittelschweren Verkehrswiderhandlung für die Dauer von vier Monaten. Begründet wurde die Massnahme mit einer Auffahrkollision wegen mangelnder Aufmerksamkeit. Der Beschwerdeführer habe zudem innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal eine mittelschwere Verkehrswiderhandlung begangen.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

 

3. Das Verwaltungsgericht hat bei der Vorinstanz die Akten eingeholt, aber auf eine Vernehmlassung verzichtet.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittel­schwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtat­bestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Ele­mente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

 

2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285).

 

2.3 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe eine Auffahrkollision mit einem bis zum Stillstand abgebremsten Vorderwagen verursacht. Er habe zwar einer Hebebühne ausweichen müssen, dies habe ihn aber nicht von der Pflicht entbunden, sein Augenmerk auf den vorausfahrenden Verkehr zu richten. Das Fahrzeug der Geschädigten sei nicht mehr fahrbar gewesen und habe abgeschleppt werden müssen. Zudem sei die Fahrerin leicht verletzt worden. Somit könne nicht mehr von einer nur geringen Gefährdung ausgegangen werden.

 

2.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es gebe keine Beweismittel, dass der Vorderwagen bis zum Stillstand abgebremst gewesen sei. Auch wäre es ihm aufgrund der Umstände, namentlich der Verkehrsdichte, gar nicht erlaubt gewesen, mit voller Geschwindigkeit mit diesem zu kollidieren. Unter Annahme, dass der vorderste Wagen schon eine starke Bremsung eingeleitet habe, weil er knapp noch die rote Ampel bemerkt habe, sei ihm eine Schuldminderung zuzusprechen. Unter den beschriebenen Umständen hätte der vordere Verkehr schon wieder ins Rollen gekommen sein müssen, da diese Ampel eine kurze Standzeit habe. Er bezweifle, dass die Frau leicht verletzt worden sei. Vor Ort sei ein Ambulanzwagen gewesen, der per Zufall zur Unfallstelle gekommen sei. Die Rettungskräfte hätten ihn gegen seinen Willen untersucht. Während der Untersuchung sei der Frau aus dem Vorderwagen in den Sinn gekommen, dass es ihr sehr schlecht gehe. Als sie aus dem Fahrzeug gestiegen sei, habe sie ihm böse Worte entgegengeworfen und unbedingt die Polizei verständigen wollen, während er die Sache auf zwischenmenschliche und ruhige Art habe regeln wollen. Es stimme nicht, dass er einer Hebebühne ausgewichen sei, sondern einer Person, die hinter der Hebebühne eine sehr schnelle Bewegung in Richtung Strasse gemacht habe. Er sehe sich als Lebensretter und nicht als Täter. Nach der Beschreibung der Vorinstanz hätte er sich nicht auf die Person, sondern auf den Vorderwagen konzentrieren sollen. Es sei schliesslich nicht auf der Strasse gewesen. Seine Fahrzeugversicherung habe ihm bestätigt, dass es sich um eine normale Auffahrkollision gehandelt habe, bei der weder ein Selbstbehalt, eine Grobfahrlässigkeit noch ein Bonusschutz zum Zuge kämen. Auch der Führerausweisentzug habe die Person von der Versicherung erstaunt. Diese komme zu einem total anderen Ergebnis.

 

2.5 Als erstes ist anzumerken, dass vorliegend die Einschätzung der Mitarbeitenden der Versicherung keinen Einfluss hat. Massgebend sind die administrativrechtlichen Verkehrsvorschriften. Weiter tut es auch wenig zur Sache, ob das Fahrzeug, mit dem der Beschwerdeführer kollidiert ist, schon ganz abgebremst war oder nicht. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer mit Wucht mit diesem kollidiert ist, sodass das Fahrzeug nicht mehr fahrbar war und abgeschleppt werden musste. Weiter ist es so, dass laut Polizeiprotokoll vier Fahrzeuge an der roten Ampel standen und der Beschwerdeführer mit dem hintersten kollidierte. Es kann sich deshalb nicht um ein plötzliches Bremsmanöver des Vorderwagens gehandelt haben. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV müsste der Beschwerdeführer ohnehin auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können. Die Geschädigte sagte zudem aus, sie sei auf der Bremse gestanden und im Stillstand gewesen, als es zum Aufprall gekommen sei. Sie habe das Fahrzeug im Innenspiegel aus 20-30 Meter auf sich zufahren sehen. Diese Umstände rechtfertigen somit keine «Schuldminderung», wie sie der Beschwerdeführer verlangt.

 

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, entbindet es den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, auf den vorausfahrenden Verkehr zu achten, wenn er einer am Strassenrand parkierten Hebebühne ausweichen muss. Gemäss Polizeiprotokoll hatte der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass ein Arbeiter nahe an der Fahrbahn gestanden habe und er seine Aufmerksamkeit auf diesen gerichtet habe. Dass dieser nun gemäss Beschwerdeschrift auch «eine sehr schnelle Bewegung Richtung Strasse gemacht» haben soll, stimmt mit der ersten Aussage des Beschwerdeführers nicht überein und ist als Schutzbehauptung zu bewerten. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte dies lediglich ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn gerechtfertigt, nicht aber eine Kollision mit dem vorausfahrenden Verkehr. Zudem wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er sofort abbremst, wenn sich ein Fussgänger «sehr schnell» Richtung Fahrbahn bewegt. Die Kollision zeigt, dass er dies eben gerade nicht getan hat. Es lagen damit keine entschuldigenden Umstände vor.

 

Die Geschädigte klagte in der Folge über einen verkrampften Nacken und Schwindel. Sie wurde durch das Ambulanzfahrzeug ins Spital gebracht und wurde erst dort durch die Polizei befragt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei Auffahrunfällen die ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden («Schleudertrauma») führen kann. Dies gilt nach der Praxis auch bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h. Bei solchen Unfällen liegt – auch ohne tatsächlichen Personenschaden – in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung des Unfallgegners vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.1 mit diversen Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Vorfall somit zu Recht als mittelschwere Verkehrswiderhandlung beurteilt.

 

3.1 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

 

3.2 Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 war dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits einmal wegen einer mittelscheren Verkehrswiderhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 21 km/h, begangen am 20. November 2019) entzogen worden.

 

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das erwähnte mittelschwere Vergehen vom 10. Februar 2020 sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer leeren und übersichtlichen Strecke bergabwärts gewesen. Er habe damals auf die Strecke und nicht auf die Geschwindigkeit geachtet, um sich nicht durch den Blick auf den Tacho abzulenken. Er hätte stets auf halbe Sichtweite bremsen können.

 

3.4 Die Verfügung vom 10. Februar 2020 ist rechtskräftig, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Nach Art. 16 Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Dem Beschwerdeführer wurde somit der Ausweis zu Recht für vier Monate entzogen.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 bestätigt.