Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Juli 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geboren am [...] April 1987) heiratete am 14. Februar 2009 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene B.___ und erhielt am 21. Januar 2010 die Aufenthaltsbewilligung. In Mazedonien hatte A.___ gemäss der Integrationsvereinbarung mit dem Amt für soziale Sicherheit während acht Jahren die Grundschule und während dreier Jahre die Mittelschule besucht sowie anschliessend eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert. Im November 2010 trennte sich A.___ von seiner damaligen Ehefrau und zog zu seiner Freundin, der Schweizer Staatsangehörigen C.___ (geboren am [...] Januar 1992) nach [...]. Wegen Wegfalls des Aufenthaltszwecks verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr, und A.___ meldete sich persönlich am 25. Mai 2011 bei der Einwohnergemeinde [...] nach Mazedonien ab. Dort wurde seine Ehe mit B.___ am 2. Juni 2011 geschieden.
2. Am 19. November 2011 reiste A.___ als Tourist in die Schweiz ein und war in der Folge bei C.___ in [...] wohnhaft. Am 2. Dezember 2011 heirateten die beiden in [...]. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, der Gesuchsteller habe in Mazedonien u.a. als Verkäufer und Automechaniker gearbeitet. In der Schweiz seien ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen von ihm wohnhaft. Am 7. Januar 2012 kam der gemeinsame Sohn F.___ zur Welt und am 1. Februar 2012 erhielt A.___ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau.
3. Gemäss den Anzeigerapporten der Kantonspolizei Solothurn kam es zwischen A.___ und seiner Ehefrau immer wieder zu heftigen Differenzen, in deren Verlauf beide Eheleute tätlich geworden sein sollen oder zumindest lautstarke Auseinandersetzungen hatten (bspw. act. 209 ff., act. 227 ff., act. 240 ff., act. 268 ff.). Am 10. Mai 2013 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei (Fachstelle Häusliche Gewalt) ein Verfahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen für F.___. Nach umfangreichen Abklärungen wurden A.___ und seine Frau mit Entscheid vom 14. November 2013 angewiesen, jeweils einzeln an einem Modul in Sachen Gewaltberatung teilzunehmen.
4. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2016 wurde A.___ wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Anlass für den Strafbefehl waren Auseinandersetzungen mit seiner Frau. U.a. habe er mit seinen Daumen gleichzeitig beide Augen seiner Ehefrau in den Kopf gedrückt, so dass diese Hämatome davontrug und zwei Wochen lang Schmerzen hatte. Weiter habe er sie in der Zeit von Januar bis Dezember 2014 drei bis vier Mal während verbalen Auseinandersetzungen für ca. 10 Sekunden gewürgt und/oder gegen die Wand gedrückt. Ein weiterer Strafbefehl erging am 11. Februar 2016 als Zusatzstrafe zum vorher genannten; diesmal wegen versuchter Drohung, wobei A.___ zu einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde. A.___ soll gegenüber seiner Frau am 9. Dezember 2015 geäussert haben, er werde den gemeinsamen Sohn «wie einen Hund verrecken lassen». Seine Ehefrau sei dadurch aber nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb es beim Versuch geblieben sei.
5. Am 20. Januar 2016 trennten sich die Eheleute. Das Richteramt Solothurn-Lebern gestattete am 26. Februar 2016 das Getrenntleben und genehmigte die gleichentags unterzeichnete Trennungsvereinbarung. Darin hielten die Parteien u.a. fest, dass der gemeinsame Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt werde. Das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters wurde der freien Vereinbarung überlassen. Zudem wurde A.___ verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns einen monatlichen Beitrag in der Höhe von CHF 540.00 zu leisten.
6. Die KESB Region Solothurn eröffnete am 13. Mai 2016 nach Einholung eines Abklärungsberichts ein Kindesschutzverfahren zur Abänderung der Besuchsregelung. Am 24. Mai 2016 wurde dem Kindsvater das Recht eingeräumt, seinen Sohn alternierend am Samstag oder Sonntag, jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
7. Am 16. Dezember 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A.___ zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 280.00 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten, Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel, mehrfachen Nichtmitführens des Lernfahrausweises, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, Führens eines Personenwagens mit zwei mangelhaften Reifen sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises.
Am 30. Januar 2017 folgte ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit dem A.___ zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 40.00 und zu einer Busse von CHF 20.00 verurteilt wurde wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten und Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn belegte A.___ in der Folge mit Strafbefehlen vom 2. Juni 2017 und 20. Juli 2017 mit Bussen von insgesamt CHF 520.00 wegen mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. September 2017 wurde A.___ wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbots mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft.
Am 8. September 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.___ zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 40.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Vergehens gegen das Waffengesetz. Grund war die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 37 km/h und das Mitführen eines einhändig bedienbaren Klappmessers mit automatischem Öffnungsmechanismus und einer Klingenlänge von etwa 9.8 cm.
Und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2018 wurde A.___ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen sowie Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 880.00 verurteilt. Offenbar hatte A.___ in Biel etwa ein Kilogramm Marihuana zu einem Preis von CHF 700.00 erworben, um dieses weiter zu veräussern.
8. Am 1. Oktober 2018 teilte das Oberamt Solothurn dem Migrationsamt auf telefonische Anfrage mit, die Unterhaltsbeiträge für F.___ würden seit Mai 2016 bevorschusst. A.___ habe bisher keinen Unterhalt für seinen Sohn bezahlt. Die Ausstände beliefen sich auf CHF 13'738.55.
Per 1. März 2018 ist A.___ im Betreibungsregister Grenchen-Bettlach mit vier Betreibungen in der Höhe von CHF 2'530.70 und 26 Verlustscheinen im Umfang von CHF 37'214.70 verzeichnet. Schliesslich wurde das Ehepaar laut telefonischer Auskunft der Sozialen Dienste Oberer Leberberg von April 2012 bis September 2014 mit Unterbrüchen sozialhilferechtlich unterstützt. Der Negativsaldo betrug per 1. März 2018 CHF 32'389.85.
9. In der Zwischenzeit war am 4. April 2018 ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ergangen, diesmal wegen Verlassens des Fahrzeugs ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen und unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs. A.___ wurde mit CHF 120.00 gebüsst. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Juni 2018 mit einer Busse von CHF 100.00 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz bestraft.
10. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) am 2. Juli 2018, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert. Es wies ihn weg und setzte ihm Frist, die Schweiz bis 30. September 2018 zu verlassen. Es erachtete die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) mangels erfolgreicher Integration als nicht gegeben. Selbst wenn A.___ einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hätte, wäre dieser nach Auffassung des Migrationsamts wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds erloschen. A.___ habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen.
11. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2018 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf, wies das MISA an, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ zu verlängern und verwarnte diesen. A.___ habe die Verfehlungen in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht eingestanden. Die Argumentation, wonach die Trennung ihn aus der Bahn geworfen habe, sei nachvollziehbar, auch wenn dies keine Rechtfertigung sein könne. Die angehäuften Schulden seien beträchtlich. Zu Gute zu halten sei A.___ jedoch, dass er inzwischen eine Vollzeitanstellung gefunden habe und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Zudem würde er das ihm gerichtlich zugestandene Besuchsrecht wahrnehmen. Dass er seinen Sohn nicht öfters sehen könne, sei ihm nicht vorzuwerfen, sondern liege in der Natur der Sache. Mit Blick auf die gesamten Umstände rechtfertige es sich, im Sinne einer letzten Chance derzeit noch von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und A.___ stattdessen letztmalig zu verwarnen. Sollte A.___ erneut in relevanter Weise straffällig werden, Schulden anhäufen oder nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieses Urteils sozialhilfeabhängig sein, und damit das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, müsse er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz rechnen (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.290).
12. Mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 20. August 2019 wurde die Ehe zwischen A.___ und C.___ rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über F.___ wurde beiden Elternteilen belassen und die elterliche Obhut der Kindsmutter zugeteilt. A.___ wurde das Recht eingeräumt, seinen Sohn einmal pro Woche alternierend am Samstag oder Sonntag, jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei A.___ beabsichtige, dieses Recht ab dem 1. Oktober 2019 wieder regelmässig auszuüben. A.___ wurde verpflichtet, an den Unterhalt von F.___ einen monatlichen Beitrag in der Höhe von CHF 1'100.00 zu bezahlen.
13. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts verlängerte das MISA die Aufenthaltsbewilligung von A.___ am 21. Januar 2019 bis am 30. Januar 2020. Am 13. Januar 2020 ersuchte A.___ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
14. A.___ ist seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018 wie folgt strafrechtlich belangt worden: Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9. September 2019) sowie Busse von CHF 200.00 wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. September 2019).
Im Register des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach war A.___ per 28. Januar 2020 mit 26 Betreibungen in der Höhe von CHF 65'369.05 sowie 26 Verlustscheinen im Umfang von CHF 37'214.70 verzeichnet. Per 9. Juli 2020 war er in den Registern der Betreibungsämter Grenchen-Bettlach und Olten-Gösgen mit insgesamt 30 Betreibungen in der Höhe von CHF 85'160.80 und per 2. bzw. 5. Oktober 2020 mit insgesamt 35 Betreibungen (davon eine Pfändung) in der Höhe von CHF 86'946.15 sowie mit je 26 Verlustscheinen im Umfang von CHF 37'214.70 verzeichnet.
15. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied das MISA namens des DdI am 9. November 2020, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde mangels erfolgreicher Integration nicht verlängert, und wies ihn aus der Schweiz mit Frist bis 31. Januar 2021. A.___ habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und erfülle die Integrationskriterien nicht. Er habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die ihm mit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährte Möglichkeit, sich zu bewähren, habe er offenkundig nicht zu nutzen gewusst.
16. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, mit Schreiben vom 20. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung. Im Wesentlichen beanstandet er eine unrechtmässige Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG und macht geltend, die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG zu erfüllen. Auch seien die angeordneten Massnahmen nicht verhältnismässig.
17. Mit Verfügung vom 23. November 2020 gewährte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wie auch die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung.
18. Das Migrationsamt schloss am 14. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versagt wird, besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018 verwarnt. Es wurde klar aufgezeigt, was von ihm erwartet wird, d.h. dass er mit einer Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig werden, Schulden anhäufen oder nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils sozialhilfeabhängig sein. Der Beurteilung unterliegt demnach insbesondere, ob sich der Beschwerdeführer seit dem genannten Verwaltungsgerichtsurteil wohlverhalten hat.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, er sei mehr als drei Jahre mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet gewesen und sei bestens in der Schweiz integriert. Sein minderjähriger Sohn mit Schweizer Bürgerrecht besitze ein gefestigtes Anwesenheitsrecht für die Schweiz. Folgerichtig habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG und Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf Verbleib bei seinem Sohn in der Schweiz. Dies umso mehr, als er das ihm vom Gericht zugesprochene Besuchsrecht regelmässig wahrnehme und die Vater-Kind-Beziehung somit effektiv gelebt werde. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018 habe der Beschwerdeführer keine weiteren (mutwillig verschuldeten) Schulden angehäuft. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz habe er seine Schulden regelmässig abbezahlt. Zwischenzeitlich sei es ihm auch gelungen, eine Festanstellung bei [...] zu bekommen, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 3'300.00 erziele. Auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straffälligkeit könne vorliegend nicht ins Gewicht fallen, da es sich dabei lediglich um Bagatelldelikte im Strassenverkehr handle. Erneute Vorfälle wegen häuslicher Gewalt würden dem Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgeworfen. Sozialhilfe habe er nachweislich nicht bezogen, was von der Vorinstanz anerkannt werde. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde zu einem schweren persönlichen Härtefall führen, zumal dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nordmazedonien nicht zumutbar sei. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stehe einer Nichtverlängerung und Wegweisung aus der Schweiz entgegen.
3.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Art. 58a Abs. 1 AIG bestimmt, dass bei der Beurteilung der Integration die zuständige Behörde folgende Kriterien berücksichtigt: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb einer Bildung (lit. d). Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert die Integrationskriterien. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder private Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE).
3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das erste Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG – jenes der dreijährigen Ehegemeinschaft – erfüllt. Zu prüfen bleibt die erforderliche Integration des Beschwerdeführers.
3.3.1 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er die deutsche Sprache beherrscht, seit dem Jahr 2014 keine Sozialhilfeleistungen mehr bezogen und zurzeit eine Festanstellung bei der [...] hat. Negativ ins Gewicht fällt hingegen, dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnung erneut straffällig geworden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei der vorgeworfenen Straffälligkeit um Bagatelldelikte handle. Es ist zwar mit ihm darin einig zu gehen, dass die Busse von CHF 200.00 wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis Bagatellcharakter hat. Jedoch wurde der Beschwerdeführer auch zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9. September 2019), was nicht mehr als Bagatelle abgetan werden kann. Ob der Beschwerdeführer mit diesen beiden Verurteilungen in relevanter Weise straffällig geworden ist, und ob die verübten Delikte für sich alleine die Integration des Beschwerdeführers infrage stellen, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, zumal die Integration, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, aus anderen Gründen zu verneinen ist.
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Phasen von Arbeitslosigkeit seien einzig auf gesundheitliche Probleme respektive Arbeitsunfähigkeiten zurückzuführen, welche nach der Trennung entstanden seien. Sei der Beschwerdeführer dazu gesundheitlich in der Lage gewesen, habe er stets gearbeitet. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich in der Schweiz bestens integriert sei. Es sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Nettoeinkommen von CHF 3'300.00 gegen ihn verhängte Bussen und Geldstrafen in Raten von CHF 500.00 monatlich begleiche. Die Betreibungen in der mit Nichtwissen bestrittenen Höhe von rund CHF 85'000.00 seien einzig auf Krankenkassenschulden und die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge zurückzuführen. Der Beschwerdeführer leiste jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmässig Abzahlungen. Von mutwilliger Schuldenanhäufung könne keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 15. Juni 2020 als Lagerist bei der [...], wo er monatlich netto ca. CHF 3'300.00 verdient. Davor war er jedoch infolge selbstverschuldeten Stellenverlusts bei der [...] wiederum zeitweise arbeitslos und eigenen Angaben zufolge auf finanzielle Unterstützung durch Verwandte und Kollegen angewiesen. Zudem hatte er nie über eine Festanstellung verfügt, sondern wurde jeweils temporär eingesetzt (Stellungnahme Beschwerdeführer, Eingang MISA am 28. Mai 2020, act. 706 f.). Inwiefern der Beschwerdeführer durch gesundheitliche Probleme nicht in der Lage gewesen sein soll, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wird nicht weiter substantiiert oder belegt. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer erst aktiv nach einer neuen Anstellung suchte, nachdem das MISA ihm mit Schreiben vom 29. April 2020 ergänzende Fragen zur beruflichen und finanziellen Situation sowie der Vater-Sohn-Beziehung stellte. Er handelte somit erst unter dem Einfluss der (hängigen) Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. act. 681 f. und 690 ff.). Entgegen der Zusicherung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Jahre 2018, durch die gesicherte Erwerbstätigkeit keine neuen Schulden mehr anzuhäufen (vgl. VWBES.2018.290 E. 2.2.5), ist der Beschwerdeführer inzwischen mit Schulden im Umfang von insgesamt CHF 124'160.85 in den Registern der Betreibungsämter Grenchen-Bettlach und Olten-Gösgen verzeichnet (Stand 2. bzw. 5. Oktober 2020, act. 749 f.). Die Schulden des Beschwerdeführers haben sich demnach seit dem ausländerrechtlichen Verfahren im Jahr 2018 um rund CHF 85'000.00 erhöht. Neben den vom Beschwerdeführer genannten hohen Unterhalts- und Krankenkassenausständen bestehen gegen ihn unter anderem auch Steuerforderungen sowie Forderungen der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, von Versicherungsgesellschaften, Strafverfolgungsbehörden mehrerer Kantone sowie diverser Privatunternehmen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er dafür besorgt war und noch immer ist, die gegen ihn erwirkten Bussen und Geldstrafen zurückzuzahlen, hat er seine Zahlungspflichten in den vergangenen Jahren in grober Weise vernachlässigt. Der Beschwerdeführer hat folglich seit dem Verfahren im Jahr 2018 in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden von rund CHF 85'000.00 angehäuft. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist somit als gescheitert zu betrachten. Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE ist klar zu verneinen.
3.3.3 Auch in Hinsicht auf die familiären Unterhaltspflichten ist von einer mangelhaften Integration auszugehen (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung seit Mai 2016 – entgegen seiner Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Jahr 2018 (vgl. VWBES.2018.290 E. 2.2.2) – bisher noch keine Beiträge an den Unterhalt seines Sohnes F.___ geleistet. Diese mussten allesamt bevorschusst werden (vgl. act. 442 f., 463, 519 und 668). Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 77e Abs. 1 VZAE ist damit offensichtlich nicht erfüllt.
3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Verwarnung vom 7. Dezember 2018 nicht wohlverhalten hat; es mangelt nach dem Gesagten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein eigenständiger, nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu.
4. Der Beschwerdeführer macht weiter einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend.
4.1.1 Er bringt vor, da sein minderjähriger Sohn über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, habe er nach Art. 50 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verbleib bei seinem Sohn in der Schweiz. Dies umso mehr, als er das ihm vom Gericht zugesprochene Besuchsrecht regelmässig wahrnehme und die Vater-Kind-Beziehung somit effektiv gelebt werde. Sollte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Besuche abgesagt haben (was mit Nichtwissen bestritten werde), so wäre dies einzig auf seine fehlenden finanziellen Ressourcen respektive die Tatsache zurückzuführen, dass er sich das Zugticket zum Wohnort seines Sohnes nicht habe leisten können. Seit dem 1. Juni 2020 bewohne der Beschwerdeführer in [...] eine Dreizimmerwohnung, wo F.___ ein Kinderzimmer habe, sodass dieser bei ihm spielen und schlafen könne. Während der letzten Monate habe er seinen Sohn an drei von vier Sonntagen im Monat zu sich auf Besuch genommen. Die Wegweisung aus der Schweiz würde eine Vater-Kind-Beziehung verunmöglichen.
4.1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sogenannter nachehelicher Härtefall). Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 140 II 289 E. 3.4.1). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1). Das persönliche Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz einwandfrei verhalten hat und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2 und E. 5.5; 142 II 35 E. 6.2 f.; 140 I 145 E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung eines nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind – im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2) – bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. 139 I 315 E. 2.5).
4.1.3 Der Sohn des Beschwerdeführers ist Schweizer Staatsangehöriger und verfügt somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Er lebt seit der Trennung anfangs des Jahres 2016 bei der sorge- und obhutsberechtigten Kindsmutter. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 24. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, seinen Sohn F.___ alternierend am Samstag oder Sonntag, jeweils von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 383 f.). Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und C.___ in den Eingaben vom November 2016 bzw. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer damals das Besuchsrecht für seinen Sohn meistens wahrgenommen. Gemäss Scheidungsurteil vom 20. August 2019 wurde die bisherige Obhutszuteilung sowie die Besuchsregelung beibehalten. Am 19. März 2020 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er seinen Sohn regelmässig sehen würde (act. 678). In der Stellungnahme von Ende Mai 2020 brachte er sodann ergänzend vor, dass er seinen Sohn erst seit dem Umzug nach [...] zu sich zu Besuch habe nehmen können, da er zuvor bei Kollegen im Kanton Aargau gewohnt habe (act. 706 f.). C.___ hielt in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2020 bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts fest, dass während dem Sommer 2019 keine Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn F.___ stattgefunden hätten. Ab Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer seinen Sohn sodann wieder besucht, wobei im November 2019 und Januar 2020 jeweils nur ein, im Dezember 2019 vier und im Februar 2020 kein Besuch erfolgt sei. Die Besuche habe der Beschwerdeführer teilweise am gleichen Tag abgesagt oder er sei gar nicht erst zu den Terminen erschienen. Seit März 2020 erhalte sie durch die Beiständin zwar Unterstützung hinsichtlich einer regelmässigen Wahrnehmung des Besuchsrechts, jedoch sei es auch danach wieder vorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Besuche kurzfristig abgesagt habe (act. 711).
Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht gut mit C.___ verstehen und diese ihm «nicht wohlwollend» entgegenkommen solle, erweisen sich ihre Ausführung insbesondere mit Blick auf die Erwägungen im Scheidungsurteil als stimmig. Darin wird erwähnt, dass die Beiständin von F.___ damit beauftragt worden sei, die «Wiederaufnahme» des Besuchsrechts zu organisieren, und dass der Beschwerdeführer beabsichtigen würde, das Besuchsrecht ab Oktober 2019 «wieder regelmässig» auszuüben (act. 704). Damit ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht bereits vor der Scheidung keineswegs lückenlos wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, seinen Sohn in den letzten Monaten an drei von vier Sonntagen im Monat zu sich auf Besuch genommen zu haben. Diese Aussagen werden jedoch nicht weiter substantiiert. Weder aus den eingereichten Kinderzimmerfotos noch aus dem Protokoll des Zielgesprächs vom 12. Oktober 2020 kann diesbezüglich etwas Konkretes abgeleitet werden, zumal im Protokoll lediglich festgehalten wurde, dass dies so geplant sei. Zudem wurde diesbezüglich abgemacht, dass die Besuche regelmässig stattfinden sollen und keine Absagen erfolgen dürfen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er die Besuche aufgrund fehlender finanzieller Mittel zum Kauf eines Zugtickets nicht habe wahrnehmen können, verfängt nicht, zumal er sich den Stellenverlust bei der [...] sowie den Entzug des Führerausweises selber zuzuschreiben hat und auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach er sich ernsthaft um eine anderweitige Lösung zur regelmässigen Ausübung seines Besuchsrechts eingesetzt hätte. Insgesamt erscheint die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn als nicht besonders eng. Zudem fehlt es an den anderen Kriterien, die einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchten: Wie bereits dargelegt, mangelt es an einer engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Ziffer 3.3.3). Schliesslich kann das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts seiner Delinquenz und Schuldenanhäufung auch nicht als tadellos bezeichnet werden.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Kontakt zu seinem neunjährigen Sohn im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mittels der heutigen Kommunikationstechniken aufrecht zu erhalten. Auch wenn ihn der Widerruf der Bewilligung hart trifft, hat er sich die familiären Konsequenzen selber zuzuschreiben. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sind demnach auch im Lichte von Art. 8 EMRK verhältnismässig.
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht des Weitern sinngemäss geltend, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sei, da er bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine wirtschaftlich schwere Notlage geraten würde, da er dort weder über eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung verfüge. Auch könne er nicht auf Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde oder den Staat zählen.
4.2.2 Art. 50 Abs. 2 AIG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rückkehr ins Heimatland ist zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration in der Heimat keine besonderen Probleme bereitet (Urteil 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AIG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1).
4.2.3 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten und werden weder substantiiert noch belegt. Der Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien geboren, aufgewachsen und hat dort – mit Ausnahme eines ca. eineinhalbjährigen Zwischenaufenthalts in der Schweiz während seiner ersten Ehe – bis zu seinem 24. Lebensjahr gelebt. Er hat in seinem Heimatland die reguläre Schulzeit absolviert und eine Ausbildung als Maschinenschlosser abgeschlossen. Er arbeitete auch als Verkäufer und Automechaniker und ist zudem der heimatlichen Sprache mächtig. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers erscheint daher nicht stark gefährdet.
4.3 Im Lichte des Dargelegten kann festgehalten werden, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b sowie Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegen. Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall.
5. Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile seit neun Jahren in der Schweiz. Mit einem kurzen Unterbruch von ca. eineinhalb Jahren lebte er bis zu seinem 24. Lebensjahr in Nordmazedonien. Den überwiegenden Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre hat er in seinem Heimatland verbracht, wo er die Schule besuchte, eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolvierte (act. 85, 179, 202) und als Verkäufer und Automechaniker (act. 179) arbeitete. Kultur und örtliche Gepflogenheiten sind ihm ebenso vertraut wie die Sprache. In der Schweiz lebt – neben weiter entfernten Verwandten (ein Onkel sowie Cousins und Cousinen, act. 179) – lediglich sein Sohn F.___, zu welchem, wie bereits erwähnt, keine im Sinne von Art. 8 EMRK anspruchsbegründende Beziehung besteht. Dass der Beschwerdeführer weitere Familienangehörige in der Schweiz haben soll, wird nicht geltend gemacht. Es ist eher davon auszugehen, dass er in Nordmazedonien noch Familieangehörige hat, welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können (act. 104). Aufgrund der in seiner Heimat verbrachten Jahre verfügt der Beschwerdeführer wohl noch über gewisse Sozialkontakte und kann an frühere Bekanntschaften anknüpfen. Es sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist 34 Jahre alt, gesund, arbeitsfähig und dürfte sich in seinem Heimatland wirtschaftlich und sozial integrieren können. Somit ist dem Beschwerdeführer (gemäss Art. 96 Abs.1 AIG) eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig.
6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und weder konventions- noch verfassungs- oder bundesrechtswidrig. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz sind zu bestätigen.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen den Beschwerdeführer während zehn Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
7.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Artan Sadiku, macht mit Kostennote vom 19. Januar 2021 einen Aufwand von 8.25 Stunden à CHF 280.00 sowie Spesen von CHF 69.30, zuzüglich 7,7 % MWST, geltend. Dieser angemessene Aufwand ist zu einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'674.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) aus unentgeltlicher Rechtspflege, welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 825.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des DdI vom 9. November 2020 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Artan Sadiku, wird auf CHF 1'674.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 825.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 bestätigt.