Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 1. Juni 2021    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter

    

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2020 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde konkret vorgehalten, am 19. Juni 2020 um 17:10 Uhr als Lenker eines Personenwagens in Wahlen bei Laufen auf der Büsserachstrasse in Fahrtrichtung Büsserach gefahren zu sein und auf der Höhe der Liegenschaft Büsserachstrasse Nr. 11 infolge pflichtwidrig mangelnder Aufmerksamkeit und ungenügendem Rechtsfahren auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidiert zu sein.

 

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2020 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) für die Dauer von drei Monaten.

 

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter, am 19. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Begehren:

 

  1. Es sei die Verfügung der MFK vom 11. November 2020 aufzuheben, der Vorfall vom 19. Juni 2020 als mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
  2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die MFK zurückzuweisen.
  3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

4. Mit Verfügung von 23. November 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

5. Die MFK schloss namens des BJD am 7. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

 

6. Am 8. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK einreichen.

 

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.

 

2.1 Die MFK qualifizierte sowohl die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefährdung als auch sein Verschulden als schwer. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei auf die Gegenfahrbahn geraten und habe frontal-seitlich mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidiert. Der entgegenkommende Personenwagenlenker hätte versucht, dem Fahrzeug des Beschwerdeführers so weit wie möglich auszuweichen. Dank diesem Ausweichmanöver sei es zu keiner Frontalkollision gekommen. Gegenüber der Polizei habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er sich nicht erklären könne, weshalb er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise verletzt. Die durch ihn geschaffene Gefahr habe sich in einer Kollision verwirklicht. Die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs seien konkret gefährdet worden, weshalb die geschaffene Gefährdung als schwer zu qualifizieren sein. Dasselbe würde für das Verschulden gelten. Der Beschwerdeführer sei in einer übersichtlichen und nicht anspruchsvollen Verkehrssituation aus unerklärlichen Gründen auf die Gegenfahrbahn geraten. Er habe seine Pflicht, die Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden, in schwerer Weise verletzt.

 

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unbestritten, dass er auf die Gegenfahrbahn gelangt und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sei. Folglich habe eine nicht mehr nur geringe Gefahr für die Sicherheit anderer bestanden. In diesem Zusammenhang gelte es auch die Aussage des Fahrers des entgegenkommenden Fahrzeuges näher zu betrachten. Dieser habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer immer mehr auf seine Spur geraten sei. Folglich sei dieser kontinuierlich vom rechten Fahrbahnrand abgekommen und nicht durch eine abrupte Lenkbewegung. Für den Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges sei das Fehlverhalten des Beschwerdeführers somit erkenn- und voraussehbar gewesen. Gleichwohl habe dieser eine ihm absolut zumutbare Vollbremsung nicht vorgenommen und habe durch sein Verhalten massgeblich zur Gefahrensituation bzw. Kollision beigetragen. Was das Verschulden des Beschwerdeführers anbelange, so habe dieser zum Tatzeitpunkt offenkundig keine Verrichtung vorgenommen, die ihn in der Bedienung des Fahrzeuges erschwert habe. Ebenfalls sei seine Fahrfähigkeit in keiner Art und Weise vermindert bzw. eingeschränkt gewesen. Die Geschwindigkeit habe der Beschwerdeführer den Sicht-und Strassenverhältnissen angepasst. Gegenteiliges sei aus den Verfahrensakten nicht erkennbar. Wie seiner Erstaussage gegenüber der Kantonspolizei Baselland entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer lediglich kurzzeitig mit seinen Gedanken abgeschweift. Dies hätte ohne weiteres auch einem pflichtbewussten Fahrer unterlaufen können. Er habe seine kurzzeitige Unaufmerksamkeit jedoch nicht aktiv, durch die Vornahme einer Verrichtung, herbeigeführt. Der Beschwerdeführer habe vorliegend weder ein rücksichtsloses noch sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten an den Tag gelegt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft habe den Beschwerdeführer lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen. Folglich sei sie bei ihrer Würdigung zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Juni 2020 kein schweres Verschulden zur Last gelegt werden könne. Hierfür spreche auch die geringe Busse in der Höhe von CHF 400.00. Andernfalls hätte sie eine Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) vornehmen müssen. Vorliegend gebe es absolut keinen Grund bzw. Anlass, von der Würdigung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft abzuweichen. Erst recht, weil die Beurteilung auf den gleichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. Akten erfolgt sei. Zudem seien keine zusätzlichen, im Strafverfahren nicht vorhandene Beweismittel ersichtlich, die ein Abweichen rechtfertigen würden. Da es sich somit um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG handle, sei der Führerausweis lediglich für einen Monat zu entziehen.

 

2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

 

2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 bzw. die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der Büsserachstrasse in Fahrtrichtung Büsserach infolge pflichtwidrig mangelnder Aufmerksamkeit und ungenügendem Rechtsfahren mit seinem Personenwagen auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidiert ist.

 

3.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

 

3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 471.11) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6). Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Art. 34 Abs. 1 SVG).

 

3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte, d.h. die Insassen des korrekt entgegenkommenden Personenwagens. Dessen Lenker musste sich auch in Spitalpflege begeben, wo bei ihm eine Gehirnerschütterung sowie Muskelzerrungen am Rücken und Nacken diagnostiziert wurden (vgl. Polizeirapport des Polizeihauptpostens Laufen vom 7. Juli 2020 S. 12). Am vom Beschwerdeführer gefahrenen Personenwagen war die ganze linke Front eingedrückt und die Vorderachse gebrochen. Der korrekt entgegenkommende Personenwagen erlitt einen Totalschaden (Front links und ganze Fahrzeugseite beschädigt sowie Achsbruch hinten). Beide Fahrzeuge mussten durch den Abschleppdienst abtransportiert werden (vgl. Polizeirapport a.a.O., S. 5, 7 und 12). Die Gefährdung ist demnach als erheblich zu qualifizieren.

 

Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine Hauptstrasse in einer leichten Linkskurve (keine Verzweigung). Der Verkehr war schwach, die Witterung schön und der Strassenzustand trocken (vgl. Polizeirapport a.a.O., S. 2). Weder den Akten noch dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Gegenüber der Polizei gab er an, ca. 40-50 km/h gefahren zu sein (vgl. Polizeirapport a.a.O., S. 6). Er fuhr somit nicht mit übersetzter Geschwindigkeit in die nur leichte Linkskurve. Der Beschwerdeführer hat während seiner Fahrt auch keine Verrichtung vorgenommen oder stand unter Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholeinfluss. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei an, dass er überlegt habe, weshalb er diesen Weg zum Geschäft gefahren sei (vgl. Polizeirapport a.a.O., S. 5 f.). Aus den konkreten Umständen kann deshalb nicht auf eine zwingend vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit oder Grobfahrlässigkeit geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kurzzeitig mit seinen Gedanken abschweifte und sich für einen kurzen Moment dadurch ablenken liess. Vorliegend präsentiert sich das Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

 

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, der andere Fahrzeuglenker habe sein Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst und demnach durch sein Verhalten massgeblich zur Gefahrensituation bzw. Kollision beigetragen, keinen Einfluss auf das dem Beschwerdeführer anzulastende Verschulden hat. Weder im Straf- noch Administrativmassnahmenrecht ist eine Verschuldenskompensation vorgesehen. Zudem dürfte bei einer derartigen Gefährdungssituation die spontane (und wohl richtige) Reaktion das Ausweichen nach rechts und nicht eine Vollbremsung sein.

 

4. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Zwar verfügt der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, jedoch verletzte er vorliegend eine grundlegende Verkehrsregel – das Rechtsfahren und Einhalten der eigenen Fahrspur – und dadurch auch den Fahrer des korrekt entgegenkommenden Personenwagens. Eine berufliche Notwendigkeit wird keine geltend gemacht. Die Entzugsdauer ist deshalb angesichts der erheblichen, konkreten Gefährdung auf zwei Monate festzusetzen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BJD vom 11. November 2020 sind abzuändern und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a für die Dauer von zwei Monaten (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

 

6.1. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800.00 zur Hälfte, d.h. zu CHF 400.00, aufzuerlegen.

 

6.2 In der am 12. Januar 2021 eingegangenen Kostennote wird ein Honorar in der Höhe von CHF 3'511.80 (9.30 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 992.90, MWST 193.90) geltend gemacht. Nicht entschädigt werden kann der in den Auslagen aufgeführte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00, zumal diese Kosten getrennt zu der Parteientschädigung beurteilt werden (vgl. Ziffer 6.1 hiervor) und zudem auch kein Zahlungsbeleg vorliegt, welcher beweisen würde, dass der Gerichtskostenvorschuss durch den Vertreter des Beschwerdeführers bevorschusst respektive bezahlt wurde. Dies ergibt somit eine Parteientschädigung von CHF 2'711.80 (9.30 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 192.90, MWST 193.90). Diese ist entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens auf die Hälfte, d.h. auf CHF 1'355.90 zu reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 11. November 2020 des BJD insofern abgeändert, als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von zwei Monaten entzogen wird.

2.    Der Führerausweis ist spätestens innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

3.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'355.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser