Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Januar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Cédric Robin
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (geb. [...] 2019) ist der Sohn von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hatte der Kindesmutter mit Entscheid vom 7. November 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. Der Kindsmutter war die Weisung erteilt worden, das Kind an dessen Unterbringungsort zu begleiten und die Anweisungen der Pflegeeltern zu befolgen.
2. Im Frühjahr 2020 teilte die Beiständin von B.___ der KESB mit, dass es Probleme am Unterbringungsort gebe. Die Bauernfamilie berichtete, dass sich die Beschwerdeführerin vom Familienleben abkapsle, das Kind abschirme und sich der Familie gegenüber bedrohlich verhalte. Die Beiständin führte in der Folge Gespräche mit der Beschwerdeführerin, was zu einer Verbesserung der Situation beitrug.
3. Am 12. November 2020 teilten die Beiständin und die Familienbegleiterin der KESB mit, dass seit einer Woche die Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin zugenommen hätten. Sie sei nicht mehr empfänglich für ein Gespräch. Sie schliesse sich zusammen mit dem Kind im Zimmer ein. Das Kind reagiere mit vermehrtem Weinen. Es suche die Nähe der Pflegemutter, was die leibliche Mutter aber nicht zulasse. Die Pflegefamilie erlebe die Beschwerdeführerin als impulsiv und unberechenbar. Man fürchte sich vor ihr. Die Pflegefamilie sei nicht mehr bereit, Mutter und Kind zu beherbergen.
4. Nach Anhörung der Kindsmutter fällte die KESB am 13. November 2020 folgenden Entscheid:
1. Der bestehende Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird weitergeführt und B.___ wird von der bisherigen Pflegefamilie in eine andere Pflegefamilie umplatziert.
2. Aus Gründen der Sicherheit wird der Kindsmutter der neue Unterbringungsort einstweilen nicht bekannt gegeben.
3. Die Beiständin wird ersucht dafür zu sorgen, dass der zuständigen Sozialregion die Kostenfolgen angezeigt werden, sodass diese die erforderliche Kostengutsprache leisten kann.
4. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Das Verfahren vor der KESB ist grundsätzlich kostenfrei.
Die Beschwerdeführerin wurde wegen befürchteter Selbstgefährdung gleichentags fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik untergebracht.
5. Mit Eingabe vom 17. November 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Hanna Byland, diese wiederum vertreten durch Advokat Cédric Robin, es sei sofort und vorsorglich auf dem Weg einer superprovisorischen Verfügung folgende Anordnung zu treffen:
1. Die mit Verfügung vom 13. November 2020 betreffend die Unterbringung des Kindes: Umplatzierung von B.___ entzogene aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen.
2. Der Realakt, die Umplatzierung von B.___ in eine neue Pflegefamilie, sei rückgängig zu machen und B.___ sei bei der bisherigen Pflegefamilie zu platzieren.
3. Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw Hanna Byland, Advokatin, substituiert durch MLaw Cédric Robin, Advokat, zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
6. Mit Verfügung vom 18. November 2020 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und den Verfahrensbeteiligten Frist zur Stellungnahme gesetzt.
7. Mit Verfügung vom 30. November 2020 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
8. Am 26. November 2020 liess die Beschwerdeführerin zudem eine Beschwerde einreichen und Folgendes beantragen:
1. Die vorsorgliche Massnahme in Form der Unterbringung von B.___ an einen der leiblichen Mutter unbekannten Ort sei aufzuheben.
2. B.___ sei umgehend gemeinsam mit seiner Mutter in einem für beide sicheren Ort unterzubringen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin der Ort der Unterbringung von B.___ mitzuteilen und ihr ein regelmässiges und geregeltes Besuchsrecht zuzusprechen.
4. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw Cédric Robin, Advokat, als Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9. Mit superprovirorischem Entscheid vom 3. Dezember 2020 ordnete die KESB für die Beschwerdeführerin eine soziale Familienbegleitung (Wohn- und Alltagscoaching) im Rahmen von maximal 25 Stunden pro Monat an und beauftragte die Beiständin, den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Kind wiederaufzubauen. Die Beiständin solle in Zusammenarbeit mit der Institution, in welcher das Kind untergebracht sei, begleitete Besuche an einem geeigneten Ort ausserhalb der Institution organisieren. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt.
10. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Am 9. Dezember 2020 reichte die Beiständin eine Stellungnahme ein.
12. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr Kind an einen ihr unbekannten Ort umplatziert wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
2.2 Die Eignung des Pflegeplatzes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung. Kriterien bilden die Kontinuität, aber auch die besondere Eignung. Im Idealfall ist die Kindesschutzmassnahme auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse gerichtet. Das Kind ist deshalb so zu betreuen, dass es seinen Eltern möglichst nicht entfremdet wird. Parallel zur Fremdunterbringung sollen die Eltern deshalb in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 9-11). Ungeeignete Massnahmen müssen angepasst werden. Kindesschutzmassnahmen sollen auf die Besserung eines gestörten Zustandes hinwirken und sind deshalb laufend zu optimieren, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig werden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1). Massgebend ist das objektive Kindesinteresse (Urteil des Bundesgerichts betr. Umplatzierung 5A_707/2017 E. 5.1 vom 22. Februar 2018).
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde ausführen, der Entscheid sei bereits am 12. November 2020 getroffen und der Beschwerdeführerin erst am 13. November 2020 mündlich eröffnet worden. Dabei sei sie ohne Beizug ihrer Rechtsvertretung angehört worden. Im Anschluss sei sie zu ihrem Schutz per fürsorgerische Unterbringung in die Psychiatrische Klinik gebracht worden.
Die Massnahme sei überstürzt und ohne zeitliche Dringlichkeit erfolgt. Die Stimmungsschwankungen seien bereits seit Wochen aufgetreten, weshalb ein ordentlicher Entscheid hätte gefällt werden können. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Interessen in unmittelbarer Gefahr und zu schützen gewesen seien. Die Weigerung der Pflegefamilie, Mutter und Kind weiter zu beherbergen, könne weder eine Interessengefährdung noch die zeitliche Dringlichkeit begründen. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Der Sohn müsse sich nun wieder an eine neue Pflegefamilie gewöhnen und es werde lange dauern, den Kontakt zwischen Mutter und Kind wiederaufzubauen. Es handle sich um einen schweren Eingriff und die Vorinstanz gehe in keiner Weise auf die Möglichkeit milderer Massnahmen ein. Die Rechtsvertretung sei nicht über die Verschärfung der Situation informiert worden und habe deshalb nicht die Möglichkeit zu einem klärenden Gespräch gehabt. Als mildere Massnahme hätte zwingend eine Verwarnung ausgesprochen und auf die drohenden Konsequenzen aufmerksam gemacht werden müssen.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem der Entscheid bereits vor ihrer Anhörung getroffen und ihre Rechtsvertretung für die Anhörung nicht beigezogen worden sei.
3.2.1 Mit Eingabe vom 26. November 2020 teilte die Beiständin von B.___, C.___, mit, die Trennung von B.___ von seiner Mutter und aus seiner vertrauten Umgebung sei nicht ohne sorgfältige Interessensabwägung erfolgt. Die Pflegeeltern hätten sich vor einer Eskalation mit physischer Gewaltausübung durch die Beschwerdeführerin gefürchtet. Deren Impulsivität habe gemäss Rückmeldung der Pflegeeltern stetig zugenommen. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals gegenüber der Pflegefamilie und auch gegenüber der Beiständin geäussert, dass es für sie ohne ihren Sohn keinen Grund mehr zu leben gäbe, und dass sie alles tue, um mit ihrem Sohn vereint zu sein. Die Pflegefamilie sei durch die Beiständin angefragt worden, ob sie nach Austritt der Kindsmutter B.___ vorerst weiterbetreuen würde. Die Pflegefamilie habe dies abgelehnt. Die Sorge der Pflegeeltern, die Kindsmutter könnte ihr soziales Netz aktivieren, damit B.___ aus der Pflegefamilie entnommen würde, scheine der Beiständin durchaus im Bereich des Möglichen. Die Sicherheit von B.___ und der Pflegefamilie gehe vor. B.___ sei nicht in eine andere Pflegefamilie platziert worden, wie dies in der Verfügung vom 13. November 2020 formuliert sei, sondern er sei in einem institutionellen Rahmen untergebracht worden. Die Absicht dabei sei klar, dass der persönliche Kontakt zwischen Mutter und Sohn leichter möglich werde, als bei einer Platzierung in einer Pflegefamilie.
Der Beschwerdeführerin sei bereits mit Entscheid vom 7. November 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ entzogen worden. Dies, weil die Vermutung bestanden habe, die Kindsmutter könnte in ihren Handlungen die Sicherheit des Kindes gefährden (insbesondere plötzlicher Abbruch der Platzierung und Rückkehr zum mutmasslichen Kindsvater).
3.2.2 Am 9. Dezember 2020 führte die Beiständin zudem aus, sie empfehle, den Aufenthaltsort von B.___ noch geheim zu halten, bis die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin abgeschätzt werden könne (mindestens drei positiv bewertete Besuche an neutralem Ort).
Ende April, Anfang Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin sie in mehreren Telefongesprächen aufgefordert, eine Wohnung für sie und ihren Sohn in […] oder […] zu suchen, da sie sich in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und wie «in einem Gefängnis» gefühlt habe. Sie habe keine Bedenken bezüglich ihrer und B.___ Sicherheit mehr gehabt. An der Standortbestimmung vom 20. Mai 2020 seien der Beschwerdeführerin die Gründe der Platzierung noch einmal erklärt worden. Die Perspektiven seien mit ihr anhand von Piktogrammen transparent besprochen worden. Die Situation habe sich in der Folge entspannt. Der Beschwerdeführerin sei es aber nur bedingt gelungen, in den vereinbarten Zielen Fortschritte zu erzielen. Die Anspannung habe zugenommen, sobald die Pflegefamilie Forderungen an die Beschwerdeführerin gestellt habe (namentlich die Umsetzung von Anweisungen die Sicherheit und Gesundheit von B.___ betreffend, resp. Einhaltung der Vereinbarungen mit der Kinderärztin). Am 21. Oktober 2020 habe eine weitere Standortbestimmung stattgefunden, wobei sie die Beschwerdeführerin erneut auf die Perspektiven und Ziele aufmerksam gemacht habe.
Da die Beschwerdeführerin mehrmals und über eine längere Dauer vehement den Wunsch geäussert habe, eigenständig mit B.___ zu wohnen, erscheine ihr eine erneute Platzierung von Mutter und Kind mit dem Ziel der Stärkung der Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin in einem betreuten Rahmen nicht als wirkungsvolle Massnahme. Mit der (vorübergehenden) institutionellen Platzierung von B.___ könne seine adäquate Förderung und Entwicklung sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin solle zeitgleich von einer Fachperson begleitet und in ihren Erziehungskompetenzen gefördert werden. Die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ sollen regelmässig stattfinden und nach Möglichkeit in ihrer Intensität (insb. Dauer) gesteigert werden, mit dem Ziel der Rückplatzierung von B.___ zu seiner Mutter in einer eigenen Wohnung, unterstützt durch das zuvor bereits erwähnte Netz. Ein erster begleiteter Kontakt zwischen B.___ und der Beschwerdeführerin finde am 17. Dezember 2020 statt.
3.3 Die KESB führte mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 aus, dringliches Handeln sei erforderlich gewesen, da die Pflegefamilie ab sofort nicht mehr bereit gewesen sei, Mutter und Kind bei sich zu behalten. Die Familie habe sich bedroht gefühlt. Gegenüber der Beschwerdeführerin habe ohne Vorankündigung gehandelt werden müssen, um die Sicherheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher als unberechenbar erwiesen. Die KESB habe sicherstellen wollen, dass die Beschwerdeführerin sich und dem Kind nichts antue und sich auch nicht mit D.___ (mutmasslicher Kindsvater) oder ihrem weiteren Beziehungsnetz in Verbindung setze. Aus diesem Grund sei auch die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin erfolgt. Die getroffenen Massnahmen seien absolut notwendig und verhältnismässig gewesen.
Der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör gewährt worden. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit habe keine formelle Vorladung und eine Terminabsprache mit dem Anwalt erfolgen können. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kenne kein Recht auf einen «Anwalt der ersten Stunde», sodass in der dringlichen Situation eine Anhörung der Beschwerdeführerin ohne ihren Vertreter habe erfolgen dürfen.
Eine Rückkehr zur Pflegefamilie sei faktisch nicht möglich. Es müsse eine andere Lösung gefunden werden. Die KESB habe nun vor, das in Ziffer 3 der Rechtsbegehren gestellte Eventualbegehren schrittweise umzusetzen. In einem ersten Schritt werde die Beiständin des Kindes begleitete Besuche ausserhalb der Institution für die Kindsmutter organisieren. In einem zweiten Schritt werde man (bei Gelingen des ersten Schritts) der Kindsmutter den Platzierungsort bekanntgeben und Besuche in der Institution gewähren können.
3.4 Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Massnahme hätte nicht als vorsorgliche Massnahme und ohne Vorwarnung verfügt werden dürfen. Ihre Stimmungsschwankungen seien über Wochen aufgetreten, womit auch ein ordentlicher Entscheid hätte gefällt werden können.
4.2 Massnahmen des Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings – im Kindesschutzverfahren wie auch sonst – Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E. 4.4.1). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser und Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 445 ZGB N 11).
4.3 Die Familienbegleiterin hatte der Beiständin am Nachmittag des 12. November 2020 gemeldet, dass sich die Situation in der Pflegefamilie seit der letzten Woche und an jenem Tag nochmals akut verschlechtert habe und eine Auflösung der Platzierung im Raum stehe. Die Kindsmutter zeige keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Pflegefamilie mehr, da sie keinen Sinn und Zweck sehe in ihrem Aufenthalt in der Pflegefamilie. Die Frustration über ihre Situation sei wieder stark vorhanden und beeinträchtige das Zusammenleben in der Pflegefamilie seit rund einer Woche überaus stark. Die Stimmungsschwankungen hätten seit letzter Woche wieder stark zugenommen. Die Beschwerdeführerin äussere ihre Emotionen verbal heftig gegenüber der Pflegefamilie (Beschimpfungen, Vorwürfe), wobei sie sich in ihre Sichtweise (es werde ihr nicht geholfen, es werde gegen sie agiert) hineinsteigere, sodass sie nicht mehr empfänglich sei für ein Gespräch. Die Impulsivität und Unberechenbarkeit der Kindsmutter in den letzten Tagen lösten Angst bei der Pflegefamilie aus, die bei der Beschwerdeführerin auch das Potential zur physischen Gewalt wahrnehme. Bisher sei es aber noch nicht dazu gekommen. B.___ zeige Reaktionen von vermehrtem Weinen; im Moment der Frustentladung der Mutter verhalte er sich sehr still, bis er dann in starkes Weinen ausbreche. Gemäss Stellungnahme der Beiständin vom 26. November 2020 habe die Beschwerdeführerin auch mehrmals gegenüber ihr und der Pflegefamilie geäussert, dass es für sie ohne ihren Sohn keinen Grund mehr zu leben gäbe und dass sie alles tue, um mit ihrem Sohn vereint zu sein.
Unter diesen Umständen hätten die vorgängige Ankündigung der angedachten Massnahmen (getrennte Platzierung von Mutter und Kind) und die Erteilung des rechtlichen Gehörs vor Fällung des Entscheids das Kind möglicherweise in höchste Gefahr gebracht. Nach den Äusserungen der Kindsmutter durfte nicht riskiert werden, deren bereits sehr angespannte psychische Verfassung mit der Androhung, ihr das Kind wegzunehmen, noch weiter zu strapazieren. Es lag Gefahr im Verzug, weshalb ein sofortiges Handeln ohne Vorankündigung erforderlich war und die Organisation der Massnahme durch Beiständin und KESB innerhalb weniger Stunden als vorbildlich zu bezeichnen ist.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihre Rechtsvertretung nicht über das Vorgehen informiert worden und die Anhörung nur pro forma erfolgt sei. Der Entscheid sei bereits am Vortag erfolgt.
4.4.2 Gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB kann die KESB bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Dabei hat sie diesen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dann neu zu entscheiden. Dass der Entscheid und das weitere Vorgehen bereits vor der Anhörung feststanden, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihre Rechtsvertretung hätte informiert und beigezogen werden müssen, mag dies bei einem ordentlichen Verfahrensablauf seine Berechtigung haben, war doch der KESB das Vertretungsverhältnis bekannt und hatte die Rechtsvertreterin gegenüber der KESB mit E-Mail vom 28. Mai 2020 explizit ausgeführt, sollten weitere Vorwürfe im Raum stehen und seitens der KESB Verwarnungen oder Verfügungen erfolgen, sei der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und die Zustellung entsprechender Schreiben habe an die Rechtsvertreterin zu erfolgen. Bei einer Situation, welche keine Vorankündigung zulässt, konnte aber vorgängig auch die Rechtsvertretung über das Vorhaben nicht informiert werden. Hätte für die Gehörsgewährung zuerst ein Termin mit der Rechtsvertretung vereinbart werden müssen, hätte vorerst nur ein superprovisorischer Entscheid gefällt werden können, welcher jedoch nicht anfechtbar gewesen wäre. Es lag deshalb im Interesse der Beschwerdeführerin, die Anhörung sofort – wenn auch ohne Rechtsvertretung – durchzuführen und umgehend einen Entscheid zu erlassen, welcher dann durch die Rechtsvertretung auch sofort angefochten werden konnte. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Behörde nicht zu beanstanden bzw. war dieses verfahrenstechnisch zum Vorteil der Beschwerdeführerin.
5. Der unter Ziffer 3 gestellte Eventualantrag um Bekanntgabe des Unterbringungsorts von B.___ und Zusprechung eines regelmässigen und geregelten Besuchsrechts ist mit der schrittweisen Umsetzung durch die KESB weitgehend gegenstandslos geworden und vorliegend nicht mehr zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob die Unterbringung von B.___ an einem der Mutter unbekannten Ort aufzuheben und Mutter und Kind gemeinsam an einem für beide sicheren Ort unterzubringen sind. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ bereits mit Entscheid vom 7. November 2019 rechtskräftig entzogen worden ist und es vorliegend einzig um den Unterbringungsort von B.___ gehen kann.
5.1 Zur Beurteilung dieser Frage muss beachtet werden, dass der Beschwerdeführerin bereits im November 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre beiden älteren Kinder entzogen und sie zusammen mit diesen an einem geheimen Ort untergebracht worden war, um sie vor ihrem gewalttätigen Lebenspartner zu schützen. Zwei Jahre später drängte sie auf Austritt und Rückkehr zu ihrem Lebenspartner, obwohl ihr klar mitgeteilt wurde, dass sie ihre Kinder nicht würde mitnehmen können. Die Kinder mussten in der Folge umplatziert und gar das Besuchsrecht sistiert werden, da sich die Beschwerdeführerin von ihrem gewalttätigen Lebenspartner, D.___, nicht genügend zu distanzieren und die Kinder nicht vor diesem zu schützen vermochte. Im März 2019 gebar sie dessen Sohn B.___. Anfänglich lebte sie mit dem Kind in einer Asylunterkunft. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 meldete die Rechtsvertreterin, es sei davon auszugehen, dass D.___ den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und B.___ ausfindig gemacht habe und für beide eine Bedrohung gegen Leib und Leben bestehe. Sie seien deshalb an einen geheimen Ort umzuplatzieren. D.___ habe die Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit angetroffen, sie beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Am 5. November 2019 meldete die Beiständin, D.___ sei vor der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgetaucht. Sie habe ihn hereingelassen, wobei er sie bedroht und mit einem Messer verletzt habe. Mit Entscheid vom 7. November 2019 entzog die KESB der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ und brachte diesen in einer Pflegefamilie unter. Der Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, das Kind an dessen Unterbringungsort zu begleiten. Die Massnahme wurde nicht allein mit der Bedrohungslage begründet, sondern auch damit, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen und Ängsten leide. Sie wage es nicht mehr, aus der Wohnung zu gehen, sei isoliert und habe keine Tagesstruktur. Dem Kind fehle es an Bezugspersonen, Kontakt zu anderen Kindern und Bewegung an der frischen Luft.
Im April 2020 meldete die Pflegefamilie, die Beschwerdeführerin habe den Respekt gegenüber der Pflegefamilie verloren. Man könne ihr keine Grenzen mehr setzen oder sie im Umgang mit ihrem Sohn korrigieren, ohne dass sie verbal «austicke». Sie hätten inzwischen Angst vor Handgreiflichkeiten. Die Beschwerdeführerin wolle aus der Pflegefamilie austreten. Zur gleichen Zeit war bekannt geworden, dass sich D.___ Zutritt zur Unterkunft der ehemaligen Mitbewohnerinnen der Beschwerdeführerin verschafft und nach ihr gesucht hatte. Die Situation konnte mit Gesprächen entschärft werden.
Als nun die Familienbegleiterin am 12. November 2020 von den starken Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin berichtet hatte und dass diese den Respekt vor der Pflegefamilie verloren habe und auch Handgreiflichkeiten befürchtet würden, sowie dass sie sich mit dem Kind die meiste Zeit in ihrem Zimmer aufhalte und das Kind häufig weine, musste eine Umplatzierung erfolgen, zumal die Pflegefamilie auch nicht mehr bereit war, B.___ weiterhin zu betreuen. Fraglich ist, ob es richtig ist, B.___ getrennt von seiner Mutter, an einem dieser nicht bekannten Ort unterzubringen, oder ob eine andere Unterbringungsmöglichkeit vorzuziehen wäre, in welcher sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn aufhalten kann.
5.2 Gemäss Aktennotiz vom 12. November 2020 schilderte die Beiständin, die Pflegefamilie habe in den letzten Monaten testen wollen, ob die Beschwerdeführerin das Kind für ein paar Stunden abgeben könne. Dies, damit B.___ später, wenn sie allenfalls zusammen in einer eigenen Wohnung leben würden, in die Kita gehen könnte. Die Beschwerdeführerin könne dies jedoch nicht. Sie lasse das Kind keinen Augenblick aus ihren Augen. Sie lebe ganz fest in ihrer eigenen Welt und sei misstrauisch. Der Perspektivenwechsel sei ihr nicht gelungen. Sie könne auch nicht Gefahren einschätzen. Die Beiständin gab an, sie sehe es deshalb nicht, dass die Beschwerdeführerin allein mit B.___ leben könnte. Eine Mutter-Kind-Institution gehe auch nicht, da die Beschwerdeführerin dies ablehne.
5.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits die Institution, in welcher sie zusammen mit ihren beiden älteren Kinder untergebracht war, freiwillig verlassen hatte, nun auch die Unterbringung in einer Pflegefamilie zusammen mit B.___ aufgrund der Gemütslage und des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen werden musste und sie es gegenüber der Beiständin auch abgelehnt hatte, zusammen mit dem Kind in eine Mutter-Kind-Institution zu gehen, liegt keine ausreichende Kooperationsbereitschaft vor, um B.___ im Moment zusammen mit seiner Mutter in einer Institution unterzubringen.
Während den ersten Lebensmonaten von B.___ war auch bereits versucht worden, dass die Beschwerdeführerin mit diesem in einer eigenen Wohnung wohnen könnte. Auch dieser Versuch war gescheitert; dies nicht nur wegen der Bedrohung durch den Kindsvater, sondern auch weil die Beschwerdeführerin sich mit dem Kind von der Aussenwelt abschottete und die Wohnung kaum verliess. Da sich die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit auch in der Pflegefamilie sehr oft zusammen mit B.___ in ihrem Zimmer zurückzog, das Kind nicht aus ihren Augen liess, Gefahren nicht richtig einschätzen konnte und Hilfestellungen durch die Pflegefamilie nicht mehr annahm, muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht über genügend Kompetenzen verfügt, um ihr Kind allein adäquat betreuen zu können, sondern dass es in ihrer alleinigen Obhut gefährdet wäre. Eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind ist somit zurzeit nicht möglich.
5.4 Mit dem durch die KESB angeordneten Wohn- und Alltagscoaching soll die Beschwerdeführerin gestärkt und angeleitet werden, damit sie die benötigten Kompetenzen erwerben und der Kontakt zu B.___ Schritt für Schritt ausgebaut werden kann. Solange die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin aber nicht eingeschätzt werden kann, muss der Unterbringungsort von B.___ geheim gehalten werden, um nicht zu riskieren, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Umfeld das Kind zu behändigen versucht, was auch bereits bei der Unterbringung der älteren beiden Kinder befürchtet werden musste.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E.5 hiervor). Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. A.___ hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt, welche der mittellosen Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Rechtseingriffs und mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse zu gewähren ist. Damit trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2 Advokatin Hanna Byland bzw. Advokat Cedric Robin, sind als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Mit Kostennote vom 16. Dezember 2020 wird für das Gesuch um superprovisorische Massnahmen und die Beschwerde ein Aufwand von 14.32 Stunden zu CHF 180.00/h, zuzüglich Auslagen von CHF 39.10 und 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 2'818.20 geltend gemacht, was angemessen erscheint und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt und Advokatin Hanna Byland bzw. Advokat Cédric Robin, werden als unentgeltliche Rechtsbeistände von A.___ eingesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände von A.___, Advokatin Hanna Byland bzw. Advokat Cédric Robin, wird auf CHF 2'818.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann